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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
140360.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
30.12.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:07

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: FB 22/0008/WP17 öffentlich 30.12.2014 Hermanns, Rolf Einführung einer Wettbürosteuer Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 20.01.2015 28.01.2015 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Wettbürosteuersatzung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Wettbürosteuersatzung. Sie tritt ab 01.04.2015 in Kraft. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2015 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 67.500 67.500 202.500 202.500 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g Soweit die Wettbürosteuersatzung nicht beschlossen wird, verschlechtert sich der Haushaltsansatz entsprechend. Für 2015 ist ein geringeres Steueraufkommen von 67.500 € angesetzt, da die Satzung erst zum 01.04.2015 in Kraft tritt. Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Landesrechtliche Genehmigung Zur Stabilisierung der Haushaltssituation wird in Aachen mit der Wettbürosteuer eine neue originäre Steuerart eingeführt. Bereits umgesetzt wurde die Wettbürosteuer in Städten wie Freiburg, Stuttgart, Hagen und Dortmund. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat die Genehmigung einer solchen Wettbürosteuer nach § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) auf Antrag der Stadt Hagen am 18.06.2014 erteilt. Aufgrund dieser Genehmigung steht es allen Kommunen in NRW frei, die Wettbürosteuer einzuführen. Das MIK NRW genehmigt die Wettbürosteuer: - Für lizensierte und nicht lizensierte Wettbüros (oder auch legale und illegale) Aufwand ist die Möglichkeit der Abgabe eines Wettscheins Vergnügen ist die Möglichkeit, „Live“ die Wetten im Wettbüro mit zu verfolgen (per Fernseher, PC etc.) In der Genehmigung wird auch auf die bislang noch fehlende Rechtsprechung und damit auf eine gewisse Rechtsunsicherheit hingewiesen. Ausgangslage Aachen Für Aachen wurden folgende besteuerungsrelevante Daten (Stand Dez. 2014) ermittelt: Es sind derzeit 9 Wettbüros tätig. Allerdings ist die Zahl aufgrund der Fluktuation in diesem Bereich eine Momentaufnahme. So waren in der Vergangenheit zeitweise mehr als 20 Wettbüros tätig. Rechtsprechung zur Wettbürosteuer Das Verwaltungsgericht Freiburg bestätigt die Wettbürosteuer als zulässige kommunale Aufwandsteuer mit Urteil vom 26.03.2014 (2 K 805/13), verneint die Gleichartigkeit mit der auf Umsätze der Wettbüros landesrechtlich erhobenen Renn- und Wettsteuer und erklärt die Veranstaltungsfläche als zulässige Bemessungsgröße. Gegen dieses Urteil ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung erhoben worden, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Prognostiziertes Steueraufkommen Bei einer durchschnittlichen Veranstaltungsfläche von 75 m² pro Wettbüro und einem Steuersatz von 200 € je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche zahlt ein Wettbüro 9.600 € pro Jahr. Vorsorglich wird bei der Berechnung auf den Stand von heute (= 9 Wettbüros) abgestellt, sodass sich ein jährliches Steueraufkommen von ca. 90.000 € ergibt. Da die Steuer zum 01.04.2015 eingeführt werden soll, errechnet sich für 2015 ein Steueraufkommen von 67.500 €. Der Steuersatz von 200 € liegt im Rahmen dessen, was in anderen Städten in NRW derzeit erhoben wird (Dortmund = 250 €; Hagen = 200 €). Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2015 Seite: 3/4 Verwaltungsaufwand Hinsichtlich des Personalbedarfs für die Erhebung der Wettbürosteuer wird die Einrichtung einer viertel Vollzeitstelle erforderlich, die mit bereits vorhandenem Personal und dem FB 11 vorgelegten Organisationsvorschlag realisiert werden kann. Anlage Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015 Vorlage FB 22/0008/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2015 Seite: 4/4 Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 28.01.2015 folgende Satzung über die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Aachen beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Stadt Aachen erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Aachen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros. (2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 2 die Veranstaltungsfläche (qm) der genutzten Räume. Als Veranstaltungsfläche der genutzten Räume gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken. § 5 Steuersatz Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 2 beträgt je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 200,00 €. § 6 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt auf amtlichen Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters) - Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros - Die Fläche des genutzten Raumes im Sinne des § 4, welche durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen ist. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber der Stadt die Fläche gemäß § 4 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen. (2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Änderung der Fläche des genutzten Raumes im Sinne des § 4), sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Die endgültige Schließung des Wettbüros ist der Stadt innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. (4) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. (2) Die Wettbürosteuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Stadt ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. (3) Bei An- oder Abmeldung nach dem 1. eines Monats beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats der Anmeldung und endet mit dem letzten Tag des Monats der Abmeldung. (4) Die Steuer wird erstmalig 14 Tage nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbeitrages fällig. (5) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war, ansonsten wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen Monat steuerpflichtig. § 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. § 9 Steueraufsicht (1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen. (2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Aachen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen. § 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) b) c) d) § 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung) § 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes) § 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen) § 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen) (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.