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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
144328.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
02.04.15, 12:00
Aktualisiert
21.02.17, 15:20

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Immobilienmanagement Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Recht- und Versicherung FB 23/0077/WP17 öffentlich 02.04.2015 FB 23/43 Änderung der Satzung für die städtischen Wochenmärkte Marktsatzung (Wochenmarktsatzung) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.05.2015 20.05.2015 WLA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Änderung der Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen zu beschließen. Der Nachtrag zur Wochenmarktsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung der Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen. Der Nachtrag zur Wochenmarktsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage beigefügt. finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz Fortgeschriebe- Folgekos- Folgekos- Auswirkungen 20xx ner Ansatz 20xx ff. ner Ansatz ten (alt) ten (neu) Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.04.2015 Seite: 1/3 20xx Ertrag 20xx ff. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.04.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen vom 17.03.1982, zuletzt geändert am 27.10.2010, ist in einigen Punkten anzupassen: Änderungen sind in folgenden Bereichen erforderlich:  Erläuterung der auf dem Wochenmarkt zum Verkauf bestimmten Lebensmittel  der Passus zum Handel mit lebenden Kleintieren entfällt  Korrektur der bereits beschlossenen Änderungszeiten der Wochenmärkte in den Außenbezirken (Beginn: 07:00 Uhr statt 08:00 Uhr)  Ergänzungen zum Verhalten auf dem Wochenmarkt Seitens der Interessenvertretung der Aachener Wochenmarktbeschicker wurde der Antrag gestellt, die Dauer der Zuweisung eines Standplatzes auf den Aachener Wochenmärkten von zwei Jahren (§ 6 Absatz 2 alte Fassung) zu erhöhen. Die Fachverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und Versicherung (FB 30) vor, die Zuweisungszeit auf drei Jahre zu erhöhen (§ 5 Absatz 3 neue Fassung). Anlagen: 1. Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen (Fassung des Nachtrags vom 27.10.2010) 2. Entwurf der geänderten Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Aachen Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.04.2015 Seite: 3/3 Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen vom 17. März 1982 (in der Fassung des Nachtrages vom 27.10.2010) Aufgrund des '' 7,8,41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S.498), in Verbindung mit '' 67 ff. GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1666) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 27.10.2010 folgende Satzung beschlossen: '1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Aachen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. '2 Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte (1) Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte werden vom Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - festgesetzt. Die festgesetzten Wochenmärkte werden vom Oberbürgermeister als Anlage zu dieser Satzung bekannt gemacht. (2) Soweit der Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B in dringenden Fällen vorübergehend den Tag, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regelt, wird dies öffentlich bekannt gemacht. '3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (1) Auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen dürfen nur folgende Gegenstände verkauft werden: 1. Lebensmittel im Sinne des ' 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.08.1974 (BGBl. L. S.1945) mit Ausnahme hochprozentiger alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs; 4. Lebensmittel zum direkten Verzehr wie z.B. Backfisch, Grillhähnchen, Reibekuchen, Suppenportionen und Süßigkeiten. Ausdrücklich ausgeschlossen vom direkten Verzehr sind alkoholische Getränke. (2) Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche im Voraus beim Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B anzumelden. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist. '4 Handel mit Kleinvieh und Geflügel (1) Lebende Tiere müssen in reinen und hinreichend geräumigen Behältnissen zum Markt gebracht werden. Die Reinigung von Tierkäfigen und Fischgefäßen auf dem Markt ist verboten. Die Tiere sind schonend zu behandeln. Es ist insbesondere verboten: 1. Lebende Tiere gefesselt oder in Behältnissen, in denen sie nicht nebeneinander Platz haben oder aufrecht stehen können, zum Markt zu bringen, feil zu halten oder zu verkaufen; 2. Lebendes Geflügel mit nach abwärts hängenden Köpfen an den Füßen zu tragen oder in Netzen, Säcken oder ähnlichen Behältnissen ohne festen Boden zu befördern; 3. Lebende Tiere der Sonnenhitze auszusetzen oder ohne Trinkwasser zu lassen. (2) Das Schlachten oder Ausnehmen von Geflügel, Kleinvieh oder Wild sowie das Rupfen von Geflügel auf dem Markt ist verboten. '5 Zutritt (1) Der Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. (2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. '6 Standplätze (1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die festgesetzten Standplatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden. (2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch den Oberbürgermeister Fachbereich Immobilienmanagement - für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis). Der Antrag muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragstellers, die von ihm feilzubietenden Waren und die Größe des von ihm benötigten Marktstandes erkennen lassen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Schadensersatzansprüche bei Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen. (3) Die Zuweisung ist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für zwei Jahre erteilt. Über den Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. (4) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (5) Die Zuweisung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschicker die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn 1. der Standplatz zweimal hintereinander nicht beschickt wird; 2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird; 3. der Inhaber der Zuweisung oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben; 4. die Verkaufseinrichtungen unsauber sind oder sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinden; 5. die Verkaufseinrichtungen die festgesetzten Höchstmaße überschreiten oder nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen; 6. ein Standinhaber die nach der ,,Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten der Stadt AachenA in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. (7) Wird die Zuweisung widerrufen, kann der Oberbürgermeister -Fachbereich Immobilienmanagement - die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Im Falle des ' 6 Abs. 6 Ziffern 1 und 3 - 5 werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln. '7 Auf- und Abbau Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 06.00 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. '8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, - anhänger und B stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Die Waren sind mit größter Reinlichkeit zu behandeln und auf den Tischen oder in Behältern so aufzubewahren, dass sie mindestens 60 cm über dem Erdboden stehen. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. Die Befestigung der Abdeckungen der Verkaufsstände muss verkehrssicher sein und dürfen keine überstehenden scharfen Grate, Kanten oder Spitzen aufweisen. (4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Oberbürgermeisters B Fachbereich Immobilienmanagement - weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-,Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. (6) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. (7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. '9 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr unterliegen mit dem Betreten der Märkte dieser Satzung. Sie haben den Weisungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene- und Baurecht, der Preisangabeverordnung, des Bundesseuchengesetzes und über die Unfallverhütung sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Weisungen der Beauftragten der Stadt ist unverzüglich Folge zu leisten. (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen anzubieten; 2. Waren öffentlich zu versteigern; 3. Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten ; 4. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen; 5. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß ' 67 Absatz 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind; 6. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge (ausgenommen Behindertenfahrzeuge) mitzuführen. (4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. ' 10 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte eingebracht werden. (2) Die Standinhaber sind verpflichtet, 1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten; 2. dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden; 3. Verpackungsmaterial und Abfall aller Art von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Standflächen selbst wegzuschaffen und die vorbezeichneten Flächen stets vor Verlassen des Marktes zu reinigen; 4. keine Fischbrühe auf das Marktgelände auszugießen und aus Körben und Fässern auslaufende Fischbrühe in bereitgestellten Fässern aufzufangen; 5. die Fischverkaufsstände nach Beendigung der Marktzeit mit Wasser zu reinigen. (3) Kommen die Standinhaber ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das Erforderliche auf ihre Kosten vorgenommen oder veranlasst werden. Die Stadt kann sich zu Lasten der Standinhaber zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. Die Festsetzung eines Bußgeldes nach ' 13 bleibt hiervon unberührt. ' 11 Haftung (1) Die Benutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Marktplatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten. (3) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für die eingebrachten Sachen. (4) Der Standinhaber haftet der Stadt für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seinen Beauftragten ein Verschulden trifft. ' 12 Standgebühr Für den Betrieb eines Marktstandes wird eine Standgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen Marktstandsgebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung erhoben. ' 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach ' 7 Absatz 2 Gemeindeverordnung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 i geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. (3) Ordnungswidrig im Sinne von Abs.1 handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Wochenmarktsatzung über 1. das Schlachten und Rupfen von Tieren nach ' 4 Absatz 1 und 2; 2. den Zutritt gemäß ' 5; 3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach ' 6 Absatz 1; 4. die Antragspflichten nach ' 6 Absatz 2 Satz 3; 5. die sofortige Räumung des Standplatzes nach ' 6 Absatz 7 Satz 1; 6. den Auf- und Abbau nach ' 7; 7. die Verkaufseinrichtungen nach ' 8 Absatz 1 bis 4; 8. die Plakate und die Werbung nach ' 8 Absatz 6; 9. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach ' 8 Absatz 7; 10. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach ' 9 Absatz 1 und 2; 11. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach ' 9 Absatz 3 Nr.1; 12. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach ' 9 Absatz 3 Nr.2; 13. das Mitnehmen von Tieren oder Fahrzeugen nach ' 9 Absatz 3 Nr.3 und 4; 14. die Gestattung des Zutritts nach ' 9 Absatz 4 Satz 1; 15. die Ausweispflicht nach ' 9 Absatz 4 Satz 2; 16. die Verunreinigung des Marktplatzes nach ' 10 Absatz 1; 17. die Verunreinigung der Standplätze nach ' 10 Absatz 2 nr.1 bis 5 verstößt. § 14 Markttage In der Stadt Aachen finden auf folgenden Plätzen und an folgenden Tagen Wochenmärkte statt: (1) Im Stadtbezirk Aachen: 1. Auf dem Markt dienstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr; 2. auf dem Markt donnerstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr; 3. auf dem Vorplatz Bahnhof Rothe-Erde mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr; 4. auf dem Kapellenplatz freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr 5. auf dem Neumarkt samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr; 6. auf dem Johannes-Ernst-Platz (Kronenberg) mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 7. auf dem Münsterplatz (Biomarkt) samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. (2) Im Stadtbezirk Aachen-Brand: Auf dem Marktplatz dienstags und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (3) Im Stadtbezirk Aachen-Richterich: Auf dem Rathausplatz mittwochs von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (4) Im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf: Auf dem Severinsplatz donnerstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (5) Im Stadtbezirk Aachen-Haaren: In der Haarener Gracht freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (6) Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim: Auf dem Korneliusmarkt freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. ' 15 Inkrafttreten (1) Diese Wochenmarktsatzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Aachen, den 21.05.2012 Marcel Philipp Oberbürgermeister Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen vom 17.03.1982 (in der Fassung des Nachtrages zur Marktsatzung vom ____________) Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am _____________________ aufgrund der §§ 7, 8, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: §1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Aachen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. §2 Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte (1) Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte werden vom Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement – festgesetzt und sind in § 13 dieser Satzung geregelt. (2) Markttage, die auf einen gesetzlichen Feier- oder Brauchtumstag fallen oder aus anderen dringenden Gründen nicht stattfinden können, werden vom Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement – verändert, verlegt oder fallen aus. Diese Änderungen werden öffentlich bekannt gegeben. §3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (1) Auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen dürfen nur folgende Gegenstände verkauft werden: 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig, 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, 3. Rohe Naturerzeugnisse, 4. Lebensmittel zum direkten Verzehr wie z.B. Backfisch, Grillhähnchen, Reibekuchen, Suppenportionen und Süßigkeiten. Ausdrücklich ausgeschlossen vom direkten Verzehr sind alkoholische Getränke. (2) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Nachweis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist. (3) Der Handel mit lebenden Tieren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall kann auf Antrag durch den Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - eine Genehmigung zum Verkauf erteilt werden. §4 Zutritt (1) Der Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. (2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen wird. §5 Standplätze (1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die festgesetzten Standplatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden. (2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis). Der Antrag muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragstellers, die von ihm angebotenen Waren und die Größe des von ihm benötigten Marktstandes erkennen lassen. Dem Antrag muss außerdem ein Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung beigefügt werden. Über den Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Schadensersatzansprüche bei Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen. (3) Die Zuweisung wird jeweils für maximal drei Jahre erteilt. (4) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und enthält Angaben über das zum Verkauf bestimmte Warensortiment des Anbieters. (5) Die Zuweisung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in der Vergangenheit mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat, 2. der Antragsteller die Standgebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt hat, 3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, 2. der Standplatz zweimal hintereinander nicht beschickt wird, 3. der Inhaber der Zuweisung oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Ermahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, 4. die Verkaufseinrichtungen unsauber sind oder sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinden, 5. die Verkaufseinrichtungen die festgesetzten Höchstmaße überschreiten oder nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, 6. ein Standinhaber die nach der Marktstandgebührensatzung der Stadt Aachen fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. (7) Wird die Zuweisung widerrufen, kann der Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Im Falle des § 5 Abs. 6 Ziffern 2 – 5 werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln. §6 Auf- und Abbau (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 06.00 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. (2) Mit Beginn der Marktzeit müssen die Verkaufsvorbereitungen beendet und die Verkaufseinrichtungen verkehrssicher hergerichtet sein. Lieferfahrzeuge sind ab Marktbeginn vom Marktplatz zu entfernen. (3) Stromkabel sind so zu verlegen, dass sie keine Gefährdung für Besucher und Beschicker des Wochenmarktes darstellen. §7 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Die Waren sind mit größter Reinlichkeit zu behandeln und auf den Tischen oder in Behältern so aufzubewahren, dass sie mindestens 60 cm über dem Erdboden stehen. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. Die Befestigung der Abdeckungen der Verkaufsstände muss verkehrssicher sein und dürfen keine überstehenden scharfen Grate, Kanten oder Spitzen aufweisen. (4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Oberbürgermeisters - Fachbereich Immobilienmanagement - weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. (6) Verkaufseinrichtungen mit offenen Feuerstellen (z. B. Propan- oder Butangasbrennern) müssen einen Feuerlöscher für die Brandklasse A, B, C mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereithalten. Der Feuerlöscher ist an einer gut sichtbaren und jederzeit leicht zugänglichen Stelle anzubringen. (7) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet und nur soweit es mit dem eigenen Geschäftsbetrieb des Standinhabers und dem Aachener Wochenmarkt in Verbindung steht. (8) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der Abstand zur Feuerwehrbewegungsfläche von 0,50 m ist unbedingt einzuhalten. Materiallagerungen sowie das Abstellen von Müllgefäßen unmittelbar an Denkmälern (wie z. B. Rathaus oder Elisenbrunnen) ist nicht gestattet. Hier beträgt der Mindestabstand 1,00 m. §8 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr unterliegen mit dem Betreten der Märkte dieser Satzung. Sie haben den Weisungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene- und Baurecht, die Preisangabeverordnung, das Bundesseuchengesetzes und die Unfallverhütung sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Weisungen der Beauftragten der Stadt ist unverzüglich Folge zu leisten. (3) Es ist insbesondere unzulässig 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Waren öffentlich zu versteigern, 3. Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten, 4. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, 5. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde 6. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge (ausgenommen Behindertenfahrzeuge) mitzuführen. 7. Leergut, Kisten, Gerätschaften oder sonstige Gegenstände auf nicht zugewiesenen Flächen abzustellen (4) Das Schlachten, Ausnehmen, Häuten oder Rupfen von Tieren auf dem Markt ist verboten. (5) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsvorschriften jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Die im Marktverkehr tätigen Personen müssen sich ihnen gegenüber nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften auf Verlangen ausweisen. §9 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle und verdorbene Waren dürfen nicht auf die Wochenmärkte eingebracht werden. (2) Die Standinhaber sind verpflichtet, 1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber zu halten und von Schnee und Eis freizuhalten, 2. dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden, 3. Verpackungsmaterial und Abfall aller Art von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Standflächen selbst wegzuschaffen und die vorbezeichneten Flächen stets vor Verlassen des Marktes zu reinigen, 4. keine Fischbrühe auf das Marktgelände auszugießen und aus Körben und Fässern auslaufende Fischbrühe und sonstige Flüssigkeiten in bereitgestellten Fässern aufzufangen, 5. zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Öl, sonstigen Fetten und Flüssigkeiten aus den Verkaufseinrichtungen zu treffen und keine Flüssigkeiten auf das Marktgelände auszugießen 6. den Standplatz nach Beendigung des Marktes besenrein zu hinterlassen und entstandenen Müll und andere Abfälle mitzunehmen, 7. ein Ausgießen von Behältnissen mit Abwässern und anderen umweltbelastenden Flüssigkeiten in die Straßeneinläufe des Kanals zu unterlassen und keinen Kehricht in die Rinneinläufe des Kanals einzubringen. (3) Kommen die Standinhaber ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das Erforderliche auf ihre Kosten vorgenommen oder veranlasst werden. Die Stadt kann sich zu Lasten der Standinhaber zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. Die Festsetzung eines Bußgeldes nach § 12 bleibt hiervon unberührt. § 10 Haftung (1) Die Benutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Marktplatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten. (3) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für die eingebrachten Sachen. (4) Der Standinhaber haftet der Stadt für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seinen Beauftragten ein Verschulden trifft. (5) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, auf Verlangen dem Markmeister einen Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. § 11 Standgebühr Für den Betrieb eines Marktstandes wird eine Standgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen - Marktstandgebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. (3) Ordnungswidrig im Sinne von Absatz 1 handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Wochenmarktsatzung über 1. den Zutritt gemäß § 4, 2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5 Absatz 1, 3. den Verkauf nicht genehmigten Waren nach § 5 Absatz 4 Satz 2 4. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 5 Absatz 7 Satz 1, 5. den Auf- und Abbau nach § 6, 6. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Absatz 1 bis 6, 7. die Plakate und die Werbung nach § 7 Absatz 7, 8. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 7 Absatz 8, 9. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 8 Absatz 1 und 2, 10. das Anbieten von Waren nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 – 3, 11. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach § 8 Absatz 3 Nr. 4, 12. das Mitnehmen von Tieren oder Fahrzeugen nach § 8 Absatz 3 Nr. 5 und 6, 13 das Abstellen von Gegenständen auf nicht zugewiesenen Standflächen § 8 Absatz 3 Nr. 7, 14 das Schlachten, Ausnehmen, Häuten oder Rupfen von Tieren nach § 8 Absatz 4, 15. die Gestattung des Zutritts nach § 8 Absatz 5 Satz 1, 16. die Sauberhaltung des Marktplatzes nach § 9 Absatz 1 und 2, verstößt. § 13 Markttage Die städtischen Wochenmärkte in Aachen finden wie folgt statt: (1) Im Stadtbezirk Aachen 1. auf dem Markt dienstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr; 2. auf dem Markt donnerstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr; 3. auf dem Vorplatz Bahnhof Rothe-Erde mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr; 4. auf dem Kapellenplatz freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr 5. auf dem Neumarkt samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr; 6. auf dem Johannes-Ernst-Platz (Kronenberg) mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 7. auf dem Münsterplatz (Biomarkt) samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. (2) Im Stadtbezirk Aachen-Brand auf dem Marktplatz dienstags und samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (3) Im Stadtbezirk Aachen-Richterich auf dem Rathausplatz mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (4) Im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf auf dem Severinusplatz donnerstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (5) Im Stadtbezirk Aachen-Haaren in der Haarener Gracht freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (6) Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim auf dem Korneliusmarkt freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. § 14 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.