Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
143260.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
05.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0078/WP17
öffentlich
05.03.2015
45/410
Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden
Schülerinnnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des
Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) an der LuiseHensel-Schule
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.03.2015
SchA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den
Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der städtischen Realschule Luise-Hensel-Schule
einverstanden.
Vorlage FB 45/0078/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0078/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem
Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27
und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite
unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und
Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im
Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.
Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Brandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler
unterschritten werden.
Die städtische Realschule Luise-Hensel-Schule hat für das Schuljahr 2015/2016 die Begrenzung der
Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter
Klasse beantragt.
Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die
erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich erfüllt:
an der Schule besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
die Schule wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.
Vorlage FB 45/0078/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
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3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen
Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die
Aufnahmekapazität
für
Schüler/innen
mit
sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf
bleibt
insgesamt erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet
der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Die Realschule wird bei der vorgesehen Begrenzung der Klassengröße 8 Schüler/innen weniger
aufnehmen können.
Die Entscheidung sollte vorbehaltlich des Ergebnisses des anstehenden Anmeldeverfahrens erfolgen.
Sollte das Anmeldeverhalten der Eltern ergeben, dass nicht mindestens 2 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufgenommen werden, so würden
der Antrag entbehrlich.
Fazit:
Der Schulbetrieb ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler an der städtischen Realschule Luise-Hensel-Schule einverstanden.
Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des
Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“
bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.
Anlage/n:
Antrag Luise-Hensel-Schule
Vorlage FB 45/0078/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
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