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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
140662.pdf
Größe
655 kB
Erstellt
09.01.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:07

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0057/WP17 öffentlich 09.01.2015 45/100 Ratsantrag der Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 03.02.2015 11.03.2015 KJA Rat Kenntnisnahme Entscheidung Beschlussvorschlag: Der KJA empfiehlt dem Rat, der Verwaltungsvorlage zu folgen. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zu Kenntnis. Der Antrag der Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014 gilt damit als behandelt. Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.09.2013 einen mit der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen nicht im Zusammenhang stehenden Beschluss zum Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag gefasst (siehe Anlage). Hiernach sind in Neubaugebieten grundsätzlich 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden. Die Fraktion der Grünen beantragt nun die Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 mit städtebaulichem Vertrag in die Regelungen des Ratsbeschlusses, bzw. eine inhaltsgleiche Regelung in einer Spielplatzsatzung. Die Thematik wurde mit den zuständigen Stellen fachbereichsübergreifend erörtert. Eine Einbeziehung von Bauvorhaben nach § 34 des Bundesbaugesetzbuches in die Regelungen des Ratsbeschlusses ist deshalb nicht möglich, weil Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht mit einem städtebaulichem Vertrag im Zusammenhang stehen. Bauvorhaben nach § 34 BauGB werden immer ohne städtebaulichen Vertrag realisiert, weil sie als zulässige Bauvorhaben zu genehmigen sind. Es besteht ein bundesgesetzlicher Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegen. Im Absatz 1 des § 34 heißt es hierzu: “Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf den Bauantrag die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Die Erhebung zusätzlicher Forderungen zur Schaffung öffentlicher Kinderspielplatzfläche durch Ratsbeschluss oder Satzung würde sich als rechtswidrig darstellen, da sie den Anspruch des Antragstellers von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingungen abhängig macht. Im Hinblick auf die Schaffung von privaten hauseigenen Kinderspielplätzen kommt allerdings die städtische Satzung über die Größe und Beschaffenheit von Spielflächen für Kleinkinder zur Anwendung, die auf der Landesbauordnung NRW fußt. Die Anwendung dieser Satzung erfolgt bei allen Bauvorhaben und wird vom Fachbereich Bauaufsicht in jedem Baugenehmigungsverfahren geprüft. Anlage/n: 1. Ratsantrag der Fraktion Die Grünen im Rat der Stadt Aachen zur Änderung der Spielplatzsatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2014 2. Satzung über die Größe und Beschaffenheit von Spielflächen für Kleinkinder vom 19.04.2002 3. Ratsbeschluss vom 18.09.2013 Vorlage FB 45/0057/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 3/3 SATZUNG über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder vom 19.4.20021 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. /SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232), jeweils in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 17.4.2002 folgende Satzung beschlossen: §1 Anwendungsbereich 1. Diese Satzung gilt für Spielflächen, die aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Landesbauordnung bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung bereit zu stellen sind. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe 1. 2. 3. eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlichrechtlich gesichert ist, eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 der Landesbauordnung oder eine geeignete öffentliche Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist. 2. Die Satzung findet ebenfalls Anwendung bei bestehenden Gebäuden im Sinne des Abs. 1 Satz 1, wenn die Gesundheit und der Schutz der Kinder die Anlage von Spielflächen erfordern. §2 Größe (1) Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie EinraumWohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen, Altenwohnungen) bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Spielfläche nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche muss mindestens 30 m2 betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen im Sinne von Absatz 1 erhöht sich die Mindestspielfläche für jede weitere Wohnung um 5 m2. Ausnahmen hinsichtlich der Größe der Spielfläche können in den Fällen zugelassen werden, in denen die Anlage der Spielfläche in der Größe nach Satz 2 wegen der besonderen Verhältnisse der Baugrundstücke zu unvertretbaren Einschränkungen in der Bebauung führen würde. Dabei darf jedoch die Mindestgröße von 30 m2 nicht unterschritten werden. 1 Veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 27.4.2002 (3) Die nutzbare Spielfläche ist der Teil der Anlage, der nach Abzug der für Wege, Hecken, Böschungen usw. benötigten Grundstücksfläche als reine Spielfläche verbleibt. §3 Lage (1) Die Spielflächen sollen so angelegt werden, dass sie besonnt und windgeschützt sind. Sie sollen gefahrlos zu erreichen und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sein. Spielflächen sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielflächen einschließlich Zugangsbereiche sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren mit Kraftfahrzeugen müssen die Spielflächen abgesperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, auf dem Grundstück -im Bereich der Aussenanlagen- die notwendige Spielfläche baulich anzulegen, kann die Spielfläche z.B.innerhalb des Gebäudes zugelassen werden. §4 Beschaffenheit (1) Die Oberfläche der Spielfläche ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können. Je Wohnung ist eine Sandspielfläche von 1 m2 herzurichten; die Mindestfläche darf nicht geringer als 5 m2 sein. (2) Ausnahmen hinsichtlich der in Abs. 1 Satz 2 gestellten Anforderungen können unter den in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Die Sandfläche muss jedoch je Wohnung mindestens 0,5 m2 betragen, darf aber insgesamt nicht geringer als 5 m2 sein. (3) Spielflächen sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Bei Spielflächen für mehr als fünf Wohnungen müssen drei Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Für je drei weitere Wohnungen ist eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen. (4) Die Spielflächen sollen mit mindestens drei ortsfesten Spielgeräten ausgestattet sein. Bei Spielflächen von mehr als 50 m2 Größe sind mindestens drei ortsfeste Spielgeräte aufzustellen. Diese müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können. (5) Ausnahmen von den in Abs. 3 und Abs.4 gestellten Anforderungen können zugelassen werden, wenn besonders gestaltete, kinderfreundliche und den verschiedenen Bedürfnissen der Kinder gerechtwerdende Spielflächen (z.B. Abenteuerspielfläche, andere Spielelemente wie Wasser) bereitgestellt werden. §5 Erhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten; insbesondere ist der Spielsand mindestens einmal pro Jahr, und zwar zu Beginn des Frühjahrs, auszuwechseln. Unbrauchbar gewordene Spielgeräte sind zu ersetzen. (2) Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. §6 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Spielfläche von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. eine Spielfläche nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. den Zugang zu einer Spielfläche oder deren Einrichtungen entgegen der Vorschrift des § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält oder 4. entgegen der Vorschrift des § 5 eine Spielfläche ohne Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 20 der Landesbauordnung. Derartige Ordnungswidrigkeiten können nach § 84 Abs. 3 der Landesbauordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. §7 Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder i. d. F. des 1. Nachtrages vom 07.06.1985 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 19.4.2002 (Dr. Linden) Oberbürgermeister