Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
140662.pdf
Größe
655 kB
Erstellt
09.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0057/WP17
öffentlich
09.01.2015
45/100
Ratsantrag der Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur
Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.02.2015
11.03.2015
KJA
Rat
Kenntnisnahme
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der KJA empfiehlt dem Rat, der Verwaltungsvorlage zu folgen.
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zu Kenntnis. Der Antrag der Fraktion
Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom
17.11.2014 gilt damit als behandelt.
Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.09.2013 einen mit der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen nicht
im Zusammenhang stehenden Beschluss zum Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag
gefasst (siehe Anlage). Hiernach sind in Neubaugebieten grundsätzlich 10 m² öffentliche Spielfläche
pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche
geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m²
öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.
Die Fraktion der Grünen beantragt nun die Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 mit
städtebaulichem Vertrag in die Regelungen des Ratsbeschlusses, bzw. eine inhaltsgleiche Regelung
in einer Spielplatzsatzung.
Die Thematik wurde mit den zuständigen Stellen fachbereichsübergreifend erörtert.
Eine Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 des Bundesbaugesetzbuches in die Regelungen des
Ratsbeschlusses ist deshalb nicht möglich, weil Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht mit einem
städtebaulichem Vertrag im Zusammenhang stehen. Bauvorhaben nach § 34 BauGB werden immer
ohne städtebaulichen Vertrag realisiert, weil sie als zulässige Bauvorhaben zu genehmigen sind. Es
besteht ein bundesgesetzlicher Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung der Baugenehmigung,
wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Im Absatz 1 des § 34 heißt es hierzu:
“Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden.“
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf den Bauantrag die entsprechende Genehmigung zu
erteilen. Die Erhebung zusätzlicher Forderungen zur Schaffung öffentlicher Kinderspielplatzfläche
durch Ratsbeschluss oder Satzung würde sich als rechtswidrig darstellen, da sie den Anspruch des
Antragstellers von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingungen abhängig macht.
Im Hinblick auf die Schaffung von privaten hauseigenen Kinderspielplätzen kommt allerdings die
städtische Satzung über die Größe und Beschaffenheit von Spielflächen für Kleinkinder zur
Anwendung, die auf der Landesbauordnung NRW fußt. Die Anwendung dieser Satzung erfolgt bei
allen Bauvorhaben und wird vom Fachbereich Bauaufsicht in jedem Baugenehmigungsverfahren
geprüft.
Anlage/n:
1.
Ratsantrag der Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der
Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014
2.
Satzung über die Größe und Beschaffenheit von Spielflächen für Kleinkinder vom 19.04.2002
3.
Ratsbeschluss vom 18.09.2013
Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 3/3
SATZUNG
über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen
für Kleinkinder vom 19.4.20021
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. /SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 3
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232), jeweils in der derzeit geltenden
Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 17.4.2002
folgende Satzung beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
1.
Diese Satzung gilt für Spielflächen, die aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 2
Landesbauordnung bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer
Wohnung bereit zu stellen sind. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist
nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe
1.
2.
3.
eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen
wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlichrechtlich gesichert ist,
eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 der Landesbauordnung oder
eine geeignete öffentliche Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden
ist.
2. Die Satzung findet ebenfalls Anwendung bei bestehenden Gebäuden im Sinne
des Abs. 1 Satz 1, wenn die Gesundheit und der Schutz der Kinder die Anlage
von Spielflächen erfordern.
§2
Größe
(1)
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf
dem Grundstück. Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung
für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie EinraumWohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen,
Altenwohnungen) bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Spielfläche nach
Abs. 2 außer Ansatz.
(2)
Die Größe der nutzbaren Spielfläche muss mindestens 30 m2 betragen. Bei
Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen im Sinne von Absatz
1 erhöht sich die Mindestspielfläche für jede weitere Wohnung um 5 m2.
Ausnahmen hinsichtlich der Größe der Spielfläche können in den Fällen
zugelassen werden, in denen die Anlage der Spielfläche in der Größe nach
Satz 2 wegen der besonderen Verhältnisse der Baugrundstücke zu
unvertretbaren Einschränkungen in der Bebauung führen würde. Dabei darf
jedoch die Mindestgröße von 30 m2 nicht unterschritten werden.
1
Veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 27.4.2002
(3)
Die nutzbare Spielfläche ist der Teil der Anlage, der nach Abzug der für
Wege, Hecken, Böschungen usw. benötigten Grundstücksfläche als reine
Spielfläche verbleibt.
§3
Lage
(1)
Die Spielflächen sollen so angelegt werden, dass sie besonnt und windgeschützt sind. Sie sollen gefahrlos zu erreichen und von Wohnungen der
pflichtigen Grundstücke einsehbar sein. Spielflächen sollen nicht mehr als
100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
(2)
Spielflächen einschließlich Zugangsbereiche sind gegen Anlagen, von denen
Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen,
Verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für
Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen,
dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt
sind. Gegen das Befahren mit Kraftfahrzeugen müssen die Spielflächen
abgesperrt sein.
(3)
Sofern keine Möglichkeit besteht, auf dem Grundstück -im Bereich der
Aussenanlagen- die notwendige Spielfläche baulich anzulegen, kann die
Spielfläche z.B.innerhalb des Gebäudes zugelassen werden.
§4
Beschaffenheit
(1)
Die Oberfläche der Spielfläche ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos
spielen können. Je Wohnung ist eine Sandspielfläche von 1 m2 herzurichten;
die Mindestfläche darf nicht geringer als 5 m2 sein.
(2)
Ausnahmen hinsichtlich der in Abs. 1 Satz 2 gestellten Anforderungen
können unter den in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen
zugelassen werden. Die Sandfläche muss jedoch je Wohnung mindestens
0,5 m2 betragen, darf aber insgesamt nicht geringer als 5 m2 sein.
(3)
Spielflächen sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten
ausgestattet sein. Bei Spielflächen für mehr als fünf Wohnungen müssen drei
Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Für je drei weitere Wohnungen ist eine
zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.
(4)
Die Spielflächen sollen mit mindestens drei ortsfesten Spielgeräten
ausgestattet sein. Bei Spielflächen von mehr als 50 m2 Größe sind
mindestens drei ortsfeste Spielgeräte aufzustellen. Diese müssen so
beschaffen und aufgestellt sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt
werden können.
(5)
Ausnahmen von den in Abs. 3 und Abs.4 gestellten Anforderungen können
zugelassen werden, wenn besonders gestaltete, kinderfreundliche und den
verschiedenen Bedürfnissen der Kinder gerechtwerdende Spielflächen (z.B.
Abenteuerspielfläche, andere Spielelemente wie Wasser) bereitgestellt
werden.
§5
Erhaltung
(1)
Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem und
verkehrssicherem Zustand zu erhalten; insbesondere ist der Spielsand
mindestens einmal pro Jahr, und zwar zu Beginn des Frühjahrs,
auszuwechseln. Unbrauchbar gewordene Spielgeräte sind zu ersetzen.
(2)
Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Spielfläche von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2. eine Spielfläche nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4
anlegt oder herrichtet,
3. den Zugang zu einer Spielfläche oder deren Einrichtungen entgegen
der Vorschrift des § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält oder
4. entgegen der Vorschrift des § 5 eine Spielfläche ohne Zustimmung der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 20 der Landesbauordnung. Derartige Ordnungswidrigkeiten können nach § 84 Abs. 3 der
Landesbauordnung mit einer Geldbuße geahndet werden.
§7
Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für
Kleinkinder i. d. F. des 1. Nachtrages vom 07.06.1985 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf
hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Aachen, den 19.4.2002
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister