Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
146279.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
19.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0050/WP17
öffentlich
19.05.2015
FB 36/20, Frau Hoffmann
Bebauungsplan Nr. 952 Krefelder Str. /Grüner Winkel
Hier: Stellungnahme zu Umweltbelangen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.06.2015
AUK
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Vorlage zustimmend zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration der umweltbezogenen Belange in die
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 952 und deren Absicherung, inkl. des Freiflächenplans, im
zugehörigen Durchführungsvertrag.
In Vertretung
Dr. Lothar Barth
(Beigeordneter)
Vorlage FB 36/0050/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.06.2015
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
0
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0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 36/0050/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.06.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Bei dem betroffenen Bebauungsplan handelt es sich um ein seit Jahren baulich hochverdichtetes
Gebiet mit umfangreicher Einzelhandels- und Gewerbenutzung zwischen Krefelder Str./Gut Dämme
Str. und der Straße Grüner Winkel.
Im Zuge einiger bereits entstandener sowie einiger neu geplanter Gebäude ist für die Sicherung
städtebaulicher Ziele ein Bebauungsplanverfahren aufgestellt worden. Dieser regelt im Wesentlichen
die Schaffung eines Gebäude-Profils der Gebäude zur Krefelder Straße hin, Zahl und Bauweise der
erforderlichen Stellplätze im Gebiet sowie die zulässigen Nutzungen.
Die vorliegende Stellungnahme zu Umweltbelangen stellt keinen formalen Umweltbericht dar, weil
diese nach BauGB für ein Gebiet dieser Größe/Art nicht erforderlich ist. Jedoch gab es im
Planverfahren einige Umweltthemen zu berücksichtigen, die eine eigenständige Darlegung
rechtfertigen.
Die Stellungnahme zu den Umweltbelangen wurde vom Büro BKI, Aachen erstellt. Sie berücksichtigt
in angemessenem Umfang die wesentlichen Umweltbelange an dieser Stelle: Lärm, Lufthygiene,
Boden und Altlasten.
Darüber hinaus wurde ein Konzept der Freiflächen in einem Außenanlagenplan erstellt, welches
Anzahl, Art und Umfang der Anlage und Gestaltung von 55 Baumstandorten mit Baumarten und qualitäten, bepflanzten Beeten und Aufenthaltsbereichen für Beschäftigte und Besucher (neues
Jobcenter) darstellt; auch eine 20% der Dachflächen umfassende extensive Dachbegrünung für
Flachdächer (von Neubauten) ist Bestandteil der Plandarstellung und soll zu Ihrer Absicherung in den
begleitenden Städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden.
Anlage/n:
Stellungnahmen zu Umweltbelangen
Außenanlagenplan
Vorlage FB 36/0050/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.06.2015
Seite: 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Stellungnahme zu den Umweltbelangen
zum Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen Krefelder Straße und Grüner Winkel
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
1
Umweltbelange
3
1.1
Einleitung
3
1.1.1
Rechtliche Einbindung
3
1.1.2
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
4
1.1.3
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
4
1.2
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
4
1.2.1
Schutzgut Mensch
4
1.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
8
1.2.3
Schutzgut Boden
9
1.2.4
Schutzgut Wasser
17
1.2.5
Schutzgut Luft und Klima
19
1.2.6
Schutzgut Landschaftsbild
20
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
21
1.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
21
Seite 2 von 21
Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
1
Umweltbelange
1.1
Einleitung
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Das Plangebiet befindet sich im Nordosten der Stadt Aachen innerhalb des Gewerbegebiets Krefelder Straße /
Grüner Weg südöstlich der Krefelder Straße sowie weiterführend südöstlich der Gut-Dämme-Straße und ist
bereits heute vollständig durch Gebäude und Erschließungsanlagen überbaut. Das Plangebiet umfasst eine
Fläche von insgesamt ca. 3,83 ha. Im Norden wird es durch die benachbarten Flächen des vorhandenen
Baumarktes (Flurstück. Nr. 3173) sowie durch die Straße Grüner Winkel begrenzt. Die südwestliche Abgrenzung
verläuft entlang der Grundstücksgrenzen zum benachbarten Möbelhaus (Flurstücke. Nr. 3052 und Nr. 3345)
sowie zum benachbarten Gewerbebetrieb auf dem Flurstück. Nr. 4276. Die südöstliche Abgrenzung wird durch
den Grundstücksverlauf entlang des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück Nr. 4284 gebildet. Die Flächen
des Plangebiets bestehen aus den Grundstücken Flurstück Nr. 4296, 4307, 4316 - 4321 sowie aus den anteilig
im Plangebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Gut-Dämme-Straße, Flurstück Nr. 3065.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt. Nach den Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei Grundflächen von 20.000 m² bis
70.000 m² eine Umweltvorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde Anfang 2013
durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die
einzelnen Umweltbelange werden im Folgenden vorsorglich überprüft.
1.1.1
Rechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen weist die Flächen als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Die geplante Nutzung entspricht den zulässigen Nutzungen innerhalb eines
„Allgemeinen Siedlungsbereichs“. Eine Änderung des Regionalplans ist daher nicht erforderlich.
Flächennutzungsplan
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Bereich
zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße das „Sondergebiet Nr. 15“ mit der Zweckbestimmung
„großflächiger Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten“ dar. Der südöstlich an die Gut-DämmeStraße anschließende Teilbereich des Plangebiets ist als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan kann somit vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) aus dem Flächennutzungsplan heraus
entwickelt werden.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 791 - Gewerbegebiet Krefelder
Straße / Grüner Weg -, welcher als einfacher Bebauungsplan (nur schriftliche Festsetzungen) aufgestellt wurde.
Dieser setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, in dem zwischen der Krefelder Straße und der GutDämme-Straße (GE 1) auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig sind.
Südöstlich der Gut-Dämme-Straße ist im Gewerbegebiet (GE 2) Einzelhandel generell ausgeschlossen. Der
Bebauungsplan bezieht sich auf die sogenannte Kölner Liste, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr
angewendet werden darf. Darüber hinaus existiert noch ein Aufstellungsbeschluss vom 27.10.2005, der im
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Zusammenhang mit der Planung des Fußballstadions die städtebauliche Neuordnung dieses Bereiches zum Ziel
hat und über das Plangebiet hinausgehende weitere südlich gelegene Flächen umfasst. Im Norden grenzt das
Plangebiet an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 813 -Gelände der Firma Junghans -. In dem im
Bebauungsplan Nr. 813 festgesetzten Sondergebiet sind ein Bau- und Heimwerkermarkt, ein Gartencenter,
Groß- und Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.600 m² (mit Ausschluss von zentrenrelevanten
Sortimenten und Einzelhandel) mit Handarbeits- und artverwandten Artikeln festgesetzt.
1.1.2
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Sondergebiet (SO1)
2,66 ha
Gewerbegebiete GE 1 und GE 2
1,04 ha
Öffentliche Verkehrsfläche
0,13 ha
insgesamt
3,83 ha
1.1.3
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
1.2
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
1.2.1
Schutzgut Mensch
1.2.1.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu
gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der
Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch
Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Gewerbegebiete und Sondergebiete dienen bei
der Planung als Orientierung.
Vorhandene Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Standortentwicklung Krefelder
Straße (Stand Oktober 2014) durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. - Ing. Reinhold Baier
GmbH erstellt. Hierbei wurden die verkehrliche Bestandssituation und die verkehrlichen Auswirkungen für den
Prognosefall (Endzustand) untersucht und analysiert.
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Zur Erfassung der bestehenden Gesamtverkehrssituation wurde in der Gut-Dämme-Straße zwischen Grüner
Weg und Grüner Winkel eine Querschnittszählung (Zeitraum: 20.02.2013 - 26.02.2013) durchgeführt. Im
Ergebnis wurde für den Normalwochentag eine durchschnittliche Verkehrsbelastung von ca. 7.200 Kfz / 24 h mit
einem Schwerverkehrsanteil von 4,5 % - 5,3 % gemessen. Zudem wurden an den Knotenpunkten Krefelder
Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg, Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße /
Grüner Weg Knotenstromzählungen zur Bestimmung der Verkehrsqualität durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht
hervor, dass die Knotenpunkte Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme Straße
/ Feldchen derzeit während der nachmittäglichen Spitzenstunden überlastet sind (QSV F). Zusätzlich wird der
Verkehrsabfluss von der Gut-Dämme-Straße zum Knotenpunkt Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg
zeitweise durch Rückstau in der Zufahrt Prager Ring beeinflusst.
Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsbelastung an den wesentlichen Zu- und Ausfahrten des Plangebietes
wurde zusätzlich eine Ziel- und Quellverkehrsmessung durchgeführt. Danach entstehen im Plangebietsbereich
7.300 Kfz-Fahrten / Tag. 40 % des Zielverkehrs erfolgte hierbei über die Krefelder Straße, während 60 % des
Zielverkehrs über die Gut-Dämme Straße stattfand.
Lärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner ein Schallschutzgutachten, Stand 23.09.2013, erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu
erwartenden Verkehrslärmbelastung unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung.
Zudem werden die möglichen Auswirkungen durch gewerbliche Immissionen und Emissionen untersucht.
Vorhandener Verkehrslärm
Auf Grundlage der Umgebungslärmkartierung NRW ist auf der Krefelder Straße von einem Verkehrsaufkommen
von ca. 22.000 Kfz / 24h (bzw. ca. 29.000 Kfz / 24 h gemäß Lärmkataster der Stadt Aachen) und auf der Straße
Prager Ring von ca. 27.600 Kfz / 24h auszugehen. Dadurch entsteht an den höchstbelasteten Fassaden im
Plangebiet entlang der Krefelder Straße ein Belästigungsindex Lden von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Auf
Grundlage der Daten der Lärmkartierung wird die nach DIN 18005 bzw. RLS 90 zu ermittelnde
Verkehrslärmbelastung mit den gleichen Werten abgeschätzt. Diese befinden sich innerhalb der gesetzlichen
Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete gem. der 16. BImSchV mit einer zulässigen Belastung von 69 dB(A)
tags und 59 dB(A) nachts. Da ein erhöhter Schutzanspruch der vordringlich belasteten Sondergebietsflächen
SO1 gegenüber von Gewerbegebietsflächen fachgutachterlich nicht gesehen wird, werden für diese
Gebietstypologie die gleichen Immissionsgrenzwerte in Ansatz gebracht. Mit der bestehenden
Verkehrslärmbelastung werden demzufolge die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten.
Vorhandener Gewerbelärm
Um einen ausreichenden Immissionsschutz für die Nutzungen im Plangebiet sowie für die von der
Plangebietsnutzung betroffenen Nutzungen im Umfeld zu gewährleisten, wurden zusätzlich die
Emissionsauswirkungen des Plangebietes beurteilt und deren mögliche Beeinträchtigungen auf benachbarte
Nutzungen berücksichtigt. Dabei sind die gewerblichen Immissionsorte in den an das Plangebiet angrenzenden
Flächen des Bebauungsplans Nr. 791 maßgeblich. Weitere Immissionsorte können aufgrund ihrer Entfernung
zum Plangebiet unberücksichtigt bleiben, da sich diese außerhalb des relevanten Einwirkungsbereichs befinden.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Immissionsorte mit planungsrechtlicher Ausweisung. Maßgeblich
für die Beurteilung von Immissionskonflikten, ausgelöst durch Gewerbegebiete, sind dabei die
Immissionsrichtwerte der TA - Lärm mit 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts.
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt und weist bereits heute schon eine gewerbliche
Nutzungsstruktur ohne besonderen Erholungs- oder Freizeitwert auf.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Das Plangebiet befindet sich über dem zwischenzeitlich erloschenen Steinkohlebergwerksfeld „Merl“.
Einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb des Plangebiets ist nicht dokumentiert. Zudem befindet sich das
Plangebiet über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (für gewerbliche Zwecke). Mit
der Erlaubnis ist grundsätzlich das befristete Recht zum Aufsuchen des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen zulässig. Im Vorfeld von geplanten Maßnahmen zur Aufsuchung des
Bodenschatzes ist ein Betriebsplanzulassungsverfahren erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach
DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen
erforderlich sind. Es befinden sich weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete auf dem
Plangelände oder in näherem Umfeld.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe oder geruchsemittierenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe
im näheren Umfeld des Plangebiets.
1.2.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Durch die geplanten Nutzungen, die vorwiegend Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen vorsehen,
werden täglich zusätzlich rund 2.140 Kfz-Fahrten erwartet. Eine Verschiebung der Spitzenstunden an den
Knotenpunkten konnte aus der ermittelten Verkehrsverteilung nicht abgeleitet werden.
Die Knotenpunkte sind heute schon teilweise überlastet. Das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung
Dr. -Ing. Reinhold Baier GmbH empfahl daher für die Umlegung des zusätzlichen Verkehrs ein Verkehrskonzept.
Dieses berücksichtigt die bereits vorhandene Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III und den geplanten
Umbau des Knotenpunktes Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg. Zusätzlich sieht das Konzept
u. a. eine gezielte Verkehrsverlagerung für den Quellverkehr durch eine Beschilderung in Richtung Herzogenrath
/ Würselen / Autobahn über den Knotenpunkt Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße und in Richtung Innenstadt
über die Lukasstraße / Grüner Weg / Passstraße vor. Damit soll eine Entlastung der Knotenpunkte Krefelder
Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen erreicht werden.
Unter Berücksichtigung des Knotenpunktausbaus Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg kann für die
Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen, Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel und Krefelder
Straße / Prager Ring / Eulersweg im Prognosefall eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D) nachgewiesen
werden.
Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg wird voraussichtlich erst nach
Realisierung des Jobcenters im Baufeld III erfolgen. Daher wurde im Rahmen des Planverfahrens zusätzlich ein
Zwischenzustand ohne Ausbau dieses Knotenpunktes betrachtet. Danach werden durch die Baufelder I und III an
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Normalwerktagen ca. 1.150 Kfz-Fahrten erzeugt. Zusätzlich werden die durch die Bestandsnutzungen erzeugten
ca. 1800 Kfz-Fahrten weiterhin mit berücksichtigt. Der gesamte Verkehr wird über die bestehende Infrastruktur
und die zusätzliche Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III abgewickelt.
Anhand der Verkehrsverteilung lässt sich für den Zwischenzustand keine wesentliche Verschiebung der
nachmittäglichen Spitzenstunden an den umliegenden Knotenpunkten ableiten, so dass die Umlegung der
zusätzlich erzeugten Ziel- und Quellverkehrsfahrten für die nachmittägliche Spitzenstunde (16:00 bis 17:00 Uhr)
erfolgte. Die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel
erreichen im Zwischenzustand eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D). Der Knotenpunkt Krefelder Straße /
Prager Ring / Eulersweg erreicht jedoch mit der QSV Stufe E die Kapazitätsgrenze.
Vorhandener Verkehrslärm
In der Prognose sind die Auswirkungen des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens mit zu
berücksichtigen. Danach ist aufgrund der prognostizierten vorhabenbedingten Zunahme von ca. 3290 Kfz / 24h
lediglich nur von einer unwesentlichen Erhöhung der Immissionsbelastung um ca. 0,2 dB (A) auszugehen. Da
sich der für die Beurteilung von Verkehrslärm maßgebliche Abstand der Baugrenze zur Straßenachse B 57 durch
die Planung gegenüber den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 791 nicht verändert, ergeben
sich durch diese geringfügige Immissionssteigerung keine relevanten Änderungen in der Bewertung der
Gesamtsituation. Die gesetzlichen Grenzwerte werden weiterhin eingehalten. Eine bedenkliche Steigerung der
Verkehrslärmbelastung im absehbaren Umfeld des Plangebietes ist ebenfalls nicht zu besorgen. Es bestehen
daher fachgutachterlich keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Aufgrund der bei der Ermittlung des Außenlärmpegels gemeinsam zu veranlagenden Lärmbelastungen durch
den Straßenverkehrslärm und den zulässigen Gewerbelärm, welcher in Summe zu einer Lärmbelastung von 70
dB(A) führt, und somit die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, erfolgen zum ausreichenden Schutz von
Aufenthaltsräumen zusätzlich Empfehlungen zum passiven Schallschutz im Sinne der Festsetzung von
Lärmpegelbereichen. Entsprechend der DIN 4109 wird zum Schutz von Aufenthaltsräumen im Sondergebiet SO1
daher der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Im Rahmen des einzelnen Baugenehmigungsverfahrens soll jedoch
je nach Planungsabsicht durch rechnerischen Nachweis geprüft werden können, ob für einzelne Fassadenteile
ggf. geringere Schalldämmmaße ausreichend sein könnten.
Vorhandener Gewerbelärm
Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden durch die Überplanung der Flächen mit teilweise veränderten
Gebietstypologien und unveränderten Immissionsrichtwerten keine immissionstechnischen Konflikte ausgelöst.
Im Rahmen des Bebauungsplanes sind die erforderlichen Immissionsrichtwerte für die GE-Flächen gleichfalls
auch für die SO-Flächen festzusetzen.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes.
Hochwasserschutz
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht für die Wurm kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da
das Plangebiet bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Im Rahmen der konkreten Entwässerungsplanung
sind jedoch auch die Belange des Hochwasserschutzes, wie unter Kapitel 1.2.4 beschrieben, zu berücksichtigen.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Maßnahmen sind
nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
1.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
1.2.2.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetzte zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes auf: Diese sind demnach, bezogen auf die nachfolgend dargestellten
Schutzgüter, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
Schutzgut Tiere
Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
planungsrelevanten Tierarten erfasst worden. Im Plangebiet befindet sich jedoch alter Gebäudebestand, der ggf.
als potentieller Lebensraum von Vögeln und Fledermäusen genutzt werden kann.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist bereits zum größten Teil durch Gebäude sowie Stellplatzflächen und deren Zufahrten überbaut
und weitestgehend versiegelt. Es weist keine zusammenhängenden Grünflächen auf. Biotopkartierungen der
L.Ö.B.F. liegen ebenfalls nicht vor. Zur Erfassung des Baumbestandes wurde ein Gutachten durch das Büro
Schöke Landschaftsarchitekten (Stand September 2013) erstellt. Danach sind 16 Bäume im Plangebiet
dokumentiert (Nr. 1 - 16). Diese befinden sich im südwestlichen Bereich. Abgesehen von einer Platane (Nr. 16),
befinden sich alle 15 Bäume (Nr. 1 - 15) auf einer Länge von etwa 100 m in einem Grünstreifen als Böschung
entlang der Gut-Dämme-Straße. Zwei Bäume (eine Vogelkirsche und ein Feld-Ahorn) befinden sich davon in
etwa auf der Grenzlinie. Eine Vogelkirsche befindet sich mit ihrem Stamm außerhalb des Plangebietes, die Krone
liegt jedoch teilweise innerhalb des Geltungsbereichs. Das Baumartenspektrum im Plangebiet beinhaltet sieben
verschiedene Laubbaumarten:
5 Silberweiden (Nr. 1 und 12 - 15)
5 Vogelkirschen (Nr. 3 - 7)
1 Feld-Ahorn (Nr. 8)
1 Weißdorn (Nr. 11)
1 Ahornblättrige Plantane (Nr. 16)
2 Ebereschen (1 abgestorben) (Nr. 9 und 10)
1 Krim-Linde (Nr. 2)
1 Strauchrose.
1.2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Erhebliche Auswirkungen auf lokale Populationen planungsrelevanter Tierarten sind aufgrund der vorhandenen
Nutzungsstruktur nicht zu erwarten.
Aufgrund der vorhandenen Gebäudesubstanz ist jedoch, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, im Vorfeld
von Gebäudeabbruchmaßnahmen grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) auf
Quartiersvorkommen von Fledermäusen und Vögeln durchzuführen. Sofern Quartiersvorkommen nachgewiesen
werden, darf dieser Gebäudebestand dann nur in der Winterzeit zwischen Ende Oktober und Ende Februar
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
abgebrochen werden. Damit wird der Entstehung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 des BNatSchG
(Bundesnaturschutzgesetz) vorgebeugt.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Da die
vorhandenen Grünstrukturen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 791 liegen,
kommt die Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung. Danach sind 11 Bäume grundsätzlich
geschützt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens des Büros Schöke Landschaftsarchitekten (Stand September
2013) und der fachlichen Auswertung des Bestandes durch das Umweltamt des Stadt Aachen geht jedoch
hervor, dass unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung sowie des spezifischen Erhaltungszustandes der
einzelnen Baumstandorte, unabhängig von Ihrer Erfassung durch die Baumschutzsatzung, aus
artenschutzfachlicher Sicht lediglich 8 Baumstandorte weiterhin erhalten werden sollen. Diese Baumstandorte
sind eine Krim-Linde (Nr. 2), fünf Vogelkirschen (Nr. 3 - 7), ein Feldahorn (Nr. 8) sowie eine Eberesche (Nr. 10).
Der Erhalt dieser Baumstandorte sowie der Erhalt der Flächen unterhalb Ihrer Kronentraufbereiche werden
planungsrechtlich durch Festsetzungen im zeichnerischen und im textlichen Teil des Bebauungsplans gesichert.
Somit wird auch der Schutz von vorhandenen Grünflächen im Nahbereich dieser Baumstandorte sichergestellt.
1.2.3
Schutzgut Boden
Auflistung Gutachten:
[1] Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung Neubau Jobcenter Krefelder Straße 218/Gut-DämmeStraße in Aachen (Prof. Dieler & Partner, 6.3.2013)
[2] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Neubau des Jobcenters an der Krefelder
Straße/Gut-Dämme Straße in Aachen“ (Prof. Dieler & Partner, 8.7.2013)
[3] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Bebauungsplan 952
(Prof. Dieler & Partner, 12.8.2013)
[4] Bauvorhaben Jobcenter Krefelder Straße 218, Aachen – Abschlussbericht über die Aushubbegleitung und
Prüfung der Entsorgungsunterlagen (Prof. Dieler & Partner, 11.3.2014)
[5] Geotechnischer Bericht – Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser –BV Jobcenter Gut-Dämme Straße 14 – Bodenuntersuchungen im Bereich des Ölbeckens
(Prof. Dieler & Partner, 17.2.2015)
1.2.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem
Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung
zu (vorsorgender Bodenschutz).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
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Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden
benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder
Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen.
Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB
wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung
folgende Ziele:
-
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung
für die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW befinden. Aufgrund von bereits erfolgten Baumaßnahmen mit daraus
folgenden Eingriffen in den Boden ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem
Bodenaufbau durch Umlagerungen, Abgrabungen und Anschüttungen bereits entfernt oder zumindest erheblich
geschädigt wurden. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten
Nutzungen.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind i. S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte
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Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den
einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen
handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen für einzelne Grundstücke innerhalb des
Plangebiets sowie unmittelbar an das Plangebiet angrenzend Einträge im Altlastenverdachtsflächenkataster vor.
Die Einträge beziehen sich innerhalb des Plangebiets auf die südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 4296 (ehem.
Nr. 3509) mit dem Altstandort AS 2840 und auf dem Flurstück Nr. Nr. 4321 (ehem. Nr.3434) mit dem Altstandort
AS 3270. An das Plangebiet im Südwesten angrenzend wird das Flurstück Nr. 3345 als Altlastenstandort mit der
Bezeichnung AS 2044 geführt. Hier werden Bodenverunreinigungen entlang der östlichen Grundstücksgrenze im
Übergang zu den Grundstücksflächen des Plangebiets vermutet.
Um eine ausreichende Bewertung der Altlastensituation zu ermöglichen und somit eine Gefährdungsabschätzung
im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen zu gewährleisten, wurde im anstehenden
Planverfahren eine Orientierende Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. Dieler + Partner GmbH (Stand 12.08.2013) entsprechend den aktuellen Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV
durchgeführt.
Inhalt war eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der Wirkungspfade Boden - Mensch, Boden Grundwasser und Bodenluft - Mensch für die geplante Nutzung sowie eine abfallrechtliche Klassifizierung der
Aushubmaterialien entsprechend der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für das Auffüllmaterial. Für die
Gefährdungsabschätzung sind die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und Industrienutzungen
heranzuziehen. Die Probennahmen zur Bewertung des Wirkungspfades Boden-Mensch konnten nicht gemäß
den Vorgaben der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchgeführt werden. Die
Ergebnisse können aber für eine orientierende Bewertung herangezogen werden.
Die Orientierende Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass im untersuchten Gebiet flächendeckend ein meist heterogener Auffüllungshorizont in einer Mächtigkeit bis ca. 5 m überwiegend bestehend aus
schluffigen Kiessanden und Sandkiesen sowie wiederverfüllten „Lehmen“, die mit Fremdanteilen (z. T. > 10 %)
aus Ziegelbruch, Schotter, Bauschutt, Asche und Schlacken durchmischt sind, vorliegt. Punktuell wurden erhöhte
Schadstoffgehalte nachgewiesen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der orientierenden Gefährdungsabschätzung zu den jeweiligen Grundstücken aufgeführt:
Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466)
Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 8 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Aktuell wurde hier
ein Möbelhaus neu errichtet.
Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840
Das ehemalige Flurstück Nr. 3509 (heute: Flurstück Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316) wird aufgrund einer Lagerund Werkstatthalle in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts als Altstandort AS 2840 im
Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung war anhand
von 6 niedergebrachten Rammkernbohrungen keine schädliche Bodenverunreinigung festzustellen, so dass der
Altlastenverdacht ausgeräumt werden konnte. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde in 2 Rammkernbohrungen
in der Auffüllung ein Bauschuttanteil von ca. 20 % bis 40 % nachgewiesen. Aus den Analyseergebnissen geht
hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
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Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr.
3056 und anteilig Nr. 3434)
Für die Grundstücke Flurstück Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst. Nr. 3056 und anteilig Nr. 3434) lag zunächst kein
Altlastenverdacht vor. Im Rahmen der Baugrunderkundung [1] wurden zwischen 0,7 bis 1,8 m mächtige
heterogene Anschüttungen mit anthropogenen Bestandteilen (Bauschutt, Aschen, Schlacke) erbohrt. Im Rahmen
einer abfallrechtlichen Deklarationsanalytik wurden erhöhte Arsengehalte ermittelt, so dass eine orientierende
Gefährdungsabschätzung [2] gefordert wurde. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist für die
zukünftige Nutzung eine Gewerbe-, Dienstleistung-, Gastronomie- und Büronutzung vorgesehen, so dass für die
Bewertung des Wirkungspfades Boden-Mensch die Prüfwerte für die Nutzungsart Industrie- und
Gewerbegrundstücke herangezogen wurden.
Die Ergebnisse der untersuchten Bodenproben zeigten erhöhte Werte für die Parameter Arsen, Blei und Zink auf.
In zwei von vier untersuchten Bodenproben wurden z.T. erhebliche Prüfwertüberschreitungen für Arsen
festgestellt, während der Prüfwert für Blei nur in einer Bodenprobe geringfügig überschritten wurde. Weiterhin
wurde in diesen Proben der Arsen-Prüfwert im Eluat für das Sickerwasser erheblich überschritten, so dass eine
latente Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser bestand. Die gutachterliche Bewertung kam zu
der Schlussfolgerung, dass u.a. [3] aufgrund der damaligen vorhandenen Versiegelung und der geplanten
großflächigen Versiegelung keine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeleitet werden
kann.
Um eine Gefährdung auch für zukünftige sensiblere Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der
Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die
Freimessungen belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr vorliegen. Eine Gefährdung für die
Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen werden [4].
Die Grundstücke Flst. Nr. 4317 - 4320 werden nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke
lediglich mit einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere
Bodenschutzbehörde nachvollziehbar, dass die Flächen saniert wurden.
Im Oktober 2014 wurde bei den Aushubarbeiten für das Bauvorhaben Jobcenter auf Teilbereichen der Flurstücke
Nr. 4319 und 4320 ein Becken entdeckt, dass mit teerhaltigem Aushubmaterial verfüllt war. Dieses Becken wurde
im November 2014 vollständig geleert und der Inhalt ordnungsgemäß entsorgt. Durch den Fund des Beckens
im Oktober 2014 ergab sich eine neue Situation, so dass eine bodenschutzrechtlichen Untersuchung und
Neubewertung erfolgen musste [5].
Im Umfeld des Beckens wurden 14 Sondierungen niedergebracht und es wurde dort ein erheblicher PAKSchaden ermittelt, d.h. der Maßnahmenschwellenwert (10-100 mg/kg) der LAWA (1994) wurde in 9 von 14
Bohrungen erreicht bzw. deutlich überschritten. In drei ausgewählten Proben wurden im Säuleneluat ebenfalls
PAK-Gehalte ermittelt, die den Sickerwasserprüfwert von 0,2 µg/l erheblich überschreiten. Der
Belastungshorizont ist nur geringmächtig und beträgt zwischen 0,3 und 1,1 m (im Mittel ca. 0,8 m), befindet sich
aber in der wassergesättigten Zone.
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Abb. 1: PAK-Schaden (schwarz umrandet)
Auf dem oben dargestellten Teilbereich der Flurstücke Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem.
Krefelder Straße 216, anteilig Flst. Nr. 3434) liegt ein PAK-Schaden in der gesättigten Bodenzone und somit im
Grundwasser vor (Abb. 1). Aufgrund der geologisch-hydrogeologischen Gegebenheiten und der
Eingrenzungsuntersuchungen ist davon auszugehen, dass es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten
(stationären) Schaden handelt.
Der Lößlehm bzw. die Hergenrather Schichten weisen einen engen Porenraum auf und mit den damit
verbundenen großen Kapillar- und Reibungskräften ist das enthaltene Bodenwasser nahezu bewegungslos
gebunden, d.h. eine nennenswerte Fließbewegung des Bodenwassers findet nicht statt. Des Weiteren sind der
Lößlehm bzw. Hergenrather Schichten dadurch gekennzeichnet, dass sie geringe Durchlässigkeiten besitzen, die
eine horizontale und vertikale Verlagerung von Schadstoffen mit Niederschlagswasser in tiefere Bodenhorizonte
verhindert. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse ist das Grundstück als Altlastenfläche gemäß § 2 Abs. 5
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) einzustufen. Unter die geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit fällt
das Grundwasser, dem eine sehr hohe Schutzwürdigkeit beigemessen wird, woraus sich grundsätzlich eine
Sanierungsbedürftigkeit für das Grundwasser ergibt.
Aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Nutzungseinschränkungen, mit Ausnahme der Nutzung
des Grundwassers. Da es sich um ein geringergiebiges Grundwasservorkommen handelt, wäre eine Nutzung
jedoch ohnehin kaum möglich. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Grundwassers besteht nicht.
Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie
dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein
Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft kein Gefahren, erheblichen
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Wenn erhöhte
Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe
Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist
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dieser Sachverhalt gemäß § 4 Abs. 7 BBodSchV bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungsund Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich um einen kleinräumigen,
lokal begrenzten (stationären) Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und
finanziellen Aufwand zu realisieren sind, würden derartige Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht gerecht, so dass seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Sanierungsmaßnahme angeordnet wird.
Durch die geplante Baumaßnahme erfolgt zudem eine Versiegelung des Schadensherdes, wodurch ein Zutritt
von Niederschlagswasser wirksam verhindert wird. Unter diesen Voraussetzungen werden die belasteten
Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216,
anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und
Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen. Alle zukünftigen Baumaßnahmen sind unter gutachterlicher
Begleitung durchzuführen.
Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270
Das Grundstück wird im Altlastenverdachtsflächenkataster als Altstandort AS 3270 geführt. Der Eintrag beruht
auf der Errichtung einer Reisswollfabrik von 1939 bis 1973 sowie eines kunststoffverarbeitenden Betriebes von
1973 bis 1985. Es liegt ein unbestimmter Hinweis auf eine kleine Tankstelle (Eigenbedarf) vor.
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden 8 Rammkernbohrungen durchgeführt.
2 Bohrungen wiesen durch Geruch nach Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) geringfügige organoleptische
Auffälligkeiten auf. In einer dieser Proben wurde in einer Teufe von ca. 3,5 m – 4,5 m eine geringfügige
Überschreitung des unteren Prüfwertes (300 mg/kg) für Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) der LAWA Richtlinie
vorgefunden. An derselben Stelle wurden auch erhöhte Σ PAK – Konzentrationen, die den unteren Prüfwert der
LAWA-Richtlinie überschreiten, vorgefunden. 5 weitere Bohrungen weisen nur noch geringfügige Σ PAK –
Konzentrationen auf. Es wurde von einzelnen punktuellen Belastungen ausgegangen. Bodenluftuntersuchungen
waren unauffällig.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe
aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher
Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284)
Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 15 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgeführt. Auch führte
die im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführte Bauaktenrecherche zu keinen Hinweisen oder
Kenntnissen über Nutzungen, die keine Rückschlüsse auf eine mögliche schädliche Bodenveränderung des
Bodens zulässt.
Dieser Eindruck wird durch das Ergebnis der Orientierenden Gefährdungsabschätzung bestätigt. Es wurde in nur
einer von 10 Rammkernbohrungen im Auffüllungshorizont (0,0 – 0,8 m) eine geringfügige Verunreinigung durch
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen, die möglicherweise auf geringfügige Rückstände
von Asphalt oder Schlacken und Aschen zurückzuführen ist. Die aus der Analyse hervorgehenden Schwermetallund Benzo(a)pyrengehalte überschreiten in keiner Probe die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und
Industriegrundstücke. Die entnommenen Bodenluftproben weisen ebenfalls keine umweltrelevanten
Konzentrationen auf. Die nachgewiesenen MKW-Gehalte sind < 100 mg/kg und können als typische
Hintergrundbelastung eingestuft werden.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurden zwei Bodenmischproben
aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher
Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z1.2 und Z2 zuzuordnen ist.
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1.2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen:
Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466)
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen. Aktuell
wurde hier ein Möbelhaus neu errichtet. Ein- und Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen, so dass
der Altlastenverdacht für dieses Grundstück ausgeräumt werden konnte. Das Grundstück wird nur noch
nachrichtlich im Kataster geführt. Aufgrund der vorliegenden Informationen besteht keine Gefährdung der
Wirkungspfade Boden - Mensch, Boden - Grundwasser und Bodenluft - Mensch.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden,
dass das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist und entweder entsorgt oder einer
Wiederverwertung zugeführt werden kann.
Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr.
3056 und anteilig Nr. 3434)
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden im Auffüllungshorizont des
Untersuchungsbereiches punktuelle Bodenverunreinigungen mit Arsen, Blei und Zink nachgewiesen. Im Rahmen
der Baumaßnahme zum Neubau des Jobcenters wurde eine gutachterliche Begleitung durchgeführt. Um eine
Gefährdung auch für zukünftige sensiblere Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der
Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die
Freimessungen belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr vorliegen. Eine Gefährdung für die
Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen werden.
Die Grundstücke werden auch weiterhin nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke
lediglich mit einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere
Bodenschutzbehörde nachvollziehbar, dass die Fläche saniert wurde.
Auf den Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320 (Gut-Dämme Straße 14) wurde im Rahmen von
Baumaßnahmen ein PAK-Schaden ermittelt. Es handelt es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten
(stationären) Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand
zu realisieren sind, würden derartige Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, so dass
seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Sanierungsmaßnahme angeordnet wird. Durch die geplante
Baumaßnahme erfolgt zudem eine Versiegelung des Schadensherdes, wodurch ein Zutritt von
Niederschlagswasser wirksam verhindert wird.
Unter diesen Voraussetzungen werden die belasteten Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und
4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216, anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als
Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs ist davon auszugehen, dass
zukünftig anfallendes PAK-haltiges Aushubmaterial als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. Eine gutachterliche
Begleitung von Erdarbeiten ist unabdingbar.
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Hinweis:
Es wird empfohlen, die Teilbereiche mit dem PAK-Schaden auf dem Grundstücken Nr. 4319 und 4320 (GutDämme Strasse 14) nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind“ zu kennzeichnen. Der belastete Teilbereich dieser Grundstücksflächen wird gemäß § 8 LbodSchG
als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen geführt.
Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurde punktuell in einer Tiefe von 3,5 m – 4,5 eine
Verunreinigung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe
(Σ PAK) nachgewiesen. Da es sich um kleinräumige, punktuelle Bodenverunreinigungen handelt, die nicht im
direkten Zugriffsbereich von Menschen liegen, die durch die vorhandene und geplante Versiegelung gesichert
sind und deren Verlagerung aufgrund der geologisch - hydrogeologischen Standortbedingungen ausgeschlossen
werden kann, wird von einer Gefährdung von Boden, Mensch und Grundwasser im Rahmen der heutigen und der
geplanten Nutzung laut Gutachten nicht ausgegangen. Aufgrund dieses Ergebnisses kann der Altlastenverdacht
ausgeräumt werden. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt. Da aber nicht
ausgeschlossen werden kann, dass in punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten können, ist eine
gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden,
dass das Aushubmaterial im Wesentlichen der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen und zu entsorgen ist.
Die aufgeführten Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange werden im Städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe
aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher
Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284)
Es wurden keine schädlichen Bodenverunreinigungen nachgewiesen, die für die aktuelle und die geplanten
Nutzungen eine Gefährdung der Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser, und Boden-Luft darstellen.
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten
können, ist eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich. In den
Städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan wird aufgenommen, dass eine gutachterliche Begleitung der
anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich ist. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des
Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z1.2 und Z2
zuzuordnen ist.
Schutzwürdige Böden
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen im Hinblick auf die geplanten Nutzungen keine Bedenken, da im
Plangebiet keine schutzwürdigen Böden vorhanden sind.
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Schutzgut Wasser
1.2.4.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
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Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 (6) Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Das Wasserhaushaltsgesetz formuliert insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Grundsätze für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage des Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie nutzbares Gut nachhaltig zu bewirtschaften.
Das Landeswassergesetz NW formuliert in § 51a Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser. Das
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Oberflächengewässer einzuleiten. Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut und versiegelt ist, trifft § 51a hier
nicht zu. Entsprechende Regelungen können jedoch als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im
Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt
der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht zur orientierenden Gefährdungsabschätzung des Büros Prof. Dr.Ing. H. Dieler + Partner GmbH (12.08.2013) im Bereich der Basisschichten der Aachener Kreideformation. Diese
sind geprägt durch Sand- und Schluff- bzw. schluffige Ton-Wechsellagen, die charakteristischerweise linsenartig
aufgebaut und nicht horizontbeständig sind. Die Aachener Kreideformation wurde bei ca. 3,4 – 6,7 m unter Flur
angetroffen. Über den Schichten der Aachener Kreideformation befinden sich feinsandige Schluffe in steifer
Konsistenz (Schwemmlöß) bzw. Auffüllungen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen weisen darauf hin, dass
die gewachsenen Böden im gesamten Plangebiet durch heterogene Aufschüttungen in einer Mächtigkeit bis ca.
5 m überlagert werden.
Charakteristisch für den anstehenden Boden sind feuchte Böden mit örtlich mittlerer bis starker Staunässe, deren
Porenwasser wie Druckwasser wirkt. Das Grundwasser steht teilweise in 0,9 bis drei Meter unter Flur an. Infolge
der vorhandenen Bodenverhältnisse ist eine gezielte Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht
möglich.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des Einzugsbereichs von
Grundwasserbrunnen, thermalwasserführenden Schichten oder Grundwassermessstellen.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet selbst und in näherem Umfeld befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Plangebiet gehört
zum Einzugsgebiet der Wurm.
Abwasser
Das Plangebiet ist bereits bebaut und grundsätzlich durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in der
Krefelderstraße und Gut-Dämme-Straße abwassertechnisch erschlossen. Eine Einleitung des
Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer bzw. die Versickerung auf dem Grundstück ist daher nach
§ 51a nicht erforderlich. Eine Versickerung ist aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse auch nicht möglich.
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen-Soers. Die ordnungsgemäße Ver-
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Umweltbelange
Stand: 06. Mai 2015
und Entsorgung des Plangebiets ist damit grundsätzlich über die Anschlüsse an die vorhandenen Leitungen
gewährleistet.
1.2.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Infolge des teilweise sehr geringen Grundwasserflurabstandes und der möglichen Staunässe in den oberen
Bodenschichten können Tiefgeschosse und Fundamente ins Grundwasser einbinden bzw. von der Staunässe
betroffen sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 auszubilden. Alternativ kann durch ein
Gutachten nachgewiesen werden, dass keine Einbindung ins Schichtenwasser / Grundwasser stattfinden wird.
Falls eine Einbindung massiver Bauten (auch Fundamente) ins Schichtenwasser / Grundwasser wahrscheinlich
ist, muss durch ein hydrogeologisches Gutachten geklärt werden, dass die Baumaßnahme weder einen Aufstau,
noch eine Absenkung und / oder unbeabsichtigte Umleitung bewirken wird. Eine gegebenenfalls erforderlich
werdende Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung während der Bauphase muss im Vorfeld von
Baumaßnahmen von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden und über die Bauphase hinaus nicht
andauern.
Durch die Realisierung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet
bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist nicht zu
erwarten.
Oberflächengewässer
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet
bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Da das Plangebiet allerdings innerhalb des Einzugsgebietes der
Wurm liegt, sind im Rahmen der Entwässerungsplanung die Belange des Hochwasserschutzes, wie in der
Zusammenfassung zum Schutzgut Wasser aufgeführt, zu berücksichtigen.
Abwasser
Sowohl in der Gut-Dämme-Straße als auch in der grundstücksseitigen Seite der Krefelder Straße liegt jeweils ein
Mischwasserkanal. Zusätzlich verläuft auf der gegenüberliegenden Seite (westlichen Seite) der Krefelder Straße
ein Regenwasserkanal, der zur Wurm führt. Eine konkrete Entwässerungsplanung ist in Abstimmung mit dem
Fachbereich 61/73 durchzuführen und ggf. mit dem Wasserverband Eifel - Rur abzustimmen. Im Zuge der
Planung kann auch geklärt werden, ob Anschlüsse an den vorhandenen Regenwasserkanal vorhanden sind und
ggf. genutzt werden können. Seitens des Umweltamtes wird ein Abflussbeiwert von maximal 0,8 gefordert u.a.
vor dem Hintergrund des Hochwasserschutzes. Bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes von 0,8 sind die
Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Ggf. werden Maßnahmen zur dezentralen Rückhaltung
erforderlich. Vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist der Unteren Wasserbehörde eine schriftliche
Stellungnahme des FB 61/73 zu der Entwässerungsplanung vorzulegen.
Zusammenfassung der Auflagen zum Schutzgut Wasser
-
Erdberührte Bauteile sind aufgrund des geringen Flurabstandes und anstehenden Schichtenwassers
(hydrostatisch drückendes Porenwasser) laut DIN 18195-6 zwingend druckwasserdicht auszubilden.
Alternativ kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass das entsprechende Bauteil nicht ins
Schichtenwasser / Grundwasser einbinden wird.
-
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
vorgenommen werden.
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
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-
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
-
Sollte das Grundwasser aufgegraben werden, ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde
anzuzeigen.
-
Der Grundwasserstrom darf nicht durch massive Bauwerke (auch Fundamente), die einen Aufstau, eine
Absenkung und / oder eine unbeabsichtigte Umleitung bewirken könnten, negativ beeinträchtigt werden.
Deswegen ist frühzeitig vor Baubeginn der Grundwasserstand im Baufeld zu ermitteln und mit der Tiefe der
für das Bauvorhaben erforderlichen Baugrube zu vergleichen. Ein hydrogeologisches Gutachten muss diese
Problematik dann gegebenenfalls klären, wenn ein Einbinden von Bauwerken zu besorgen ist. Das
Ergebnis des Gutachtens ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
-
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden) wie z.B. aus Kupfer, Zink und Blei sind als Außenhaut
grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch
Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und vorschriftsmäßig entsorgt werden.
Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
-
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/73), Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser, ist eine konkrete Entwässerungsplanung durchzuführen. Dabei ist u.a. auch
der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des
Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/73) und
gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B.
durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen
städtischen) gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
-
Der Unteren Wasserbehörde ist vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens eine schriftliche
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle
Abwasser, zu dieser Planung (inklusive des Hochwasserschutzes) vorzulegen.
1.2.5
Schutzgut Luft und Klima
1.2.5.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet befindet sich im Niederungsgebiet der Soers. Nach der Klimafunktionskarte des
Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen, Stand 2000, liegt in diesem Bereich (inkl. Gewerbegebiet
Krefelderstr. / Grüner Weg / Jülicher Straße) ein Kaltluftsammelgebiet vor, das während austauscharmer
Wetterlagen einhergeht mit einem flächenhaft hohen Immissionspotential. Nach der Klimafunktionskarte liegt im
Plangebiet ein Gewerbe- und Industrieklima vor, das sich durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung
auszeichnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der vorhandenen Bebauung ist im Sommerhalbjahr
zusätzlich von einem belastenden Gebäudeblockklima mit hoher Schwülebelastung auszugehen.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Krefelder Straße mit etwa 28.000 Kfz im DTV
und einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen
im Nahbereich dieser Verkehrsflächen im geplanten Sondergebiet auszugehen. Daher wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens von der Peutz Consult GmbH eine Luftschadstoffuntersuchung mit dem
Screeningmodell IMMISLuft für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid
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- Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße -
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(NO2) durchgeführt (Stand 21.02.2014). Die ermittelten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39.
BImSchV verglichen und beurteilt.
1.2.5.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der Umbau bzw. der Neubau der Gebäude im Bereich Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße erfolgt
abschnittsweise in den Baufeldern. Bereits umgesetzt sind das Gebäude für das Möbelhaus Trösser und den
McFIT im ersten Baufeld sowie der Neubau des Jobcenters im Baufeld III. Die baulichen Maßnahmen in den
weiteren Baufeldern erfolgen nachgelagert. Mit der Realisierung der Planung unter Ausschöpfung der geplanten
Gebäudehöhen erfolgt an der Krefelder Straße eine gegenüber dem Bestand klimatisch ungünstigere
Verdichtung der Bebauung in vertikaler Form.
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und
Stickstoffdioxid (NO2) wurde durch die Peutz Consult GmbH (Stand 21.02.2014) der Analysefall, bezogen auf das
Jahr 2012 (da hierfür die aktuellsten Messwerte vorhanden waren) verglichen mit dem Nullfall und dem Planfall
(zusätzliche Verkehrserzeugung von täglich rund 3.290 Kfz-Fahrten) im Jahr 2015, wenn die Maßnahme
vollständig umgesetzt sein soll. Die Auswirkungen des geplanten Parkhauses auf die Luftschadstoffsituation
wurden hierbei nicht betrachtet. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Gemäß dem Gutachten werden für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und
Stickstoffdioxid (No2) die Jahresmittelwerte sowie die Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV im Analyse-, Null- und
auch im Planfall an allen Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Für den
Planfall ergeben sich im Vergleich zum Nullfall aufgrund der Verkehrszunahme keine bzw. nur sehr geringe
Erhöhungen der Luftschadstoffe. Daher ergeben sich aus klimatologischer Sicht keine wesentlichen
Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Es wird weiterhin ein Gewerbe- und Industrieklima sowie das
im Sommer hinzukommende Gebäudeblockklima vorherrschen.
Insgesamt betrachtet ergeben sich durch die Planungen gegenüber der Bestandssituation keine wesentlichen
zusätzlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Um
diese Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen, werden im Bebauungsplan die langfristig
erhaltenswerten Baumstandorte im Süden des Plangebiets gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB als Pflanzbindung
festgesetzt. Des Weiteren wird durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Außenanlageplan die
Anpflanzung von zusätzlichen Bäumen innerhalb der Freianlagen gesichert. Zudem wird Herstellung von
Dachbegrünungen oder begrünten Innenhöfen von Neubauten auf den Flst. Nr. 4296 (Gut-Dämme-Straße 10 12), Flst. Nr. 4317 und 4319 (Krefelder Straße 218) sowie auf dem Flst. Nr. 4321 (Krefelder Straße 216) in einem
Umfang von 20 % durch die verbindliche Darstellung im Außenanlagenplan gewährleistet. Damit soll insgesamt
ein Beitrag zur Verbesserung der derzeitigen klimatischen und lufthygienischen Situation geleistet werden. Im
Bereich des Parkhauses ist erfahrungsgemäß mit einer erhöhten lufthygienischen Belastung zu rechnen. Im
Rahmen weiterer anstehender Baugenehmigungsverfahren ist daher zu prüfen, ob ggf. Maßnahmen zur
Reduktion der lufthygienischen Belastung erforderlich werden.
1.2.6
Schutzgut Landschaftsbild
1.2.6.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Der Bereich des Plangebiets ist aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen
sowie aufgrund unterschiedlicher baulicher Höhen städtebaulich heterogen geprägt. Bereits heute ist kein
natürliches Landschaftsbild mehr vorhanden. Die Außenflächen innerhalb des Plangebiets sind durch Gebäude,
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Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen nahezu vollständig versiegelt. Lediglich im
südwestlichen Randbereich befinden sich die unter Punkt 1.2.2.1 bereits erwähnten Baumstandorte entlang der
Gut-Dämme-Straße.
1.2.6.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch geplante Bebauungen ist nicht zu erwarten, da die
vorhandene Bebauungsstruktur teilweise erhalten bleibt und durch Ersatzbauten mindergenutzter Gebäude
städtebaulich sinnvoll ergänzt wird. Durch die Anpflanzung von Baumstandorten entlang der Krefelder Straße in
der vorgesehenen Art und Anzahl wird eine sowohl ökologisch als auch städtebaulich sinnvolle Begrünung des
Straßenraums erreicht. Durch die Herstellung der zusätzlich vorgesehenen Baumstandorte im weiteren
Planbereich in Verbindung mit der anteiligen Begrünung der Freiflächen sowie der Dach- oder
Gebäudeinnenbereiche von Neubauten wird eine zusätzliche Durchgrünung des gesamten Plangebiets erreicht.
Diese Maßnahmen sind insgesamt als Beitrag zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes anzusehen.
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
1.2.7.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch
bedeutsamen Landschaft. Eine denkmalschutzrechtlich relevante Bebauung ist nicht vorhanden.
1.2.7.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis
zum Umgang mit möglichen Bodenfundstellen im Zuge von Bauarbeiten mit dem Hinweis des zu
benachrichtigenden Fachamtes aufgenommen werden. Durch die unter den Hinweisen erfassten Maßnahmen
bei etwaigen Bodenfunden werden erhebliche Beeinträchtigungen auf die Kultur und Sachgüter verhindert.
1.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere
Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die im Kapitel Umweltbelange behandelte
schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen
Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden
Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
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Legende
Pflanzbeete
Bestand
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PB 2
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Planung
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St U = 0.75 m
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Anpflanzung von insgesamt 9 Stk in 3 Gruppen.
Jede Gruppe besteht aus den drei verschiedenen
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Baumstandorte :
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Planindex
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Planerstellung am 27.04.2015 von Wickmann
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Grundlagen : 0035-_150421_QN_STADTEBAU_VERTRAG_parken
Auftraggeber :
au
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52064 Aachen
Infrastruktur :
Tel.: +49 (0)2 41 / 18 95 100
Fax: +49 (0)2 41 / 18 95 199
info@landmarken-ag.de
Baumscheiben
Pb 4
2
2
B1
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B24
B2
B13
B25
greenbox Landschaftsarchitekten
Tel.: 0211 - 34 40 61
info(at)greenbox.la
www.greenbox.la
Partnerschaftsgesellschaft
(Anzahl insgesamt: 160 Stk)
2
B3
B14
B26
B4
B15
B27
B5
B16
B28
Tel.: 0221 - 94 99 77-10
Fax: 0221 - 94 99 77-11
info(at)greenbox.la
kommunale Infrastruktur mbH
B6
2
Name
Summe
Pa
Pb 5
1
Name
Blattindex
Wegebeziehungen:
Wegebeziehung
Wegebeziehung
Parkhaus - Jobcenter
B17
B29
B7
B18
B30
B8
B19
B31
B9
B20
B32
B10
B22
B33
B11
B23
52070 Aachen
www.bki-aachen.de
Projekt:
Telefon: 0241 / 56 81 70
Telefax: 0241 / 16 34 35
e-mail: info@bki-aachen.de
Plan-Nr.:
204 VE 01e_lc
1 : 500
Summe
Planinhalt:
Bearb.:
20.05.2015
Gesamt
Blattgr.:
Bebauungsplan Nr. 952
Datum, Unterschrift:
1190 x 700
Dateipfad:
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