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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
142738.pdf
Größe
192 kB
Erstellt
26.02.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:11
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 50/0050/WP17 öffentlich 26.02.2015 Beteiligung an der Kampagne des Landesintegrationsrates 'HIER, wo ich lebe, will ich wählen' Beratungsfolge: TOP: - 21 - Datum Gremium Kompetenz 11.03.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Aachen beschließt folgende Resolution: Der Rat der Stadt Aachen bittet die Verfassungskommission des Landtags bei ihren Beratungen das Thema „Kommunales Wahlrecht für alle auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Migranten“ einzubeziehen und die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts bis zur Kommunalwahl 2020 für alle auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Migranten, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben, zu unterstützen. ( Philipp ) Vorlage FB 50/0050/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.07.2016 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der Landtag NRW hat am 11.07.2013 eine Verfassungskommission eingesetzt. Diese hat sich am 19.11.2013 konstituiert und setzt sich aus 19 Abgeordneten aller im Landtag vertretenen Fraktionen und einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden sowie fünf externen beratenden Mitgliedern zusammen. Die Landesregierung sowie die kommunalen Spitzenverbände haben ebenfalls beratende Funktion. Ein Themenkomplex ist "Partizipation - Weiterentwicklung der Demokratie in NRW". Dazu gehören die Partizipationsmöglichkeiten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Landesebene; das umfasst auch die Diskussion über Partizipationsmöglichkeiten von Nicht-EU-Bürgerinnen und – Bürgern. In der Sitzung der Verfassungskommission am 01.09.2014 fand zu diesem Thema eine umfangreiche Anhörung von Sachverständigen statt. In der Sitzung vom 29.09.2014 wurde ebenfalls zu diesem Thema kontrovers diskutiert. Ein abschließendes Ergebnis, welchen Weg die Verfassungskommission einschlagen wird, liegt noch nicht vor. Am 25. Oktober 2014 hat der Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW beschlossen, die Kampagne „HIER, wo ich lebe, will ich wählen!“ erneut auf den Weg zu bringen. Bereits in den Jahren 2007-2009 wurde die gleichnamige Kampagne zusammen mit weiteren Landesorganisationen mit dem Ziel gestartet, die Einführung des kommunalen Wahlrechts für alle Ausländerinnen und Ausländer auf Bundesebene zu erreichen. Der Rat der Stadt Aachen hat am 21.11.2007 auf Antrag des damaligen Migrationsrates eine Resolution zum kommunalen Wahlrecht für Migrantinnen und Migranten beschlossen. In seiner Sitzung am 03.12.2014 hat der Integrationsrat der Stadt Aachen die Unterstützung der Kampagne des Landesintegrationsrates auf die Tagesordnung genommen. (Antrag des Herrn Özbay, Anlage 1). Es wurde beschlossen, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen und über diesen in der Sitzung am 04.02.2015 neu zu beraten. Die Verwaltung hat in der Sitzung am 04.02.2015 eine rechtliche Stellungnahme als Tischvorlage vorgelegt (Anlage 2), aus der hervorgeht, dass eine Änderung allein auf landesrechtlicher Ebene sowie die gewünschte Einflussnahme auf die Verfassungskommission des Landtags zwecks Änderung der Landesverfassung nicht zielführend ist. Die Verwaltung hat dem Integrationsrat daher geraten, den Beschluss entsprechend zu ändern. Nach intensiver Diskussion in der Sitzung des Integrationsrates am 04.02.2015 hat dieser folgenden Beschluss gefasst: Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat, folgendes zu beschließen: Der Rat der Stadt Aachen bittet die Verfassungskommission des Landtags bei ihren Beratungen das Thema „Kommunales Wahlrecht für alle auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Migranten“ einzubeziehen und dem Landtag einen Vorschlag zur Änderung der Landesverfassung vorzulegen, der es ermöglicht, bis zur Kommunalwahl 2020 allen auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Vorlage FB 50/0050/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.07.2016 Seite: 2/3 Migranten, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben, das aktive und passive Wahlrecht einzuräumen. Der Integrationsrat bittet den Oberbürgermeister bzw. das Präsidiumsmitglied des Städtetages, Herrn Marcel Philipp, und die Mitglieder des Rates der Stadt Aachen, sich landesweit in allen relevanten Gremien (z.B. kommunale Spitzenverbände) für die Einführung des kommunalen Wahlrechts einzusetzen. Der Beschlussvorschlag für den Rat wurde unter Berücksichtigung der rechtlichen Stellungnahme (s. Anlage 2) angepasst. Anlage/n: Anlage 1: Antrag des Herrn Özbay Anlage 2: Rechtliche Stellungnahme Vorlage FB 50/0050/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.07.2016 Seite: 3/3 Tischvorlage zur Sitzung des Integrationsrates am 04.02.2015 zu TOP 3 – Beteiligung an der Kampagne des Landesintegrationsrates „Wo ich lebe, will ich wählen“ Rechtliche Stellungnahme der Verwaltung: Der von Herrn Özbay erneut eingebrachte Antrag „Einsatz für die Einführung des Kommunalen Wahlrechts für alle auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Migranten“ mit dem Beschlussvorschlag, dass der Integrationsrat den Rat bittet, sich beim Landtag und über die kommunalen Spitzenverbände für eine entsprechende Änderung des kommunalen Wahlrechts zu verwenden, ist als Resolution zu werten, da inhaltlich nicht von der Verbandskompetenz der Stadt gedeckt. Zwar muss den Gemeinden nach Art. 28 GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, allerdings nur insoweit als durch Gesetz nichts anderes geregelt ist. Das Grundgesetz statuiert in Art 28 Abs. 1 GG, dass das Wahlrecht grundsätzlich auf allen Ebenen nur dem deutschen Volk zusteht. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG, der im Rahmen der Ratifikation des Maastricht-Vertrages eingefügt wurde, regelt ausschließlich das Kommunalwahlrecht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 1 S.3 GG iVm Art 20, 116 GG). Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG passte damit die grundgesetzliche Verfassungsordnung dem bevorstehenden Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht (ABl. C 191/1 v. 29.07.1992) im Hinblick auf die gemeinschafts- bzw. unionsrechtlich verankerten Rechtspositionen der Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten an. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 02.10.1992 (BT-Drucks. 12/3338, 1, 10f) wird zunächst der Inhalt des Art. 8b Abs. 1 EGV geschildert. Im Anschluss heißt es u.a.: »Die Vorschrift […] erweitert (gewährt) das aktive und passive Kommunalwahlrecht in dem in Artikel 8 b Abs. 1 des EG-Vertrags in der Fassung des Unions-Vertrags vorgesehenen Umfang auf Personen, die nicht Deutsche sind, aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach dem Beschlussvorschlag des Integrationsrates soll der Rat der Stadt Aachen sich verpflichten die Verfassungskommission des Landes NRW zu bitten über die Erweiterung des Kommunalwahlrechts für Nicht-EU Ausländer zu diskutieren und einen entsprechenden Vorschlag der Änderung der Landesverfassung vorzulegen. Des Weiteren wird Herr Oberbürgermeister Philipp gebeten, sich landesweit für eine entsprechende Änderung einzusetzen. Die Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten für Ausländer außerhalb der EU auf Kommunalebene ist derzeit aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Umstritten ist, inwieweit hier verfassungsrechtliche Spielräume für eine Ausweitung des Wahlrechts bestehen. Es wird vertreten, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG insofern eine abschließende Regelung darstellt, mit dem allein für die kommunale Ebene dem Vorrang des EURechts verfassungstextlich Rechnung getragen worden sei und deshalb eine Ausweitung des Kommunalwahlrechts auf Drittstaatsangehörige durch die Bundesländer untersage. Belegt werde dies damit, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber im Übrigen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und S. 2 GG unverändert gelassen habe. Entscheidend dafür sei in erster Linie das Homogenitätsprinzip, das in Art. 28 Abs.1 S. 2 GG die Übereinstimmung der Demokratiekonzeption, des Volksbegriffs und der Wahlrechtsgrundsätze auf allen Ebenen staatlicher Gewalt verlange. Um eine antragsgegenständliche Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten für alle auf Dauer in NRW lebenden Migrantinnen und Migranten verfassungsrechtlich zu ermöglichen, bedarf es wegen des vorstehend beschriebenen beschränkten Regelungsgehalts des 1992 eingefügten S. 3 in Art 28 Abs. 2 GG einer erneuten Grundgesetzänderung. Eine Änderung allein auf landesrechtlicher Ebene sowie die gewünschte Einflussnahme auf die Verfassungskommission des Landtags zwecks Änderung der Landesverfassung sind nicht zielführend.