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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
143654.pdf
Größe
239 kB
Erstellt
11.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:13

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0023/WP17 öffentlich 11.03.2015 Schlaak, Stefan Stiftungsangelegenheiten; Satzungsänderung der Cockerill-Liebermann-Stiftung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 22.04.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Cockerill-Liebermann-Stiftung. Philipp Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.03.2015 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.03.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Stiftung ist eine rechtlich unselbständige, örtliche Stiftung. Sie wird von der Stadt Aachen treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die als Anlage beigefügten bisher gültige Stiftungsbestimmung wird durch die neuen Stiftungsatzung ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzung ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden Präzisierungen der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftung als Mittelbeschaffungskörperschaft klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus der Stiftung finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftung bleibt auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen Fachämter. Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden. Anlage/n: Bisherige Satzung der Stiftung Neufassung der Satzung der Cockerill-Liebermann-Stiftung Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.03.2015 Seite: 3/3 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Cockerill-Liebermann-Stiftung” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 4318) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 22.04.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Cockerill-Liebermann-Stiftung“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Barvermögen sowie Grund- und Hausgrundbesitz. Das gesamte Vermögen beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.2012: 17.343.538,07 Euro. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die unmittelbare Förderung mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, hier die Unterstützung von bedürftigen alleinstehenden Frauen christlicher Konfession, in Ausnahmefällen von bedürftigen alleinstehenden Männern christlicher Konfession. Insbesondere kann der Stiftungszweck durch Zuwendungen an Personen, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und/oder zur Betreuung und Unterbringung dieser Personen, verwirklicht werden. (3) Daneben kann der Zweck der Stiftung auch in Form der Beschaffung von Mitteln zur Förderung des in Absatz 2 genannten Zweckes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verwirklicht werden. 1 §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. 2 §6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Kuratorium der Stiftung. §7 Kuratorium (1) Die Verwaltung dieser Stiftung obliegt, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung, dem Kuratorium der Stiftung. Neue Mitglieder des Kuratoriums werden vom Rat der Stadt Aachen gewählt. Hierzu obliegt dem Kuratorium das Vorschlagsrecht. (2) Vorsitzende/r des insgesamt 5 Mitglieder zählenden Kuratoriums ist die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen. (3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse des Kuratoriums, die den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen, sind von der/dem Vorsitzenden außer Kraft zu setzen. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann der Rat der Stadt über die Gültigkeit des Kuratoriumsbeschlusses beschließen. §8 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. 3 §9 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. § 10 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 22.04.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4