Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
140351.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
30.12.14, 12:00
Aktualisiert
24.01.18, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0007/WP17
öffentlich
30.12.2014
Hermanns, Rolf
Erlass einer Hebesatzsatzung
Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
20.01.2015
28.01.2015
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen in Höhe von rund 2,6 Mio. €
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung zu
beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung. Sie tritt rückwirkend ab
01.01.2015 in Kraft.
Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2015
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Fortgeschriebe-
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
47.600.000
47.600.000
147.700.000
147.700.000
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
ner Ansatz
Ansatz 2016
Fortgeschriebe
konsumtive
-ner Ansatz
ff.
2015
2016 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Die Erhöhung der Grundsteuer B bereits in 2015 wurde im Rahmen der Veränderungsnachweisung im
Haushaltsplan 2015 berücksichtigt. Insofern ergeben sich gegenüber dem Haushaltsplan keine
Veränderungen.
Insofern würde sich der Haushaltsplan bei Ablehnung des Beschlussvorschlages um 2,6 Mio. €
verschlechtern.
Bereits im Haushaltsplanentwurf wurde die Grundsteuererhöhung für die mittelfristige Finanzplanung
2016 – 2018 eingeplant.
Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2015
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Erläuterungen:
Bei der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2015 hat die Verwaltung auf die Notwendigkeit der
Stabilisierung der Gesamtertragslage der Stadt Aachen hingewiesen. Die Lücke zwischen
Erträgnissen und Aufwendungen erfordert neben weiteren rein inneren Konsolidierungen eine
Stärkung der Einnahmeseite.
Mit der Sollstellung bei der Gewerbesteuer in 2014 in Höhe von 179,5 Mio. € konnte der
Haushaltsansatz in Höhe von 200,9 Mio. € nicht realisiert werden. Die Planung für 2015 ist
dementsprechend anzupassen. Da der Gewerbesteuerhebesatz bereits 2014 erhöht wurde, ist hier für
2015 keine Anhebung vorgesehen.
Nach den Berechnungen der Verwaltung ist aufgrund der derzeitigen Grundsteuermessbeträge eine
Anhebung des Hebesatzes von 495 Punkten um 30 Punkte auf 525 Punkte erforderlich, um
Mehreinnahmen von rund 2,6 Mio. € zu erzielen.
Die alleinige Anhebung der Grundsteuer B ist nach der aktuellen Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen,
2012) zulässig.
Zum einen ergibt sich aus der Relation zu Hebesätzen anderer Gemeinden kein Kriterium für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der
Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf
Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen
und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet.
Unabhängig davon liegt Köln mit 515 Punkten nur leicht unter dem neuen Hebesatz. Unter anderem
folgende 19 Städte in NRW haben bzw. planen z.B. einen höheren Hebesatz:
Städte
Hebesatz
Mönchengladbach, Bielefeld, Gelsenkirchen, Velbert
530 – 550
Herne, Solingen, Bottrop, Remscheid, Leverkusen,
560 – 600
Hamm
Wuppertal, Oberhausen, Mühlheim/Ruhr, Dortmund
620 – 645
Essen
670
Hagen, Bonn, Duisburg
750 – 855
Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2015
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Zum anderen darf der Satzungsgeber die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer als
wesentlich ungleich auch so behandeln. Im Hinblick auf deren Hebesätze bildet die in § 26 GrStG
vorgesehene Möglichkeit der Koppelung die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu
Relationen zwischen diesen Steuertypen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in
Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetzt ist der
Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung
vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2015
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Aachen
-Hebesatzsatzung-
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002
(BGBl. 2002 I S. 4167) und des § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. 1973 I S. 965), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 28.01.2015 folgende Satzung über
die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Aachen (Hebesatzsatzung) beschlossen:
§ 1 Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 475 v.H. festgesetzt.
§ 2 Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 305 v.H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 525 v.H.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2015 rückwirkend in Kraft.