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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
142283.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
17.02.15, 12:00
Aktualisiert
13.06.18, 12:20
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0026/WP17 öffentlich 17.02.2015 Herr Jörissen 1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt vom 08.10.2002 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.03.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“. Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2015 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse 1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und 2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich. Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert. Das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ wurde im Jahr 2002 durch Satzung als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt. Das Sanierungsgebiet soll nun erweitert werden um die Bereiche - Westbahnhof und Umfeld - Stadt- und Kurpark und - Reumont-Viertel. Die Verwaltung folgt hiermit den Beschlüssen des Planungsausschusses zum Innenstadtkonzept 2022 vom 03.04. und 06.11.2014. Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Für den Geltungsbereich liegen bereits entsprechende Untersuchungen vor. Es ist somit nur noch erforderlich, für die Erweiterung des Sanierungsgebietes die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Entwurf des 1. Nachtrages zur Sanierungssatzung nebst aktualisiertem Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, ist der Vorlage beigefügt. Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden. Anlage/n: - Entwurf des 1. Nachtrages zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ inkl. Übersichtsplan Vorlage B 03/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2015 Seite: 3/3 1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt am ……………… folgende Satzung beschlossen: I. Der gem. § 1 Satz 1 als Anlage zur Satzung beigefügte Lageplan wird durch die Anlage zu diesem 1. Nachtrag ersetzt. II. § 3 wird neu eingefügt: §3 Frist Die Sanierungsmaßnahmen sollen bis zum 31.12.2030 durchgeführt werden. III. Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt“ Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 (in der Fassung des 1. Nachtrages)