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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
140351.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
30.12.14, 12:00
Aktualisiert
24.01.18, 13:12
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 22/0007/WP17 öffentlich 30.12.2014 Hermanns, Rolf Erlass einer Hebesatzsatzung Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 20.01.2015 28.01.2015 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Finanzielle Auswirkungen: Mehreinnahmen in Höhe von rund 2,6 Mio. € Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung. Sie tritt rückwirkend ab 01.01.2015 in Kraft. Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.01.2015 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag 47.600.000 47.600.000 147.700.000 147.700.000 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand ner Ansatz Ansatz 2016 Fortgeschriebe konsumtive -ner Ansatz ff. 2015 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g Die Erhöhung der Grundsteuer B bereits in 2015 wurde im Rahmen der Veränderungsnachweisung im Haushaltsplan 2015 berücksichtigt. Insofern ergeben sich gegenüber dem Haushaltsplan keine Veränderungen. Insofern würde sich der Haushaltsplan bei Ablehnung des Beschlussvorschlages um 2,6 Mio. € verschlechtern. Bereits im Haushaltsplanentwurf wurde die Grundsteuererhöhung für die mittelfristige Finanzplanung 2016 – 2018 eingeplant. Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.01.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Bei der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2015 hat die Verwaltung auf die Notwendigkeit der Stabilisierung der Gesamtertragslage der Stadt Aachen hingewiesen. Die Lücke zwischen Erträgnissen und Aufwendungen erfordert neben weiteren rein inneren Konsolidierungen eine Stärkung der Einnahmeseite. Mit der Sollstellung bei der Gewerbesteuer in 2014 in Höhe von 179,5 Mio. € konnte der Haushaltsansatz in Höhe von 200,9 Mio. € nicht realisiert werden. Die Planung für 2015 ist dementsprechend anzupassen. Da der Gewerbesteuerhebesatz bereits 2014 erhöht wurde, ist hier für 2015 keine Anhebung vorgesehen. Nach den Berechnungen der Verwaltung ist aufgrund der derzeitigen Grundsteuermessbeträge eine Anhebung des Hebesatzes von 495 Punkten um 30 Punkte auf 525 Punkte erforderlich, um Mehreinnahmen von rund 2,6 Mio. € zu erzielen. Die alleinige Anhebung der Grundsteuer B ist nach der aktuellen Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen, 2012) zulässig. Zum einen ergibt sich aus der Relation zu Hebesätzen anderer Gemeinden kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Unabhängig davon liegt Köln mit 515 Punkten nur leicht unter dem neuen Hebesatz. Unter anderem folgende 19 Städte in NRW haben bzw. planen z.B. einen höheren Hebesatz: Städte Hebesatz Mönchengladbach, Bielefeld, Gelsenkirchen, Velbert 530 – 550 Herne, Solingen, Bottrop, Remscheid, Leverkusen, 560 – 600 Hamm Wuppertal, Oberhausen, Mühlheim/Ruhr, Dortmund 620 – 645 Essen 670 Hagen, Bonn, Duisburg 750 – 855 Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.01.2015 Seite: 3/4 Zum anderen darf der Satzungsgeber die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer als wesentlich ungleich auch so behandeln. Im Hinblick auf deren Hebesätze bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetzt ist der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Vorlage FB 22/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.01.2015 Seite: 4/4 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Aachen -Hebesatzsatzung- Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002 (BGBl. 2002 I S. 4167) und des § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. 1973 I S. 965), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 28.01.2015 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Aachen (Hebesatzsatzung) beschlossen: § 1 Gewerbesteuer Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 475 v.H. festgesetzt. § 2 Grundsteuer Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 305 v.H. 2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 525 v.H. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.01.2015 rückwirkend in Kraft.