Daten
Kommune
Aachen
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143465.pdf
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237 kB
Erstellt
11.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0088/WP17
öffentlich
11.03.2015
45/600
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
hier: 6. Änderungssatzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.03.2015
24.03.2015
05.05.2015
20.05.2015
SchA
KJA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an
außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt
Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 03.07.2013 in der
vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Schulausschusses zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5.
Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 5.
Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung.
Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.08.2015
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom
Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt.
PSP- Element 4-030101-807-8 SK 43210000
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
Fortgeschrieb
ener Ansatz
2015
Ansatz 2016
Fortgeschriebener Ansatz
ff.
2016 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
2.148.800 €
2.148.800 €
6.681.000 €
6.681.000 €
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.08.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 11.12.2014 hat der Schulausschuss mehrheitlich eine Änderung der
Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
beschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu
fertigen.
Zudem möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten
Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
1. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem
Bundeselterngeldgesetz (BEEG)
Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass
das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld
nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur
für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3
Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung
2. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im
Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom
Elternbeitrag freigestellt.
Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich
der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen,
dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der
differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten
sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu
erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven
Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren
durch die Stadtkasse) angestrebt.
Der neu eingefügte § 4 Abs. 3 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs.
3 wird dann § 4 Abs. 4.
Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.08.2015
Seite: 3/4
3. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung
Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten
Elternbeiträge entsprechend der vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 11.12.2014
beschlossenen o.a. Änderungsparameter wie folgt an:
- Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5 % (bis max. 150€)
- Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 %
- Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 €
- zwei weitere Einkommensstufen
Anlage/n:
6. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen)
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)in der Fassung vom
01.08.2015
Vorlage FB 45/0088/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.08.2015
Seite: 4/4
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen)
in der Fassung des 6. Nachtrags vom 20.05.2015
Aufgrund §§ 24 Abs. 4, 90 Abs. 1 S.1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. 2015, 10) i.V.m. § 5 des Gesetzes zur frühen Förderung und
Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994,
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878) hat der Rat der Stadt
Aachen in seiner Sitzung vom 20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener
Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern.
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen.
(3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt zu entrichten:
Einkommensgruppe
Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag
1
bis 28.000 ,00 €
0,00 €
2
bis 40.000,00 €
49,00 €
3
bis 54.000,00 €
66,00 €
4
bis 68.000,00 €
108,00 €
5
bis 87.000,00 €
139,00 €
6
bis 105.000,00 €
150,00 €
7
bis 120.000,00 €
150,00 €
8
über 120.000,00 €
150,00 €
In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig
sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG
ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das
Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag vorläufig auf
der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens
festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und danach auf Verlangen,
haben die Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß §
2 Abs. 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte
Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der
Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten
Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für
das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsermäßigungen
(1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer
Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der
gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite
betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in
Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz
- KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches
Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu
zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(2) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im
Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.
(3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle
Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Wenn die Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsmaßnahmen aus Sicht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes im Interesse des
Kindes erforderlich ist, kann auf entsprechenden Antrag des Sozialen Dienstes des Jugendamtes eine Befreiung von der
Beitragspflicht ausgesprochen werden.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt -unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten - am 01. August
eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in
monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule. Die Anmeldung eines Kindes zu den außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten und damit die Beitragspflicht sind für die Dauer eines Schuljahres bindend. Wird das Kind im Laufe
eines Schuljahres zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule angemeldet, sind die Anmeldung und damit die
Beitragspflicht bis zum Ende des Schuljahres bindend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zu- oder Wegzügen, bei Schulwechsel oder bei langfristigem
krankheitsbedingtem Fehlen eines Kindes kann der Beitragszeitraum verkürzt werden. Die Zahlungspflicht endet in diesen
Fällen zum 01. des Monats, der auf den von der Schule bestätigten Abmeldetermin folgt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, das Verhalten des
Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur
Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes bei der Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt deshalb
im laufenden Schuljahr nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4.
§ 7 Besondere Verpflegungsentgelte
Kosten für Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht
enthalten. Dafür ist ein zusätzliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der Anbieter/Organisatoren der Verpflegung zu
zahlen.
§ 8 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Schuljahresbeginn, bei monatlicher Zahlung zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Alle
Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu
überweisen.
§ 9 Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt in der Fassung des 6. Nachtrages am 01.08.2015 in Kraft.
6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und
Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen).
Art. 1: Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund §§ 24 Abs. 4, 90 Abs. 1 S.1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. 2015, 10) i.V.m. § 5 des
Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV.
NRW. 2014, 336) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878) hat der Rat der Stadt Aachen in
seiner Sitzung vom 20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
2.
Die Beitragstabelle zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird wie folgt gefasst:
Einkommensgruppe
Jahreseinkommen
Monatlicher
Elternbeitrag
3.
1
bis 28.000 ,00 €
0,00 €
2
bis 40.000,00 €
49,00 €
3
bis 54.000,00 €
66,00 €
4
bis 68.000,00 €
108,00 €
5
bis 87.000,00 €
139,00 €
6
bis 105.000,00 €
150,00 €
7
bis 120.000,00 €
150,00 €
8
über 120.000,00 €
150,00 €
Im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich Elterngeld u. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden im § 3 Abs. 1 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR
übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen.
4.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung wird folgender Abs. 3 eingefügt:
(3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der
Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.
5.
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 4
Art. 2 Inkrafttreten
Der 6. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.