Daten
Kommune
Aachen
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145369.pdf
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151 kB
Erstellt
28.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0190/WP17
öffentlich
28.04.2015
Dez. III / FB 61/400
11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.05.2015
24.06.2015
MA
Rat
Kenntnisnahme
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den 11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage beigefügten 11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt
Aachen.
Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. hat mit Schreiben vom
26.08.2014 (Eingang 29.08.2014) eine Erhöhung der derzeit geltenden Taxentarife beantragt.
Begründet wird der Antrag unter anderem mit den Preissteigerungen in den Kostenpositionen KfzAnschaffung, Kfz-Versicherung, Kfz-Reparaturen und Wartungen. Hauptgrund für die beantragte
Erhöhung ist aber die durch den Bundestag am 04.Juli 2014 beschlossene Einführung des
Mindestlohnes. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt gewerbeübergreifend ein Mindestlohn in
Höhe von 8,50 € pro Stunde.
Die Lohnkosten stellen im Taxigewerbe ca. 60 % der gesamten Unternehmenskosten dar.
Neben den beiden Anträgen der Aachener Droschken Vereinigung (AAV) und Alfa auf Erhöhung der
Taxentarife für das Gebiet der Stadt Aachen wurde ein Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr
Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. für den Bereich der StädteRegion Aachen (ohne das Gebiet der Stadt
Aachen) gestellt.
Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif.
Mit dem Ziel, einen einheitlichen Tarif zu erlassen, wurden mit allen Antragstellern
Abstimmungsgespräche geführt. Letztlich konnten die unterschiedlichen Anträge für das gesamte
Pflichtfahrgebiet auf einen Antrag für das Gebiet der Stadt Aachen und einen für das Gebiet der
StädteRegion Aachen zusammengefasst werden.
Diese beiden Anträge weichen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten geringfügig voneinander ab.
Insofern wurde in Abstimmung zwischen StädteRegion und Stadt Aachen aus den beiden Anträgen
ein Vorschlag erstellt, der die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen sowie auch
die Interessen der Taxenunternehmer für die beiden Zuständigkeitsgebiete aufnimmt. Bedenken
gegen diesen Vorschlag wurden im Zuge des zuletzt durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht
geäußert.
Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 3/5
Tarifvorschläge im Detail:
Vorschlag der
Vorschlag
Vorschlag
Bisheriger
Prozentsatz
Fachvereinigung
der AAV und
Stadt
Tarif
der Erhöhung
Personenverkehr
der Alfa
Aachen
zu 2012
Grundpreis
3,75 €
3,80 €
3,80 €
3,00 €
26,67 %
Kilometerentgelt
2,00 €
1,80 €
1,90 €
1,60 €
18,75 %
2,20 €
1,90 €
2,00 €
1,70 €
17,65 %
7,50 €
6,00 €
7,00 €
6,00 €
16,67 %
32,50 €
28,00 €
30,00 €
26,00 €
15,38 %
------
5,00 €
5,00 €
2,50 €
100 %
werktags v. 06.00
bis 22.00 Uhr
Kilometerentgelt
werktags v. 22.00
bis 06.00 Uhr
sowie an Sonnund Feiertagen
Großraumzuschlag
Wartezeit
Auftragsstornierung
Die letzte Tariferhöhung im Gebiet der Stadt Aachen erfolgte zum 01.01.2012.
Nach Anpassung der Beförderungsentgelte bewegen sich die einzelnen Tarifelemente im Durchschnitt
benachbarter Kreise, wie auch die nachfolgende Vergleichstabelle ausweist:
Tarifvorschlag der
Kreis Düren
Kreis Heinsberg
Kreis Euskirchen
Stadt Aachen
Grundpreis
3,80 €
3,20 €
5,50 €
3,10 €
Incl. 52,63 m und
incl. 50,00 m
incl. 2.000m und
incl. 52,63 m und
50,00 m
und 47,62 m
432 sec bis 456
50,00 m
sec
Kilometerentgelt
1,90 €
2,00 €
1,80 €
1,90 €
2,00 €
2,10 €
1,90 €
2,00 €
7,00 €
6,10 €
6,50 €
6,00 €
30,00 €
32,00 €
30,00 €
33,00 €
5,00 €
6,40 €
5,50 €
Nicht geregelt
werktags v. 06.00
bis 22.00 Uhr
Kilometerentgelt
werktags v. 22.00
bis 06.00 Uhr sowie
an Sonn- und
Feiertagen
Großraumzuschlag
Wartezeit
Auftragsstornierung
Eine gleichlautende Vorlage wurde für den Städteregionstag erstellt.
Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 4/5
Der Verordnungsentwurf über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen
genehmigten Taxen ist als Anlage beigefügt.
Rechtslage:
Nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI.I.S. 1690) in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des 11. Nachtrages zum Taxentarif für die Stadt Aachen geltenden
Fassung setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen fest. Die Landesregierung hat durch § 4 der Verordnung über die
zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30.03.1990 (GVNW 1990 S. 247) die Ermächtigung zur
Festlegung der Ordnung an Taxenständen, von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Wiederum durch § 6 Abs. 1
und Anlage 2, § 1 Abs. 1 Nr. 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgaben nach PBefG auf die
StädteRegion übertragen.
Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif.
Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten erfolgt nach Prüfung durch den Fachbereich Recht die
Festsetzung der Taxentarife für das Gebiet der StädteRegion ohne das Gebiet der Stadt Aachen
durch den Städteregionsrat und für das Gebiet der Stadt Aachen durch den Rat der Stadt.
Anlage/n:
Taxentarif für die Stadt Aachen
Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 5/5
TA X E N T A R I F
für die Stadt Aachen vom 17.08.1979
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S.
241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 der
Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV NRW S. 247),
jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ……..
folgenden Taxentarif erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Bei der Beförderung von Personen mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen gilt
der nachstehende Tarif innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
(2) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der StädteRegion Aachen.
(3) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Beförderungsentgelt für die
gesamte Fahrstrecke durch freie Vereinbarung bestimmt werden.
§ 2 Tariffestsetzung
(1) Der nachstehende Tarif gilt unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen (unter
Beachtung der zulässigen Sitzplätze der als Taxen eingesetzten Fahrzeuge). Der Fahrpreis setzt
sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Wegstreckenentgelt, der Wartezeit und etwaigen
Zuschlägen für Großraumtaxen. Dieser wird durch den Fahrpreisanzeiger berechnet und
angezeigt.
a)
Grundpreis
3,80
Euro
- einschließlich der ersten Wegstrecke von 52,63 m an Werktagen in der Zeit von
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
- einschließlich der ersten Wegstrecke von 50,00 m an Werktagen in der Zeit von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen
b)
Wegstreckenentgelt
- Entgelte für jeweils angefangene 52,63 m Wegstrecke an Werktagen in der Zeit von
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 0,10 Euro
Kilometerpreis
1,90 Euro
- jeweils weitere 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen 0,10 Euro
Kilometerpreis
2,00 Euro
c)
Großraumtaxen
Für die Beförderung von gleichzeitig 5 und mehr Fahrgästen in einem Großraumtaxi
(PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrzeugführer) – ist zum unter a)
aufgeführten Grundpreis ein Zuschlag zu zahlen in Höhe von 7,00 Euro.
d)
Wartezeiten
Dieses sind verkehrsbedingte und vom Besteller zu vertretende Stillstände der Taxen
während ihrer Inanspruchnahme.
Die Wartezeit wird mit 0,10 Euro je 12 Sekunden berechnet.
Dies entspricht einem Preis für die Wartezeit von 1 Stunde von 30,00 Euro.
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten. Längere
Wartezeiten bedürfen der Vereinbarung.
(2) Blindenbegleithunde, Kleintiere und Gepäck sind kostenlos zu befördern.
(3) Krankenbeförderungen unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit
öffentlichen Kostenträgern bestehen.
Das gleiche gilt für Beförderungen im Auftrage von Schulträgern.
(4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Rahmen des § 51 Abs. 2 PBefG sind zulässig.
Sie sind der Genehmigungsbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.
§ 3 Anfahrt
Die Anfahrt zum Besteller wird nicht mitgerechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Ankunft am Bestellort
einzuschalten.
§ 4 Auftragsstornierung
Wird nach Auftragseingang die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht
durchgeführt, so ist ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes darf die Beförderungsfahrt nur mit ordnungsgemäß
arbeitendem Fahrpreisanzeiger betrieben werden.
(2) Ist der Fahrpreisanzeiger betriebsunfähig oder tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des
Pflichtfahrgebietes eine Störung auf, so ist der Fahrpreisanzeiger unverzüglich wieder herstellen zu
lassen und zur Nacheichung dem Eichamt vorzuführen.
Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Unternehmer als auch dem Fahrer.
(3) Bei defektem Fahrpreisanzeiger ist je Besetztkilometer ein Entgelt gem. § 2 Abs. 1 b) zu entrichten.
§6
Mitführen des Tarifs
Der Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Taxenunternehmer(in) bzw. Taxenfahrer(in) den Vorschriften dieser Verordnung
zuwiderhandelt, indem er/sie
a)
die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 1 d),
b)
Blindenbegleithunde, Kleintiere und Gepäck nicht frei befördert (§ 2 Abs. 2),
c)
der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarungen nicht anzeigt (§ 2 Abs. 4),
d)
die Anfahrt berechnet (§ 3),
e)
den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 3),
f)
die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 5 Abs.1),
g)
die unverzügliche Behebung der Störung des Fahrpreisanzeigers unterlässt (§ 5 Abs. 2),
h)
bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet
(§ 5 Abs. 3 ).
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Taxentarifs werden gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3c u. 4
PBefG nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.
§ 8 Inkrafttreten
Dieser 11. Nachtrag tritt am 01.07.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Taxentarif in der Fassung des 10. Nachtrags vom 16.12.2011 außer Kraft.