Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
140360.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
30.12.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 22/0008/WP17
öffentlich
30.12.2014
Hermanns, Rolf
Einführung einer Wettbürosteuer
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
20.01.2015
28.01.2015
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte
Wettbürosteuersatzung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Wettbürosteuersatzung. Sie tritt ab
01.04.2015 in Kraft.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2015
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
2016 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
67.500
67.500
202.500
202.500
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Soweit die Wettbürosteuersatzung nicht beschlossen wird, verschlechtert sich der Haushaltsansatz
entsprechend.
Für 2015 ist ein geringeres Steueraufkommen von 67.500 € angesetzt, da die Satzung erst zum
01.04.2015 in Kraft tritt.
Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2015
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Erläuterungen:
Landesrechtliche Genehmigung
Zur Stabilisierung der Haushaltssituation wird in Aachen mit der Wettbürosteuer eine neue originäre
Steuerart eingeführt. Bereits umgesetzt wurde die Wettbürosteuer in Städten wie Freiburg, Stuttgart,
Hagen und Dortmund. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat die
Genehmigung einer solchen Wettbürosteuer nach § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG
NRW) auf Antrag der Stadt Hagen am 18.06.2014 erteilt. Aufgrund dieser Genehmigung steht es allen
Kommunen in NRW frei, die Wettbürosteuer einzuführen.
Das MIK NRW genehmigt die Wettbürosteuer:
-
Für lizensierte und nicht lizensierte Wettbüros (oder auch legale und illegale)
Aufwand ist die Möglichkeit der Abgabe eines Wettscheins
Vergnügen ist die Möglichkeit, „Live“ die Wetten im Wettbüro mit zu verfolgen (per Fernseher,
PC etc.)
In der Genehmigung wird auch auf die bislang noch fehlende Rechtsprechung und damit auf
eine gewisse Rechtsunsicherheit hingewiesen.
Ausgangslage Aachen
Für Aachen wurden folgende besteuerungsrelevante Daten (Stand Dez. 2014) ermittelt:
Es sind derzeit 9 Wettbüros tätig. Allerdings ist die Zahl aufgrund der Fluktuation in diesem Bereich
eine Momentaufnahme. So waren in der Vergangenheit zeitweise mehr als 20 Wettbüros tätig.
Rechtsprechung zur Wettbürosteuer
Das Verwaltungsgericht Freiburg bestätigt die Wettbürosteuer als zulässige kommunale
Aufwandsteuer mit Urteil vom 26.03.2014 (2 K 805/13), verneint die Gleichartigkeit mit der auf
Umsätze der Wettbüros landesrechtlich erhobenen Renn- und Wettsteuer und erklärt die
Veranstaltungsfläche als zulässige Bemessungsgröße. Gegen dieses Urteil ist beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung erhoben worden, sodass das Urteil noch nicht
rechtskräftig ist.
Prognostiziertes Steueraufkommen
Bei einer durchschnittlichen Veranstaltungsfläche von 75 m² pro Wettbüro und einem Steuersatz von
200 € je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter
Veranstaltungsfläche zahlt ein Wettbüro 9.600 € pro Jahr. Vorsorglich wird bei der Berechnung auf
den Stand von heute (= 9 Wettbüros) abgestellt, sodass sich ein jährliches Steueraufkommen von ca.
90.000 € ergibt. Da die Steuer zum 01.04.2015 eingeführt werden soll, errechnet sich für 2015 ein
Steueraufkommen von 67.500 €.
Der Steuersatz von 200 € liegt im Rahmen dessen, was in anderen Städten in NRW derzeit erhoben
wird (Dortmund = 250 €; Hagen = 200 €).
Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2015
Seite: 3/4
Verwaltungsaufwand
Hinsichtlich des Personalbedarfs für die Erhebung der Wettbürosteuer wird die Einrichtung einer
viertel Vollzeitstelle erforderlich, die mit bereits vorhandenem Personal und dem FB 11 vorgelegten
Organisationsvorschlag realisiert werden kann.
Anlage
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder
Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015
Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2015
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Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder Veranstalten
von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§
1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 28.01.2015 folgende Satzung
über die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Aachen beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Aachen erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Aachen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und
Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.)
auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 2 die Veranstaltungsfläche (qm) der genutzten Räume.
Als Veranstaltungsfläche der genutzten Räume gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume
einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher
Nebenräume sowie der Theken.
§ 5 Steuersatz
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 2 beträgt
je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 200,00 €.
§ 6 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt auf amtlichen Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.
Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters)
- Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
- Die Fläche des genutzten Raumes im Sinne des § 4, welche durch einen maßstabsgerechten
Grundrissplan zu belegen ist.
Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der
Betreiber der Stadt die Fläche gemäß § 4 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch
Anmeldung mitzuteilen.
(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken können (z.B.
Betreiberwechsel, Änderung der Fläche des genutzten Raumes im Sinne des § 4), sind unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Die endgültige Schließung des Wettbüros ist der Stadt innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
(2) Die Wettbürosteuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst
während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Stadt ist berechtigt,
die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen.
(3) Bei An- oder Abmeldung nach dem 1. eines Monats beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats
der Anmeldung und endet mit dem letzten Tag des Monats der Abmeldung.
(4) Die Steuer wird erstmalig 14 Tage nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende
Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbeitrages
fällig.
(5) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt
die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat
mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war, ansonsten wird der nachfolgende Betreiber anstelle des
bisherigen Betreibers für den vollen Monat steuerpflichtig.
§ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach §
162 Abgabenordnung (AO) schätzen.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO
ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 9 Steueraufsicht
(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten
Räume sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur
Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der
Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den
Geschäftsräumen in Aachen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der
Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
a)
b)
c)
d)
§ 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)
§ 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
§ 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
§ 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen)
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.