Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
144697.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
07.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0171/WP17
öffentlich
35011-2015
07.04.2015
Dez. III / FB 61/200
III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 Bodelschwinghstraße hier:
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
06.05.2015
07.05.2015
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung
der III. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung und
gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der III.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - in der vorgelegten
Fassung.
Vorlage FB 61/0171/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 61/0171/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Seit 1967 gibt es für den Bereich zwischen Trierer Straße, Reinhardstraße, Sonnenscheinstraße
und Kasernengelände den Bebauungsplan Nr. 540. Zu großen Teilen wurde der
Siedlungsbereich bereits auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 461 Anfang der 1960er
Jahre umgesetzt. 1967 war der Bebauungsplan Grundlage für ein Erweiterung Ende der 1960er
und Anfang der 1970er Jahre. Es entstand ein Wohngebiet einschließlich Schul- und
Sportgelände im Norden, einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz und Bolzplatz östlich der
Bodelschwinghstraße und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz zwischen der
Reinhardstraße und der Bodelschwinghstraße. An der Trierer Straße wurde ein Mischgebiet mit
Läden umgesetzt.
Eine I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 wurde für einen Teilbereich entlang der Trierer
Straße durchgeführt, um hier die Zulässigkeit von Spielhallen auszuschließen. Diese Änderung
wurde am 29.12.1989 rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan wurde im Jahre 1999 geändert, in dem die überbaubaren
Grundstücksflächen für einige Baugebiete erweitert wurden, um insbesondere Wintergärten an
die größtenteils vorhandenen Reihenhäuser anbauen zu können. Diese II. Änderung wurde am
24.09.1999 rechtsverbindlich.
2.
Anlass zur III. Änderung
Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen,
u.a. wegen des Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53.
Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan
Nr. 540 festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Anlässlich
eines vom Beschwerdeführer angestrengten Petitionsverfahrens hat die Bezirksregierung den
Fachbereich Recht zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Kinderspielplatzes
aufgefordert. Die juristische Prüfung durch den Fachbereich Recht kommt zum Ergebnis, dass
die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche ohne
Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine
Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine
Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren begründet unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 22 Abs. 1a BImSchG, nach dem von
Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte, die
über die Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen.
Vorlage FB 61/0171/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
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Der Spielplatz liegt zur Versorgung sehr günstig mitten im Wohngebiet und wird sehr gut
genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der
größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll der Bebauungsplan für
die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden.
3.
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - soll für den
vorhandenen Kinderspielplatz die Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der bestehenden
Festsetzung – Öffentliche Grünfläche - ergänzt werden. Diese ergänzende Festsetzung
„Spielplatz“ dient der bauplanungsrechtlichen Klarstellung und eindeutigeren Zweckbestimmung
der Fläche.
Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher kann das
Verfahren gem. § 13 BauGB ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit
durchgeführt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für die III. Änderung des Bebauungsplanes 540 Bodelschwinghstraße - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in
der vorliegenden Form gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Der Spielpatz ist bereits seit vielen Jahren in der Größenordnung vorhanden und soll lediglich
im Bestand gesichert werden. Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der
Stadt Aachen daher keine Kosten.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes (Ausschnitt))
4.
Entwurf der Begründung
Vorlage FB 61/0171/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
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36
59
723
69
3 61
67 65 6
57
724
55
725
53
726
Spielplatz
549
953
59
401
51
955
57
49
47
958
24
45
964
957
643
43
959
41
41 4
3 45
47 4
9 51
53
55
956
642
22
400
96
61
722
437
38
721
404
405
Grünanlage
399
398
63
71
432
433
434
435
436
17
65
73
431
Andr*straße
75
430
720
77
429
79
4
428
719
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur III.vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 3
1.1.
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
1.2.
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 3
1.3.
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 3
3.
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 3
3.1.
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 3
3.2.
Verfahren............................................................................................................................................................ 3
4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 4
4.1.
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - .................................................................................................................. 4
5.
Umweltbelange ........................................................................................................................................................... 4
6.
Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 4
7.
Kosten.......................................................................................................................................................................... 4
8.
Plandaten..................................................................................................................................................................... 4
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Schönforst. Der Geltungsbereich umfasst lediglich das
Grundstück des Spielplatzes an der Bodelschwinghstraße auf dem Flurstück 549, der Gemarkung Forst, Flur 15.
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar.
1.3. Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 540, der im Jahre 1967 rechtsverbindlich wurde, setzt für das Plangebiet – Öffentliche
Grünfläche – fest.
Insgesamt hat es zwei Änderungen des Bebauungsplanes im Jahre 1989 und 1999 gegeben, die das Plangebiet der
III. Änderung jedoch nicht betrafen.
2. Anlass der Planung
Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des
Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53.
Die Stadt Aachen ist nach juristischer Prüfung zu der Meinung gelangt, dass es zwar nicht zwingend erforderlich,
aber durchaus sinnvoll ist, die Festsetzungen bezüglich der Zweckbestimmung zu ergänzen. Damit wird die
ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt Aachen klargestellt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht.
Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten
„öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Die Stadt Aachen geht nach aktueller juristischer Prüfung
davon aus, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche ohne
Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Nutzung einer Grünfläche
im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz
für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a
BImSchG, nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte,
die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen.
Der Spielplatz liegt sehr gut mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue
Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll
der Bebauungsplan für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Festsetzung –
Spielplatz – bauplanungsrechtlich klarzustellen und somit den vorhandenen Kinderspielplatz auf Dauer
planungsrechtlich zu sichern.
3.2. Verfahren
Die Änderung dient in erster Linie der planungsrechtlichen Klarstellung und hat keine tatsächlichen Änderungen zum
Inhalt. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren
gemäß § 13 BauGB angewendet.
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2015
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz Die gesamte Fläche des Flurstücks 549 wird als öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der
Zweckbestimmung - Spielplatz - festgesetzt.
Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ bestand bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 540 aus dem Jahre
1967. Diese Festsetzung wurde für den gesamten Grünzug von der Bodelschwinghstraße bis zur Reinhardstraße
festgesetzt. Die Festsetzung beabsichtigt eine allgemeine Zweckbestimmung als begrünte öffentlich zugängliche
Fläche, in der sich Spazierwege, Sitzbänke, Wiesen und sonstige Bepflanzungen befinden und die u.a. dem
Aufenthalt und Spielen von Kindern dient. Innerhalb dieser Fläche wurde im Bereich der Bodelschwinghstraße ein
Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren errichtet. Er dient der Versorgung der umgebenden Wohngebiete.
Dadurch, dass diese Nutzung keinen Nutzungskonflikt auslöst, war dieser innerhalb der bisherigen Festsetzung
zulässig.
Die Festsetzung – Spielplatz – für den bestimmten Teilbereich innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 549)
wird festgesetzt, um den konkreten Bereich des Kinderspielplatzes klarer zu definieren und abzugrenzen.
Durch die Rechtsprechung werden bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mittlerweile höhere Ansprüche
gestellt, so dass in der Regel eine Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Mit dieser ergänzenden Festsetzung
Zweckbestimmung - Spielplatz - wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt aktuell klargestellt und soll auf
Dauer zur Versorgung der umgebenden Wohngebiete erhalten werden.
5. Umweltbelange
Grundsätzlich bedarf es bei einer Änderung gem. § 13 BauGB keines Umweltberichtes. Die Umweltbelange müssen
jedoch unabhängig davon berücksichtigt werden.
Allein durch die ergänzende Festsetzung für die Nutzung – Spielplatz -, die bereits seit Jahren vorhanden ist, werden
keine Umweltbelange berührt.
6. Auswirkungen der Planung
Die Änderung in Form der Ergänzung der Festsetzung führt zu keinerlei Auswirkungen.
7. Kosten
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 entstehen keine Kosten für die Stadt Aachen.
8. Plandaten
Plangebiet
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz -
ca. 710 m²
ca. 710 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
öffentliche Auslegung der III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - beschlossen hat.
die
Aachen, den ……………2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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