Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
141967.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
27.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0062/WP17
öffentlich
27.01.2015
FB 45/410, Frau Baurmann
Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes gemäß § 46
Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
an der städtischen Gesamtschule Brand
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.02.2015
SchA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den
Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes
an der städtischen Gesamtschule Brand einverstanden.
Vorlage FB 45/0062/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0062/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem
Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert
27.
Die städtische Gesamtschule Brand hatte bereits für das Schuljahr 2014/2015 die Reduzierung des
Klassenfrequenzwertes beantragt (siehe Vorlage vom 29.01.2014) und hat nunmehr für das Schuljahr
2015/2016 die erneute Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes um 2 Schüler/innen je
gebildeter Klasse beantragt.
Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die
erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes sind erfüllt:
an der Schule besteht seit über 15 Jahren ein Angebot für gemeinsames Lernen sowohl
zielgleich als auch zieldifferent im Gemeinsamen Unterricht als auch in Integrativen
Lerngruppen,
um die Möglichkeit zur Reduktion der Klassengröße zu nutzen, wird die Gesamtschule Brand
im kommenden Schuljahr mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.
3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen
Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die
Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf insgesamt bleibt grundsätzlich
erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet
der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Vorlage FB 45/0062/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 3/4
Die Gesamtschule wird zwar bei der vorgesehen Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes
zukünftig bis zu 12 Schüler/innen weniger aufnehmen können, angesichts der insgesamt an den
städtischen Gesamtschulen zur Verfügung stehenden Plätzen ist aber zunächst nicht davon
auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Aufnahmewünsche nicht berücksichtigt werden können.
Fazit:
Der Schulbetrieb ist mit der von der Gesamtschule Brand vorgeschlagenen Reduzierung des
Klassenfrequenzhöchstwertes einverstanden.
Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des
Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“
bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.
Vorlage FB 45/0062/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 4/4