Daten
Kommune
Aachen
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144328.pdf
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195 kB
Erstellt
02.04.15, 12:00
Aktualisiert
21.02.17, 15:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Immobilienmanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht- und Versicherung
FB 23/0077/WP17
öffentlich
02.04.2015
FB 23/43
Änderung der Satzung für die städtischen Wochenmärkte
Marktsatzung (Wochenmarktsatzung)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.05.2015
20.05.2015
WLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Änderung der
Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen zu beschließen. Der Nachtrag zur
Wochenmarktsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung der Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt
Aachen. Der Nachtrag zur Wochenmarktsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage
beigefügt.
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
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0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
Fortgeschriebe-
Folgekos-
Folgekos-
Auswirkungen
20xx
ner Ansatz
20xx ff.
ner Ansatz
ten (alt)
ten (neu)
Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.04.2015
Seite: 1/3
20xx
Ertrag
20xx ff.
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
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0
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0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.04.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen vom 17.03.1982, zuletzt geändert am
27.10.2010, ist in einigen Punkten anzupassen:
Änderungen sind in folgenden Bereichen erforderlich:
Erläuterung der auf dem Wochenmarkt zum Verkauf bestimmten Lebensmittel
der Passus zum Handel mit lebenden Kleintieren entfällt
Korrektur der bereits beschlossenen Änderungszeiten der Wochenmärkte in den
Außenbezirken (Beginn: 07:00 Uhr statt 08:00 Uhr)
Ergänzungen zum Verhalten auf dem Wochenmarkt
Seitens der Interessenvertretung der Aachener Wochenmarktbeschicker wurde der Antrag gestellt, die
Dauer der Zuweisung eines Standplatzes auf den Aachener Wochenmärkten von zwei Jahren (§ 6
Absatz 2 alte Fassung) zu erhöhen. Die Fachverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Fachbereich
Recht und Versicherung (FB 30) vor, die Zuweisungszeit auf drei Jahre zu erhöhen (§ 5 Absatz 3
neue Fassung).
Anlagen:
1. Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen (Fassung des Nachtrags vom 27.10.2010)
2. Entwurf der geänderten Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Aachen
Vorlage FB 23/0077/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.04.2015
Seite: 3/3
Satzung
für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen
vom 17. März 1982
(in der Fassung des Nachtrages vom 27.10.2010)
Aufgrund des '' 7,8,41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S.498), in Verbindung mit '' 67 ff.
GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1666) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am 27.10.2010 folgende Satzung beschlossen:
'1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Aachen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
'2
Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
(1) Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte werden vom Oberbürgermeister
- Fachbereich Immobilienmanagement - festgesetzt. Die festgesetzten Wochenmärkte
werden vom Oberbürgermeister als Anlage zu dieser Satzung bekannt gemacht.
(2) Soweit der Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B in
dringenden Fällen vorübergehend den Tag, die Öffnungszeiten und den Platz
der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regelt, wird dies öffentlich
bekannt gemacht.
'3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1) Auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen dürfen nur folgende Gegenstände
verkauft werden:
1. Lebensmittel im Sinne des ' 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15.08.1974 (BGBl. L. S.1945) mit Ausnahme hochprozentiger alkoholischer Getränke;
zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus Erzeugnissen des Weinbaus, der
Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft
und der Fischerei;
3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs;
4. Lebensmittel zum direkten Verzehr wie z.B. Backfisch, Grillhähnchen,
Reibekuchen, Suppenportionen und Süßigkeiten. Ausdrücklich ausgeschlossen
vom direkten Verzehr sind alkoholische Getränke.
(2) Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche im Voraus
beim Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B anzumelden.
(3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder
ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die
Pilzschau beigefügt ist.
'4
Handel mit Kleinvieh und Geflügel
(1) Lebende Tiere müssen in reinen und hinreichend geräumigen Behältnissen
zum Markt gebracht werden. Die Reinigung von Tierkäfigen und Fischgefäßen
auf dem Markt ist verboten. Die Tiere sind schonend zu behandeln. Es ist insbesondere
verboten:
1. Lebende Tiere gefesselt oder in Behältnissen, in denen sie nicht nebeneinander Platz haben
oder aufrecht stehen können, zum Markt zu bringen, feil zu halten oder zu verkaufen;
2. Lebendes Geflügel mit nach abwärts hängenden Köpfen an den Füßen zu tragen oder in
Netzen, Säcken oder ähnlichen Behältnissen ohne festen Boden zu befördern;
3. Lebende Tiere der Sonnenhitze auszusetzen oder ohne Trinkwasser zu lassen.
(2) Das Schlachten oder Ausnehmen von Geflügel, Kleinvieh oder Wild sowie das
Rupfen von Geflügel auf dem Markt ist verboten.
'5
Zutritt
(1) Der Oberbürgermeister B Fachbereich Immobilienmanagement B kann aus
sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen
befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen.
(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese
Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung
gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
'6
Standplätze
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten
und verkauft werden. Die festgesetzten Standplatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch den Oberbürgermeister
Fachbereich Immobilienmanagement - für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis). Der
Antrag muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragstellers, die von ihm
feilzubietenden Waren und die Größe des von ihm benötigten Marktstandes erkennen lassen.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
Schadensersatzansprüche bei Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen.
(3) Die Zuweisung ist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für zwei Jahre erteilt. Über den
Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden.
(4) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen
werden.
(5) Die Zuweisung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein
sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschicker die für die Teilnahme am
Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz zweimal hintereinander nicht beschickt wird;
2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere
öffentliche Zwecke benötigt wird;
3. der Inhaber der Zuweisung oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz
Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben;
4. die Verkaufseinrichtungen unsauber sind oder sich in einem schlechten Allgemeinzustand
befinden;
5. die Verkaufseinrichtungen die festgesetzten Höchstmaße überschreiten oder nicht den
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen;
6. ein Standinhaber die nach der ,,Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den
Wochenmärkten der Stadt AachenA in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz
Aufforderung nicht bezahlt.
(7) Wird die Zuweisung widerrufen, kann der Oberbürgermeister -Fachbereich
Immobilienmanagement - die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Im Falle des ' 6
Abs. 6 Ziffern 1 und 3 - 5 werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren
nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW abwickeln.
'7
Auf- und Abbau
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 06.00
Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach
Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des
Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
'8
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, - anhänger
und B stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem
Marktplatz nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche
Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Die Waren sind mit größter Reinlichkeit
zu behandeln und auf den Tischen oder in Behältern so aufzubewahren, dass sie mindestens
60 cm über dem Erdboden stehen.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der
Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von
2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. Die Befestigung der Abdeckungen der
Verkaufsstände muss verkehrssicher sein und dürfen keine überstehenden scharfen Grate,
Kanten oder Spitzen aufweisen.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt
werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des
Oberbürgermeisters B Fachbereich Immobilienmanagement - weder an Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-,Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen
befestigt werden.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren
Familiennamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben
außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten
sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet und nur
soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
'9
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr unterliegen mit dem Betreten der Märkte dieser Satzung.
Sie haben den Weisungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Die allgemein geltenden
Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-,
Hygiene- und Baurecht, der Preisangabeverordnung, des Bundesseuchengesetzes und über
die Unfallverhütung sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so
einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Weisungen der Beauftragten der
Stadt ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten;
2. Waren öffentlich zu versteigern;
3. Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten ;
4. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
5. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde
sowie Tiere, die gemäß ' 67 Absatz 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem
Wochenmarkt bestimmt sind;
6. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge (ausgenommen Behindertenfahrzeuge) mitzuführen.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen
und Verkaufseinrichtungen zu gestatten
Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen
auszuweisen.
' 10
Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte
eingebracht werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von
Schnee und Eis freizuhalten;
2. dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden;
3. Verpackungsmaterial und Abfall aller Art von ihren Standplätzen, den angrenzenden
Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Standflächen selbst wegzuschaffen
und die vorbezeichneten Flächen stets vor Verlassen des Marktes zu reinigen;
4. keine Fischbrühe auf das Marktgelände auszugießen und aus Körben und Fässern
auslaufende Fischbrühe in bereitgestellten Fässern aufzufangen;
5. die Fischverkaufsstände nach Beendigung der Marktzeit mit Wasser zu reinigen.
(3) Kommen die Standinhaber ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das
Erforderliche auf ihre Kosten vorgenommen oder veranlasst werden. Die Stadt kann sich zu
Lasten der Standinhaber zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. Die Festsetzung eines
Bußgeldes nach ' 13 bleibt hiervon unberührt.
' 11
Haftung
(1) Die Benutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Marktplatz
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.
(3) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für die
eingebrachten Sachen.
(4) Der Standinhaber haftet der Stadt für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten
verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seinen Beauftragten ein
Verschulden trifft.
' 12
Standgebühr
Für den Betrieb eines Marktstandes wird eine Standgebühr nach Maßgabe der Satzung über
die Erhebung von Marktstandsgebühren auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen Marktstandsgebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
' 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach ' 7 Absatz 2 Gemeindeverordnung mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 i geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes oder Landesrecht mit Strafe
oder Geldbuße bedroht sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von Abs.1 handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieser Wochenmarktsatzung über
1. das Schlachten und Rupfen von Tieren nach ' 4 Absatz 1 und 2;
2. den Zutritt gemäß ' 5;
3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach ' 6 Absatz 1;
4. die Antragspflichten nach ' 6 Absatz 2 Satz 3;
5. die sofortige Räumung des Standplatzes nach ' 6 Absatz 7 Satz 1;
6. den Auf- und Abbau nach ' 7;
7. die Verkaufseinrichtungen nach ' 8 Absatz 1 bis 4;
8. die Plakate und die Werbung nach ' 8 Absatz 6;
9. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach ' 8 Absatz 7;
10. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach ' 9 Absatz 1 und 2;
11. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach ' 9 Absatz 3 Nr.1;
12. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach '
9 Absatz 3 Nr.2;
13. das Mitnehmen von Tieren oder Fahrzeugen nach ' 9 Absatz 3 Nr.3 und 4;
14. die Gestattung des Zutritts nach ' 9 Absatz 4 Satz 1;
15. die Ausweispflicht nach ' 9 Absatz 4 Satz 2;
16. die Verunreinigung des Marktplatzes nach ' 10 Absatz 1;
17. die Verunreinigung der Standplätze nach ' 10 Absatz 2 nr.1 bis 5
verstößt.
§ 14
Markttage
In der Stadt Aachen finden auf folgenden Plätzen und an folgenden Tagen Wochenmärkte
statt:
(1) Im Stadtbezirk Aachen:
1. Auf dem Markt dienstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
2. auf dem Markt donnerstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
3. auf dem Vorplatz Bahnhof Rothe-Erde mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr;
4. auf dem Kapellenplatz freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
5. auf dem Neumarkt samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr;
6. auf dem Johannes-Ernst-Platz (Kronenberg) mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
7. auf dem Münsterplatz (Biomarkt) samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
(2) Im Stadtbezirk Aachen-Brand:
Auf dem Marktplatz dienstags und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(3) Im Stadtbezirk Aachen-Richterich:
Auf dem Rathausplatz mittwochs von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(4) Im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf:
Auf dem Severinsplatz donnerstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(5) Im Stadtbezirk Aachen-Haaren:
In der Haarener Gracht freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(6) Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim:
Auf dem Korneliusmarkt freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
' 15
Inkrafttreten
(1) Diese Wochenmarktsatzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Aachen, den 21.05.2012
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Satzung
für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen vom 17.03.1982
(in der Fassung des Nachtrages zur Marktsatzung vom ____________)
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am _____________________ aufgrund der §§ 7, 8, 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung
(GewO) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Aachen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
§2
Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
(1)
Platz, Tag und Öffnungszeiten der Wochenmärkte werden vom Oberbürgermeister
- Fachbereich Immobilienmanagement – festgesetzt und sind in § 13 dieser Satzung geregelt.
(2)
Markttage, die auf einen gesetzlichen Feier- oder Brauchtumstag fallen oder aus anderen dringenden
Gründen nicht stattfinden können, werden vom Oberbürgermeister - Fachbereich
Immobilienmanagement – verändert, verlegt oder fallen aus. Diese Änderungen werden öffentlich
bekannt gegeben.
§3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1)
Auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen dürfen nur folgende Gegenstände
verkauft werden:
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit
Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus
selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus
hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst,
Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe
nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig,
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
3. Rohe Naturerzeugnisse,
4. Lebensmittel zum direkten Verzehr wie z.B. Backfisch, Grillhähnchen, Reibekuchen,
Suppenportionen und Süßigkeiten.
Ausdrücklich ausgeschlossen vom direkten Verzehr sind alkoholische Getränke.
(2)
Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder
ein Nachweis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die
Pilzschau beigefügt ist.
(3)
Der Handel mit lebenden Tieren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall kann auf Antrag durch
den Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - eine Genehmigung zum Verkauf erteilt
werden.
§4
Zutritt
(1)
Der Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement - kann aus sachlich gerechtfertigtem
Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich
begrenzt untersagen.
(2)
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine
auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen wird.
§5
Standplätze
(1)
Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft
werden. Die festgesetzten Standplatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
(2)
Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Oberbürgermeister
- Fachbereich Immobilienmanagement - für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis). Der Antrag
muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragstellers, die von ihm angebotenen Waren
und die Größe des von ihm benötigten Marktstandes erkennen lassen. Dem Antrag muss außerdem ein
Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung beigefügt werden. Über den Antrag auf
Zuweisung eines Standplatzes wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. Es besteht kein
Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Schadensersatzansprüche bei
Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen.
(3)
Die Zuweisung wird jeweils für maximal drei Jahre erteilt.
(4)
Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und
enthält Angaben über das zum Verkauf bestimmte Warensortiment des Anbieters.
(5)
Die Zuweisung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am
Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in der Vergangenheit mehrfach gegen
die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
2. der Antragsteller die Standgebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt hat,
3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(6)
Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche
Zwecke benötigt wird,
2. der Standplatz zweimal hintereinander nicht beschickt wird,
3. der Inhaber der Zuweisung oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz
Ermahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
4. die Verkaufseinrichtungen unsauber sind oder sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinden,
5. die Verkaufseinrichtungen die festgesetzten Höchstmaße überschreiten oder nicht den Vorschriften
der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen,
6. ein Standinhaber die nach der Marktstandgebührensatzung der Stadt Aachen fälligen Gebühren
trotz Aufforderung nicht bezahlt.
(7)
Wird die Zuweisung widerrufen, kann der Oberbürgermeister - Fachbereich Immobilienmanagement die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Im Falle des § 5 Abs. 6 Ziffern 2 – 5 werden bereits
entrichtete Gebühren nicht erstattet.
(8)
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland
nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine
einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln.
§6
Auf- und Abbau
(1)
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 06.00 Uhr
angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung
der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers
zwangsweise entfernt werden.
(2)
Mit Beginn der Marktzeit müssen die Verkaufsvorbereitungen beendet und die Verkaufseinrichtungen
verkehrssicher hergerichtet sein. Lieferfahrzeuge sind ab Marktbeginn vom Marktplatz zu entfernen.
(3)
Stromkabel sind so zu verlegen, dass sie keine Gefährdung für Besucher und Beschicker des
Wochenmarktes darstellen.
§7
Verkaufseinrichtungen
(1)
Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger
und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht
abgestellt werden.
(2)
Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht
höher als 1,40 m gestapelt werden. Die Waren sind mit größter Reinlichkeit zu behandeln und auf den
Tischen oder in Behältern so aufzubewahren, dass sie mindestens 60 cm über dem Erdboden stehen.
(3)
Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite
und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab
Straßenoberfläche, haben. Die Befestigung der Abdeckungen der Verkaufsstände muss verkehrssicher
sein und dürfen keine überstehenden scharfen Grate, Kanten oder Spitzen aufweisen.
(4)
Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die
Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Oberbürgermeisters
- Fachbereich Immobilienmanagement - weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an
Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5)
Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen
sowie ihre Anschrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in
der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6)
Verkaufseinrichtungen mit offenen Feuerstellen (z. B. Propan- oder Butangasbrennern) müssen einen
Feuerlöscher für die Brandklasse A, B, C mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereithalten. Der
Feuerlöscher ist an einer gut sichtbaren und jederzeit leicht zugänglichen Stelle anzubringen.
(7)
Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede
sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet und nur soweit es mit dem
eigenen Geschäftsbetrieb des Standinhabers und dem Aachener Wochenmarkt in Verbindung steht.
(8)
In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Der Abstand zur
Feuerwehrbewegungsfläche von 0,50 m ist unbedingt einzuhalten. Materiallagerungen sowie das
Abstellen von Müllgefäßen unmittelbar an Denkmälern (wie z. B. Rathaus oder Elisenbrunnen) ist nicht
gestattet. Hier beträgt der Mindestabstand 1,00 m.
§8
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1)
Alle Teilnehmer am Marktverkehr unterliegen mit dem Betreten der Märkte dieser Satzung. Sie haben
den Weisungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Die allgemein geltenden Vorschriften,
insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene- und Baurecht,
die Preisangabeverordnung, das Bundesseuchengesetzes und die Unfallverhütung sind zu beachten.
(2)
Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass
keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird. Den Weisungen der Beauftragten der Stadt ist unverzüglich Folge zu
leisten.
(3)
Es ist insbesondere unzulässig
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Waren öffentlich zu versteigern,
3. Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten,
4. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
5. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde
6. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge (ausgenommen Behindertenfahrzeuge)
mitzuführen.
7. Leergut, Kisten, Gerätschaften oder sonstige Gegenstände auf nicht zugewiesenen Flächen
abzustellen
(4)
Das Schlachten, Ausnehmen, Häuten oder Rupfen von Tieren auf dem Markt ist verboten.
(5)
Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist auf der Grundlage der jeweiligen
Rechtsvorschriften jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Die im
Marktverkehr tätigen Personen müssen sich ihnen gegenüber nach Maßgabe der jeweiligen
Vorschriften auf Verlangen ausweisen.
§9
Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1)
Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle und verdorbene Waren dürfen nicht auf die
Wochenmärkte eingebracht werden.
(2)
Die Standinhaber sind verpflichtet,
1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber zu
halten und von Schnee und Eis freizuhalten,
2. dafür Sorge zu tragen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
3. Verpackungsmaterial und Abfall aller Art von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen
und nicht belegten unmittelbar benachbarten Standflächen selbst wegzuschaffen und die
vorbezeichneten Flächen stets vor Verlassen des Marktes zu reinigen,
4. keine Fischbrühe auf das Marktgelände auszugießen und aus Körben und Fässern auslaufende
Fischbrühe und sonstige Flüssigkeiten in bereitgestellten Fässern aufzufangen,
5. zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Öl, sonstigen
Fetten und Flüssigkeiten aus den Verkaufseinrichtungen zu treffen und keine Flüssigkeiten auf das
Marktgelände auszugießen
6. den Standplatz nach Beendigung des Marktes besenrein zu hinterlassen und entstandenen Müll und
andere Abfälle mitzunehmen,
7. ein Ausgießen von Behältnissen mit Abwässern und anderen umweltbelastenden Flüssigkeiten in
die Straßeneinläufe des Kanals zu unterlassen und keinen Kehricht in die Rinneinläufe des Kanals
einzubringen.
(3)
Kommen die Standinhaber ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das
Erforderliche auf ihre Kosten vorgenommen oder veranlasst werden. Die Stadt kann sich zu Lasten der
Standinhaber zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. Die Festsetzung eines Bußgeldes nach § 12
bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Haftung
(1)
Die Benutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
(2)
Die Stadt haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Marktplatz nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.
(3)
Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für die eingebrachten
Sachen.
(4)
Der Standinhaber haftet der Stadt für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten
Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seinen Beauftragten ein Verschulden trifft.
(5)
Der Marktbeschicker ist verpflichtet, auf Verlangen dem Markmeister einen Nachweis über eine
bestehende Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
§ 11
Standgebühr
Für den Betrieb eines Marktstandes wird eine Standgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von
Marktstandgebühren auf den Wochenmärkten in der Stadt Aachen - Marktstandgebührensatzung - in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht
nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.
(3)
Ordnungswidrig im Sinne von Absatz 1 handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
eine Vorschrift dieser Wochenmarktsatzung über
1. den Zutritt gemäß § 4,
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5 Absatz 1,
3. den Verkauf nicht genehmigten Waren nach § 5 Absatz 4 Satz 2
4. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 5 Absatz 7 Satz 1,
5. den Auf- und Abbau nach § 6,
6. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Absatz 1 bis 6,
7. die Plakate und die Werbung nach § 7 Absatz 7,
8. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 7 Absatz 8,
9. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 8 Absatz 1 und 2,
10. das Anbieten von Waren nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 – 3,
11. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach § 8 Absatz 3 Nr. 4,
12. das Mitnehmen von Tieren oder Fahrzeugen nach § 8 Absatz 3 Nr. 5 und 6,
13 das Abstellen von Gegenständen auf nicht zugewiesenen Standflächen § 8 Absatz 3 Nr. 7,
14 das Schlachten, Ausnehmen, Häuten oder Rupfen von Tieren nach § 8 Absatz 4,
15. die Gestattung des Zutritts nach § 8 Absatz 5 Satz 1,
16. die Sauberhaltung des Marktplatzes nach § 9 Absatz 1 und 2,
verstößt.
§ 13
Markttage
Die städtischen Wochenmärkte in Aachen finden wie folgt statt:
(1) Im Stadtbezirk Aachen
1. auf dem Markt dienstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
2. auf dem Markt donnerstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
3. auf dem Vorplatz Bahnhof Rothe-Erde mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr;
4. auf dem Kapellenplatz freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
5. auf dem Neumarkt samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr;
6. auf dem Johannes-Ernst-Platz (Kronenberg) mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
7. auf dem Münsterplatz (Biomarkt) samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
(2) Im Stadtbezirk Aachen-Brand
auf dem Marktplatz dienstags und samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(3) Im Stadtbezirk Aachen-Richterich
auf dem Rathausplatz mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(4) Im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf
auf dem Severinusplatz donnerstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(5) Im Stadtbezirk Aachen-Haaren
in der Haarener Gracht freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
(6) Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
auf dem Korneliusmarkt freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
§ 14
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.