Daten
Kommune
Aachen
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30.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0031/WP17
öffentlich
30.03.2015
Winterdienst auf Radschutzstreifen und Radwegen
Ratsantrag Nr. 67/17 der GRÜNE Fraktion vom 05.03.2015
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
22.04.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zustimmend zur Kenntnis
und beschließt, die bisherige Verfahrensweise in Bezug auf den Winterdienst auf Radwegen
beizubehalten.
Vorlage E 18/0031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.05.2015
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Erläuterungen:
Winterdienst auf Radschutzstreifen und Radwegen
Mit Ratsantrag vom 05.03.2015 beantragt die GRÜNE Fraktion den Aachener Stadtbetrieb
aufzufordern, Radschutzstreifen und Radwege auf den Hauptverkehrsachsen in die Prioritätenliste für
den Schneeräumdienst aufzunehmen. Darüber hinaus soll auf Radwegen auf das Streuen von Salz
aus ökologischen Gründen verzichtet werden.
Zu diesem Antrag nimmt der Aachener Stadtbetrieb wie folgt Stellung:
Allgemeines
Die Stadt Aachen ist nach § 1 Straßenreinigungsgesetz NW i.V.m. der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung der Stadt Aachen verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte
auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie
Fußgängerüberwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen ihrer finanziellen und
sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen.
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind lediglich die unentbehrlichen Radwege in den
Winterdienst einzubeziehen. Hierbei ist ihre Verkehrswichtigkeit entscheidend, die sich nach der
Erschließungsfunktion des Radweges und nicht nach seiner Freizeitfunktion richtet. Tatsächlich
entbehrliche Radwege, die keine echte, jederzeit zu befriedigende Erschließungsfunktion haben,
unterfallen nicht der kommunalen Pflicht zur Winterwartung. Die Pflichten gegenüber Radfahrern
stellen keine höheren Anforderungen als gegenüber Autofahrern (BGH, Urteil v. 9.10.2003, III ZR
8/03).
Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen
Regelungen keine Reinigungs- und Winterwartungspflicht. Hier werden allenfalls Maßnahmen nach
Bedarf im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt.
Der Begriff „geschlossene Ortslage“ ist als derjenige Teil des Gemeindegebietes definiert, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entgegenstehendes Gelände sowie einseitige
Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Eine geschlossene Ortslage im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist mithin dann gegeben, wenn
Gebäude im Wesentlichen im räumlichen Zusammenhang liegen. Der bauliche Zusammenhang und
damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird dann unterbrochen, wenn der unbebaute
Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist.
Der BGH stellte in einem Beschluss vom 20.10.1994, III ZR 60/94 grundsätzlich fest, dass besondere
Sicherungsmaßnahmen für den Fußgänger- und Fahrradverkehr außerhalb geschlossener Ortslagen
nicht erforderlich sind.
Vorlage E 18/0031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.05.2015
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Wesentlich poetischer, aber nicht minder zu Recht, stellte das OLG Zweibrücken (Urteil vom
19.1.1994, 1 U 203/92) als Vorinstanz zum BGH fest:
„Wer sich außerhalb geschlossener Ortschaften aufhält, verlässt den Schutz der Gemeinschaft, den
ihm die geschlossene Ortschaft bietet, und muss deshalb wissen, dass er selbst Vorsorge gegen
widrige Wegverhältnisse zu treffen und insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen durch
besondere Vorsicht selbst für seinen Schutz zu sorgen hat“.
Im Rahmen der jeden Verkehrsteilnehmer treffenden Eigenverantwortung hat sich der
Verkehrsteilnehmer auch im Winter auf die besonderen Straßen-, Verkehrs- und
Witterungsverhältnisse einzustellen. Bei außergewöhnlicher Witterung kann dem Verkehrsteilnehmer
sogar zugemutet werden, vorübergehend auf die Benutzung seines Beförderungsmittels oder
bestimmter Verkehrswege ganz zu verzichten. Des Weiteren darf der Verkehrsteilnehmer nur so
schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere
den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und
den Eigenschaften des Fahrzeuges anzupassen.
Sollten Radwege wegen Eis oder Schnee objektiv unbenutzbar sein, erlischt die Pflicht, auf ihnen
fahren zu müssen. Radfahrer dürfen dann auf die Teileinrichtung ausweichen, die ihrem
Schutzbedürfnis besser genügt, also auf Gehweg bzw. Fahrbahn, oder müssen absteigen und zu Fuß
gehen (BGH, Urteil v. 9.10.2003, III ZR 8/03).
Städtische Winterdienstorganisation
Selbständige Radwege (Zeichen 237) und getrennte Fuß- und Radwege (Zeichen 241) sind nach den
Grundsätzen des Winterdienstes auf Fahrbahnen zu behandeln und unterliegen mithin der städt.
Winterdienstverpflichtung.
Kombinierte Geh- und Radwege (Z. 240) sind wie Gehwege zu behandeln und daher grundsätzlich
per Satzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.
Da nicht alle Radwege zu gleichen Zeit bearbeitet werden können, müssen sie ähnlich den anderen
Verkehrsflächen in Dringlichkeitsstufen eingeordnet werden. Im Rahmen der städtischen Winterdienstorganisation sind die zu betreuenden Radwege in ein Grundnetz (Dringlichkeitsstufe 1) und ein
Nebennetz (Dringlichkeitsstufen 2-4) eingeteilt worden.
Das Grundnetz fasst im Wesentlichen alle radialen und tangentialen Hauptverbindungen zusammen.
Dort, wo das Fahrrad überwiegend für Fahrten zur Arbeitsstätte und zur Schule oder Uni benutzt wird,
wurden die entsprechend stark befahrenen Radwege dem Grundnetz zugeordnet. Alle anderen
Radwege wurden entsprechend ihrer jeweiligen Verkehrsbedeutung dem Nebennetz zugeordnet.
Vorlage E 18/0031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.05.2015
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Die Auswahl der jeweiligen Radwegstrecken und deren Zuordnung in das Grund- oder Nebennetz
wurde in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem örtlichen Fahrrad-/Radwegbeauftragte
vorgenommen.
Zu beachten ist, dass die Bedeutung eines Radweges sich stark von der Bedeutung der zugehörigen
Straße unterscheiden kann, daher sind das Hauptstraßennetz und das Hauptradwegenetz in der
Regel nicht kongruent.
Bei der Erstellung der Räum- und Streupläne wurde analog der Erstellung von Räum- und
Streuplänen für Fahrbahnen darauf geachtet, dass ein möglichst zusammenhängendes Verkehrsnetz
entsteht, das in angemessener Frist (ca. 3 Stunden) bearbeitet werden kann.
Eine Streupflicht auf Radwegen besteht nur für den normalen Tagesverkehr, der im allgemeinen um
7.00 Uhr beginnt (zu diesem Zeitpunkt sollte der Winterdienst im Grundnetz allerdings bereits erledigt
sein); das Ende kann mit ca. 20.00 Uhr angenommen werden.
Als Anhang ist eine Zusammenstellung aller Radwege, die durch den Aachener Stadtbetrieb
wintergewartet werden, beigefügt.
Streumitteleinsatz
Bei der Frage, welches Streumittel das Richtige ist, ist zunächst festzuhalten, dass weder die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften noch die Rechtsprechung dem Streupflichtigen ein konkretes
Streumittel vorschreibt.
Es genügt zunächst, dass das Streugut überhaupt etwas gegen die winterlichen Gefahren bewirkt.
Diese Anforderungen erfüllen verschiedene Streustoffe. Somit besteht ein Auswahlermessen, welcher
Streustoff benutzt wird bzw. werden soll. Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens müssen
fehlerfrei Vor- und Nachteile der Streumittel abgewogen und die Witterung sowie die
Straßenverhältnisse berücksichtigt werden. Weiterhin können die Anforderungen des Umweltschutzes
sowie der Verkehrssicherung das Ermessen reduzieren. Dabei kommt es allein auf die Sicherheit,
nicht hingegen auf die Leichtigkeit des Verkehrs an.
Die Sicherheit des Verkehrs ist berührt, wenn sich die Verkehrsteilnehmer trotz aller Sorgfalt nicht
mehr selbst helfen können und deswegen Leib, Leben, Gesundheit oder Sachgüter ernsthaft
gefährdet sind.
Erst und nur dann kann zur Sicherheit des Verkehrs, aber eben gerade nicht wegen der Leichtigkeit,
ein Streusalzeinsatz gerechtfertigt sein.
Für Kommunen sind allein diese rechtlichen Grundlagen der Streumittelwahl maßgeblich.
Gegen Winterglätte können auftauende oder abstumpfende Streustoffe eingesetzt werden.
Auftauende Streustoffe erhöhen die Griffigkeit winterglatter Flächen auf physikalisch-chemischem
Wege, abstumpfende Streustoffe auf mechanischem Wege.
Der Einsatz von auftauenden Streustoffen konnte in den letzten Jahren durch moderne Räum- und
Streufahrzeuge immer weiter optimiert und reduziert werden.
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Ausdruck vom: 05.05.2015
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Splitt ist weder wirtschaftlich noch ökologisch für kommunale Straßen und Radwege eine Alternative
zu Auftausalz. Für die Herstellung und Ausbringung von abstumpfenden Streumitteln benötigt man für
den gleichen Einsatzzweck einen dreifach höheren Energieaufwand als für Auftausalz. Hinzu kommt
noch ein erheblicher Entsorgungsaufwand.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Hydrotox GmbH und des Öko-Instituts e.V. im Rahmen
eines ökologischen Systemvergleiches verschiedener Streumittel. Die im Auftrag des
Umweltbundesamtes durchgeführte Studie bewertet den ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen
von Auftaumitteln im Vergleich zu abstumpfenden Streumitteln im kommunalen Winterdienst.
Abstumpfende Streumittel weisen hinsichtlich Primärenergieverbrauch, Treibhauspotential und
Kosteneffizienz deutliche Nachteile gegenüber Auftausalz auf.
Bei Eis- und Reifglätte sind abstumpfende Stoffe wirkungslos. Unfallanalysen bestätigen, dass mit
abstumpfenden Streustoffen nicht das Maß an Verkehrssicherheit erreicht werden kann wie mit
Auftausalz. Im Gegensatz zu Auftausalz beseitigen abstumpfende Stoffe die Glätte nicht, sondern
vermindern die Glätte lediglich vorübergehend. Der für den Bremsweg und die Fahrstabilität
maßgebende Kraftschluss zwischen Fahrzeugrad und Fahrbahn wird damit nur geringfügig
verbessert.
Zu den Problemen mit abstumpfenden Streustoffen zählen der hohe Streustoffbedarf, etwa zehn- bis
zwanzigfache Menge, häufig erforderliche Nachstreuungen, die Umweltbeeinträchtigung durch
Ablagerung von Streumaterial in Grünbereichen, die Aufhöhung von Seitenstreifen und dadurch
erschwerter Wasserabfluss, das Verstopfen von Entwässerungsanlagen, Einlaufschächten und
Rohrleitungen (Kanalisation), hoher Reinigungs- und Entsorgungsaufwand, Staubentwicklung mit
Gesundheitsgefährdung, Schwermetallgehalte sowie Entsorgungsprobleme (Sondermüll).
Entsprechend höher ist der finanzielle Aufwand für Kauf, Transport, Lagerung und Streuung sowie der
personelle Aufwand bei der Ausbringung und Wiederaufnahme, denn letztlich müssen die
abstumpfenden Mittel nach Ende der Winterdienstperiode auch wieder aufgekehrt und entsorgt
werden.
Bis dahin verbleiben die abstumpfenden Streumittel auf der Fläche und können hier zu einer weiteren
Gefährdung der Radfahrer durch Rutschgefahren führen. Des Weiteren kann es durch das
grobkörnige Granulat zu Reifenschäden kommen, was bei den betroffenen Radfahrern auch immer
wieder zu Verärgerungen geführt hat.
Im Ergebnis hat die erstellte Ökobilanz hat gezeigt, dass die Salzstreuung auf Fahrbahnen und
Radwegen mit Blick auf die ökobilanzrelevanten Belastungen (Energie- und Wasserbedarf, Luft- und
Wasseremissionen, Abfallmengen) deutlich besser als die Splittstreuung abschneidet.
Der Winterdienst der Stadt Aachen wägt den Einsatz von Streusalz und Splitt sehr genau ab und geht
mit beiden Mitteln sehr verantwortungsvoll um.
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Bezeichnung
Straße
Dringlichkeitsstufe
Radweg
Adalbertsteinweg
1
Schutzstreifen
Adalbertsteinweg
4
Schutzstreifen
Adalbertsteinweg
4
Radweg
Adenauerallee (LV)
2
Radfahrstreifen
Alexanderstraße
4
Schutzstreifen
Alexianergraben
4
Radweg
Amsterdamer Ring (LV)
2
Radweg
An der Schanz
1
Radweg
Berliner Ring (LV)
2
Radweg
Blücherplatz
2
Radfahrstreifen
Blücherplatz
4
Radfahrstreifen
Boxgraben
4
Radweg
Brabantstraße
3
Radweg
Breslauer Straße (LV)
2
Radweg
Brüsseler Ring
2
Radfahrstreifen
Burtscheider Straße
4
Radfahrstreifen
Dennewartstraße
4
Radfahrstreifen
Driescher Gässchen
4
Radweg
Dunantstr.
1
Radfahrstreifen
Eisenbahnweg
4
Schutzstreifen
Erzbergerallee
4
Radweg
Eupener Straße
1
Radweg
Europaplatz
2
Radweg
Franzstraße
1
Radfahrstreifen
Franzstraße
4
Radweg
Friedrich-Ebert-Allee
1
Radfahrstreifen
Friedrich-Ebert-Allee
4
Radweg
Geschwister-Scholl-Straße
1
Radfahrstreifen
Gottfriedstraße
4
Radweg
Habsburgerallee
2
Radweg
Halifaxstraße
1
Radfahrstreifen
Halifaxstraße
4
Radfahrstreifen
Heinrichsallee
4
Radweg
Hirschgraben
1
Radfahrstreifen
Hirschgraben
4
Radweg
Jahnplatz
2
Radweg
Joseph-von-Görres-Straße
3
Radfahrstreifen
Jülicher Straße
4
Radfahrstreifen
Junkerstraße
4
Radweg
Kaiserplatz
1
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Radfahrstreifen
Kaiserplatz
4
Radfahrstreifen
Kapuzinergraben
4
Schutzstreifen
Karl-Marx-Allee
4
Schutzstreifen
Karlsgraben
4
Radfahrstreifen
Karmeliterstraße
4
Radfahrstreifen
Kasinostraße
4
Radfahrstreifen
Krefelder Straße
4
Radweg
Krefelderstraße
3
Radweg
Kullenhofstraße
1
Radweg
Kurbrunnenstraße
1
Radfahrstreifen
Kurbrunnenstraße
4
Radfahrstreifen
Kurhausstraße
4
Schutzstreifen
Lagerhausstraße
4
Radfahrstreifen
Lochnerstraße
4
Schutzstreifen
Löhergraben
4
Radfahrstreifen
Lombardenstraße
4
Radweg
Lothringer Straße
1
Radfahrstreifen
Ludwigsallee
4
Radweg
Lütticher Straße
1
Radfahrstreifen
Lütticher Straße
4
Radweg
Luxemburger Ring
2
Radweg
Malmedyer Straße
2
Radweg
Malteserstraße
1
Radweg
Maria-Theresia-Allee
3
Radfahrstreifen
Monheimsallee
4
Schutzstreifen
Mozartstr. - Burtscheiderstr.
4
Radfahrstreifen
Mozartstraße
4
Radweg
Mozartstraße
1
Schutzstreifen
Neuenhoftstraße
4
Schutzstreifen
Oppenhoffallee
4
Radweg
Passstraße
2
Radfahrstreifen
Passstraße
4
Radfahrstreifen
Peterstraße
4
Radweg
Pontstraße
1
Radfahrstreifen
Pontwall
4
Radweg
Promenadenstraße
1
Radweg
Reichsweg
2
Schutzstreifen
Reichsweg
4
Radfahrstreifen
Robensstraße
4
Radweg
Robert-Schumann-Straße
1
Radweg
Rochusstraße
2
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Radweg
Roermonder Straße
1
Radfahrstreifen
Roermonder Straße
4
Radfahrstreifen
Römerstraße
4
Schutzstreifen
Rottstraße
4
Radfahrstreifen
Saarstraße
4
Radweg
Sandkaulbach
2
Radfahrstreifen
Schlossstraße
4
Radfahrstreifen
Seilgraben
4
Radweg
Siegelallee
2
Schutzstreifen
Siegelallee
4
Radweg
Soerser Weg
3
Radweg
St. Vither Str.
2
Radweg
Stolberger Straße
2
Radweg
Südstraße
2
Radfahrstreifen
Templergraben
4
Radweg
Trierer Straße
1
Radweg
Trierer Straße
1
Radfahrstreifen
Trierer Straße
4
Radweg
Turmstraße
1
Radfahrstreifen
Turmstraße
4
Radfahrstreifen
Vaalser Straße
4
Radweg
Vaalser Straße
1
Radweg
Vennbahnweg
1
Radweg
Warmweiherstraße
1
Radweg
Wespienstraße
3
Schutzstreifen
Wilhelmstraße
4
Radweg
Wüllnerstraße
1
Radweg
Zollernstraße
1
Schutzstreifen
Zollernstraße
4
Gesamt
Radwege
53
Radfahrstreifen
41
Schutzstreifen
16
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