Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
141658.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
29.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat V
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez V/0007/WP17
öffentlich
29.01.2015
Dez. V
Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion
Beteiligungs GmbH und Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.02.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion
Beteiligungs GmbH. Ergänzend zur Beschlussfassung des Rates der Stadt Aachen vom 02.07.2014
betreffend die personelle Zusammensetzung des Betriebsausschusses Gebäudemanagement bilden
die stimmberechtigten Mitglieder dieses Ausschusses den Aufsichtsrat der Aachener Stadion
Beteiligungs GmbH. Der Rat entsendet zusätzlich folgende Person in den Aufsichtsrat der Aachener
Stadion Beteiligungs GmbH:
1.
Beigeordneten Prof. Dr. Manfred Sicking (Vertreter OBM)
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage Dez V/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.02.2015
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Geschäftsführung der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH als auch der Rat der Stadt Aachen
haben in der Ratssitzung am 10.12.2014 die Einrichtung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion
Beteiligungs
GmbH
befürwortet
und
die
Verwaltung
demnach
beauftragt,
entsprechende
Vorbereitungen zur Bildung eines Aufsichtsrates zeitnah zu treffen.
Die Bildung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH ist aufgrund der
Unternehmensform lediglich als fakultativ anzusehen und somit im Allgemeinen kein notwendiges
Organ einer GmbH. Ein Aufsichtsrat kann gem. § 52 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter im
Gesellschaftervertrag vorgesehen werden. Lediglich in mitbestimmten Gesellschaften (mehr als 500
Arbeitnehmer) muss ein Aufsichtsrat bestellt werde, dem zu einem Drittel oder zur Hälfte
Arbeitnehmer angehören müssen (obligatorischer Aufsichtsrat). Die Zusammensetzung und Funktion
des
Aufsichtsrates
richten
sich
bei
den
mitbestimmten
Gesellschaften
nach
den
Mitbestimmungsgesetzen. Das MitbestG ist anzuwenden, wenn die GmbH mehr als 2000
Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 MitbestG) und das DrittelbG relevant, wenn die GmbH
regelmäßig mehr als 500 und weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG).
Außerhalb mitbestimmter Gesellschaften richtet sich die Zusammensetzung und Funktion des
Aufsichtsrates nach dem Gesellschaftsvertrag. Falls dieser keine Einzelregelungen vorsieht, sind
gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes einschlägig.
Der
Gesellschaftervertrag
Gesellschafterversammlung
der
und
Aachener
Stadion
Geschäftsführung
als
Beteiligungs
weiteres
Organ
GmbH
einen
soll
neben
(fakultativen)
Aufsichtsrat vorsehen. Der Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH soll in
Personalunion dem bei der Stadt Aachen geführten Betriebsausschuss Gebäudemanagement
entsprechen. Der Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH setzt sich somit
personalidentisch
aus
den
stimmberechtigten
Mitgliedern
des
Betriebsausschusses
Gebäudemanagement zusammen. Auf diese Weise ist die Beteiligung aller Fraktionen gewährleistet
und der Aufsichtsrat in den städtischen Sitzungsbetrieb eingebunden.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW gehört der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener
Bediensteter der Gemeinde dem Aufsichtsrat an.
Nach der Bildung des Aufsichtsrates geben sich die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat eine
Geschäftsordnung.
Vorlage Dez V/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.02.2015
Seite: 2/2