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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
145369.pdf
Größe
151 kB
Erstellt
28.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:17

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0190/WP17 öffentlich 28.04.2015 Dez. III / FB 61/400 11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 21.05.2015 24.06.2015 MA Rat Kenntnisnahme Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Mobilitätsausschuss nimmt den 11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage beigefügten 11. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen. Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 2/5 Erläuterungen: Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. hat mit Schreiben vom 26.08.2014 (Eingang 29.08.2014) eine Erhöhung der derzeit geltenden Taxentarife beantragt. Begründet wird der Antrag unter anderem mit den Preissteigerungen in den Kostenpositionen KfzAnschaffung, Kfz-Versicherung, Kfz-Reparaturen und Wartungen. Hauptgrund für die beantragte Erhöhung ist aber die durch den Bundestag am 04.Juli 2014 beschlossene Einführung des Mindestlohnes. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt gewerbeübergreifend ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde. Die Lohnkosten stellen im Taxigewerbe ca. 60 % der gesamten Unternehmenskosten dar. Neben den beiden Anträgen der Aachener Droschken Vereinigung (AAV) und Alfa auf Erhöhung der Taxentarife für das Gebiet der Stadt Aachen wurde ein Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. für den Bereich der StädteRegion Aachen (ohne das Gebiet der Stadt Aachen) gestellt. Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif. Mit dem Ziel, einen einheitlichen Tarif zu erlassen, wurden mit allen Antragstellern Abstimmungsgespräche geführt. Letztlich konnten die unterschiedlichen Anträge für das gesamte Pflichtfahrgebiet auf einen Antrag für das Gebiet der Stadt Aachen und einen für das Gebiet der StädteRegion Aachen zusammengefasst werden. Diese beiden Anträge weichen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten geringfügig voneinander ab. Insofern wurde in Abstimmung zwischen StädteRegion und Stadt Aachen aus den beiden Anträgen ein Vorschlag erstellt, der die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen sowie auch die Interessen der Taxenunternehmer für die beiden Zuständigkeitsgebiete aufnimmt. Bedenken gegen diesen Vorschlag wurden im Zuge des zuletzt durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht geäußert. Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 3/5 Tarifvorschläge im Detail: Vorschlag der Vorschlag Vorschlag Bisheriger Prozentsatz Fachvereinigung der AAV und Stadt Tarif der Erhöhung Personenverkehr der Alfa Aachen zu 2012 Grundpreis 3,75 € 3,80 € 3,80 € 3,00 € 26,67 % Kilometerentgelt 2,00 € 1,80 € 1,90 € 1,60 € 18,75 % 2,20 € 1,90 € 2,00 € 1,70 € 17,65 % 7,50 € 6,00 € 7,00 € 6,00 € 16,67 % 32,50 € 28,00 € 30,00 € 26,00 € 15,38 % ------ 5,00 € 5,00 € 2,50 € 100 % werktags v. 06.00 bis 22.00 Uhr Kilometerentgelt werktags v. 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen Großraumzuschlag Wartezeit Auftragsstornierung Die letzte Tariferhöhung im Gebiet der Stadt Aachen erfolgte zum 01.01.2012. Nach Anpassung der Beförderungsentgelte bewegen sich die einzelnen Tarifelemente im Durchschnitt benachbarter Kreise, wie auch die nachfolgende Vergleichstabelle ausweist: Tarifvorschlag der Kreis Düren Kreis Heinsberg Kreis Euskirchen Stadt Aachen Grundpreis 3,80 € 3,20 € 5,50 € 3,10 € Incl. 52,63 m und incl. 50,00 m incl. 2.000m und incl. 52,63 m und 50,00 m und 47,62 m 432 sec bis 456 50,00 m sec Kilometerentgelt 1,90 € 2,00 € 1,80 € 1,90 € 2,00 € 2,10 € 1,90 € 2,00 € 7,00 € 6,10 € 6,50 € 6,00 € 30,00 € 32,00 € 30,00 € 33,00 € 5,00 € 6,40 € 5,50 € Nicht geregelt werktags v. 06.00 bis 22.00 Uhr Kilometerentgelt werktags v. 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Großraumzuschlag Wartezeit Auftragsstornierung Eine gleichlautende Vorlage wurde für den Städteregionstag erstellt. Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 4/5 Der Verordnungsentwurf über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen genehmigten Taxen ist als Anlage beigefügt. Rechtslage: Nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI.I.S. 1690) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 11. Nachtrages zum Taxentarif für die Stadt Aachen geltenden Fassung setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen fest. Die Landesregierung hat durch § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30.03.1990 (GVNW 1990 S. 247) die Ermächtigung zur Festlegung der Ordnung an Taxenständen, von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Wiederum durch § 6 Abs. 1 und Anlage 2, § 1 Abs. 1 Nr. 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgaben nach PBefG auf die StädteRegion übertragen. Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten erfolgt nach Prüfung durch den Fachbereich Recht die Festsetzung der Taxentarife für das Gebiet der StädteRegion ohne das Gebiet der Stadt Aachen durch den Städteregionsrat und für das Gebiet der Stadt Aachen durch den Rat der Stadt. Anlage/n: Taxentarif für die Stadt Aachen Vorlage FB 61/0190/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 5/5 TA X E N T A R I F für die Stadt Aachen vom 17.08.1979 Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV NRW S. 247), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am …….. folgenden Taxentarif erlassen. § 1 Geltungsbereich (1) Bei der Beförderung von Personen mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif innerhalb des Pflichtfahrgebietes. (2) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der StädteRegion Aachen. (3) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke durch freie Vereinbarung bestimmt werden. § 2 Tariffestsetzung (1) Der nachstehende Tarif gilt unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen (unter Beachtung der zulässigen Sitzplätze der als Taxen eingesetzten Fahrzeuge). Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Wegstreckenentgelt, der Wartezeit und etwaigen Zuschlägen für Großraumtaxen. Dieser wird durch den Fahrpreisanzeiger berechnet und angezeigt. a) Grundpreis 3,80 Euro - einschließlich der ersten Wegstrecke von 52,63 m an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr - einschließlich der ersten Wegstrecke von 50,00 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen b) Wegstreckenentgelt - Entgelte für jeweils angefangene 52,63 m Wegstrecke an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 0,10 Euro Kilometerpreis 1,90 Euro - jeweils weitere 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 0,10 Euro Kilometerpreis 2,00 Euro c) Großraumtaxen Für die Beförderung von gleichzeitig 5 und mehr Fahrgästen in einem Großraumtaxi (PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrzeugführer) – ist zum unter a) aufgeführten Grundpreis ein Zuschlag zu zahlen in Höhe von 7,00 Euro. d) Wartezeiten Dieses sind verkehrsbedingte und vom Besteller zu vertretende Stillstände der Taxen während ihrer Inanspruchnahme. Die Wartezeit wird mit 0,10 Euro je 12 Sekunden berechnet. Dies entspricht einem Preis für die Wartezeit von 1 Stunde von 30,00 Euro. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten. Längere Wartezeiten bedürfen der Vereinbarung. (2) Blindenbegleithunde, Kleintiere und Gepäck sind kostenlos zu befördern. (3) Krankenbeförderungen unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlichen Kostenträgern bestehen. Das gleiche gilt für Beförderungen im Auftrage von Schulträgern. (4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Rahmen des § 51 Abs. 2 PBefG sind zulässig. Sie sind der Genehmigungsbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. § 3 Anfahrt Die Anfahrt zum Besteller wird nicht mitgerechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Ankunft am Bestellort einzuschalten. § 4 Auftragsstornierung Wird nach Auftragseingang die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so ist ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen. § 5 Fahrpreisanzeiger (1) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes darf die Beförderungsfahrt nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger betrieben werden. (2) Ist der Fahrpreisanzeiger betriebsunfähig oder tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung auf, so ist der Fahrpreisanzeiger unverzüglich wieder herstellen zu lassen und zur Nacheichung dem Eichamt vorzuführen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Unternehmer als auch dem Fahrer. (3) Bei defektem Fahrpreisanzeiger ist je Besetztkilometer ein Entgelt gem. § 2 Abs. 1 b) zu entrichten. §6 Mitführen des Tarifs Der Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxenunternehmer(in) bzw. Taxenfahrer(in) den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie a) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 1 d), b) Blindenbegleithunde, Kleintiere und Gepäck nicht frei befördert (§ 2 Abs. 2), c) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarungen nicht anzeigt (§ 2 Abs. 4), d) die Anfahrt berechnet (§ 3), e) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 3), f) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 5 Abs.1), g) die unverzügliche Behebung der Störung des Fahrpreisanzeigers unterlässt (§ 5 Abs. 2), h) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet (§ 5 Abs. 3 ). Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Taxentarifs werden gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3c u. 4 PBefG nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet. § 8 Inkrafttreten Dieser 11. Nachtrag tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Taxentarif in der Fassung des 10. Nachtrags vom 16.12.2011 außer Kraft.