Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
141469.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
22.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0116/WP17
öffentlich
22.01.2015
Dez. III / FB 61/20
Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 875, Flur
74,
Gemarkung Aachen (Piusstraße 8-14) im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.02.2015
26.02.2015
11.03.2015
B0
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat der Stadt aus bezirklicher Sicht den Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück
Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 875 (Piusstraße 8-14) im Stadtbezirk Aachen-Mitte.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der
Stadt den Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 74,
Flurstück 875 (Piusstraße 8-14) im Stadtbezirk Aachen-Mitte.
Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage
beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 74,
Flurstück 875 (Piusstraße 8-14) im Stadtbezirk Aachen-Mitte.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0116/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 74,
Flurstück 875 (Piusstraße 8-14) im Stadtbezirk Aachen-Mitte
In seiner Sitzung am 24.08.2006 hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen die Aufstellung des
Bebauungsplanes A 204 „Weißhausstraße / Höfchensweg“ zur Sicherung der Bauleitplanung
beschlossen. Das Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Umsetzung des
„Rahmenkonzeptes Aachener Südviertel“, das der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
10.03.2005 beschlossen hat. Danach sollen insbesondere folgende städtebauliche Ziele erreicht
werden:
Sicherung der geordneten städtebaulichen Struktur und des vorhandenen
Siedlungscharakters
Erhaltung der villenartigen Bebauung auf großzügigen Grundstücken
Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung
Maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung
Für das Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 875 (Piusstraße 8-14) liegt der
Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses im südlichen
unbebauten Grundstücksbereich vor. Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die
Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens am 21.08.2014 gemäß § 15 Abs.
1 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt. Da sich das Bauvorhaben im Bereich mehrerer
schützenswerter Bäume befindet, ist aus Sicht der Stadt Aachen zu befürchten, dass die
städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung – insbesondere die Sicherung der vorhandenen prägenden
Durchgrünung - durch die Realisierung des Bauvorhabens wesentlich erschwert oder unmöglich
gemacht würden. Die Zurückstellung läuft zum 11.05.2015 aus.
Die Verwaltung empfiehlt, für die genannte Parzelle eine Veränderungssperre zu erlassen, um
innerhalb der Geltungsdauer der Veränderungssperre den Bebauungsplan zur Rechtskraft zu bringen
und das Baugesuch rechtssicher ablehnen zu können.
Die Satzung ist der Vorlage beigefügt.
Anlage/n:
1.
Satzungstext
2.
Geltungsbereich
3.
Anlage zum Aufstellungsbeschluss A 204
Vorlage FB 61/0116/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.02.2016
Seite: 2/2
Satzung
über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich des Grundstücks Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 875 (Piusstraße 8-14)
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am …………….
folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am 24.08.2006 die
Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre beschlossen. Dieses Gebiet umfasst das folgende Flurstück:
Gemarkung Aachen, Flur 74 Flurstück 875
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1.
Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.