Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
141147.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
21.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0115/WP17
öffentlich
35001-2014
21.01.2015
FB 61/01 // Dez. III
IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark
Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckenerstraße
und Nordstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.02.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828
A zur Kenntnis.
Er beschließt, den Bebauungsplan gem. §13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
a.
Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und der neuen südlichen Erschließungsstraße
wird eine 746m² große öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
b.
die öffentliche Verkehrsfläche, die von der südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark an
dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE2) festgesetzt;
c.
Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
sind.
d.
Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass der Nachweis
schalltechnischer Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume für alle Zonen des
Gewerbegebietes erforderlich ist;
e.
Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass ein/e maximale
Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt oder
eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht
wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;
f.
Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind A und B“ werden herausgenommen werden; ebenso werden die
entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt. 1
herausgenommen;
Vorlage FB 61/0115/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2015
Seite: 1/4
Er beschließt weiterhin diese IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand
(ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich
zwischen Eckenerstraße und Nordstraße gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung
hierzu.
Vorlage FB 61/0115/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlage FB61/0054/WP17 – IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A, Empfehlung zum
Satzungsbeschluss – einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 828 A – Gewerbegebiet Camp Pirotte – wurde am 11.01.2007 rechtskräftig.
Die innere Erschließungsanlage ist seit Ende 2013 fertiggestellt. Seitdem wird das Areal des
Gewerbegebietes entwickelt. Erste Grundstücke sind bereits veräußert, weitere Kaufoptionen liegen
bereits vor.
Bei der Vermarktung der Flächen hat sich herausgestellt, dass es Festsetzungen gibt, die zu nicht
beabsichtigten Nachteilen führt. Zudem haben sich Rahmenbedingungen geändert, so dass die
Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden müssen.
Die Verwaltung hatte daher der Bezirksvertretung Aachen-Brand sowie dem Planungsausschuss
vorgeschlagen, den Bebauungsplan NR. 828 A mit einer IV. vereinfachten Änderung die
Festsetzungen den geänderten Anforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Die Grundzüge der Planung, mit dem Ziel, hier
ein Gewerbegebiet zu entwickeln, sind hiervon nicht betroffen.
Die Verwaltung hatte im Einzelnen folgende Änderungen vorgeschlagen:
a.
Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und der neuen südlichen Erschließungsstraße
wird eine 746m² große öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
b.
die öffentliche Verkehrsfläche, die von der südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark an
dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE2) festgesetzt;
c.
Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
sind.
d.
Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass der Nachweis
schalltechnischer Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume für alle Zonen des
Gewerbegebietes erforderlich ist;
e.
Die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze, zwischen dem Vennbahnweg und der nördlichen Erschließungsstraße,
wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet (GE 3) festgesetzt;
f.
Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass ein/e maximale
Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt oder
eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht
wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;
Vorlage FB 61/0115/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2015
Seite: 3/4
g.
Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind A und B“ werden herausgenommen werden; ebenso werden die
entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt. 1
herausgenommen;
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand ist ihrer Sitzung am 03.12.2014 dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung im Wesentlichen gefolgt, hat allerdings den Punkt e. aus ihrer Beschlussempfehlung
gestrichen.
Der Planungsausschuss hat sich am 15.01.2015 mit der Angelegenheit beschäftigt und sich der
Beschlussfassung der Bezirksvertretung ebenfalls unter Streichung des Punktes e. angeschlossen.
Die Verwaltung hat den Entwurf der Bebauungsplanänderung aufgrund der Beschlussfassung in
beiden Gremien überarbeitet, so dass der Bereich entlang der nördlichen Plangebietsgrenze nicht
geändert wird, und die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ weiterhin gilt.
Die Verwaltung schlägt vor, die IV. Änderung in der vorgelegten, von Bezirksvertretung Aachen-Brand
und Planungsausschuss empfohlenen Fassung als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Begründung zur Bebauungsplanänderung
Schriftliche Festsetzungen
Vorlage FB 61/0115/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2015
Seite: 4/4
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur IV. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 828 A
im Stadtbezirk Aachen-Brand, zwischen Eckener u. Nordstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 16.01.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ...................................................................... 3
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3
2.
Anlass und Ziel der Planänderung ................................................................................................................. 3
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Planänderungen ............................................................................................................................................... 3
Wohnungen ........................................................................................................................................................ 3
Öffentliche Verkehrsfläche ................................................................................................................................. 3
Überbaubare Fläche ........................................................................................................................................... 4
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................................. 4
Kennzeichnung “Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ ................... 4
4.
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................................. 4
5.
Kosten ............................................................................................................................................................... 4
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 16.01.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet der IV. Änderung umfasst Teil A vom Bebauungsplan Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte-. Es
grenzt im Süden an den Teil B des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - und der Eckenerstraße, im Osten an die Nordstraße und im Westen an die Vennbahntrasse. Die nördliche Plangebietsgrenze ist die
ehemalige Fußwegeverbindung, zwischen der Straße Brander Heide und dem Vennbahnweg.
1.2 Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 828 Teil A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - wurde am 11.01.2007 mit der öffentlichen
Bekanntmachung rechtskräftig. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt gemäß § 30 Baugesetzbuch
2. Anlass und Ziel der Planänderung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll das Ziel der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes erhalten bleiben. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes im Jahr 2006 haben sich aber
teilweise Voraussetzungen oder Anforderungen geändert, so dass eine Änderung der Festsetzungen teilweise erforderlich ist, ohne die Grundzüge der Planung zu verändern.
3. Planänderungen
3.1 Wohnungen
In Gewerbegebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind ausnahmsweise zulässig. Entsprechend dieser Voraussetzungen sind im Bebauungsplan Nr. 828 A Wohnungen nur in Zone IV des Gewerbegebietes, entlang der Nordstraße ausnahmsweise zulässig.
Für diese Wohnungen muss der Nachweis schallschutztechnischer Maßnahmen für die schutzwürdige Wohn- und
Schlafräume erbracht werden. Diese Festsetzung entsprach dem damaligen Konzept, die Nordstraße entsprechend
der vorhandenen städtebaulichen Struktur zu fassen sowie dem Nutzungscharakter zu entsprechen und hier Büros
und Wohnungen für Betriebsinhaber zuzulassen.
Da es sich hier um ein Gewerbegebiet handelt, das insbesondere dem Bedarf an Grundstücken für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe nachkommen soll, besteht der Wunsch hier eine Wohnnutzung zur Beaufsichtigung der
Betriebsgelände für das gesamte Gewerbegebiet zu ermöglichen. Aus diesem Grund wird der Bebauungsplan so geändert, dass Wohnungen in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die in den
Schriftlichen Festsetzungen Pkt.1.6 geforderten Nachweise zur Einhaltung des Schallschutzes erbracht werden.
Wohnungen sind in allen Zonen des Gewerbegebietes nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass die zulässigen Lärmrichte eingehalten werden. Dieses gilt auch für die Nachtzeit. Außerdem muss die
Wohnung dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein und Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und -leitern zugeordnet sein. Mit diesen Voraussetzungen soll verhindert
werden, dass eine Veränderung des Gewerbegebietes zum Wohngebiet hin erfolgt.
3.2 Öffentliche Verkehrsfläche
Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte- wurde aufgestellt um Planungsrecht für ein Gewerbegebiet und einer internen Erschließungsstraße zu schaffen. Ziel des Bebauungsplanes ist, die gewerbliche Nutzung
von der neuen Straße zu erschließen und auf den angrenzenden Straßen Gewerbeverkehre zu reduzieren. Um die
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehenden Betriebs- und Lagergebäude an der Nordstraße
von der neuen Straße vom Gewerbepark Brand aus erschließen zu können, setzt der Bebauungsplan zwei Erschließungsstiche fest, die an den beiden Lager- und Betriebsgebäuden enden. Für das Bestandsgebäude auf dem Flurstück Nr. 62 wurde im Jahr 2006 in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Eigentümer
vereinbart, dass die Erschließung des bestehenden Lagergebäudes vom Gewerbepark aus erst bei Umbau des Bestandsgebäudes von mehr als 50% erfolgen muss. Solange besteht für die Erschließung des Grundstückes von der
Nordstraße aus Bestandsschutz.
Zwischenzeitlich konnte die Stadt ein Teil des angrenzenden Flurstücks 72 erwerben, um hier eine Erschließung zum
o.g. Flurstück 64 herzustellen. Die Anbindung des Flurstückes 64 soll vom Gewerbepark Brand aus über die neue
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 16.01.2015
Zufahrt über das Flurstück 72 erfolgen. Daher wird in diesem Bereich eine ca. XXXX qm öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt werden.
3.3 Überbaubare Fläche
Mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 72 ist die Festsetzung zur Erschließung des
vorhandenen Lagergebäudes obsolet. Entsprechend der angrenzenden Festsetzungen wird hier eine überbaubare
Fläche als GE (2) mit einer maximalen Gebäudehöhe von 256,0 ü. NN und einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Damit wird
die Fläche einer Nutzung zugeführt, die der Nutzung in der näheren Umgebung entspricht.
3.4 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb des Anpflanzstreifens sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 828 A Zufahrten mit einer
maximalen Breite von 5,50m fest. Es hat sich herausgestellt, dass die zulässige Breite zu Problemen für Zu- und Abfahrten von größeren Fahrzeugen führen kann. Daher wird die Festsetzung der maximalen Zufahrtsbreite auf 6,0m
geändert. Um auf die spezielle Grundstückssituation bzw. Produktionserfordernisse reagieren zu können, werden
breitere Zufahrten zugelassen, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht wird, dass diese Breite für
die notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine weitere Zufahrt soll nicht mehr, wie derzeit im Bebauungsplan Nr.
828 A festgesetzt, aufgrund der Grundstücksbreite von mind. 40,0m zulässig sein, sondern aufgrund von Erfordernissen für die Nutzung des Grundstücks geprüft werden.
Diese Änderung der Festsetzungen erfolgt, damit auf die Anforderungen der Grundstücksnutzung bzw. Grundstücksbeschaffenheit reagiert werden kann. Die Regelung der Zufahrten erfolgt um den Eingriff in den öffentlichen Parkraum steuern zu können.
3.5 Kennzeichnung “Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“
Im Bebauungsplan Nr. 828 A ist nahezu der gesamte Planbereich umfasst mit der Kennzeichnung “Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Im Bebauungsplan wird auf die entsprechenden
Schriftlichen Festsetzungen verwiesen. Der Boden wurde zwischenzeitlich entsprechend der festgesetzten künftigen
Nutzung saniert. Damit sind die Kennzeichnung und die entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen obsolet. Daher
wird die Kennzeichnung im Bebauungsplan „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ und die entsprechenden Festsetzungen unter Pkt. 4.3 und 4.4 der Schriftlichen Festsetzungen herausgenommen.
4. Auswirkungen der Planung
Mit der IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung für ein Gewerbegebiet gesichert und die Festsetzungen den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Die Grundzüge der
Planung werden von dieser Änderung nicht berührt. Die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes haben
keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
Mit der Änderung der Festsetzung wird der Nachfrage nach Wohnungen entgegengekommen, wenn die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit erfüllt sind und die Lärmrichtwerte für die schutzwürdige Wohnnutzung
auch in der Nacht eingehalten werden.
5. Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 11.02.2015 die
IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte)-, als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur IV. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 828 A
im Stadtbezirk Aachen-Brand, zwischen Eckener u. Nordstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung
Das gemäß § 8 BauNVO festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in vier Zonen gegliedert.
1.2
In dem gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet sind in den Zonen 1 bis 4 folgende in der
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom
02.04.1998 aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig:
Zone 1 und 4
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VII und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse VII oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse VII:
192
Anlagen zum mechanischen Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen
194
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks durch sortenreine Demontage der Einzelteile,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Chatering-Betriebe)
197
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
204
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
207
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
209
Bauhöfe
210
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
212
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden.
Zone 2
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VI und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse VI oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingun¬gen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
Diese Regelung gilt nicht für die in der Zone 1 ausgeschlossenen Betriebsarten der Abstandsklassen VII und die
folgende Betriebsart der Abstandsklasse VI:
162
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur
getrennten Aufzucht von Schweinen mit
1. 3.200 bis weniger als 14.000 Hennenplätzen
2. 6.400 bis weniger als 28.000 Junghennenplätzen
3. 6.400 bis weniger als 28.000 Mastgeflügelplätzen
4. 3.200 bis weniger als 14.000 Truthühnermastplätzen
5. 120 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht)
6. 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
(Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
7. 50 bis weniger als 225 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
(Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
8. 350 bis weniger als 1.500 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
9. 75 bis weniger als 200 Mastkälberplätzen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
190
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs
Zone 3
Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse V oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die in den Zonen 1 und 2 ausgeschlossenen Betriebsarten der Abstandsklassen VII
und VI und den folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse V:
113
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur
getrennten Aufzucht von Schweinen mit
a)
14.000 bis weniger als 51.000 Hennenplätzen
b)
28.000 bis weniger als 102.000 Junghennenplätzen
c)
28.000 bis weniger als 102.000 Mastgeflügelplätzen
d)
14.000 bis weniger als 51.000 Truthühnermastplätzen
e)
525 bis weniger als 1.900 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht)
f)
175 bis weniger als 640 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
g)
h)
i)
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
(Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
225 bis weniger als 820 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelplätze
(Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
1.500 bis weniger als 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
200 bis weniger als 700 Mastkälberplätzen
auch soweit nicht genehmigungspflichtig.
127
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch
Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 10 t oder mehr je
Tag
128
Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von 0.75 t bis weniger als 10 t/h
(Kompostierungsanlagen)
129
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage
entnommen wird
130
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks ohne sortenreine Demontage der Einzelteile,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
131
Anlagen zur Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag
oder mehr sowie Anlagen, die der Lagerung von 100 t oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle
dienen (z.B. Elektronik- und Elektroschrott), ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum
Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
132
Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub
oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt.
141
Deponieklasse II i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Siedlungsabfalldeponien und vergleichbare Deponien)
142
Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder Bauschuttdeponie)
149
Schrottplätze
152
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste
153
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen
1.3
Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Lagerplätze, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO zulässigen Tankstellen sowie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nicht zulässig.
1.4
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die folgenden Arten der allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
2.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher.
Zulässig sind abweichend von der vorstehenden Regelung:
1.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der
Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem
Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist. Die Größe der Verkaufsfläche darf maximal 20%
der Grundfläche, höchstens jedoch 200 qm betragen.
2.
Auf der mit dem Planzeichen „Raute 1" gekennzeichneten Fläche ist ein Einzelhandelsbetrieb
mit Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an letzte Verbraucher zulässig, wenn er der
Versorgung der im Gebiet Tätigen dient. Die Verkaufsfläche darf 200 qm nicht überschreiten.
Ausnahmsweise kann der Einzelhandelsbetrieb auch an anderer Stelle im Gewerbegebiet
zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, dass ein weiterer Einzelhandelsbetrieb auf der
festgesetzten Fläche nicht zugelassen wird.
3.
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten mit Teileverkauf
4.
Reifendienste mit Verkauf.
1.5
Für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von
Außengeräuschen und durch Körperschallübertragungen innerhalb von Gebäuden durch entsprechende
bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen Wohnräumen tagsüber
ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim
Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der
Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
1.76
Im WB-Gebiet sind innerhalb der mit gekennzeichneten überbaubaren Flächen nur Wohnnutzungen zulässig.
1.87
Im besonderen Wohngebiet sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
sowie die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen (Traufe/Attika/Brüstung
und First) von 0,5 m zugelassen werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird
und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.
2.2
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können von durch die Technik bedingte und
genutzte Aufbauten, wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser, Ausgänge von
notwendigen Treppenhäusern, Lichtkuppeln usw. überschritten werden.
Der Umfang dieser Überschreitungen ist auf das technisch notwendige und unbedingt erforderliche Maß zu
begrenzen.
Diese Bauteile dürfen im Einzelnen ein Volumen von 100 m³ nicht überschreiten.
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
3.
3.1
Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen und Werbeanlagen
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. außerhalb der
eigens dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
3.2
Im Gewerbegebiet sind ausnahmsweise auf den nicht überbaubaren Flächen befestigte Flächen für Umfahrten
zulässig.
3.3
Werbeanlagen an Gebäuden sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude zulässig. Freistehende
Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von maximal 5,0 m über Gelände zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Flächen ist je Grundstück eine Werbeanlage oder Hinweistafel zulässig.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 4,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 1,0 m einzuhalten.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 15,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 2,0 m einzuhalten.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel
an- oder abgeschaltet wird, sind unzulässig.
4.
4.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9
(1) 20 BauGB
Stellplätze für PKW sind wasserdurchlässig auszuführen. Das Pflastermaterial hat einen bewachsenen
Fugenanteil von mindestens 30% aufzuweisen.
4.2
Kellergeschosse und sonstige unterirdische Anlagen sind nur zulässig, wenn Gebäudeteile, die ins Grundwasser
einbinden, eine Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser gem. DIN 18195-6 erhalten.
5.
5.1
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) 25 BauGB
Innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der
Erschließungsstraßen sind in einem Abstand von max. 20,0 m abwechselnd eine Strauchpflanzung von 3er und
5er Gruppen der Arten:
Haselnuss
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Kornelkirsche
(Strauch 60/100 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Hundsrose
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
zu setzen.
Im Übrigen ist der Pflanzstreifen mit einer Wiesenkräutersaatgutmischung zu begrünen.
5.2
In den Bereich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Erschließungsstraßen ist
je angebundenem Grundstück eine Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0 m Breite zulässig.
Ausnahmsweise ist eine Verbreiterung der Zufahrt zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis
erbracht wird, dass diese Breite für die notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine weitere Zufahrt ist
ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine weitere Zufahrt für die Nutzung des Grundstückes
erforderlich ist.
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
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5.3
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014
Auf den Baugrundstücken sind außerhalb der v.g. Pflanzstreifen je 500 m² versiegelter und teilversiegelter
Fläche
je 1 Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang in 1 m Höhe 18-20 cm, Eiche, Esche, Hainbuche, Vogelbeere,
Vogelkirsche, Spitzahorn, Mehlbeere)
oder 5 Sträucher (wahlweise:
in der Qualität 2 x verpflanzt, 100 - 150 cm hoch: Weißdorn, Hasel, Schlehe, Holunder,
Hainbuche, Hundsrose,
in der Qualität 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm hoch: Kornelkirsche, Gemeiner Schneeball)
zu pflanzen. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.
5.4
Auf Baugrundstücken, die gewerblich genutzt werden, sind die Grenzen zu den Nachbargrundstücken mit den
unter Nr. 5.3 genannten Sträuchern auf ihrer gesamten Länge abzupflanzen.
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Gem. Nr. 5.3 erforderliche Pflanzungen können hierin integriert werden.
Die Bestimmungen des privaten Nachbarrechts bleiben unberührt.
6.
6.1
Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.11
Entlang der Eckenerstraße sind in dem mit
gekennzeichneten Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu
Nutzungen zulässig, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
7.
Verteilung der Ausgleichsmaßnahmen
Der Ausgleich von 6.700 Wertepunkten ist an einem Nebenbach der Inde sowie im östlichen Bereich des
Brander Waldes umzusetzen.
Dabei entfallen 1.340 Wertepunkte auf die öffentlichen Verkehrsflächen. Der übrige Ausgleich in Höhe von 5.360
Wertepunkten wird den Baugrundstücken des Gewerbegebietes zugeordnet.
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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
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Hinweise
1.
Lärmbelästigung
Das gesamte Plangebiet wird durch Verkehrslärmemissionen der BAB 44 belastet.
2.
Grundwasser
Im Plangebiet liegt der Grundwasserstand ca. 2 - 3 m unter Geländeoberfläche. Bei der Planung von
unterirdischen Anlagen sind Maßnahmen entsprechend der Festsetzung 4.2 zum Schutz vor hohen
Grundwasserabständen zu berücksichtigen. Eine Ableitung von Grundwasser über Drainagen ist nicht zulässig.
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