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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
141373.pdf
Größe
982 kB
Erstellt
22.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0060/WP17 öffentlich 22.01.2015 FB 45/100, Frau Jansen Inklusion an Grundschulen, Ratsantrag Nr. 328/16 der Grüne-Fraktion vom 17.09.2013 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 24.02.2015 11.03.2015 SchA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss nimmt das Zusatzkapitel zur sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018 „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den Aachener Grundschulen“ zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das Zusatzkapitel zu beschließen. Der Rat nimmt das Zusatzkapitel zur sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018 „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den Aachener Grundschulen“ zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt das Zusatzkapitel wie vorgelegt und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.05.2015 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Können derzeit noch nicht abschließend beziffert werden. Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.05.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Mit Ratsantrag Nr. 328/16 vom 17.09.2013 beantragt die Grüne-Fraktion, die sozialraumorientierte Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018, um ein Kapitel „Inklusion an Grundschulen“ zu ergänzen. Hierbei sollen unter anderem der Gebäudebestand im Hinblick auf die besonderen Anforderungen im Rahmen der Inklusion, Ausstattung und Ressourcen der Schulen in den Blick genommen werden. Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz sollen zukünftig alle Schüler mit sogenannten Lern- und Entwicklungsstörungen, also den bisher als solche definierten Förderschwerpunkten Lernen (LE), Emotionale und soziale Entwicklung (ES) und Sprache (SQ) wohnortnah in den Regelschulen beschult werden, es sei denn, die Eltern wünschen explizit eine Förderschule für ihr Kind. Darüber hinaus können in jeder Schulform Schwerpunktschulen eingerichtet werden, in denen zusätzlich zu den o. a. Lern- und Entwicklungsstörungen die Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und Motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) schwerpunktmäßig unterrichtet werden. 2. Erläuterungen und Ausblick Der Ratsantrag beinhaltet die Anliegen, Richtungsentscheidungen für die nächsten Jahre zu ermöglichen und Grundlagen für inklusive Beschulung im Grundschulbereich zu schaffen. Hierbei muss es darum gehen, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Inklusion sowohl im Bereich der Unterrichtsversorgung als auch im Bereich der Nachmittagsversorgung zu schaffen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Kinder mit Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte LE, ES und SQ) werden zukünftig hauptsächlich im Regelsystem unterrichtet werden. Die räumlichen und materiellen Rahmenbedingungen an den Grundschulen sind gegebenenfalls anzupassen, die Grundlage für die Berechnungen werden zukünftig die für die schulische Nutzung zur Verfügung stehenden Gebäudeflächen sein. Über die Ausgestaltung und Nutzung der zur Verfügung stehenden Gebäudeflächen und damit der jeweils vor Ort vorhandenen Räumlichkeiten entscheiden die Schulen eigenständig. Mehrzweckgestaltung und multifunktionale Nutzung wird für alle Räume mit Ausnahme der Verpflegungsküche vorausgesetzt. Auf der Basis des jeweiligen pädagogischen Konzeptes und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Mehrfachnutzung erstellt die Schule ein Raumnutzungskonzept. Die Schwerpunktschulen benötigen neben den allgemeinen Lern- und Unterrichtsbereichen je nach Förderschwerpunkt zusätzlich  spezielle Bereiche für Krankengymnastik, Logopädie und Psychomotorik  Pflegeraum  barrierefreie Zugänge  behindertengerechte Toilettenanlagen  optische/akustische/taktile Leitsysteme,  Akustik-Maßnahmen in Unterrichts-, Betreuungs- und Gemeinschaftsbereichen und Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.05.2015 Seite: 3/4  spezielle Beleuchtungs- und Verdunklungssysteme Die für die Schwerpunktschulen notwendigen Anpassungen des Raumprogramms entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Förderschwerpunktes werden in gemeinsamen Begehungen mit den Schulen, dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule und dem städtischen Gebäudemanagement erfasst und sukzessive realisiert. Die weitere Ausstattung der Grundschulen insbesondere im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) oder Ausstattung der Schüler mit Hilfsmitteln (Treppenlifte, Treppenraupen, Lesegeräte usw.) und die baulichen Voraussetzungen für deren Nutzung muss in der Raumbetrachtung und -nutzung berücksichtigt werden. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die Raumerfordernisse der Mensen und dem in der Folge sich ergebenden weiteren Ausbau zu legen. Die Umsetzungsmöglichkeiten vor Ort werden in enger Zusammenarbeit mit dem Gebäudemanagement geprüft. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die angespannte Haushaltslage der Stadt es nicht zulässt, alle notwendigen Maßnahmen zeitnah umzusetzen. Die Beträge aus dem Belastungsausgleich des Landes reichen nicht aus, um alle wünschenswerten Ertüchtigungsmaßnahmen unmittelbar umsetzen zu können. Anlage/n: – Ratsantrag Nr.328/16 vom 17.09.2013 – Zusatzkapitel „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den Aachener Grundschulen“ Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.05.2015 Seite: 4/4 „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den Aachener Grundschulen“ Zusatzkapitel zur Sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018 (Stand 21.01.2015) 1 Inhalt I. Ausgangslage und Vorbemerkungen .............................................................................................. 3 II. Die Regelungen und Auswirkungen des 9.SchRÄG ........................................................................ 5 III. Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule im Rahmen der ganztägigen inklusiven Bildung ............................................................................................................................................ 6 IV. Derzeitige GU-bzw.GL-Grundschulen ............................................................................................. 9 V. Schwerpunktgrundschulen im Rahmen der Inklusion in Aachen ................................................... 10 1. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung .................................................................................. 10 2. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung .................................................... 11 3. Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation sowie Sehen .................................................. 11 4. Notwendige Maßnahmen des Schulträgers ............................................................................... 12 5. Einrichtung eines „Schulischen Lernorts“ im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ................................................................................................................................ 12 VI. Zusammenfassung ........................................................................................................................ 13 2 I. Ausgangslage und Vorbemerkungen Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 09.10.2013 auf Empfehlung des Schulausschusses (26.09.2013) die „Sozialraumorientierte Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018“ beschlossen. Ende September erreichte die Verwaltung dann ein Ratsantrag der Fraktion „Grüne im Rat der Stadt Aachen“, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, „den anstehenden SEP Primarstufe 13 – 18 um das Kapitel „Inklusion“ zu ergänzen.“ Dieser Auftrag an die Verwaltung wurde dann bereits in die Beschlussfassung des Rates am 09.10.2013 mit einbezogen. In der Begründung des Antrags heißt es u.a.: „Mit einem Beschluss des anstehenden Schulentwicklungsplans werden Richtungsentscheidungen für die nächsten Jahre getroffen…..Der SEP muss die Grundlage für eine strukturierte, konzeptionell abgestimmte Verwirklichung inklusiver Bildung legen, so dass Schulen und Lehrkräfte die anstehenden Aufgaben auch bewältigen können“. Die zukunftsgerichtete Sichtweise und das Anliegen des Antrags beinhalten die Notwendigkeit, Richtungsentscheidungen für die nächsten Jahre zu ermöglichen und die Grundlagen für die flächendeckende und wohnortnahe Verwirklichung inklusiver Beschulung im Grundschulbereich zu schaffen. Es erschien der Verwaltung angemessen und folgerichtig, aber auch unumgänglich, alle in der Schulentwicklungsplanung 2013 – 2018 angesprochenen Grundschulen in Bezug auf die Erfordernisse und Auswirkungen, die sich aus dem oben formulierten Anspruch ergeben, erneut in den Blick zu nehmen und zu prüfen, wie dieser Anspruch verwirklicht werden kann. Langfristig muss es darum gehen, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Verwirklichung einer ganztägigen, inklusiven Bildung sowohl im Bereich der Unterrichtsversorgung, als auch im Bereich der Nachmittagsversorgung zu schaffen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu benennen, um den Anforderungen Genüge zu tun. Darüber hinaus ist auf Grund steigender Bedarfe der geplante weitere Ausbau der Nachmittagsbetreuung von derzeit 56% gesamtstädtischer Betreuungsquote auf prognostizierte ca. 80 % in 2018 (SEP-Primar, S. 42) unter Berücksichtigung sozialräumlicher Unterschiede ebenfalls in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere den Verpflegungsbereich. Um allen Raumbedarfen gerecht werden zu können, steht das gesamte Schulgebäude ganztägig zur Verfügung. Alle Räume werden multifunktional im Unterrichts- und Nachmittagsbereich genutzt. Um einen reibungslosen Tagesablauf zu gewährleisten, erstellt die Schule unter Berücksichtigung bauartspezifischer Gegebenheiten ein entsprechendes Raum- und Nutzungskonzept. 3 Die räumliche und materielle Ausstattung der Grundschulen auch im Hinblick auf Brandschutz und Fluchtwege oder Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und Schulen mit Hilfsmitteln (Treppenlifte, Treppenraupen, Lesegeräte usw.) ist ebenfalls zu betrachten. 4 II. Die Regelungen und Auswirkungen des 9.SchRÄG Die im 9. Schulrechtsänderungsgesetz neu verwendete Begrifflichkeit der „Lern- und Entwicklungsstörungen“ folgt der „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“, die in ihrem § 4 die Förderschwerpunkte Lernen (LE), Sprache (SQ) und Emotionale und soziale Entwicklung (ES) unter dieser Begrifflichkeit subsummiert. Dabei geht man davon aus, dass sich diese Störungen gegenseitig bedingen können. Alle Schülerinnen und Schüler mit diesen sogenannten Lern- und Entwicklungsstörungen, also den bisher als solche definierten Förderschwerpunkten Lernen (LE), Emotionale und soziale Entwicklung (ES) und Sprache (SQ), sollen zukünftig wohnortnah in den Grundschulen im Rahmen des gemeinsamen Lernens beschult werden, es sei denn, die Eltern wünschen explizit eine Förderschule für ihr Kind. Darüber hinaus sollen Schwerpunktschulen eingerichtet werden, in denen zusätzlich zu den o. a. Lernund Entwicklungsstörungen die Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) schwerpunktmäßig unterrichtet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte LE, ES und SQ) zukünftig hauptsächlich im Regelsystem unterrichtet werden. Da eine förmliche Feststellung dieser Förderbedarfe im Rahmen eines AOSF-Verfahrens zukünftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern hin erfolgen wird, ist zu erwarten, dass mittelfristig der überwiegende Teil dieser Schülerinnen und Schüler – auch ohne entsprechende Identifikation durch ein AOSF-Verfahren – die Grundschulen besuchen werden. Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung: „Mittelfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt werden, die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden.“ Dabei sollen zunächst vorrangig die Grundschulen betrachtet werden, die schon bisher in nennenswerter Zahl Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Förderschwerpunkten im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts (neu: Gemeinsamen Lernens) beschult und insofern entsprechende Erfahrungen gesammelt haben (siehe hierzu Kapitel IV). Für die erforderlichen Schwerpunktgrundschulen sind darüber hinaus gehende Anpassungen des Raumprogramms und der Ausstattung entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Förderschwerpunkts notwendig. Auf die Einrichtung eines „schulischen Lernorts“ im Sinne des § 132, Abs. 3, 9. SchrÄG wird in Kap. VI. gesondert eingegangen. 5 III. Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule im Rahmen der ganztägigen inklusiven Bildung Im Rahmen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wird der § 2 Schulgesetz um einen Absatz 5 ergänzt, in dem es heißt: „Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.“ Diese gesetzliche Anforderung, welche letztendlich die Zielsetzung formuliert, stellt den Schulträger und die Schulen aller Schulformen vor neue Herausforderungen, die sich nicht zuletzt auch an die Gestaltung der äußeren Rahmenbedingungen richten. Um die Individualität unterschiedlicher Lernbiografien und die Heterogenität einer jeden Lerngruppe als Chance für alle nutzen zu können, müssen Schulen als zukunftsfähige Lernorte so gestaltet sein, dass sie:       einen flexiblen Einsatz unterschiedlicher, gleichberechtigter Lernformen (allein, zu zweit, in Kleingruppen, im Klassenverband) erlauben, einen methodisch variantenreichen Wechsel zwischen Instruktion und unterschiedlichen Formen der Eigenaktivität der Schülerinnen und Schüler erlauben, eine ergonomisch angepasste, gesunde und lernförderliche Umgebung schaffen, die alle Sinne anspricht und allen Sinnen gerecht wird, für Lehrerinnen und Lehrer sowie andere pädagogische Fachkräfte Arbeitsplätze bereithalten, für das Zusammenleben aller Mitglieder einer Schulgemeinde in der Schule einen gemeinsamen Kommunikationsraum, ein „Herz“ der Schule sichern, die gemeinsame Nutzung von räumlichen Ressourcen durch die Schule und das kommunale Umfeld unterstützen. Diese erweiterten Nutzungsanforderungen führen zu einem erhöhten Flächenbedarf, der aber nicht bloß eine additive Vermehrung der Funktionsflächen bedeutet, sondern die optimale Ausnutzung des gesamten Gebäudes. In die in diesem Zusatzkapitel dargestellten Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule werden im Rahmen der ganztägigen inklusiven Bildung die folgenden Empfehlungen einbezogen:   die „Empfehlungen der städteregionalen OGS-Konferenz zu Raumgestaltung und Lernkultur“, die „Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“ der Montag Stiftungen Urbane Räume und Jugend und Gesellschaft (Hrsg.), 6   die Schulbauempfehlungen der Provinz Südtirol, sowie Heft 23 der Serviceagentur Ganztägig Lernen, Materialien zum Schulbau; Pädagogische Architektur und Ganztag. Im Folgenden wird in idealtypischer Weise dargestellt, welche grundlegenden Veränderungen sich aus den oben angesprochenen Anforderungen an Gebäude und Ausstattung von Schulen ergeben. Grundlegend ist dabei, dass    in jedem Einzelfall zu prüfen ist, was im jeweiligen Schulgebäude- und Gelände baulich möglich ist, hier in zeitlichen Dimensionen von vielen Jahren gedacht werden muss und die formulierten Zielvorstellungen immer unter dem Finanzierungsvorbehalt stehen. Ziel ist es, Investitionen vorzunehmen, um sich den Ansprüchen an eine zukunftsfähige Grundschule im Rahmen der ganztägigen, inklusiven Bildung sukzessive anzunähern. Integrierte Organisationsmodelle: Integrierte Nutzungsmodelle für Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche sind im Rahmen einer inklusiven, ganztägigen Bildung unverzichtbar. Lernorte, die von allen Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gleichermaßen genutzt werden, müssen an den Differenzierungs-, Bewegungsund Rückzugsbedarf – gerade der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf – angepasst werden. Flur- und Eingangsbereiche u.ä. sind unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen möglichst als Kommunikations- und Differenzierungsflächen zu gestalten und auszuweisen. Die notwendige Flexibilität im Unterricht zur Gestaltung bedarfsgerechter und situativ angepasster Lernsituationen sollte neben ausreichender Größe der Räume u. a. durch „Schaltbarkeit“ von Räumen (Große Doppeltüren, Schiebe- oder Falttüren, Innenfenster…) ermöglicht werden. Transparenz zwischen den Räumen (Sichtverbindung bei gleichzeitiger akustischer Trennung) ermöglicht raumübergreifende Arbeitsprozesse bei gleichzeitiger Differenzierung. Ausstattung: Bei der Planung neuer Schulgebäude, aber auch im Rahmen von Umbauten und Umgestaltungen müssen Ausstattung und mobile Möblierung von Beginn an mitgedacht werden, um den genannten Ansprüchen an Variabilität, multifunktionale Nutzung, Differenzierung etc. gerecht werden zu können. 7 Allgemeine Lern- und Unterrichtsbereiche: Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schulform bzw. der jeweiligen Schule sind verschiedene Modelle denkbar:    „Klassenraum plus“: Das Klassenzimmer wird durch Vergrößerung und/oder durch einen angrenzenden Gruppen-/Differenzierungsraum erweitert. „Cluster“: Mehrere Unterrichtsräume, Gruppen- und/oder Differenzierungsräume sowie die dazugehörige Erschließungsfläche als multifunktional nutzbare, gemeinsame „Mitte“ werden zu einer räumlichen Einheit zusammengefasst und bilden die “Heimat“ oder „Eigene Adresse“ mehrerer Lerngruppen. „Offene Lernlandschaft“: Ein großer offener Lernbereich steht für mehrere Klassen oder Lerngruppen gemeinsam zur Verfügung. Er wird mit gegliederten und abgegrenzten Zonen für Gruppenarbeit und Inputphasen kombiniert. Gemeinschaftsbereiche: Die Schule braucht einen zentralen, gemeinsamen Kommunikations-, Begegnungs- und Präsentationsort. Ein solches „Herz der Schule“ kann durch intelligente Gestaltung beziehungsweise Mehrfachnutzung eines Foyers, eines Speiseraums ggf. unter Einschluss von Erschließungsflächen entstehen. Derartige Möglichkeiten sind zu prüfen. Verpflegungsbereich: Der Speiseraum dient nicht nur der Nahrungsaufnahme. Ihm kommt sowohl als Ort der Begegnung und Entspannung, aber auch als zusätzlicher Lernort in Bezug auf Gesundheit, Hygiene und Ernährung sowie soziales Lernen zusätzliche Bedeutung zu. Der Speise- und Aufenthaltsbereich braucht hinreichend Fläche, eine angemessene Akustik und eine einladende Gestaltung. Für eine gute und gesunde Verpflegung sind entsprechend ausgestattete Küchenbereiche erforderlich. Kollegiumszimmer und Verwaltungsräume: Nicht zuletzt die mit der ganztägigen, inklusiven Bildung verbundene Einbindung anderer Professionen in die Schule führt dazu, dass z. B. Teambesprechungen, Eltern- und Beratungsgespräche, informelle Kommunikation, Vor- und Nachbereitung außerunterrichtlicher Aktivitäten etc. zunehmend an Bedeutung erlangen und entsprechende räumliche Voraussetzungen erfordern. Auch das „klassische Lehrerzimmer“ wird sich zukünftig verändern und auf mehr und andere Personen und Anforderungen erweitern. Daneben sind im Einzelfall auch Therapie- und Pflegebereiche vorzusehen. Die skizzierten idealtypischen Zielsetzungen dienen der Orientierung. 8 IV. Derzeitige GU-bzw.GL-Grundschulen Schon bisher wurden und werden in den Aachener Grundschulen in nennenswertem Umfang Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Förderschwerpunkten integrativ beschult, denen im Rahmen des bisher erforderlichen VOSF-Verfahrens (Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs) durch die Untere Schulaufsichtsbehörde eine Grundschule als Förderort zugewiesen wurde. Auch für das Schuljahr 2014/2015 wurden alle Schulneulinge, für die durch ihre Eltern ein entsprechendes Verfahren beantragt und die Einschulung in die Regelschule gewünscht wurde, im Rahmen einer Verteilerkonferenz zwischen Schulaufsicht und Schulleitungen unterschiedlichsten Grundschulen zugewiesen. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass folglich insgesamt 273 Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Förderschwerpunkten bereits jetzt an Aachener Grundschulen im Rahmen des „Gemeinsamen Lernens“ unterrichtet werden. GL im SJ. 2014 / 2015 lfd.Nr. Schule 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 GGS Am Höfling GGS Am Lousberg GGS Brühlstraße GGS Driescher Hof GGS Gut Kullen GGS Marktschule GGS Schönforst Kath TS Barbarastraße KGS am Fischmarkt KGS Beeckstraße KGS Bildchen KGS Birkstraße KGS Düppelstraße KGS Feldstraße KGS Forster Linde KGS Luisenstraße KGS Luisenstraße KGS Michaelsbergstraße KGS Passstraße Mont-GS-Eilendorf Mont-GS-Mataréstraße Mont-GS-Reumontstraße Gesamt ES LE SQ Förderschwerpunkt GE KM 4 4 4 2 9 8 3 5 2 5 4 2 1 12 5 2 4 3 1 3 3 2 4 2 6 2 3 3 6 3 8 9 4 7 7 4 3 3 Gesamt HK SH 9 1 1 1 1 1 1 1 1 1 5 4 4 9 12 92 3 4 4 1 4 53 4 7 5 5 4 88 1 1 5 11 2 1 4 1 1 19 1 1 5 5 Es liegt deshalb nahe, 1) die Schulen, die heute schon über zum Teil langjährige Erfahrung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören (HK) und Sehen (SH) gesammelt haben, bei der Auswahl der Schwerpunkt-Grundschulen vorrangig zu berücksichtigen und 9 24 10 2 22 16 8 12 9 1 7 17 1 19 19 1 11 1 15 18 23 16 21 273 2) alle Grundschulen, an denen schon jetzt im „Gemeinsamen Lernen“ gearbeitet wird, im Rahmen der Überlegungen und Planungen für eine bauliche und ausstattungsmäßige Ertüchtigung ebenfalls vorrangig in den Blick zu nehmen. Aufgrund der Haushaltssituation und des zu erwartenden Gesamt-Kostenvolumens wird es erforderlich sein, entsprechende Prioritäten zu setzen und eine Maßnahmenplanung zu erstellen. V. Schwerpunktgrundschulen im Rahmen der Inklusion in Aachen Um einerseits der in § 19, Abs. 5 formulierten Verpflichtung nachzukommen, auch Schülerinnen und Schülern mit den festgestellten Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) mindestens eine adäquat ausgestattete allgemeine Schule als Lernort anzubieten, andererseits aber die hierfür erforderlichen besonderen Ausstattungsmerkmale nicht an allen Grundschulen vorhalten zu müssen, ist es sinnvoll und notwendig, Schwerpunkt-Grundschulen einzurichten und diese am jeweiligen Bedarf orientiert auszustatten beziehungsweise sukzessive weiter zu ertüchtigen. Da Schwerpunktgrundschulen über die Bereiche LB, ES und SQ hinaus Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten GE, KM, HK und SH unterrichten, entsteht für diese Gruppen ein spezieller Raumbedarf, der jedoch nicht in einzelnen Räumen spezifiziert, sondern als Gesamtfläche ausgewiesen wird. Die Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen erfolgt sinnvollerweise an den Schulen, die bereits Erfahrungen im Gemeinsamen Lernen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten haben. Diese Schulen haben sich darüber hinaus schon –zumindest teilweise– in Bezug auf die räumliche und gebäudetechnische Ausstattung den Anforderungen für diese Schwerpunktschulen genähert. Die Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen hat jedoch nicht zur Folge, dass alle Schülerinnen und Schüler mit einem der in der Folge genannten Förderschwerpunkte an einer dieser Schulen unterrichtet werden müssen, wenn sich die Eltern für ihr Kind zum Besuch einer allgemeinen statt einer Förderschule entscheiden. In Einzelfällen ist es durchaus möglich, dass für Schülerinnen und Schüler mit einem solchen Förderschwerpunkt in Absprache mit der Schulaufsicht eine andere allgemeine Schule gewählt werden kann, wenn diese Schule über die personellen und materiellen Voraussetzungen verfügt, um den Unterricht und die Versorgung der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers sicher zu stellen. 1. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Als Schwerpunktschulen im Bereich Geistige Entwicklung (GE) bieten sich an:   GGS Am Höfling Montessori-Grundschule Eilendorf Die GGS Am Höfling und die Montessori-Grundschule Eilendorf unterrichten im Rahmen des gemeinsamen Lernens bereits seit Jahren Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE). 10 Die Montessori.Grundschule Reumontstraße hatte ursprünglich Interesse an der Einrichtung als Schwerpunktschule artikuliert, zwischenzeitlich hat sie hiervon Abstand genommen. Sie hat allerdings mitgeteilt, dass sie Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung unterrichten möchte. Die Montessori-Grundschule Reumontstraße verfügt über entsprechende langjährige Erfahrungen. 2. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Als Schwerpunktschulen im Bereich Körperliche und motorische Entwicklung (KM) bieten sich an:   GGS Am Höfling Montessori-Grundschule Eilendorf Beide Schulen haben bereits langjährige Erfahrungen im Gemeinsamen Unterricht und Gemeinsamen Lernen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung. Die GGS Am Höfling unterrichtete seit Beginn des Schuljahres 1990/1991 integrativ, zunächst nach dem Prinzip der schulischen Kooperation in Zusammenarbeit mit der Kleebachschule (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung). Im Schuljahr 2014/2015 werden bereits 9 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt KM unterrichtet. Hierunter befinden sich auch mobil eingeschränkte Schülerinnen und Schüler. Die Schule ist im Parterrebereich barrierefrei. Die Montessori-Grundschule Eilendorf unterrichtet seit ihrer Errichtung im Jahr 1989 im Gemeinsamen Unterricht und Gemeinsamen Lernen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt KM werden regelmäßig an der Schule unterrichtet. Aktuell sind dies vier Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2014/2015. Die Schule wird seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 zweizügig aufgebaut. Hierdurch kommt der Schulträger zunächst dem im Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2013 bis 2018 festgestellten Bedarf nach zusätzlichen Montessoriplätzen nach. Darüber hinaus können mehr Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen unterrichtet werden. Bei der Prüfung, die Schule als Schwerpunktschule zu benennen, ist zu beachten, dass über die endgültige Nutzung des Schulgebäudes Kaiserstraße nach der endgültigen Schließung der GHS Eilendorf zum 31.07.2015 zu entscheiden ist. 3. Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation sowie Sehen Im Schuljahr 2014/2015 werden in den beiden Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation sowie Sehen je fünf Schülerinnen und Schüler erfolgreich in Regelschulen beschult. Der Schulträger sieht derzeit davon ab, für diese Förderbedarfe Schwerpunktschulen zu benennen. Auch hier ist die weitere Entwicklung des Elternwahlverhaltens zu beobachten. 11 Für den Fall, dass zukünftig die Einrichtung einer Schwerpunktschule für den Förderbedarf Hören und Kommunikation erforderlich werden wird, hat sich die GGS Gut Kullen als Schwerpunktschule für diesen Bereich angeboten. Die GGS Gut Kullen hat bereits Erfahrung im Gemeinsamen Unterricht und Gemeinsamen Lernen und hat sich als Schwerpunktschule für den Förderbereich Hören und Kommunikation angeboten. In der Vergangenheit sind nur vereinzelt Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt im GU oder GL unterrichtet worden. Für den Fall, dass zukünftig eine entsprechende Nachfrage erfolgt, wird die Einrichtung der GGS Gut Kullen als Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation aus Schulträgersicht befürwortet. Für die Einrichtung als Schwerpunktschule spricht auch die relative räumliche Nähe (5,2 km) und die gute verkehrliche Anbindung zur David-Hirsch-Schule (Förderschule Hören und Kommunikation des Landschaftsverbandes Rheinland) 4. Notwendige Maßnahmen des Schulträgers Um die für Schwerpunktschulen erforderlichen gebäudetechnischen Standards zeitnah umsetzen zu können, werden seitens des Schulträgers gemeinsam mit dem Gebäudemanagement Begehungen vor Ort durchgeführt. Hierbei werden alle Möglichkeiten der Umsetzung geprüft und die notwendigen Gebäudeertüchtigungen sowie die sich daraus ergebenden Kostenschätzungen erarbeitet. Die festgestellten notwendigen baulichen Maßnahmen sollen Zug um Zug umgesetzt werden. 5. Einrichtung eines „Schulischen Lernorts“ im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Die Einrichtung eines „schulischen Lernorts“ als Mittel der Schulentwicklungsplanung ist erstmals im Rahmen der Regelungen des 9.Schulrechtsänderungsgesetzes vorgesehen. Der Gesetzgeber ermöglicht im Falle der Schließung von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung die Einrichtung von schulischen Lernorten, um Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung befristet außerhalb ihrer Stammschule zu unterrichten. Ziel ist, sie in Abstimmung mit ihrer Stammschule auf die möglichst zeitnahe Rückkehr vorzubereiten. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu erläuternd: „…Die Einrichtung eines solchen Lernortes setzt somit voraus, dass im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt zumindest alle bisherigen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung aufgelöst werden. …Die schulischen Lernorte sind Teil einer allgemeinen Schule oder eine Förderschule. …Die Schülerschaft besteht aus einer Teilgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lernund Arbeitsformen erforderlich ist. 12 …Ähnlich wie bei der Schule für Kranke wird es…keine feste Schülergruppe geben, sondern eine hohe Fluktuation. Dies setzt pädagogische Konzepte im Rahmen einer professionellen Vernetzung mit Angeboten beispielsweise von Trägern der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und der Arbeitsverwaltung voraus. Die Schülerinnen und Schüler bleiben während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule. …Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers…setzt ein Verfahren nach § 19, Abs. 5 (AOSF auf Antrag der Eltern) oder 7 (AOSF auf Antrag der Schule) voraus“ Ergänzend teilt das Ministerium für Schule und Weiterbildung in einem Schreiben vom 15.05.2014 an die Bezirksregierung Köln mit, dass „…die Einrichtung schulischer Lernorte nicht den Sinn hat, bei den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (ESE) die Vorgaben der MindestgrößenVO zu umgehen. … Die Einrichtung eines schulischen Lernorts muss mit der Auflösung des gesamten Förderschulangebots im Förderschwerpunkt ESE im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt einhergehen.“ Etwas Vergleichbares im Sinne einer „Lerngruppe“ kann unabhängig hiervon für den Bereich der Grundschulen in der Stadt Aachen vorgesehen werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung der Unteren Schulaufsicht, auf welche die in der Regierungsbegründung dargelegte Beschreibung zutrifft („Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lernund Arbeitsformen erforderlich ist.“). Da diese Einschätzung realistisch und somit der Bedarf für ein solches Angebot gegeben erscheint, wird zu prüfen sein, ob, in welcher Form und an welchem Ort eine derartige temporäre externe Beschulungsmöglichkeit in Absprache mit den Schulen eingerichtet werden kann. VI. Zusammenfassung Das in Kapital III beschriebene „Standard-Raum- und Ausstattungsprogramm für die zukunftsfähige, ganztägige und inklusive Grundschule in der Stadt Aachen“ stellt einen Idealstandard dar. In Abhängigkeit mit den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ist zu prüfen, inwieweit eine Umsetzung machbar und gegebenenfalls auch sinnvoll ist. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Schaffung und Ausstattung von Räumen nur einen Aspekt auf dem Weg zu einer inklusiven Schule darstellt. Die Leitlinien zielen nicht auf eine „Blaupause“ für die Schulträger ab, sondern fordern einen Abgleich der Kennzahlen mit den konkreten Bedarfen und Konzepten der Schulträger und eine effiziente Doppelnutzung auch von Erschließungsflächen für didaktische Zwecke. 13 Bereits bei der Betrachtung der als Schwerpunktgrundschulen in Frage kommenden Schulen ist festzustellen, dass trotz multifunktionaler Nutzung aller zur Verfügung stehender Räume gebäudetechnische Anpassungen an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ebenso wenig zu umgehen sind wie Investitionen in eine bedarfsgerechte Ausstattung. 14