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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
142020.pdf
Größe
397 kB
Erstellt
27.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0019/WP17 öffentlich 27.01.2015 Schlaak, Stephan Satzungsänderung der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 03.03.2015 11.03.2015 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die geänderten Satzungen der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die geänderten Satzungen der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds. Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.02.2015 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2015 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 2016 ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.02.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen Stiftungsatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden Präzisierungen der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als Mittelbeschaffungskörperschaften klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen Fachämter. Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden. Anlage/n: Neufassung der Satzungen der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds Bisherige Satzungen der Stiftungen Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.02.2015 Seite: 3/3 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Armenfonds” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Armenfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, Nr. 2 b) der Jugend- und Altenhilfe, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. c) der Erziehung, der Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. 1 d) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge und Vertriebene, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. e) des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. f) der Vinzenz-Konferenzen in der Stadt Aachen in Höhe von 0,20 % der jährlichen Erträge der Stiftung. Die Auszahlung erfolgt an den Diözesanrat der Vinzenz-Konferenzen im Bistum Aachen, der die Verwendung im Stadtgebiet Aachen sicherzustellen hat. (3) Daneben kann die Stiftung den im Absatz 2 a) – d) genannten Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch a) die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf mildtätige Hilfe anderer angewiesen sind. Zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation einer Person, sind die jeweils aktuellen Regelungen des § 53 AO, Nr. 2 anzuwenden. b) die Betreuung, Beratung, Unterbringung und Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. c) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der beruflichen Bildung von Kindern und Jugendlichen, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. d) die Betreuung und Beratung, Unterbringung von politisch, rassisch oder religiös Verfolgten sowie für Flüchtlinge und Vertriebene, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 18.790.430,59 Euro §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet 3 a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 4 §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 5 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Ausbildungsfonds” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Ausbildungsfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) der Jugendhilfe b) der Erziehung von Kindern und Jugendlichen c) der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch 1 a) die Betreuung, Beratung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus dem Stadtgebiet Aachen, b) die Betreuung, Beratung und Unterbringung von Aachenern im Zusammenhang mit der Volks- und Berufsbildung, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. 2 §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 1.981.416,51 Euro §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4 Stiftungsatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Elisabethspitalfonds” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Elisabethspitalfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, Nr. 1 b) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. c) der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. d) des Sports, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. e) des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der 1 freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 a) bis d) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch a) die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind. b) der Betreuung, Beratung und Unterbringung von Kranken, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. c) der Betreuung, Beratung und Unterbringung von Zivilbeschädigten und Behinderten, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. d) die Unterstützung der sportlichen Entwicklung, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 66.017.836,18 Euro. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 06.07.2011 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4 Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung Armenfonds beschlossen: “§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: "Armenfonds". (2) Die Stiftung Armenfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. § 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung fallbezogener Projekte von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken in den unter Abs. 2 genannten Bereichen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 4.003.243,24 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 15.848.280,77 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen. Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben. (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. i) Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen oder ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO. Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden. Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (4) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (5) Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (6) Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist i) um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw. ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren lassen. Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer “freien Rücklage” zugeführt werden. Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m. Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten. (7) Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung. (2) Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (3) Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind. § 5 Vermögensbindung (1) Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks i) verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. § 6 Stiftungsverwaltung Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über keine eigenen Organe. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. § 8 Inkrafttreten Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung Ausbildungsfonds beschlossen: “§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: "Ausbildungsfonds". (2) Die Stiftung Ausbildungsfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. § 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln insbesondere für die Betreuung, Pflege, Bildung, Erziehung, Förderung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 441.946,04 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 1.421.171,90 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen. Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben. (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. i) Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen oder ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO. Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden. Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (4) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (5) Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (6) Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist i) um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw. ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren lassen. Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer “freien Rücklage” zugeführt werden. Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m. Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten. (7) Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung. (2) Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (3) Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind. § 5 Vermögensbindung (1) Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks i) verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. § 6 Stiftungsverwaltung Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über keine eigenen Organe. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. § 8 Inkrafttreten Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" Anlage 1 Stiftungsverfassung für die rechtlich unselbständige Stiftung “Elisabethspitalfonds” der kreisfreien Stadt Aachen vom 24.04.2011 (Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) und der §§ 59 - 62 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der kreisfreien Stadt Aachen in seiner Sitzung am 06.07.2011 folgende Stiftungsverfassung beschlossen: “§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: "Elisabethspitalfonds". (2) Die Stiftung Elisabethspitalfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (4) In steuerrechtlicher Hinsicht bildet die Stiftung “Elisabethspitalfonds” ein eigenes Steuersubjekt. § 2 Selbstlosigkeit / Zweckbindung / Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung1. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Zweck der Stiftung ist i) die Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen, die der Kranken-, Siechen- und Behindertenfürsorge dienen ii) die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen die der Gesundheitsvorsorge dienen 1 §§ 51 ff AO und iii) die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Sportförderung dienen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ihrerseits gemeinnütziger / kirchlicher Träger bzw. gemeinnütziger Vereine bedienen. Insofern Maßnahmen nicht anders umgesetzt werden können, können auch Einzelmaßnahmen gewinnorientierter juristischer / natürlicher Personen gefördert werden, sofern i) die Einzelmaßnahme unter dem Stiftungszweck substituiert werden kann, ii) die Förderung ausschließlich maßnahmenbezogen erfolgt und iii) ein sich aus der Maßnahmendurchführung ergebender Gewinn nicht juristische oder natürliche Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt. (6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2007 aus einem Barvermögen in Höhe von 10.856.497,70 € und aus Hausgrundbesitz im Wert von 53.996.824,84 € (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen. Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben. (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, i) ist das Barvermögen der Stiftung zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen oder ii) aus den Kapitalerträgen die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 AO. Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden. Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (4) Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (5) Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist i) um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw. ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren lassen. Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 AO “Überschüsse der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” der freien Rücklagen zugeführt werden. Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m. Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten. (6) Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zur Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. (2) Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 7,5 % Verwaltungskostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (3) Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet i) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung i.S.v. § 78 GO NRW der Rat der kreisfreien Stadt Aachen, ii) der zuständige Fachausschuss gem. Zuständigkeitsordnung2 der Stadt im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20 T€, iii) die Kämmerin im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10 T€ und iv) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10 T€. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den/die Zuwendungsgeber bestimmt sind. 2 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004 § 5 Vermögensbindung (1) Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks i) verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder fällt nach entsprechender Beschlußfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. § 6 Stiftungsverwaltung Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über keine eigenen Organe. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. § 8 Inkrafttreten Die Stiftungsverfassung tritt am 01.07.2011 rückwirkend in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 30.05.1990 vom Rat der kreisfreien Stadt Aachen beschlossenen Fassung.