Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
142283.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
17.02.15, 12:00
Aktualisiert
13.06.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0026/WP17
öffentlich
17.02.2015
Herr Jörissen
1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes Innenstadt vom 08.10.2002
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.03.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Innenstadt“.
Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2015
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der
Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
Ratsbeschlüsse
1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und
2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.
Das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ wurde im Jahr 2002 durch Satzung als förmliches
Sanierungsgebiet festgelegt.
Das Sanierungsgebiet soll nun erweitert werden um die Bereiche
-
Westbahnhof und Umfeld
-
Stadt- und Kurpark und
-
Reumont-Viertel.
Die Verwaltung folgt hiermit den Beschlüssen des Planungsausschusses zum Innenstadtkonzept
2022 vom 03.04. und 06.11.2014.
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn
bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Für den Geltungsbereich liegen bereits
entsprechende Untersuchungen vor.
Es ist somit nur noch erforderlich, für die Erweiterung des Sanierungsgebietes die notwendigen
Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende
Entwurf des 1. Nachtrages zur Sanierungssatzung nebst aktualisiertem Übersichtsplan, der
Bestandteil der Satzung werden soll, ist der Vorlage beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des
Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte
Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen
zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144
BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.
Anlage/n:
-
Entwurf des 1. Nachtrages zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Innenstadt“ inkl. Übersichtsplan
Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2015
Seite: 3/3
1. Nachtrag
zur Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Innenstadt“
vom 08.10.2002
Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat
der Rat der Stadt am ……………… folgende Satzung beschlossen:
I.
Der gem. § 1 Satz 1 als Anlage zur Satzung beigefügte Lageplan wird durch die Anlage zu diesem 1. Nachtrag
ersetzt.
II.
§ 3 wird neu eingefügt:
§3
Frist
Die Sanierungsmaßnahmen sollen bis zum 31.12.2030 durchgeführt werden.
III.
Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt“
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom
08.10.2002 (in der Fassung des 1. Nachtrages)