Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
140188.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
15.12.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0023/WP17
öffentlich
15.12.2014
Herr Jörissen
Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes
Haaren
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.01.2015
21.01.2015
11.02.2015
PLA
B3
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes ‚Haaren‘ zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes ‚Haaren‘ zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes ‚Haaren‘.
Vorlage B 03/0023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der
Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
Ratsbeschlüsse
1.
über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und
2.
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn
bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Für den Bereich „Haaren“ liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen
insbesondere aus dem am 13.09.2013 vom Planungsausschuss der Stadt Aachen beschlossenen
„Integrierten Handlungskonzept“ Haaren.
Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als
Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der
Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des
Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte
Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen
zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144
BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.
Anlage/n:
-
Entwurf der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ‚Haaren‘
-
Übersichtsplan (Bestandteil der Satzung)
Vorlage B 03/0023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 3/3
Satzung
über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes ‚Haaren‘
vom ___________
Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen
Fassung, hat der Rat der Stadt am ____________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Die genauen Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten
Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Der vorgenannte Bereich erhält die Bezeichnung Haaren und wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet
festgesetzt.
§2
Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§§ 152 bis 156a BauGB) wird
ausgeschlossen. Aus diesem Grunde kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt
nicht zur Anwendung (vereinfachtes Sanierungsverfahren).
§3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung über die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes ‚Haaren‘