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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
143465.pdf
Größe
237 kB
Erstellt
11.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:13

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0088/WP17 öffentlich 11.03.2015 45/600 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) hier: 6. Änderungssatzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 24.03.2015 24.03.2015 05.05.2015 20.05.2015 SchA KJA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Schulausschusses zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung. Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.08.2015 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt. PSP- Element 4-030101-807-8 SK 43210000 Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Fortgeschrieb ener Ansatz 2015 Ansatz 2016 Fortgeschriebener Ansatz ff. 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 2.148.800 € 2.148.800 € 6.681.000 € 6.681.000 € 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.08.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: In seiner Sitzung am 11.12.2014 hat der Schulausschuss mehrheitlich eine Änderung der Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu fertigen. Zudem möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. 1. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung 2. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom Elternbeitrag freigestellt. Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse) angestrebt. Der neu eingefügte § 4 Abs. 3 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird dann § 4 Abs. 4. Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.08.2015 Seite: 3/4 3. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten Elternbeiträge entsprechend der vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 11.12.2014 beschlossenen o.a. Änderungsparameter wie folgt an: - Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5 % (bis max. 150€) - Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 % - Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 € - zwei weitere Einkommensstufen Anlage/n:  6. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)  Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)in der Fassung vom 01.08.2015 Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.08.2015 Seite: 4/4 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung des 6. Nachtrags vom 20.05.2015 Aufgrund §§ 24 Abs. 4, 90 Abs. 1 S.1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. 2015, 10) i.V.m. § 5 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern. (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen. (3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt zu entrichten: Einkommensgruppe Jahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag 1 bis 28.000 ,00 € 0,00 € 2 bis 40.000,00 € 49,00 € 3 bis 54.000,00 € 66,00 € 4 bis 68.000,00 € 108,00 € 5 bis 87.000,00 € 139,00 € 6 bis 105.000,00 € 150,00 € 7 bis 120.000,00 € 150,00 € 8 über 120.000,00 € 150,00 € In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag vorläufig auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens festgesetzt. (3) Bei Anmeldung zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und danach auf Verlangen, haben die Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsermäßigungen (1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (2) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt. (3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Wenn die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsmaßnahmen aus Sicht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann auf entsprechenden Antrag des Sozialen Dienstes des Jugendamtes eine Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen werden. § 5 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt -unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten - am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule. Die Anmeldung eines Kindes zu den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und damit die Beitragspflicht sind für die Dauer eines Schuljahres bindend. Wird das Kind im Laufe eines Schuljahres zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule angemeldet, sind die Anmeldung und damit die Beitragspflicht bis zum Ende des Schuljahres bindend. (3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zu- oder Wegzügen, bei Schulwechsel oder bei langfristigem krankheitsbedingtem Fehlen eines Kindes kann der Beitragszeitraum verkürzt werden. Die Zahlungspflicht endet in diesen Fällen zum 01. des Monats, der auf den von der Schule bestätigten Abmeldetermin folgt. (4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden. § 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes bei der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt deshalb im laufenden Schuljahr nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4. § 7 Besondere Verpflegungsentgelte Kosten für Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht enthalten. Dafür ist ein zusätzliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der Anbieter/Organisatoren der Verpflegung zu zahlen. § 8 Fälligkeiten und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist zum Schuljahresbeginn, bei monatlicher Zahlung zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. § 9 Inkrafttreten (1)Diese Satzung tritt in der Fassung des 6. Nachtrages am 01.08.2015 in Kraft. 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen). Art. 1: Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Aufgrund §§ 24 Abs. 4, 90 Abs. 1 S.1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. 2015, 10) i.V.m. § 5 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen: 2. Die Beitragstabelle zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird wie folgt gefasst: Einkommensgruppe Jahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag 3. 1 bis 28.000 ,00 € 0,00 € 2 bis 40.000,00 € 49,00 € 3 bis 54.000,00 € 66,00 € 4 bis 68.000,00 € 108,00 € 5 bis 87.000,00 € 139,00 € 6 bis 105.000,00 € 150,00 € 7 bis 120.000,00 € 150,00 € 8 über 120.000,00 € 150,00 € Im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich Elterngeld u. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden im § 3 Abs. 1 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst: Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen. 4. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung wird folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt. 5. § 4 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 4 Art. 2 Inkrafttreten Der 6. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.