Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
142173.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
13.02.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0138/WP17
öffentlich
13.02.2015
AVV
Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
(AVV-Beirat)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.03.2015
MA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt den Sachstand zur Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0138/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.02.2015
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Für das Förderjahr 2014 wurde dem Zweckverband AVV eine Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG
NRW in Höhe von rd. 4.564 TEUR bewilligt. Entsprechend dem Zuwendungsbescheid sind die
gesamten Mittel aus dieser Pauschale bis spätestens zum 30.06.2015 zu verwenden. Grundlage für
die Verwendung der vorgenannten Fördermittel ist die durch die Verbandsversammlung am
04.12.2013 beschlossene AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW, welche rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt wurde. Die Antragsfrist für
Anträge betreffend das Förderjahr 2014 endete grundsätzlich zum 31.03.2014.
Von den vorgenannten Mitteln wurde gem. Ziffer 11 der Förderrichtlinie bereits ein Anteil in Höhe von
insgesamt rd. 666 TEUR an die vier Verbandsmitglieder und die AVV GmbH weitergeleitet, welchen
diese für Zwecke des ÖPNV zu verwenden haben. Nach Abzug des vorgenannten Anteils verbleiben
beim Zweckverband AVV rd. 3.898 TEUR (zzgl. rd. 2 T€ Zinsen) für die Förderung von Vorhaben der
Verkehrsunternehmen zur Steigerung der Qualität im ÖPNV entsprechend der Richtlinie (u.a.
Fahrzeugförderung).
Die auf Basis der beschriebenen Sachverhalte aktuell verbleibenden Fördermittel sollen entsprechend
der neuen AVV-Förderrichtlinie verwendet werden und verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgabenträger:
Stadt Aachen: 1.504.584,13 EUR
StädteRegion Aachen: 1.090.098,18 EUR
Kreis Düren:
667.909,29 EUR
Kreis Heinsberg:
637.081,40 EUR
Für das Förderjahr 2014 liegen dem Zweckverband AVV insgesamt 10 Anträge betreffend die
Förderung von Fahrzeugen bzw. Ausstattungskomponenten gem. den Ziffern 3.1 bzw. 3.2 der
Förderrichtlinie vor, welche vorrangig zu bedienen sind. Über diese Anträge hinaus liegt dem
Zweckverband AVV ein Antrag der west auf „Förderung der Servicequalität“ gemäß Ziffer 3.4 der
Förderrichtlinie vor (Beschaffung von zwei Fahrradanhängern).
Im Rahmen der Fahrzeugförderung ist nach aktuellem Stand im Förderjahr 2014 die Förderung von
AVV-weit insgesamt 16 Standard-Linienomnibussen und 14 Standard-Liniengelenkomnibussen
jeweils einschließlich förderfähiger Ausstattungskomponenten vorgesehen, die jeweils zu mindestens
90 % im AVV-Linienverkehr eingesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen dem AVV-Kriterienkatalog für
die Beschaffenheit von Linienomnibussen entsprechen. Somit ist gewährleistet, dass die neuen
Fahrzeuge erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit und des Umweltschutzes gerecht
werden.
Vorlage FB 61/0138/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.02.2015
Seite: 2/3
Die Bearbeitung der vorgenannten Förderanträge für 2014 ist weitestgehend abgeschlossen. Eine
grundsätzliche Beschlussfassung zur Verwendung der Fördermittel ist bereits in der Sitzung der AVVVerbandsversammlung am 17.12.2014 erfolgt.
Für die Förderung der Beschaffung neuer Fahrzeuge ist nach aktuellem Kenntnisstand lediglich im
Bereich des Kreises Düren eine Quotierung von rd. 86,23 % der laut AVV-Förderrichtlinie
grundsätzlich vorgesehenen Förderbeträge für Fahrzeuge bzw. fakultative Ausstattungsmerkmale
erforderlich. Im Bereich der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) sowie im
Kreis Heinsberg ist im Förderjahr 2014 jeweils keine Quotierung der Grundförderbeträge erforderlich.
Die verbleibenden Mittel in der Stadt Aachen betragen nach aktuellem Stand rd. 37 TEUR, in der
StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) rd. 610 TEUR bzw. im Kreis Heinsberg 18 TEUR.
Es ist vorgesehen, diese Restmittel zunächst anteilig für den vorgenannten Antrag der west auf
„Förderung der Servicequalität“ gemäß Ziffer 3.4 der Förderrichtlinie zu verwenden.
Der danach noch verbleibende Anteil beträgt nach aktuellem Sachstand rd. 641 TEUR, wovon ein
Anteil von rd. 35 TEUR auf die Stadt Aachen bzw. ein Anteil von 606 TEUR auf die StädteRegion
Aachen (ohne Stadt Aachen) entfällt. Gemäß Nr. 7.4 der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird der ZV AVV die nicht aufgebrauchten Fördermittel auf
seiner Internetseite veröffentlichen und eine Nachfrist für die Stellung von Anträgen nach der
Förderrichtlinie gewähren.
Sollten nach Befriedigung der im Rahmen der Nachfrist gestellten Förderanträge noch Restmittel
vorhanden sein, so teilt der ZV AVV dies seinen Verbandsmitgliedern unter Ausweis des auf jedes
Verbandsmitglied entfallenden Mittelanteils mit. Diese können dann binnen einer vom ZV AVV
gesetzten Frist einen Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von ihnen betrauter
Verkehrsleistungen im ZV AVV stellen. Der ZV AVV bewilligt seinen Verbandsmitgliedern die nicht
aufgebrauchten Haushaltsmittel mit der Auflage einer Weiterleitung an die Verbundverkehrsunternehmen zur Verwendung für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen im Gebiet des ZV
AVV.
Da nach derzeitigem Sachstand noch die endgültige Abstimmung einiger Detailfragen aussteht und im
Übrigen grundsätzlich noch ein Rückzug von Anträgen durch die Verkehrsunternehmen möglich ist,
kann es ggf. noch zu Verschiebungen bei den Förderanteilen bzw. bei den Förderhöhen kommen.
Vorlage FB 61/0138/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.02.2015
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