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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
145937.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
07.05.15, 12:00
Aktualisiert
18.12.17, 16:11

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Umwelt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0193/WP17 öffentlich 07.05.2015 Dez. III / FB 61/100 Neuaufstellung des Landschaftsplanes der Stadt Aachen hier: Sachstandsbericht zum Verfahren sowie Kommunikationund Partizipationskonzept Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.06.2015 10.06.2015 10.06.2015 10.06.2015 11.06.2015 17.06.2015 17.06.2015 17.06.2015 17.06.2015 23.06.2015 24.06.2015 LBR B0 B5 B6 PLA B-1 B2 B3 B4 AUK Rat Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Landschaftsbeirat nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster-Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 1/6 Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. finanzielle Auswirkungen PSP-Element 4-090101-913-7 Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Personal-/ Sachaufwand Abschreibungen Ergebnis + Verbesserung / - Verschlechterung Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) -100.000 100.000 180.000 180.000 0 0 175.000* 175.000* 225.000 225.000 0 0 0 0 0 0 0 0 -75.000 -75.000 -45.000 -45.000 0 0 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben *inkl. Ermächtigungsübertragung aus 2014 in Höhe von 50.000 € Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 2/6 Erläuterungen: Einleitung: Am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030, zur Berücksichtigung städtebaulicher Entwicklungskriterien in der Bauleitplanung (gem. § 1, Absatz 8 Nr. 11 BauGB) beschlossen. Aus dem Masterplan abgeleitet soll der Landschaftsplan der Stadt Aachen neu aufgestellt werden. Im November 2013 wurde im Landschaftsbeirat, im Planungsausschuss und im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über die anstehende Neuaufstellung des Landschaftsplanes, die Einwerbung von Fördermitteln und das EU-weite Ausschreibungsverfahren berichtet. Nachzulesen in der Vorlage FB 61/0995/WP16. In einem zweistufigen Verfahren wurde der Bewerber ausgewählt, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Beauftragt ist das Büro „Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung“ aus Bonn. Inhalt des Leistungsumfangs sind neben dem Leistungsbild Landschaftsplan gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die gesetzlich vorgeschriebene Strategische Umweltprüfung (SUP) sowie der Abwägungs- und Kommunikationsprozess. Derzeit befasst sich das Büro mit den Leistungsphasen 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs und 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen. Verfahren, Kommunikations- und Partizipationskonzept: Im Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist das Verfahren zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes klar geregelt. Ähnlich wie bei der Bauleitplanung sind zwei formelle Beteiligungsabschnitte im Gesetz verankert. Bei der Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Partizipation an Planungsprozessen und somit an der Gestaltung der eigenen Stadt und Umwelt gewollt und mit viel Engagement gelebt wird. Auch bei der Neuaufstellung des Landschaftsplanes wird diese Zielsetzung verfolgt und die Kommunikation und Partizipation an diesem Planwerk über das gesetzliche Maß hinaus angelegt. Dabei soll das Rad nicht neu erfunden und der Prozess zügig innerhalb des Förderrahmens bis 2017 bearbeitet werden. Elemente aus den Verfahren Masterplan Aachen*2030 und FlächennutzungsplanNeuaufstellung bieten sich an und sollen herangezogen werden. So wird neben den zu beteiligenden politischen Gremien vorgesehen, die folgenden Akteure zu gruppieren und mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Möglichkeiten einzubinden (siehe hierzu auch Anlage 1):  Politische Gremien  Lenkungsgruppe Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 3/6  Projektgruppe  Arbeitskreise  Gespräche unter Nachbarn  Öffentlichkeit Politische Gremien Am Planungsprozess beteiligt sind alle Bezirksvertretungen, der Landschaftsbeirat, die Fachausschüsse Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz. Die Entscheidung über die Einleitung der einzelnen förmlichen Schritte, der Abwägung und der Satzung des Landschaftsplanes obliegt dem Rat. Lenkungsgruppe Als Lenkungsgruppe fungieren im Wesentlichen die umwelt- und planungspolitischen Sprecher der Ratsfraktionen, die von der Verwaltung in Vorbereitung auf die Beschlussfassungen beteiligt werden. Die Abfrage der Teilnehmer erfolgt separat zu Beginn des Planungsprozesses. Projektgruppe Unter „Projektgruppe Verwaltung“ ist der intensive Austausch des Auftragnehmers mit der Verwaltung während des gesamten Verfahrens zu verstehen. Dabei übernimmt der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen die Federführung und Projektleitung. Fachunterstützung erfolgt durch den Fachbereich Umwelt. An Sitzungen zu unterschiedlicher Themen und Schwerpunkte kann der Teilnehmerkreis intern und ggf. extern erweitert werden. Am Anfang des Verfahrens ist ein monatlicher Turnus vorgesehen, der sich im Übrigen nach dem Erörterungsbedarf richtet. Arbeitskreise Arbeitskreis Landschaftsplan (AK LP) Der Arbeitskreis Landschaftsplan stellt eine Plattform für die “professionellen“ Interessenvertreter der wichtigsten Akteure dar. Er bietet fachlichen Austausch und arbeitet in beratender Funktion der Projektgruppe zu. Er schafft einen geschützten Rahmen zur Diskussion und Austausch der verschiedenen Interessen durch die entsprechenden Vertreter. Vorgesehen sind u.a. Kreisbauernschaft, Fischereiverband, Landwirtschaftskammer, Landesforstverwaltung / Regionalforst, Waldbauernschaft, Naturschutzverbände (NABU, BUND, LNU), Wasserwirtschaft (WVER) Imkereiverband, Landwirtschaftsverband, LVR – Denkmalpflege, Tourismus, IHK. Je nach Schwerpunkt können auch weitere Institutionen hinzugeladen werden. Arbeitskreis Nutzer Darüber hinaus soll für die einzelnen Nutzer in der Land- und Forstwirtschaft bzw. weiterer Nutzergruppen des Außenbereiches ein gesonderter Arbeitskreis eingerichtet werden. Im Vordergrund stehen hierbei Informations-/ Austauschveranstaltungen. Ziel ist es, die Akteure zu informieren ggf. bereits Konflikte zu entschärfen und auf die Einflussmöglichkeiten im Planungsprozess hinzuweisen. Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 4/6 Gespräche unter Nachbarn Hierunter wird die Einbindung der offiziellen VertreterInnen der Nachbarregionen/- kommunen oder Behörden in Deutschland, den Niederlanden und in Belgien verstanden. Das existierende Format aus dem Masterplanprozess, ggf. in geänderter Zusammenstellung, soll hierbei fortgesetzt werden. Im Vordergrund steht hierbei die grenzüberschreitende Vernetzung, welche sich durch verschiedenste Instrumente der Raumplanung und Zielvereinbarung ausdrücken soll. Ziel ist es die Nachbarn über den Landschaftsplan zu informieren und grenzüberschreitende Themen wie Biotopverbund, touristische Projekte oder auch Infrastrukturvorhaben abzugleichen. Öffentlichkeit Neben den o.g. förmlichen Beteiligungen sollen vor und während des Verfahrens auch informelle Beteiligungen und Informationen stattfinden. Hierzu sollen verschiedene Medien bzw. Formate Anwendung finden. Zudem soll im August / September im Bürgerforum des Rates über den anstehenden Prozess berichtet werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass die aktive informelle Beteiligung durch ein ausreichendes Angebot an Bürgerinformationsveranstaltungen in max. vier Betrachtungsräumen stattfindet. Darüber hinaus soll das Element der „Bürgersprechstunden“ begleitend zur formellen frühzeitigen Beteiligung, ähnlich wie zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, angewendet werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen Gelegenheit bekommen umfassend Informationen zu erhalten und Eingaben zu machen. Als zentrales Element wird die Internetseite der Stadt Aachen genutzt. Ausblick und Zeitplan: Die Auftaktveranstaltungen in den verschiedenen Gruppen erfolgt unmittelbar vor bzw. nach den Sommerferien 2015. Über Presse und Internet, in kleineren Veranstaltungen und per Rundschreiben wird über das Verfahren und die Möglichkeiten der Beteiligung informiert. Hieran anschließend wird intensiv in den Gruppen, und durch informelle Beteiligungsveranstaltungen, an den Zielen und Inhalten des Landschaftsplanes bis Frühjahr 2016 gearbeitet. Das Ergebnis dieser Arbeits- und Austauschphase wird der Vorentwurf sein, der Ende 2016 in die erste formelle Beteiligungsrunde entsandt wird. Gleichzeigt, mit Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, erfolgt der förmliche Aufstellungsbeschluss. Anfang 2017 erfolgt die Auswertung der formell eingebrachten Eingaben. Über das Ergebnis der Eingaben wird in den einzelnen Gruppen berichtet und ggf. erörtert. Im Anschluss werden die Abwägung und der Satzungsentwurf gefertigt. Der Beschluss zur Offenlage soll im II Quartal 2017 erfolgen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist für das III Quartal 2017 vorgesehen. Sofern der breit angelegte Beteiligungsprozess seinem Ziel gerecht wird, konnten im Vorfeld Konflikte soweit ausgeräumt werden, dass das formelle Verfahren ohne Verzögerungen durchlaufen kann. Anfang 2018 kann dann der Satzungsbeschluss gefasst werden. In der Anlage 2 ist die grobe Zeitplanung beigefügt. Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 5/6 Finanzielle Auswirkung Die gesamte Maßnahme wurde unter dem PSP-Element 4-090101-913-7 in den Haushalt aufgenommen und entsprechend der Kostenschätzung von 400.000 € eingeplant. Gemäß Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid vom 03.12.2014 sind auf Seite des Fördergebers für den Bewilligungszeitraum bis 2017 folgende Gelder eingeplant: Haushaltsjahr 2015 100.000 € + Bereitstellung aus 2014 in Höhe von 40.000 € Haushaltsjahr 2016 100.000 € Haushaltsjahr 2017 80.000 € Der Schlussverwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30.06.2018 der Bezirksregierung Köln vorzulegen. Der städtische Anteil von 20% an den Gesamtkosten verteilt sich auf den Bewilligungszeitraum wie folgt: Haushaltsjahr 2015 35.000 € Haushaltsjahr 2016 25.000 € Haushaltsjahr 2017 20.000 € Vorschlag der Verwaltung: Mit dem vorgeschlagenen Zeitplan und dem damit verbundenen Kommunikations- und Partizipationsprozess soll ein modernes Zielkonzept für den Naturhaushalt mit angepasster Schutzgebietsausweisung nach heutigen Wertigkeiten für den gesamten städtischen Außenbereich entstehen. Viele unterschiedliche Akteure werden aufgerufen sich zu beteiligen. Empfehlung: Die Verwaltung empfiehlt, das vorgestellte Verfahren durchzuführen sowie das Kommunikations- und Partizipationskonzept für die Neuaufstellung des Landschaftsplanes durch die Entsendung der entsprechenden politischen Vertreter aktiv zu unterstützen. Anlage/n: 1 Darstellung Verfahren und Akteure 2 Zeitplan Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.10.2015 Seite: 6/6 Landschaftsplan Verfahren Kommunikation + Partizipation Die Akteure 2015 Stand heute Stand heute Politische Gremien Info 1 Lenkungsgruppe 2016 Projektgruppe Verwaltung Info 2 Arbeitskreise 2017 Info 3 2018 Juni 2015 -61/100 Gespräche unter Nachbarn Öffentlichkeit Landschaftsplan Zeitplan 2015 - 2016 II Stand heute Analyse / Vorstudie Auftakt Politische Gremien Auftakt - Informelle Beteiligung Info 1 Lenkungsgruppe und Projektgruppe Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume) 2016 III - 2017 I Vorentwurf Aufstellungsbeschluss und frühzeitige formelle Beteiligung Rückmeldung – Ergebnis aus der formellen Beteiligung Info 2 Lenkungsgruppe und Projektgruppe Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume) 2017 II – 2017 IV Entwurf Beschluss über den Entwurf und öffentliche Auslegung Abschluss – Ergebnis aus der öffentlichen Auslegung Info 3 Lenkungsgruppe und Projektgruppe Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume) 2018 II Rechtskraft Satzungsbeschluss Anzeige und Bekanntmachung Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen Naturerbe bewahren: für Artenschutz und Biodiversität. Heimat gestalten. Mitwirkung nutzen. 2 Kapiteltitel Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen Naturerbe bewahren: für Artenschutz und Biodiversität. Heimat gestalten. Mitwirkung nutzen. 4 4 Kapiteltitel Inhalt I. Die Landschaftsplanung – ein zentrales Planungsinstrument 8 12 II. Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen III. Bestandteile des Landschaftsplans 14 Entwicklungsziele mit Beispielen 14 Festsetzungen mit Beispielen 20 IV. Weitere Beiträge des Landschaftsplans 36 V. Aufstellung von Landschaftsplänen und Beteiligungsmöglichkeiten 42 46 VI. Verbindlichkeit und Umsetzung des Landschaftsplans VII. Anhang – Stand der Landschaftsplanung 48 Glossar 49 Impressum 50 6 7 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, nirgendwo sonst in Deutschland kann eine industriell und großstädtisch geprägte Szenerie so unmittelbar übergehen in eine naturnahe, nahezu idyllisch wirkende Landschaft wie in Nordrhein-Westfalen. Die industriellen Zentren des Landes, die großen Städte und Ballungsräume sind von einer abwechslungsreichen Natur umgeben – von einem vielfältigen Naturerbe in den ländlichen Regionen. Mit dieser freien Natur sind bei jeder und jedem von uns viele schöne Erinnerungen und Heimatgefühle verbunden. Vielen Menschen liegen die über Jahrhunderte gewachsenen Kulturlandschaften in NRW sehr am Herzen. Vor diesem Hintergrund müssen wir den andauernden Verlust von natürlichen Lebensräumen beklagen. Täglich werden in Nordrhein-Westfalen etwa 10 Hektar Fläche für den Bau von Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen. Das sind ungefähr 14 Fußballfelder pro Tag. Das ist ein fortwährender Verlust von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen und damit der Biodiversität, aber auch für Naherholung und Freizeitgestaltung. Wenn man Natur und Landschaft so weit wie möglich bewahren und auch wiederherstellen will, dann müssen die sogenannten Schutzgüter der Natur berücksichtigt werden. Die Landschaftsplanung ist hier das zentrale Instrument von Naturschutz und Landschaftspflege, sie bietet die Chance zu einer Planung, Koordinierung und Realisierung der Naturschutzmaßnahmen. Die vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich Bürgerinnen und Bürger in die Landschaftsplanung und damit in die Gestaltung ihrer Heimat einmischen können. Ich wünsche eine interessante Lektüre. Ihr Johannes Remmel Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 8 I. Die Landschaftsplanung – ein zentrales Planungsinstrument Die Landschaftsplanung ist – wie im Ministervorwort angesprochen – das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie beginnt mit der Analyse und Bewertung des Naturhaushaltes im betreffenden Plangebiet, also vor Ort. Sie untersucht, mit welchen Auswirkungen die vorhandene und absehbare Landschaftsnutzung verbunden sein wird. Auf dieser Basis werden dann die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt und die nötigen Maßnahmen geplant. Darüber hinaus liefert die Landschaftsplanung wertvolle Informationen für andere Verwaltungsverfahren und Planungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken. Gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sind sowohl das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen. Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes kann sie auf drei Ebenen wirken: auf Landesebene mit einem Landschaftsprogramm, auf der Ebene der Regionen bzw. Regierungsbezirke mit Landschaftsrahmenplänen, auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte mit kommunalen Landschaftsplänen (auch örtliche Landschaftspläne genannt). Sobald ein Landschaftsplan – als kommunale Satzung – beschlossen wurde, beginnt die Umsetzung bzw. Ausführung der Maßnahmen in der Fläche. Ein Landschaftsprogramm stellt die landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. In Nordrhein-Westfalen wurden die entsprechenden Inhalte in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) übernommen – in Abwägung mit anderen Belangen des Landes wie zum Beispiel: Energieversorgung, Rohstoffgewinnung, Siedlungsund Gewerbeflächenplanung. Der LEP NRW ist ein landesweit übergeordnetes Instrument der räumlichen Gesamtplanung, und in diesem Rahmen werden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Ansprüche an den Raum koordiniert. Für bestimmte Regionen eines Landes – etwa für Regierungsbezirke – stellen Landschaftsrahmenpläne die Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. In Nordrhein-Westfalen übernehmen die Regionalpläne die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes. Die Ziele und Darstellungen der Regionalpläne sind behördenverbindlich und auch von anderen Fachplanungen zu beachten. Der kommunale Landschaftsplan wird im Verlauf dieser Publikation ausführlich dargestellt. 9 10 Die Landschaftsplanung – ein zentrales Planungsinstrument Abb. 1 Heiden sind nicht nur kulturhistorisch wertvoll. Sie bieten auch wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Für ihren Erhalt können durch den Landschaftsplan Schutz- und Pflegemaßnahmen festgesetzt werden. Abb. 2 Zum Erhalt und zur Entwicklung naturnaher Wälder kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen treffen. Abb. 3 Wertvolle Lebensräume können durch den Landschaftsplan als Schutzgebiete ausgewiesen werden. 11 Abb. 4 Für den Erhalt artenreicher Grünlandflächen kann der Landschaftsplan zum Beispiel eine bestimmte Form der Mahd als Pflegemaßnahme festsetzen. Abb. 5 Landschaftselemente wie Alleen, Einzelbäume und Hecken können über den Landschaftsplan angelegt, gepflegt und gesichert werden. Abb. 6 Die Artenvielfalt als Zielsetzung des Landschaftsplanes: Der Steinkauz ist streng geschützt. Er benötigt Kopfbäume und Streuobstwiesen in seinem Lebensraum. 12 II. Der Landschaftsplan in NRW Der Landschaftsplan setzt die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene um. Er konkretisiert und ergänzt die naturschutzfachlichen Inhalte des Regionalplanes als Landschaftsrahmenplan. Aufgestellt wird der Landschaftsplan von den Kreisen und kreisfreien Städten, die ihn als allgemeinverbindliche kommunale Satzung beschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die Träger der Landschaftsplanung, das heißt, verantwortlich ist nicht eine einzelne Behörde, wie etwa die untere Landschaftsbehörde, sondern das örtliche Parlament: der Kreistag oder der Stadtrat. Für die Landschaftspläne erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) einen Fachbeitrag aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe Infobox); ergänzend werden eigene Erhebungen durchgeführt. Landschaftspläne werden flächendeckend aufgestellt für alle Flächen, die außerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (Außenbereich) liegen. Dabei können Kreise und kreisfreie Städte ihr Gebiet in mehrere Landschaftspläne aufteilen. Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plangebiet, er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer biologischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere und Biotope ebenso wie das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geschützt werden. Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erarbeitet und erfasst die Biodiversität der Planungsregion. Er enthält gemäß § 15a Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen die folgenden Punkte: 1. 2. 3. eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen, eine Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund. Abb. 7 Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Verhältnis zu anderen Planungen Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die Vorgaben der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung zu beachten: also Landesentwicklungsplan und Regionalplan. Ebenso sind bestehende Planungen aus anderen Bereichen – Flächennutzungs- und Bebauungspläne – sowie Festsetzungen anderer Fachplanungen, zum Beispiel bei Bau- und Bodendenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz, zu berücksichtigen. 13 Der Landschaftsplan hat folgende andere Planungen zu berücksichtigen: Fachplanungen: Räumliche Gesamtplanung: Zum Beispiel planerische Festsetzungen des Straßenbaus, der Agrarordnung, der Wasserwirtschaft oder des Denkmalschutzes, soweit sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind. Landesentwicklungsplan (LEP) Regionalplan Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, soweit sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind. Außerdem sind die Inhalte angrenzender Landschaftspläne aufeinander abzustimmen. Abb. 8 Verhältnis des Landschaftsplans zu anderen Planungen. Sowohl der Landschafts- als auch der Bebauungsplan werden als kommunale Satzung erlassen und befinden sich auf gleicher planerischer Ebene. Beide Pläne müssen bei Aufstellung und Änderung den jeweils anderen berücksichtigen. In der Regel endet der Geltungsbereich des Landschaftsplanes dort, wo Bebauungspläne und Gemeindesatzungen beginnen. In einigen Fällen allerdings kann sich der Geltungsbereich auch auf Flächen innerhalb eines Bebauungsplanes erstrecken, und zwar dann, wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, die über die bauleitplanerische Sicherung hinausgehen. Hierzu gehören zum Beispiel landwirtschaftliche Flächen, Wald, Wasserflächen, öffentliche und private Grünflächen, aber auch Abgrabungsbereiche und Begrünungen für Verkehrsflächen. In diesen Überschneidungsbereichen dürfen sich die beiden Satzungen nicht widersprechen. Sieht ein Regional- oder Flächennutzungsplan eine bauliche Flächennutzung vor, ohne dass schon ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, so kann der Landschaftsplan auch nur temporäre Festsetzungen vorsehen, wie zum Beispiel ein temporäres Landschaftsschutzgebiet. Es können also nur solche Festsetzungen getroffen werden, die zwar zur vorübergehenden Erhaltung der Landschaft führen, dabei aber die Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Sobald der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, fallen solche Festsetzungen automatisch weg. Im Bebauungsplanverfahren wird geprüft, ob ein Teil der Regelungen des Landschaftsplanes übernommen werden kann. Abb. 9 Landschaftsplanung und Bauleitplanung werden aufeinander abgestimmt. Der Geltungsbereich von Landschaftsplänen endet im Regelfall an den Grenzen der Bebauungspläne und der gemeindlichen Satzungen. 14 III. Bestandteile des Landschaftsplans Ein Landschaftsplan besteht aus einem Karten- und einem Textteil. Der Kartenteil stellt die Entwicklungsziele und Festsetzungen räumlich dar. Der Textteil formuliert konkrete Festsetzungen mit den dazu gehörenden Erläuterungen aus. Einige Beispiele für Entwicklungsziele und Festsetzungen: Entwicklungsziele Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und geben Auskunft über die Schwerpunkte der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Sie ergeben sich nicht nur aus der Analyse der vorhandenen Naturausstattung und Landnutzung, sondern auch aus den übergeordneten planerischen Vorgaben (siehe Seite 8). Sie werden im Landschaftsplan in Text und Karte (Entwicklungskarte) dargestellt und begründet. Entwicklungsziele (EZ) können zum Beispiel sein: EZ 1 „Erhaltung“ Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten. Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten. EZ 2 „Anreicherung“ Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. EZ 3 „Wiederherstellung“ Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft. Der Träger der Landschaftsplanung kann weitere Entwicklungsziele darstellen und diese auch kombinieren. 15 Beispiel für Entwicklungsziel 1 „Erhaltung“ Rheinaue Zonser Grind in Dormagen (Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss) Die Rheinauenlandschaft ist zu weiten Teilen eine grünlandgeprägte, vielfältig durch naturnahe Landschaftselemente gegliederte Kulturlandschaft. Der Landschaftsplan stellt sich für diese Landschaftsräume das übergeordnete Entwicklungsziel „Erhaltung“. Zudem stellt er je nach Landschaftsausstattung spezielle Entwicklungsziele für einzelne Teilräume dar. Abb. 10 Luftbild der Rheinaue Zonser Grind in Dormagen. 1A Entwicklungsziel 1A „Erhaltung und Optimierung von Grünland und Auwäldern“ N Naturschutzgebiet Zonser Grind L Landschaftsschutzgebiet Abb. 11 Kartenausschnitt aus dem Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss (Naturschutzgebiet Zonser Grind). 16 Bestandteile des Landschaftsplans Für die Rheinaue Zonser Grind in Dormagen stellt der Landschaftsplan die folgenden teilräumlichen Entwicklungsziele dar: „Erhaltung und Optimierung der gut strukturierten, großflächigen Grünlandbereiche und Erhaltung und Entwicklung von Auwäldern in der Rheinaue“. Die Rheinaue ist ein wertvoller Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten mit landesweiter Bedeutung. In den von Pappel- und Kopfbaumreihen geprägten Grünlandbereichen und in den Resten naturnaher Auenwälder finden seltene Vogelarten wie Pirol und Steinkauz ihren optimalen Lebensraum. Auch sind die Glatthaferwiesen mit Elementen der Halbtrockenrasen kulturhistorisch bedeutsam und schutzwürdig. Die Entwicklungsziele sollen insbesondere erreicht werden durch: – – – – – die Erhaltung der vorhandenen Grünlandnutzung und eine extensive Bewirtschaftung, die Erhaltung auentypischer Elemente, zum Beispiel Kopfweiden und Schwarzpappeln, die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland, den mittelfristigen Ersatz der Hybridpappelbestände durch Baumarten des Auenwaldes und die Erweiterung des Naturschutzgebietes auf den Gesamtbereich der Überflutungsaue. Die besonders wertvollen Landschaftsräume und -elemente werden durch die Festsetzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten gesichert. Durch Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen will man den hohen ökologischen und landschaftlichen Wert der Gebiete erhalten und möglichst weiter verbessern (siehe auch Seite 32). Beispiel für Entwicklungsziel 2 „Anreicherung“ Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum (Landschaftsplan III Rhein-Kreis Neuss) Die fernab der Talauen und Niederungen liegenden Flächen der Nieder- und Mittelterrassen des Rheins sind hervorragende Ackerstandorte und werden in der Regel intensiv ackerbaulich genutzt. Sie sind deutlich weniger durch naturnahe Landschaftselemente gegliedert als die Flächen unter Beispiel 1 „Erhaltung“. Hier stellt der Landschaftsplan folgendes Entwicklungsziel dar: „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“. Diese Zielsetzung soll insbesondere erreicht werden durch: – – die Anlage von vernetzenden Biotopstrukturen wie Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, Feldgehölzen, Rand- oder Saumbiotopen, uferbegleitenden sowie straßen- und wegbegleitenden Anpflanzungen, die Erhaltung und Pflege aller verbliebenen wertvollen Biotope. Die im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen werden auf Seite 33 vorgestellt. Abb. 13 zeigt die durch Maßnahmen des Landschaftsplanes angereicherte Landschaft. 17 2 Entwicklungsziel 2 „Anreicherung“ Baumreihe, Allee Gehölzgruppe Wegerain ····A······ ····· Feldgehölz Aufforstung mit Laubholz Abb. 12 Kartenausschnitt aus dem Landschaftsplan III Rhein-Kreis Neuss (Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum). Abb. 13 Über Maßnahmen des Landschaftsplans wurde die Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum strukturreicher gestaltet und ökologisch aufgewertet. 18 Bestandteile des Landschaftsplans Beispiel für Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung“ Naturnahe Umgestaltung des Sesekeverlaufes (Landschaftsplan IV Kreis Unna) Die Seseke liegt mitten im westfälischen Kreis Unna. Sie ist ein mittelgroßer, ehemals stark verschmutzter Bach, der aufgrund von Begradigungsmaßnahmen unnatürlich gerade verlief. Die Äcker grenzten direkt an das Ufer, die Ausprägung des Gewässers war alles andere als naturnah, und die Relikte der bäuerlichen Kulturlandschaft, zum Beispiel Kopfbäume, waren in der Bachniederung nur noch vereinzelt erhalten. Hier stellt der Landschaftsplan das Entwicklungsziel der Wiederherstellung eines naturnahen Sesekeverlaufes und der angrenzenden Auen dar. Die Luftbilder zeigen die Umsetzung folgender Maßnahmen: – – eine naturnahe Wiederherstellung des Gewässerbettes zur Förderung der Fließgewässerdynamik und Differenzierung der Strömungsgeschwindigkeiten, die Entwicklung von Uferfluren, Röhrichten, Ufergehölzen, Feucht- und Naßwiesen auch zur Gliederung und Aufwertung des Landschaftsbildes. So konnte die Seseke im Jahre 2004 in dem Raum, der hier gezeigt wird, naturnah umgestaltet werden – dank der gemeinsamen Initiative der Gemeinde Bönen, der Flurbereinigungsbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg und des Kreises Unna als Träger der Landschaftsplanung. Der Bach kann jetzt wieder eigene Dynamik entfalten und sich weiter naturnah entwickeln. Die Entwicklungsziele des Landschaftsplanes sind damit erreicht worden, außerdem konnte eine Verbesserung der Wasserqualität erreicht werden. Abb. 14 + 15 Luftbildvergleich vor und nach der Wiederherstellung eines naturnahen Verlaufes der Seseke. Abb. 16 Sesekeaue mit Relikten der bäuerlichen Kulturlandschaft (Kopfeiche). Die Seseke ist hier noch in einem Abschnitt mit begradigtem Zustand zu sehen. Erst nach der Renaturierung kann sie wieder mäandrieren (sich wellenförmig schlängeln). 19 Beispiel für eine überlagernde Darstellung von zwei Entwicklungszielen (EZ 3 „Wiederherstellung“ und EZ 7 „Entwicklung für den Biotop- und Artenschutz“), Nassabgrabung Balgheimer See (Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss) Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die man durch die Gewinnung von Bodenschätzen vornimmt, beeinträchtigen unweigerlich die ursprünglichen Landschaften in Struktur und Funktion. Um diese Folgen möglichst gering zu halten oder wieder auszugleichen, werden naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in den Genehmigungen verbindlich vorgeschrieben. Es gibt aber auch alte Abgrabungen, wo dieses noch nicht geregelt wurde. Der Landschaftsplan hat in diesem Zusammenhang zwei Aufgaben: – – Erstens gibt er das grundsätzliche Ziel der Wiederherstellung der Landschaft für solche Landschaftsräume vor, die in der Vergangenheit ohne Ausgleich beeinträchtigt wurden. Zweitens formuliert er die planerischen Ziele und macht Vorgaben für die Wiederherstellung der Landschaftsräume. In unserem Beispiel wurde im Jahr 1990 die Nassabgrabung des Balgheimer Sees im Zuge des abgrabungsrechtlichen Verfahrens genehmigt. Die Vorgaben zur Rekultivierung beinhalteten schon damals Ansätze für eine naturnahe Entwicklung dieses Abgrabungsgewässers. Mit der Änderung des Landschaftsplanes II des Rhein Kreises Neuss in 2001 sind diese Ansätze aufgegriffen, naturschutzfachlich überarbeitet und in den Landschaftsplan integriert worden. Der Landschaftsplan stellt für dieses Gewässer die beiden Entwicklungsziele dar: – Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (EZ 3). – Entwicklung der Landschaft für den Biotop- und Artenschutz (EZ 7). 3 Entwicklungsziel „Wiederherstellung“ 7 Entwicklungsziel N Naturschutzgebiet L Landschaftsschutzgebiet „Biotop- und Artenschutz“ Balgheimer See Abb. 17 Kartenausschnitt aus dem Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss (Balgheimer See). 20 Bestandteile des Landschaftsplans Abb. 18 Luftbild des Balgheimer Sees. Konkret geben die allgemeinen Ziele des Landschaftsplanes vor: – die Entwicklung des Gewässers samt Umfeld als Trittsteinbiotop; – die Entwicklung eines Vorranggebietes für den Biotop- und Artenschutz zwischen den großen zusammenhängenden Waldgebieten im Westen und der Rheinaue im Osten. (Informationen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Balgheimer See finden Sie auf Seite 22.) Festsetzungen Die Landschaftspläne geben mit den Festsetzungen verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Mögliche Festsetzungen werden hier beispielhaft vorgestellt. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Der Landschaftsplan kann für bestimmte Landschaften oder Landschaftselemente, die besonderen Schutz benötigen, konkrete Schutzmaßnahmen festsetzen. Begründet werden müssen diese Festsetzungen durch die Gefährdung eines Gebietes oder einer Einzelschöpfung (zum Beispiel einer Felsformation). Entweder handelt es sich um die besondere Empfindlichkeit und Seltenheit des Gebietes oder um seine besondere Schönheit. Auskunft über die Schutznotwendigkeit geben Informationssysteme wie das Biotop- und Fundortkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Es kann auch sein, dass weitere Fachgutachten oder Stellungnahmen erstellt und einbezogen werden. Besondere Landschaftsgebiete oder -elemente können geschützt werden als: - - - - Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturdenkmal geschützter Landschaftsbestandteil 21 Abb. 19 Naturnahe Mittelgebirgsbäche sind Lebensraum für eine Vielzahl, zum Teil gefährdeter Arten. Ein Bach mit seiner Aue kann daher als Naturschutzgebiet geschützt werden. Abb. 20 Zahlreiche Fischarten, wie zum Beispiel die Groppe, profitieren von naturnah gestalteten Gewässern. Räumlich dargestellt werden die Schutzgebiete (Naturschutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet) und geschützten Einzelelemente (Naturdenkmal/geschützter Landschaftsbestandteil) in der sogenannten Festsetzungskarte – zusammen mit den erforderlichen Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen. Die textlichen Festsetzungen enthalten sowohl den Schutzgrund als auch die erforderlichen Ge- und Verbote sowie gegebenenfalls weitere Konkretisierungen. Der textliche Teil ist häufig in zwei Spalten aufgeteilt. In der linken Spalte stehen die rechtsverbindlichen Festsetzungen – zum Beispiel die Verbote für Schutzgebiete. In der rechten Spalte stehen die zugehörigen Erläuterungen (siehe Abb. 21). Diese Erläuterungen sind nicht rechtsverbindlich, sie dienen lediglich dem besseren Verständnis der Festsetzungen. Sie erläutern zum Beispiel die Ziele von Festsetzungen oder präzisieren sie weiter. LANDSCHAFTSPLAN I Neuss Generelle Verbote für alle Naturschutzgebiete nach diesem Landschaftsplan Allgemeine Verbote: In den festgesetzten Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Abb. 21 Festsetzung mit Erläuterung im Landschaftsplan I des Rhein-Kreises Neuss Das allgemeine Verbot gibt den in § 34 Abs. 1 LG beschriebenen Rahmen der verbotenen Handlungen in Naturschutzgebieten wieder, stellt aber dennoch keinen bloßen Verweis, sondern ein eigenständiges Verbot dar. Während bei den unter II. im Besonderen Handlungen die Vermutung zugrunde liegt, dass solches Handeln regelmäßig mit Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen Störung verbunden ist, ist bei der Anwendung des allgemeinen Verbotes im Einzelnen zu belegen, dass diese Folgewirkungen durch eine Handlung eintreten können oder eingetreten sind. 22 Bestandteile des Landschaftsplans Beispiele für die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist – zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, – aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder – wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. A – Naturschutzgebiet Balgheimer See (Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss) Die Festsetzung des Abgrabungsgewässers Balgheimer See als Naturschutzgebiet dient dem Biotop- und Artenschutz. Durch die Ge- und Verbotsbestimmungen zum Naturschutzgebiet und die Festsetzung der Entwicklungsmaßnahmen ist die naturschutzgerechte Gebietsentwicklung gesichert, dazu gehören: – – – der Ausschluss jeder intensiven Folgenutzung für den durch die Abgrabung entstehenden Restsee und dessen Uferbereiche, die Regelung einer naturschutzgerechten fischereilichen Nutzung und die Schaffung vielfältiger Lebensräume über die Anlage unterschiedlichster Böschungs- neigungen, Flachwasserzonen und das teilweise Offenhalten von Kies- und Sandbereichen. Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 19. Abb. 22 + 23 Das Naturschutzgebiet Balgheimer See 23 B – Naturschutzgebiete Horster Mühle/Hemmerder Wiesen (Landschaftspläne Nr. 4 und 8 des Kreises Unna) Der in der Festsetzungskarte dargestellte Landschaftsraum (siehe Abb. 24) liegt im Nordosten der Stadt Unna und im Südosten der Gemeinde Bönen, am Nordrand des „Haarstrangs“. Er ist Bestandteil des Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum Kamen-Bönen“ (nördlicher Bereich des Kartenausschnitts) und des Landschaftsplanes Nr. 8 „Raum Unna“ (südlicher Bereich). Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil Feldhecke (3-reihig, 8 m breit) Baumreihe (2 m breit) Kopfbaumreihe (2 m breit) Ufergehölz Saum (8 m breit) Rain (3 m breit) Dieser Landschaftsraum ist wesentlich durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt, also vornehmlich durch Ackerflächen. Gleichwohl sind Reste der ehemals vielfältigen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten geblieben. Kleine Eichen-Hainbuchenwälder, Reste von Grünlandflächen, Bachläufe und Hecken, ein paar Kleingewässer – das sind die naturnahen Inseln in dieser intensiv genutzten Landschaft. Abb. 24 (oben) Festsetzung der Naturschutzgebiete Horster Mühle/Hemmerder Wiesen in zwei aneinandergrenzenden Landschaftsplänen im Kreis Unna. Abb. 25 (links) Luftbild (aus 2012) der Naturschutzgebiete Horster Mühle und Hemmerder Wiesen. 24 Bestandteile des Landschaftsplans Ein von Bächen durchzogener Niederungsbereich mit Relikten von feuchtem Grünland, der in den letzten 60 Jahren zunehmend entwässert und großenteils ackerbaulich genutzt wurde, wird über die Festsetzung der aneinandergrenzenden Naturschutzgebiete Horster Mühle (N5) und Hemmerder Wiesen (N 2) gesichert (Abb. 24). Ziel der Festsetzung als Naturschutzgebiete ist ein grünlandgeprägter Niederungsbereich mit typischem Arteninventar. Solche Grünlandflächen sind in der intensiv genutzten Agrarlandschaft selten geworden. Sie zählen bundesweit zu den gefährdeten Lebensräumen. In den Naturschutzgebieten wird die typische Feuchtwiesenvegetation gefördert, wozu auch die Kuckuckslichtnelke (Abb. 26) gehört. Der weitgehend naturnahe Bach sowie höhlenreiche Kopfbaumbestände und Kleingewässer sind gute Lebensräume für viele gefährdete Arten – wie zum Beispiel Kiebitz (Abb. 27) und Laubfrosch (Abb. 28). Auch eines der bedeutendsten regionalen Laichgebiete des Grasfrosches befindet sich hier. Abb. 26 (links), 27 (Mitte), 28 (rechts) Kuckuckslichtnelke, Kiebitz und Laubfrosch finden in den Naturschutzgebieten Horster Mühle/Hemmerder Wiesen wertvollen Lebensraum. Zur Förderung von feuchten Grünland-Lebensräumen mit einer besonderen Tier- und Pflanzenwelt sind Vernässungsmaßnahmen erforderlich. Zu diesem Zweck haben Stadt und Kreis Neuss sowie der NABU-Kreisverband viele Privatflächen in den Naturschutzgebieten erworben und entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Zum Beispiel wurden alte Entwässerungssysteme außer Funktion gesetzt, zahlreiche Blänken (kleine flache Wasseransammlungen, Abb. 29) angelegt und Steinschüttungen aus befestigten Bachabschnitten entfernt. All diese Maßnahmen haben sich deutlich positiv auf die Tier- und Pflanzenwelt ausgewirkt. Die Schutzfestsetzungen tragen außerdem zur Erhaltung der traditionellen bäuerlichen und attraktiven Kulturlandschaft bei. Landwirte bewirtschaften hierzu weiterhin die Flächen unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Abb. 29 Auf einer ehemaligen Ackerfläche wurden Blänken angelegt. Schon im ersten Sommer nach Fertigstellung wurden die Blänken von Laubfröschen besiedelt. 25 Die beiden Naturschutzgebiete (N 2 und N 5, Abb. 24) sind von zwei Landschaftsschutzgebieten (L 5 und L 7, Abb. 24) umgeben. In den Landschaftsschutzgebieten will man vor allem den besonderen Charakter der Landschaft erhalten, die durch die traditionelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Für den Fall, dass eine traditionelle Nutzung ökonomisch nicht mehr tragfähig ist, bietet der Vertragsnaturschutz den Landwirten die Möglichkeit, diese Nutzung in ausgewählten Bereichen fortzuführen (zu „Vertragsnaturschutz“ siehe auch Seite 47). Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz großflächige Schutzgebiete und werden festgesetzt: – zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, – wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder – wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Einzelne markante, herausragende Einzelbäume, Baumgruppen, aber auch zum Beispiel Felsformationen können durch die Landschaftspläne als Naturdenkmäler ausgewiesen werden. In der Regel handelt es sich um besonders alte und typische Bäume des Landschaftsraumes. Naturdenkmäler sind gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu einer Größe von fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist – aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder – wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Abb. 30 Bäume wie diese alte Eiche können als Naturdenkmäler festgesetzt werden. 26 Bestandteile des Landschaftsplans Naturnahe Strukturen wie Bachläufe, Kleinwaldflächen, Grünlandflächen, Obstwiesen, Kleingewässer oder frei wachsende Hecken können als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden, um sie zu erhalten. Geschützte Landschaftsbestandteile sind gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist – zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushaltes, – zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, – zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder – wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tierund Pflanzenarten. Abb. 31 Streuobstwiesen können als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt werden. 27 28 Bestandteile des Landschaftsplans Zweckbestimmungen für Brachflächen Während Brachflächen früher dazu dienten, den Böden nach mehrjähriger landwirtschaftlicher Nutzung Erholung zu geben, sind Brachflächen heute meist landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Brachflächen entwickeln sich in relativ kurzer Zeit zu wertvollen Lebensräumen. Der Landschaftsplan kann festlegen, ob diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden sollen. Ziel ist die Anreicherung bzw. Erhaltung wertvoller Lebensräume für den Artenschutz. Abb. 32 Brachen sind Rückzugsgebiete für viele Arten (zum Beispiel Zauneidechse, Heuschrecken, Steinklee und Nachtkerze), die durch intensive Bewirtschaftungsformen immer weniger Lebensraum finden. Forstliche Festsetzungen Der Landschaftsplan kann für Waldflächen, die in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen liegen, bestimmte Baumarten bei Erst- und Wiederaufforstungen vorschreiben oder ausschließen – allerdings nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Auch kann so eine bestimmte Form der Endnutzung ausgeschlossen oder vorgegeben werden. Zum Beispiel kann der Kahlschlag ab einer bestimmten Flächengröße, wenn dies im Sinne des Schutzzweckes erforderlich ist, ausgeschlossen werden. Die Festsetzungen sind dann bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Abb. 33 Im Einvernehmen mit dem Regionalforstamt kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen für Waldflächen treffen. 29 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Maßnahmen dieser Art werden zur Erreichung und Sicherung des Schutzzwecks für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Festsetzungen gibt es darüber hinaus für die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotope und auch an anderen Stellen, an denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere zur Förderung der Biodiversität erforderlich sind. Zu den Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen zählen: – – Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften wild lebender Tierund Pflanzenarten, insbesondere geschützter Arten, Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidengehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume, – Herrichten von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich Entsiegelung, – Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden, – Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes, – Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft, – Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund sowie – Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung. Abb. 34 Der Landschaftsplan kann Pflegemaßnahmen festsetzen. Dazu zählt zum Beispiel die Mahd von Grünland zu einem bestimmten Zeitpunkt. 30 Bestandteile des Landschaftsplans Beispiele für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen A – Festgesetzte Maßnahmen des Kreises Unna Wie der Ausschnitt aus der sogenannten „Festsetzungskarte“ auf Seite 23 (Abb. 24) zeigt, sind neben Schutzgebieten und geschützten Objekten auch verschiedene Entwicklungsmaßnahmen konkret festgesetzt. Dazu gehören im Kreis Unna beispielhaft … … die Anlage von Baumreihen Diese Baumreihen, überwiegend an Straßen und Wegen angelegt, werten das Landschaftsbild deutlich auf. Doppelt ausgeführt, wachsen so neue Alleen. Die Baumarten sind zwar von Standort zu Standort unterschiedlich, aber vorwiegend handelt es sich um Stieleichen, teils auch Winterlinden und gelegentlich um Bergahorn und Eberesche. Der Pflanzabstand beträgt im Regelfall 10 Meter. Damit die Bäume ohne Beeinträchtigung wachsen können, wird ein breiter Pflanzstreifen von 2 Metern durch Grundbucheintrag gesichert und der Eigentümer der genutzten Fläche finanziell entschädigt. Abb. 35 Anlage von Baumreihen. … die Anlage von Kleingewässern Kleingewässer sind wertvolle Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten. Hier leben diverse Amphibienarten, Libellen und andere Insekten. Im und am Wasser gedeihen typische Wasserund Sumpfpflanzen. Kleingewässer sind charakteristisch für die bäuerliche Kulturlandschaft und tragen zur Bereicherung des Landschaftsbildes bei. Die Größe der anzulegenden Kleingewässer hängt zunächst vom Grundwasserstand ab. Steht das Grundwasser tief, muss durch die entsprechende Aushubtiefe ausreichende und ganzjährige Wasserversorgung gewährleistet werden. Ein gewisser Pufferstreifen gehört zu einem Kleingewässer dazu. Sinnvoll kann innerhalb von Grünlandflächen auch die Anlage von periodisch trockenen und nur zeitweilig mit Wasser gefüllten Bodenvertiefungen sein, die sogenannte Blänken. Im Kreis Unna erfolgt die Umsetzung auf vertraglicher Basis und, wie in der Landschaftsplanung üblich, in Abstimmung mit den Flächenbewirtschaftern. Abb. 36 Anlage von Kleingewässern, hier auf einer ehemaligen Ackerfläche. 31 … die Anlage von Feldhecken Der Landschaftsplan im Kreis Unna setzt Feldhecken fast nur als dreireihige Anpflanzungen mit jeweils beidseitig 3 Meter breiten Rainen fest. Je nach Standort werden einheimische Gehölzarten in unterschiedlicher Zusammensetzung verwendet: überwiegend Sträucher, aber auch einzelne Baumarten, die später als Überhälter dienen. Die vorgelagerten Raine bilden Schutzstreifen und ermöglichen üppiges Wachstum, ohne dass später überhängendes Strauchwerk die Bewirtschaftung der angrenzenden Nutzflächen erschwert. In den ersten Jahren werden die Anpflanzungen durch Wildschutzzäune gesichert, um Pflanzenausfälle durch Rehwild, Hasen und Kaninchen zu vermeiden. Junge Feldhecken haben sich inzwischen als beliebte Brutplätze, etwa des Neuntöters, erwiesen. Die Inanspruchnahme der 8 Meter breiten Pflanzstreifen erfolgt auch hier auf vertraglicher Basis mit grundbuchlicher Sicherung und finanzieller Entschädigung. Abb. 37 Anlage von Feldhecken. … die Anlage von Säumen und Rainen Die früher breit gestreuten „Feldraine“, Grenzstreifen zwischen benachbarten Nutzflächen, sind selten geworden. Dabei sind die unbewirtschafteten, unbepflanzten Kraut- bzw. Grassäume besonders wichtige Landschaftselemente. gerade in stark ackerbaulich genutzten Landschaftsräumen. Sie sind lebenswichtig für viele Arten der offenen Feldlandschaft, sie sind Kinderstube und Rückzugsraum und stärken deren Vernetzung, etwa entlang von Bächen und Gräben. Die schmale Variante legt 3 Meter, die breite Variante 8 Meter Regelbreite fest. Die genutzten Ackerstreifen werden in der Regel nicht eingesät, sondern der Selbstberasung überlassen. Der Kreis Unna übernimmt die Pflege, die auf der Grundlage fester Pflegemodalitäten auch auf andere übertragen werden kann. Abb. 38 Anlage von breiten Säumen an Ackerrändern. 32 Bestandteile des Landschaftsplans B – Festgesetzte Maßnahmen zu dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ (Rheinaue Zonser Grind in Dormagen, Rhein-Kreis Neuss) In diesem Landschaftsraum mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ setzt der Landschaftsplan die Rheinaue als Entwicklungsziel fest. Der Rhein-Kreis Neuss führt die Umwandlung von Acker in auentypisches Grünland und die extensive Grünlandnutzung kooperativ mit den Landwirten über den Vertragsnaturschutz durch. Die entsprechenden Bewirtschaftungsvorgaben sind im Landschaftsplan festgesetzt. Die Kopfweiden werden gemeinsam mit dem örtlichen Naturschutzverband regelmäßig gepflegt, während die heimischen Schwarzpappeln zur Sicherung der genetischen Vielfalt angepflanzt werden. Forstliche Bewirtschaftungsvorgaben des Landschaftsplanes sorgen dafür, dass die Hybridpappeln schrittweise durch Baumarten der natürlichen Auwälder ersetzt werden. Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 15. Festsetzungen zur naturschutzgerechten forstlichen Bewirtschaftung Festsetzungen zur extensiven Grünlandnutzung B und zur Umwandlung von Acker in Grünland Naturschutzgebiet Zonser Grind N Landschaftsschutzgebiet L Abb. 39 Festsetzungen für das Naturschutzgebiet Zonser Grind im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss. 33 Festgesetzte Maßnahmen zu dem Entwicklungsziel „Anreicherung“ (Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum, Rhein-Kreis Neuss) Um das Entwicklungsziel „Anreicherung“ erreichen zu können, müssen bestimmte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen für die Niederterrasse des Rheins festgesetzt werden. So werden Landschaftsbild und Erholungswert dieser Kulturlandschaft verbessert und ein Biotopverbundsystem wird entwickelt und gepflegt. Unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsansprüche der Landwirtschaft wurde eine gut strukturierte, gegliederte Landschaft geschaffen: durch die Pflanzung von straßenbegleitenden Baumreihen und Alleen, Feldgehölzen und Hecken und durch die Anlage von Wegerainen (Abb. 40). Gleichzeitig werden die in der Landschaft enthaltenen Biotopstrukturen gesichert – alte Hofbäume, hofnahe Obstwiesen, – und zwar durch die Festsetzung als Naturdenkmal bzw. als geschützter Landschaftsbestandteil. Erhalten und entwickelt werden sie durch Pflegemaßnahmen. Durch die Kombination von landschaftstypischen Biotopstrukturen in der Agrarlandschaft mit bestehenden wertvollen Landschaftsstrukturen ist eine vielfältige, regionaltypische und insgesamt offene Kulturlandschaft entstanden. Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 16. Abb. 40 Maßnahmen des Landschaftsplans im Bereich der Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum (Rhein-Kreis Neuss). 34 Bestandteile des Landschaftsplans Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zum Entwicklungsziel „Wiederherstellung“ (Naturnahe Umgestaltung der Seseke, Kreis Unna) Der Landschaftsplan „Kamen-Bönen“ setzt im Oberlauf der Seseke die Anlage von Uferstreifen fest. Zugleich werden angrenzende, in der Aue noch vorhandene Grünlandflächen als „geschützte Landschaftsbestandteile“ gesichert. Über ein Flurneuordnungsverfahren hat sich die Chance ergeben, landwirtschaftliche mit landschaftlichen Belangen zu koppeln, also zersplitterte Eigentumsflächen mit der Wiederherstellung eines naturnahen Baches „Seseke“ zu verbinden. Dies wurde möglich, nachdem entlang der Seseke bestimmte angrenzende Flächen in öffentliches Eigentum überführt wurden. Über ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren wurde die naturnahe Umgestaltung der Seseke realisiert und damit das Entwicklungsziel „Wiederherstellung“ erfüllt. Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 18. Abb. 41 + 42 Die Seseke unmittelbar nach der Umgestaltung (links) und einige Jahre danach (rechts und Seite 35). Abb. 43 Laufverlängerung durch eine neu geschaffene Bachschlinge. Abb. 44 Ufergehölze haben sich spontan angesiedelt. 35 36 IV. Weitere Beiträge des Landschaftsplans Artenschutz Der Landschaftsplan setzt zur Förderung der Biodiversität auch Artenschutzmaßnahmen fest. Dies erfolgt über die genannten Schutzgebietsfestsetzungen und durch die gezielte Anlage, Optimierung und Verbindung der Lebensräume für bestimmte Arten. Abb. 45 + 46: Der Eisvogel brütet in meist selbst gegrabenen Bruthöhlen. Hierzu eignen sich zum Beispiel die Steilufer der naturnah gestalteten Seseke (siehe auch Beispiel auf den Seiten 18/34). Abb. 47 Der Graureiher ist an der renaturierten Seseke regelmäßig als Nahrungsgast zu sehen. Er profitiert von den jetzt im Bach wieder zahlreicher vorkommenden Stichlingen. 37 Sicherung europäischer Schutzgebiete Landschaftspläne tragen auch zur Umsetzung von europäischen Naturschutzzielen bei. Um den europaweiten Artenschwund zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen, gibt die europäische Union ein zusammenhängendes ökologisches Schutzgebietsnetz vor – unter dem Namen „Natura 2000“. Es beinhaltet sowohl die Vogelschutzgebiete nach der europäischen Vogelschutz-Richtlinie als auch die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der europäischen FFH-Richtlinie. Die Sicherung der Gebiete erfolgt über nationales Recht. In Nordrhein-Westfalen sind die meisten Natura-2000-Gebiete über die Landschaftspläne als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Die zuständigen unteren Landschaftsbehörden erarbeiten für die ausgewiesenen FFH-Gebiete sogenannte „Maßnahmenkonzepte Offenland“ (MaKo), die mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) abgestimmt werden. Die unteren Landschaftsbehörden suchen dafür nach Möglichkeit die Kooperation mit den in den Schutzgebieten tätigen Biologischen Stationen. Abb. 48 Das Naturschutzgebiet Grundlose-Taubenborn wurde aufgrund der Meldung als FFH-Gebiet vom Kreis Höxter im Rahmen der Landschaftsplanung erstmals als Naturschutzgebiet festgesetzt. 38 Weitere Beiträge des Landschaftsplans Biotopverbund Der Landschaftsplan ergänzt den landesweiten Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen auf lokaler Ebene, indem er geeignete Entwicklungsziele formuliert und dazu die erforderlichen Festsetzungen trifft. Ziel ist der nachhaltige Schutz heimischer Arten und ihrer Lebensräume zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität. Grundlage ist der vom LANUV stammende „Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, der zwischen Biotopverbundflächen von „herausragender Bedeutung“ (Stufe 1 = Kernflächen) und „besonderer Bedeutung“ (Stufe 2 = Verbindungsflächen) unterscheidet. Der genetische Austausch zwischen den Arten, Tierwanderungen und die natürlichen Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse werden unterstützt durch die Schaffung neuer bzw. durch die Wiederherstellung von Korridoren zwischen Lebensräumen. Gemäß § 20 Bundesnaturschutzgesetz soll in Deutschland ein Netz von Biotopen geschaffen werden, das mindestens 10 % der Fläche des jeweiligen Bundeslandes umfasst. Bestandteile dieses sogenannten Biotopverbundes können Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und weitere Flächen bzw. Elemente sein, wenn sie zum Erreichen des Biotopverbundes beitragen. Abb. 49 Biotopverbund am Beispiel des Kreises Soest. Geschützte Flächen Biotopverbund Kern-, Verbindungs- und Entwicklungsbereiche FFH-Gebiete Naturschutzgebiete Geschützte Biotope nach § 62 LG NRW ·········· Vogelschutzgebiete ····· Ergänzende Bereiche und Suchbereiche für die Landschaftsplanung Biotopverbund Stufe 1 – NRW (herausragende Bedeutung) Biotopverbund Stufe II – NRW (besondere Bedeutung)* Biotopkataster – NRW (naturschutzwürdige Flächen) Länderübergreifender Biotopverbund – Bund (Offenraum, trocken, feucht, Suchraum bis 250 m) Länderübergreifender Biotopverbund – Bund (Wald, Offenland, Fließgewässer)* * Empfehlungen gemäß Schlussbericht, F+E-Vorhaben „Länderübergreifende Achsen des Biotopverbundes“ im Auftrag des BfN, 2007 Biotopkataster NRW – übrige Flächen Kreisgrenze Soest 39 Abb. 50 + 51: Naturnahe Fließgewässer und Hecken haben eine wichtige Funktion als Korridor zwischen Lebensräumen. Klimawandel Der Klimawandel erfordert auch Anpassungsstrategien des Naturschutzes. Steigende Temperaturen, mehr Niederschläge und Wetterextreme wirken sich mittel- bis langfristig auf die Artenzusammensetzung der heimischen Natur und Landschaft aus. Für klimasensible Arten sind sowohl die Stärkung des Biotopverbundes als auch der umfassende Schutz von Feuchtgebieten, Mooren und anderen grundwasserabhängigen Ökosystemen notwendig. In NordrheinWestfalen existiert eine landesweite Anpassungsstrategie an die durch den Klimawandel verursachten Folgen bei Tier- und Pflanzenarten (www.umwelt.nrw.de). Zur Umsetzung dieser Klimaanpassungsstrategie werden in den Landschaftsplänen gezielt Maßnahmen festgesetzt. Abb. 52 Moore bieten wertvollen Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Als CO ²-Speicher haben sie zudem eine hohe Bedeutung im Hinblick auf den Klimawandel. Über den Landschaftsplan können Moore gesichert und renaturiert werden. 40 Weitere Beiträge des Landschaftsplans Erholungsvorsorge Die Landschaftsplanung will dazu beitragen, dass die Menschen eine intakte Landschaft vorfinden, in der sie sich erholen und wohlfühlen können. Jede und jeder kann zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaften beitragen, wenn sie/er sich bei Freizeitaktivitäten in Naturschutzgebieten an die entsprechenden Schutzvorschriften hält. Beispielsweise sollte man die Wege nicht verlassen. Umweltinformation Die Erarbeitung eines Landschaftsplanes stützt sich auf eine Vielzahl von Daten und Fakten über das jeweilige Gebiet, die nicht nur gesammelt, sondern teils auch speziell erhoben und aufbereitet werden. Diese Daten können wichtige Informationen für andere Fachplanungen wie Straßenbau, Gewässerausbau und -renaturierung liefern. Da die Landschaftspläne in NordrheinWestfalen fast flächendeckend vorliegen, können interessierte Bürgerinnen und Bürger die wichtigen Informationen über Natur und Landschaft bei ihren Kreisen bzw. kreisfreien Städten erhalten und sich dort über die Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung informieren. Viele Kreise und kreisfreie Städte bieten entsprechende Informationen im Internet an. Auch für die Bauleitplanung der Gemeinden enthält der Landschaftsplan wichtiges Abwägungsmaterial. Die Gemeinden können sich bei ihren Planungsentscheidungen an den Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftspläne orientieren. Der Landschaftsplan bietet weiterhin Hilfestellung, wenn nach Kompensationsmaßnahmen gesucht wird, zum Beispiel beim Ausgleich für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft. Die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen können bei bestimmten Eingriffen in die Natur gegebenenfalls als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahmen) anerkannt werden. Die Kosten solcher Maßnahmen trägt dann der Eingriffsverursacher (Verursacherprinzip) und nicht mehr der Träger der Landschaftsplanung. Über die Eignung einer Kompensationsmaßnahme entscheidet die untere Landschaftsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Eingriff – zum Beispiel bei der Planfeststellung für eine Straße. Abb. 53 Kulturlandschaften bieten auch attraktive Erholungsund Erlebnismöglichkeiten für die Menschen 41 42 V. Aufstellung von Landschaftsplänen und Beteiligungsmöglichkeiten Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Aufstellung, Änderung oder Neuaufstellung eines Landschaftsplanes ist wichtig für seinen Erfolg. Neue, bürgernahe Ideen können in das Verfahren eingebracht werden. Das wirkt sich positiv auf die Qualität des Planes und damit auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger aus, die im Planungsraum wohnen oder sich dort erholen. Abb. 54 Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Landschaftsplan können sich Bürgerinnen und Bürger über die geplanten Festsetzungen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft informieren und ihre Bedenken und Anregungen mitteilen. Bürgerinnen und Bürger haben im Laufe des Verfahrens mehrfach die Gelegenheit, sich über die Planungen zu informieren und sich daran zu beteiligen. In Abbildung 55 sind diese Möglichkeiten dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie weitere Hinweise, wann und wo Sie sich im Verfahren über die geplanten Entwicklungsziele und Festsetzungen informieren und in welcher Form Sie sich beteiligen können. Haben Kreis oder kreisfreie Stadt als Träger der Landschaftsplanung beschlossen, einen Landschaftsplan aufzustellen, so wird dieser Beschluss ortsüblich bekannt gemacht – über einen Aushang oder Beitrag im örtlichen Informationsblatt. In der Bekanntmachung steht auch, für welches Gebiet der Landschaftsplan aufgestellt wird. In Arbeitsgruppen und Gesprächsrunden des Trägers der Landschaftsplanung wird ein Planentwurf erarbeitet. Befasst sind damit Planungsämter, untere Landschaftsbehörden, aber auch weitere Dienststellen. Der Entwurf des Landschaftsplanes ist dann mehrfach Thema im Landschaftsbeirat und in den betroffenen Ausschüssen (zum Beispiel Umwelt- oder Planungsausschuss) des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Planungen werden anschließend den betroffenen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange (Gemeinden, Landwirtschaftskammer, Landesbetrieb Wald und Holz NRW) und auch den anerkannten Naturschutzverbänden vorgestellt – mit der Bitte um Stellungnahme. 43 Beschluss zur Aufstellung Öffentliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses Zusammenarbeit mit: – Gemeinden – – Betroffene Behörden und Stellen (z.B. Landesbetrieb Wald und Holz, Landwirtschaftskammer) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – Landschafts beirat – Verbände – ... > Bürgerinnen und Bürger erhalten erste Informationen zur Absicht, einen Landschaftsplan in einem bestimmten Gebiet aufzustellen > Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit zur Information, Erörterung und Äußerung > Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit zur Information und Äußerung > Bürgerinnen und Bürger erhalten Informationen Erarbeitung des Planentwurfes Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger Überarbeitung des Entwurfes nach Auswertung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen Öffentliche Auslegung Überarbeitung des Entwurfes nach Auswertung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen Satzungsbeschluss Anzeige bei der höheren Landschaftsbehörde Inkrafttreten durch öffentliche Bekanntgabe Abb. 55: Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten im Landschaftsplanverfahren in Nordrhein-Westfalen. Die Bürgerinnen und Bürger des beplanten Landschaftsraumes können zu diesem Zeitpunkt Einsicht nehmen in den Entwurf des Landschaftsplanes. Der genaue Ort zur Einsichtnahme steht in der erwähnten Bekanntmachung, er kann aber auch beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt erfragt werden. Der Planentwurf stellt die vorgesehenen Entwicklungsziele und Festsetzungen dar, und die Erörterung mit den Planern ist hier ebenso möglich wie die Äußerung von Anregungen und Bedenken. Wichtig ist das vor allem dann, wenn privates Eigentum oder Nutzungsrecht unmittelbar berührt werden. Es ist aber hilfreich, wenn sich auch Bürgerinnen und Bürger einbringen, die keine Flächen im Planungsgebiet besitzen oder bewirtschaften, sondern auch diejenigen, die den Landschaftsraum zur Erholung und Freizeitgestaltung aufsuchen und aus diesem Interesse heraus Verbesserungsvorschläge haben. In einigen Kreisen und kreisfreien Städten haben Bürgerinnen und Bürger zusätzlich die Möglichkeit, an Arbeitskreisen teilzunehmen oder Mitglied einer Arbeitsgruppe zu werden. Fragen Sie nach, ob solche Arbeitsgruppen geplant sind oder bereits bestehen. Falls nicht, regen Sie die Gründung eines Arbeitskreises an. 44 Aufstellung von Landschaftsplänen und Beteiligungsmöglichkeiten Der Entwurf des Landschaftsplanes wird nach Auswertung der Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen überarbeitet und anschließend für einen Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. In der Regel sind die Planunterlagen bei Kreis bzw. kreisfreier Stadt, häufig auch bei der Gemeinde einzusehen. Während der Auslegung des Planenwurfs haben die Bürgerinnen und Bürger erneut die Möglichkeit, sich zu den Planungen zu äußern. Anregungen und Bedenken fließen in die abschließende Abwägung zum Landschaftsplan ein. Der Träger der Landschaftsplanung hat bei der Prüfung der verschiedenen Anregungen sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten (siehe Seite 8). Nachdem der Entwurf des Landschaftsplans alle Verfahrensschritte der Beteiligung, Anhörung und Beratung durchlaufen hat, fasst der Träger der Landschaftsplanung den Satzungsbeschluss und zeigt den Landschaftsplan der höheren Landschaftsbehörde bei der zuständigen Bezirksregierung an. Für rechtliche Bedenken bleiben drei Monate Zeit, danach tritt der Landschaftsplan mit der öffentlichen Bekanntmachung durch den Träger der Landschaftsplanung in Kraft. Der Landschaftsplan ist für alle zur Einsicht bereitzuhalten. Wo er eingesehen werden kann, wird in der Bekanntmachung mitgeteilt. Für die im Landschaftsplan festgesetzten Schutzgebiete beginnt bereits mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eine maximal vierjährige Veränderungssperre. In dieser Zeit sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die das Schutzgebiet nachteilig verändern. Die bis zur Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftung (zum Beispiel Land- oder Forstwirtschaft) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bei der Änderung oder Neuaufstellung eines Landschaftsplanes erfolgt der gleiche Verfahrensablauf wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Landschaftsplanes. Wenn durch die Änderungen eines Landschaftsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann auch ein vereinfachtes Änderungsverfahren erfolgen unter direkter Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer und berührten Träger öffentlicher Belange. Abb. 56 Ortskundige können die Erarbeitung des Landschaftsplans unterstützen und ihr Wissen über Natur und Landschaft einbringen. 45 46 VI. Verbindlichkeit und Umsetzung des Landschaftsplans Der Landschaftsplan wird von den Kreisen und kreisfreien Städten rechtsverbindlich als Satzung beschlossen. Nordrhein-Westfalen ist der einzige Flächenstaat Deutschlands, der seinen Landschaftsplan als eigenständige Rechtsnorm eingeführt hat. Dies bedeutet, dass die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungsziele behördenverbindlich und bei allen behördlichen Verfahren zu beachten sind. Die im Landschaftsplan enthaltenen Schutzfestsetzungen, etwa das Verbot, die Wege zu verlassen oder Pflanzen auszureißen, sind für ein Naturschutzgebiet allgemeinverbindlich. Sie gelten also für alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar. Verstöße gegen die Verbote können von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Durch Berücksichtigung der Verbote konnte in Schutzgebieten nachweislich eine größere Artenvielfalt erzielt werden. Abb. 57 Verbote sind notwendig, um schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft auch für nachfolgende Generationen zu erhalten. Der Landschaftsplan kann in besonderen Fällen Ausnahmen zu den Verboten in einem Schutzgebiet zulassen, sofern sie nach Art und Umfang genau definiert sind. Auch kann die untere Landschaftsbehörde für nicht vorhersehbare Sachverhalte die Befreiung von einem festgesetzten Verbot erteilen – gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz. Dies erfolgt auf Antrag und in Einzelfällen. Wird eine solche Befreiung erteilt, so muss sie entweder im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein, oder die Durchführung der Vorschriften muss im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, und die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. Liegt ein Antrag zur Befreiung von Verboten der Schutzfestsetzung vor, beteiligt die untere Landschaftsbehörde den Landschaftsbeirat vor der Entscheidung. 47 Den Kreisen und kreisfreien Städten – den Trägern der Landschaftsplanung – obliegt hauptsächlich die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Bei den forstlichen Maßnahmen übertragen die Kreise und kreisfreien Städte die Durchführung und den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen auf den Landesbetrieb Wald und Holz. Auf privaten Grundstücken erfolgt die Umsetzung nach vorheriger Absprache bzw. über Verträge mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten. Der Vertragsnaturschutz spielt eine große Rolle bei der Umsetzung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Mit den Landnutzern wird auf freiwilliger Basis vereinbart, dass sie gegen finanziellen Ausgleich bestimmte Pflegemaßnahmen durchführen. Auch eine extensive, auf Naturschutzbelange abgestimmte Bewirtschaftung – beispielsweise von landwirtschaftlichen Flächen – kann vereinbart werden. Mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen sollen Lebensräume für gefährdete Pflanzen- und Tierarten erhalten, verbessert oder neu entwickelt werden. Häufig werden die Landnutzerinnen und -nutzer dabei von den Biologischen Stationen betreut und beraten – im Auftrag der unteren Landschaftsbehörden. Abb. 58 Ein Schäfer pflegt mit seiner Herde die Westruper Heide (Kreis Recklinghausen). Abb. 59 Extensive Grünlandnutzung mit Rindern in der Düffel (Kreis Kleve). Die Biologischen Stationen leisten einen wichtigen Beitrag zur Betreuung der Schutzgebiete in Nordrhein-Westfalen. Sie werden in der Regel durch Vereine getragen und setzen sich für den Naturschutz in ihrer Region ein. Geprägt sind sie durch die vielen ehrenamtlichen Mitglieder. In Abstimmung mit und zum Teil im Auftrag der unteren Landschaftsbehörden führen die Biologischen Stationen Aufgaben der Betreuung und Untersuchung von zum Beispiel Naturschutzgebieten durch. Außerdem betreuen sie fachlich und praktisch die Bewirtschafter von Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, führen aber auch selbst Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen durch. Wenn sich für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte NutzungsEinschränkungen durch Schutzausweisungen oder Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben, so können sie hierfür unter Umständen Entschädigung erhalten. Die Landschaftsbehörde prüft auf Antrag, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. 48 VII. Anhang – Stand der Landschaftsplanung Bei Fragen zur Landschaftsplanung in einer bestimmten Region stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Kreise bzw. kreisfreien Städte gerne zur Verfügung. Bisher sind in NRW 239 von insgesamt 373 aufzustellenden Landschaftsplänen in Kraft getreten. Weitere 70 Pläne befinden sich zurzeit in Arbeit (Stand 01.04.2014, Abb. 60). Die aufgestellten Landschaftspläne können bei den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städte eingesehen werden. Viele Kreise und kreisfreie Städte stellen Informationen zu ihren Landschaftsplänen außerdem über das Internet bereit. Das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen führt zudem auf seinen Internetseiten ein Fachinformationssystem zur Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie unter anderem eine Übersicht über den Stand der Landschaftsplanung (www.lanuv.nrw.de). Abb. 60 Stand der Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten (§ 28a LG) Regierungsbezirksgrenzen Satzungsbeschluss (§ 16 Abs. 2 LG) Kreisgrenzen in öffentlicher Auslegung nach § 27 c LG Aufstellungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 LG/Planentwurf in Bearbeitung) noch unbearbeitet 49 Glossar Bauleitplanung: Die Bauleitplanung ist ein Verfahren, das in der Planungshoheit der Gemeinden liegt. Sie bereitet die bauliche und sonstige Nutzung der Gemeinde-Grundstücke vor und steuert sie städtebaulich. Hierbei wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Bauleitplan-Flächennutzungsplan (FNP) und dem verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan). Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt der Lebensgemeinschaften, der Tier- und Pflanzenarten und die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Biotop: Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen. Biotopkataster: Schutzwürdige Biotope werden in der Landschaft erfasst und beschrieben – im Rahmen von Felderhebungen durch das LANUV. Das Biotopkataster dokumentiert die gesammelten Informationen. Es dient als Grundlage verschiedener Planungen und Entscheidungen, zum Beispiel bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten. Blänke: Kleine flache Wasseransammlungen mit periodisch wechselndem Wasserstand. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Das BNatSchG regelt auf Bundesebene den Naturschutz und die Landschaftspflege. FFH-Richtlinie: Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen. Kompensationsmaßnahme: Wenn Natur und Landschaft zum Beispiel durch Bauvorhaben erheblich und unvermeidlich beeinträchtigt werden müssen, so ist dies durch Naturschutzmaßnahmen auszugleichen, zu ersetzen oder durch Ersatz in Geld zu kompensieren. Landschaftsbeirat: Der Landschaftsbeirat berät die unteren Landschaftsbehörden in Naturschutzangelegenheiten und ist auf der Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte angesiedelt. Ihm gehören unter anderem Vertreter der Naturschutzverbände und der Flächenbewirtschaftung, insbesondere aus Land- und Forstwirtschaft an. LANUV: Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen ist eine wissenschaftliche Landesbehörde. Sie berät und unterstützt die Landesregierung und die Vollzugsbehörden im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Landschaftsgesetz (LG): Das Landschaftsgesetz NRW regelt landesweit Naturschutz und Landschaftspflege und ergänzt so das Bundesnaturschutzgesetz. NABU: Der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) ist eine in Nordrhein-Westfalen als Verband anerkannte Naturschutzvereinigung. Renaturierung: Renaturierung bezeichnet die Wiederherstellung von naturnahen Lebensräumen, zum Beispiel wenn ein begradigter Bach seine natürliche, geschwungene Form zurück erhält und sich so wieder ein naturnaher Lebensraum entwickeln kann. Träger öffentlicher Belange: Träger öffentlicher Belange sind alle Stellen und Behörden (zum Beispiel Gemeinden, Landwirtschaftskammer, untere Forstbehörden), die öffentliche Aufgaben im Planbereich wahrnehmen. 50 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Referat Öffentlichkeitsarbeit 40190 Düsseldorf Fachredaktion: Referat III-5 Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Großschutzgebiete, Regionalen Gestaltung: Riegel + Reichenthaler, Düsseldorf Bildnachweis: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW), Natur- und Umweltschutz-Akademie Nordrhein-Westfalen (NUA NRW): Abb. 01: G. Hellmann Abb. 02: A. Neitzke Abb. 03: A. Niemeyer-Lüllwitz Abb. 04: A. Neitzke Abb. 05: A. Niemeyer-Lüllwitz Abb. 09: G. Hein Abb. 19, 20, 29, 30 Abb. 32, 33: A. Neitzke Abb. 49 Abb. 50: A. Niemeyer-Lüllwitz Abb. 51: A. Neitzke Abb. 52: G. Hein Abb. 54, 56, 58, 59 Abb. 60: © Geobasisdaten, Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW, 2013 Rhein-Kreis Neuss – Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung: Abb. 10, 11, 12, 13, 17 Abb. 18: Luftbilddaten der Befliegung 2007/2008 der Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss, Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Kataster- und Vermessungsamtes des Rhein-Kreises Neuss unter Beteiligung der Stadt Dormagen Abb. 21: www.multimedia.rhein-kreis-neuss.de Abb. 22, 23, 39, 40 Kreis Unna – Fachbereich Natur und Umwelt: Abb. 14: © Geobasis NRW 2001 Abb. 15: © Geobasis NRW 2009 Abb. 16, 24 Abb 25: © Aerowest 2012, verändert Abb. 26–29, 35–38, 41–47 Naturpark Nordeifel: Abb. 57: © Naturpark Nordeifel Abb. 31, 48: Frank Grawe Titelfoto: Uwe Schmid Seite 8/9: Bernd Obervossbeck Abb. 06: H. Glader Abb. 34: N. Kolster Abb. 53: Torsten Frank Produktion: Die Qualitaner, Düsseldorf Druck: Woeste Druck, Essen Gedruckt auf 100 % Recycling-Papier, ausgezeichnet mit dem Umweltsiegel Euroblume Stand: September 2014 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemitteln. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Wir danken herzlich: Für die Bilder und Textbeiträge bedanken wir uns insbesondere beim Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, beim Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und bei der Natur- und Umweltschutz-Akademie Nordrhein-Westfalen. Der Kreis Unna und der Rhein-Kreis Neuss stehen beispielhaft für das Bemühen aller Träger der Landschaftsplanung in NRW, Natur und Landschaft durch die Aufstellung und Umsetzung ihrer Landschaftspläne zu schützen und zu entwickeln. Dadurch werden wichtige Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen geschaffen bzw. erhalten. Von dieser schönen Natur als Erholungsraum profitieren auch alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Gäste in unseren Landschaften. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Telefon 0211 4566-666 Telefax 0211 4566-388 infoservice@mkulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de