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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
143468.pdf
Größe
296 kB
Erstellt
11.03.15, 12:00
Aktualisiert
31.03.17, 13:45

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0087/WP17 öffentlich 11.03.2015 45/600 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) hier: 5. Änderungssatzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 24.03.2015 05.05.2015 20.05.2015 KJA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung. Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt. PSP-Element 4-060101-901-9 SK 43210000 Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Fortgeschriebener Ansatz 2016 Auswirkungen 2015 Ansatz 2015 ff. Ertrag Fortgeschrieb- Folge- Folge- ener Ansatz kosten kosten 2016 ff. (alt) (neu) 7.012.500 € 7.012.500 € 23.082.800 € 23.082.800 € 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / 0 0 Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Verschlechterung Seite: 2/5 Erläuterungen: In seiner Sitzung am 15.12.2014 hat der Kinder –und Jugendausschuss mehrheitlich eine Änderung der Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu fertigen. Weiterhin sind verwaltungstechnische Anpassungen der Satzung aufgrund der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Revision des Kinderbildungsgesetztes (KiBiz) erforderlich. Zudem möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. 1. Auswärtige Kinder 1.1. Bisherige Regelung Bisher galt im Bereich der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen das Einrichtungsprinzip. Dies bedeutete, dass zuständig für die Erhebung (und auch Nutznießer) des Elternbeitrages das Jugendamt war, in dessen Bezirk die Einrichtung lag. Dies war auch insoweit logisch, als dass dieses Jugendamt auch die Betriebskostenförderung zu tragen hatte. 1.2. Neuregelung Mit dem neuen § 21d KiBiz eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass bei Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht im Jugendamtsbezirk der Einrichtung haben (ortsfremde Kinder) , das „aufnehmende“ Jugendamt (welches die Betriebskosten der Einrichtung bezuschusst) vom Wohnsitzjugendamt einen Kostenbeitrag verlangen kann. In diesen Fällen erfolgt die Elternbeitragserhebung durch das Wohnsitzjugendamt. Hiermit wird in diesen Fällen das Wohnsitzprinzip bei der Zuständigkeit für die Elternbeitragserhebung eingeführt. Losgelöst von der sicher in den nächsten Monaten noch zu klärenden Fragenstellung, ob die Stadt Aachen von dieser Erstattungsmöglichkeit Gebrauch macht und ob es zu regionalen Vereinbarungen kommt, muss die Elternbeitragssatzung im Bereich des Geltungsbereiches angepasst werden. Hiernach ist der § 1 der Satzung im Falle des § 21 d KiBiz auf Tageseinrichtungen außerhalb Aachens zu erweitern. Weiterhin ist klarzustellen, dass bei Kindern mit Wohnsitz außerhalb Aachens die Zuständigkeit der Beitragserhebung beim Jugendamt des (in NRW-gelegenen) Wohnsitzes liegt. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass dies in besonderen Einzelfällen zu einer eingeschränkten Anwendung der Geschwisterkindregelung führen kann. Dies ist systemimmanent und auch heute schon bei auspendelnden Kindern der Fall. Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 3/5 2. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung 3. Beitragsfreiheit bei vorzeitiger Einschulung u. Rückstellung nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW In § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wurde der Beginn der Beitragsfreistellung auf den 01. Dezember des der antragsgebundenen vorzeitigen Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahres festgesetzt. Bei Zurückstellungen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW (aus erheblichen gesundheitlichen Gründen) ist zukünftig die Beitragsfreiheit gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz auf zwei Jahre ausgedehnt. Bisher betrug die max. Beitragsfreiheit 12 Monate. Die Abänderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Erweiterung des § 4 Abs. 1 der Satzung um den Satz 3 tragen diesen Vorgaben Rechnung. 4. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom Elternbeitrag freigestellt. Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse) angestrebt. Der neu eingefügte § 4 Abs. 3 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird dann § 4 Abs. 4. 5. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten Elternbeiträge entsprechend der vom KJA in seiner Sitzung am 15.12.2014 beschlossenen o.a. Änderungsparameter wie folgt an : Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 4/5 - Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5 % - Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 % - Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 € - Veranlagung von U 3 Kindern wie U 2 Kinder - zwei weitere Einkommensstufen Anlage/n:  5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz)  Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2015 Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 5/5 Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 5. Nachtrags vom 20.05.2015. Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i. V. m. §§ 21d, 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 20.05..2015 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung, soweit nicht nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz eine abweichende Zuständigkeit gegeben ist. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden. (2) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder außerhalb der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit ihre Zuständigkeit nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz gegeben ist. § 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes. (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird der Elternbeitrag vorläufig auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt. (3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem 1. Dezember für maximal 12 Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz). (2) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, Satz 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt. (4) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. § 5 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (01. August eines Jahres bis 31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung des Betreuungsplatzes gewährleistet ist. § 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht. § 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 5. Nachtrages am 01.08.2015 in Kraft. Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2015) Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren Einkommen 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche bis 28.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 40.000,- € 50 € 56 € 83 € 132 € 144 € 149 € bis 54.000,- € 67 € 83 € 128 € 191 € 209 € 218 € bis 68.000,- € 109 € 122 € 188 € 245 € 271 € 290 € bis 87.000,- € 141 € 160 € 248 € 261 € 295 € 328 € bis 105.000,- € 200 € 221 € 326 € 305 € 336 € 378 € bis 120.000,- € 255 € 276 € 381 € 360 € 391 € 433 € Über 120.000,- € 310 € 331 € 436 € 415 € 446 € 488 € 5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Art. 1: Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i. V. m. §§ 21d, 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 87894), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom ??.??.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:“ 2. Im Hinblick auf die zum 01.08.2014 erfolgte Einführung eines interkommunalen Finanzausgleichs gem. § 21d KiBiz wird § 1 der Satzung wie folgt gefasst: § 1 Geltungsbereich (1) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung, soweit nicht nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz eine abweichende Zuständigkeit gegeben ist.. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden. (2) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder außerhalb der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit ihre Zuständigkeit nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz gegeben ist. 3. Im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich Elterngeld u. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden im § 3 Abs. 1 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst: Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen. 4. Im Hinblick auf die Veränderungen im § 23 Abs. 3 KiBiz (Beitragsfreiheit bei Zurückstellung vom Schulbesuch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW) wird § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie folgt gefasst und um nachfolgenden Satz 3 ergänzt:: Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem 1. Dezember für maximal 12 Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz). 5. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung wird folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt. 6. § 4 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 4 7. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2015) Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren Einkommen Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren 25 Stunden/ 35 Stunden/ 45 Stunden/ 25 Stunden/ 35 Stunden/ 45Stunden/ Woche Woche Woche Woche Woche Woche bis 28.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 40.000,- € 50 € 56 € 83 € 132 € 144 € 149 € bis 54.000,- € 67 € 83 € 128 € 191 € 209 € 218 € bis 68.000,- € 109 € 122 € 188 € 245 € 271 € 290 € bis 87.000,- € 141 € 160 € 248 € 261 € 295 € 328 € bis 105.000,- € 200 € 221 € 326 € 305 € 336 € 378 € bis 120.000,- € 255 € 276 € 381 € 360 € 391 € 433 € Über 120.000,- € 310 € 331 € 436 € 415 € 446 € 488 € Art. 2 Inkrafttreten Der 5. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.