Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
139863.pdf
Größe
6,0 MB
Erstellt
09.12.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0103/WP17
öffentlich
35054-2014
09.12.2014
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße hier: - Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens
- Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.01.2015
15.01.2015
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 531 zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass auf die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss
für den Bebauungsplan Nr. 531 die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1
BauGB und § 1 Abs. 8 BauGB sowie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße – in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 531 zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss für den Bebauungsplan Nr.
531 die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 1 Abs. 8 BauGB
sowie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße – in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße hier: Offenlagebeschluss
1.
Planungsanlass
Bei der aufzuhebenden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr.
531, der am 02.05.1966 rechtsverbindlich wurde. Diese wird begrenzt im Westen durch die
Heerlener Straße, im Norden durch die Valkenburger Straße, im Osten durch die Halifaxstraße
und im Süden durch die Grundstücke Heerlener Straße 24-28, die mit Mehrfamilienhäusern
bebaut sind.
Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich ein - Sondergebiet für Läden - fest. In
den letzten Jahren ließ sich eine Einzelhandelsnutzung hier jedoch nicht aufrechterhalten.
Daher steht das Ladenlokal im Gebäude Heerlener Straße 30 seit längerer Zeit leer. Der
Eigentümer beabsichtigt, in dem Gebäude, in dem sich im Obergeschoss bereits Wohnungen
befinden komplett zu einem Wohnhaus mit Studentenappartements umzunutzen. Dies ist durch
die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig. Der Eigentümer beantragte daher, die
Aufhebung des Bebauungsplanes für dieses Grundstück. In den benachbarten Räumen des
Gebäudes Valkenburger Straße 1-3 befinden sich eine Sparkassenfiliale und ein Pizzaservice.
Diese Nutzungen geniessen Bestandsschutz, sie sollen aber auch weiterhin zulässig sein und
nicht eingeschränkt werden.
Da sich die räumlichen Gegebenheiten eine Einzelhandelsnutzung nicht mehr zukunftsfähig
darstellen lassen, soll an der Festsetzung Sondergebiet für Läden nicht festgehalten werden.
Durch die Aufhebung dieses Teilbereichs soll eine Beurteilung von Bauvorhaben gemäß § 34
BauGB entstehen, sodass sowohl Wohnnutzungen als auch der Versorgung des Gebietes
dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetreibe oder
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können, die in einem Allgemeinen
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig sind.
2.
Auswirkungen der Teilaufhebung
Im Zuge des Verfahrens zur Teilaufhebung ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich durch die
Aufhebung der Festsetzungen ergeben. Dies sind in erster Linie Auswirkungen auf die bauliche
Nutzung der Grundstücke. Hier würden künftig Vorhaben nach der Aufhebung auf der
Grundlage des § 34 BauGB beurteilt. Eine Wohnnutzung wäre dann zulässig, da sich diese aus
der Umgebung ableiten ließe. Nicht gewollte Nutzungen wie z.B. eine Tankstelle, die nach dem
gültigen Bebauungsplan zulässig wäre, wären nicht mehr zulässig. Das Maß der Nutzung,
welches heute mit einem Vollgeschoss festgesetzt ist, könnte erhöht werden, da sich in der
unmittelbaren Umgebung zweigeschossige und viergeschossige Wohngebäude befinden. Dies
würde sich jedoch nicht nachteilig auf die städtebauliche Situation oder auf die Umgebung
Vorlage FB 61/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 3/4
auswirken, da sich die angrenzenden Grundstücke in ausreichendem Abstand befinden und
größtenteils durch Verkehrsflächen getrennt sind. Es gelten nach wie vor die
Abstandflächenregeln der Bauordnung NRW.
Auch die Auswirkungen auf die Umwelt sind in Form einer Umweltprüfung zu untersuchen.
Diese Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu
erwarten sind. Die vorhandenen Verkehrslärmbelastungen sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für Wohnnutzungen zu berücksichtigen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Teil-Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger
Straße – entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Der Eigentümer und Bauherr für die
Umnutzung des Gebäudes Heerlener Straße 30 trägt die Kosten für Planungsleistungen durch
ein Stadtplanungsbüro. Er übernimmt weiterhin die verwaltungsinternen Kosten, wozu er sich
mit einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB verpflichtet hat
(Planungskostenübernahmevertrag).
4.
Offenlagebeschluss
Durch die Teil-Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger
Straße - soll die Festsetzung - Sondergebiet für Läden - aufgegeben werden und die
Voraussetzung für die Schaffung von Wohnraum geschaffen werden.
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB
abgesehen werden, da sich die Aufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht
oder nur unwesentlich auswirkt.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger
Straße - das Verfahren zur Teilaufhebung einzuleiten und die Teilaufhebung des o.g. Bereichs
in der vorliegenden Form gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes zur Teilaufhebung
4.
Entwurf der Begründung zur Teilaufhebung
Vorlage FB 61/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.06.2015
Seite: 4/4
Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531
Fläche der Teilaufhebung
Maßstab
1 : 2000
Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung der aufzuhebenden Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531 beschlossen.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Im Auftrag:
Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden.
Die Änderung en sind eingetragen. Der geänderte Plan hat gemäß
§ 4a (3) BauGB in Anwendung des § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat der Stadt Aachen
am
als Satzung beschlossen worden.
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Im Auftrag:
Es wird bestätigt, dass der Bebauungsplan den Ratsbeschlüssen
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet worden sind.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) BauGB mit der am
erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zwischen Valkenburger Straße und Heerlener Straße
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Bestehendes Planungsrecht
Bebauungsplanverfahren
2.
Anlass der Planung
3.
3.1
3.2
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Kinder- und Familienfreundlichkeit
4.
Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
5.
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
Umweltbericht
Einleitung
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung
6.
Auswirkungen der Teilaufhebung
7.
Kosten
8.
Plandaten
2 / 10
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Bei der aufzuhebenden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531, die
innerhalb dieses Bebauungsplanes als Sondergebiet für Läden festgesetzt wurde. Der Bebauungsplan Nr.
531 diente bei seiner Aufstellung 1965 der städtebaulich sinnvollen Erweiterung des Bereiches Königshügel / Hörn. Der Bebauungsplan sollte seinerzeit zur Deckung des Wohnbedarfs und zu der angestrebten
Verdichtung der Bevölkerung im Westteil der Stadt Aachen beitragen. Die Bebauung wurde entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert.
Südlich der Valkenburger Straße im Bereich der Einmündung in die Halifaxstraße und damit unmittelbar
an der Haupterschließung des Bebauungsplanes Nr. 531 wurde in einer Größe von ca. 1.450 m² ein
Sondergebiet für Läden festgesetzt. Dieses Sondergebiet wird westlich, nördlich und östlich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen begrenzt. Im Süden schließt sich ein Reines Wohngebiet in geschlossener
Zeilenbauweise mit zwingend vier Vollgeschossen an.
Das als Sondergebiet für Läden festgesetzte Baugebiet wurde seinerzeit in zwei Flurstücke geteilt. Das
östliche Flurstück 654 wurde mit einem eingeschossigen Gebäude mit zwei Einzelhandelsbetrieben bebaut. Hier befindet sich heute eine Filiale der Sparkasse und ein Pizzaservice. Das westliche Flurstück
452 wurde mit einem Gebäude mit ca. 400 m² Grundfläche bebaut. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoss und einem nicht als Vollgeschoss ausgebauten Obergeschoss. Das Obergeschoss springt
zweiseitig um 3 m bzw. 10 m zurück und überkragt das Erdgeschoss zweiseitig um ca. 1 m bzw. 1,50 m.
Das Erdgeschoss war ursprünglich für einen Einzelhandelsbetrieb vorgesehen, der der Deckung des täglichen Bedarfes des Wohngebietes dienen sollte. Aufgrund der geringen Größe der Nutzfläche sind die
Betriebsräume für einen zeitgemäßen Einzelhandel jedoch nicht mehr geeignet. Folglich wurden die Flächen in den letzten Jahren in einem stetigen Wechsel von Dienstleistungsbetrieben genutzt, die nicht auf
die unmittelbare Versorgung des Wohngebietes zielen. Momentan steht die Ladenfläche leer.
Im Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über ein Treppenhaus, das
von der rückwärtigen Seite des Grundstückes aus zugänglich ist.
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen - von Juni 2003 sieht für
den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 531 und damit auch für den Bereich der Teilaufhebung Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor.
1.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 stellt den Geltungsbereich des Aufhebungsverfahrens
als Wohnbauflächen dar.
3 / 10
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
1.4
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Bestehendes Planungsrecht
Das Sondergebiet wurde innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 531 für Läden festgesetzt. Außer Ladengeschäften wurden nicht störende Handwerksbetriebe soweit sie im wesentlichen Zusammenhang mit einem
der Ladengeschäfte stehen, Imbissstuben, Tankstellen mit Pflegedienst ohne Reparaturwerkstatt und
Wohnungen, soweit sie für die Beaufsichtigung des Betriebes erforderlich sind, zugelassen. Die Bebauung
darf maximal ein Vollgeschoss aufweisen und ist in geschlossener Bauweise zu realisieren. Die maximale
Grundflächenzahl wurde mit 0,8, die maximale Geschossflächenzahl mit 1,5 festgesetzt.
1.5
Bebauungsplanverfahren
Das Aufhebungsverfahren wird zwingend entsprechend dem Regelverfahren zur Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen durchgeführt. Innerhalb des Verfahrens wurde eine Umweltprüfung vorgenommen
und der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung verfasst, in dem die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen dargestellt werden. Die Aufhebung der Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531
wird als eigenständige Satzung beschlossen.
Nach der Aufhebung des Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 531 ist die Beurteilung der Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 30 BauGB aufgehoben. Die planungsrechtliche Beurteilung obliegt nun allein der
Baugenehmigungsbehörde, unabhängig von den Zielen, die zur Aufhebung des Teilgebietes geführt haben.
Von der frühzeitigen Beteiligung wird abgesehen, weil sich die Aufhebung nicht oder nur unwesentlich auf
das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
2.
Anlass der Planung
Der Besitzer der Flurstücke 452 und 654, Flur 6, Gemarkung Aachen beabsichtigt, das ursprünglich als
Ladenzeile vorgesehene Gebäude auf seinem Grundstück Flurstück 452 zu Wohnzwecken umzunutzen.
Der Bauantrag für den Umbau und die Nutzungsänderung vom 24.02.2014 wurde jedoch vom Bauordnungsamt mit Verweis auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 531 abgelehnt.
Der Bebauungsplan Nr. 531 wurde nach seiner Aufstellung entsprechend der seinerzeitigen städtebaulichen Ziele und der daraus resultierenden Festsetzungen bebaut. Durch die Aufhebung eines Teilbereiches werden diese Ziele nicht in Frage gestellt. Vielmehr besteht nach der Aufhebung die Möglichkeit, das
bisherige Sondergebiet gemäß § 34 BauGB entsprechend der sonstigen vorhandenen Bebauung als
Wohngebiet umzunutzen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Aufgrund der geringen Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe und der geringen Stellplatzzahl ist an
diesem Standort ein zeitgemäßer Einzelhandelsbetrieb nicht zu realisieren. Mit der Aufhebung insbeson4 / 10
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
dere der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, nämlich Sondergebiet für Läden, soll ermöglicht werden, das heutige Bestandsgebäude Heerlener Straße 30 entsprechend der Nutzung in den südlich angrenzenden Bauzeilen komplett zu Wohnzwecken umzunutzen. So sieht der Bauantrag des Grundstücksbesitzers vor, hier insgesamt 10 Apartments zu realisieren. Damit soll eine langfristige Nutzung des Gebäudes gewährleistet und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Durch das Vorhaben soll die hohe Nachfrage nach zentrums- und universitätsnahen Wohnflächen in der
Stadt Aachen insbesondere für Einzelpersonen und Studenten befriedigt werden. Entsprechend den Zielen des Baugesetzbuches und des Landes NRW bezüglich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist die Stadt Aachen generell bestrebt, vorrangig Flächen innerhalb des bebauten Zusammenhangs
zu Wohnbauflächen zu entwickeln oder heute anderweitig genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen. Damit soll auch mittelfristig die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur sichergestellt werden.
Die vorgenannten Ziele haben lediglich nachrichtlichen Charakter, weil die zukünftige Beurteilung der
Zulässigkeit von Bauvorhaben auf den Flurstücken 452 und 654, Flur 6 nach Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 531 der Baugenehmigungsbehörde unterliegt.
3.2
Kinder- und Familienfreundlichkeit
Durch die Aufhebung des Sondergebietes für Läden werden für diesen Bereich konkurrierende Nutzungen
zugelassen. Dadurch verringert sich die Möglichkeit, dass hier ein Einzelhandelsbetrieb zur Deckung des
täglichen Bedarfs angesiedelt werden kann, in dem Kinder, Jugendliche und Familien standortnah und
fußläufig einkaufen können. Allerdings wären auch in einem Allgemeinen Wohngebiet Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen, zugelassen, so dass durch die Aufhebung des Sondergebietes für Läden diese Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
4.
Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
Durch die Aufhebung der heutigen Sondergebietsfestsetzung für Läden soll an diesem Standort eine
Wohnnutzung ermöglicht werden. Die zukünftige Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens obliegt
der Baugenehmigungsbehörde und setzt die Einfügung in den Bestand gemäß § 34 BauGB voraus. Zur
Beurteilung werden die vorhandene Bebauung und selbst die angrenzende Wohnbebauung herangezogen.
Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung ist eine komplette Umnutzung der heutigen
Bestandsbebauung auf den Flurstücken 452 und 654, Flur 6 zu Wohnzwecken genehmigungsfähig.
Die vorhandenen Nutzungen ‚Sparkassenfiliale‘ und ‚Pizzaservice‘ genießen auch nach Aufhebung des
Bebauungsplanes Bestandsschutz und sind gemäß § 6 BauNVO auch allgemein innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes zulässig.
Aufgrund der bisher festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 ist eine Erweiterung der Gebäude ausgeschlossen und würde zukünftig auch einer Einfügung in den Bestand widersprechen. Vielmehr ist der
Grundstücksbesitzer gezwungen, die heutige Kubatur zu erhalten, um den Bestandsschutz geltend machen zu können. Ein Abriss hätte unmittelbar zur Folge, dass sich eine Neubebauung an der geringeren
Dichte der südlich gelegenen Wohnbebauung orientieren müsste. Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass trotz der Baudichte und der Immissionen durch den Straßenverkehr gesunde
Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Der Geltungsbereich der Aufhebung soll auf das heutige Sondergebiet beschränkt werden, weil für die
übrigen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 531 kein Handlungsbedarf besteht und dort eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist. Zudem wurden für die übrigen Flächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 531 weitergehende Festsetzungen bezüglich der Vorgartengestaltungen und der Einfriedungen getroffen, die weiterhin Gültigkeit haben sollen.
5.
Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 1.450 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte, ist bereits bebaut und wird als Ladenzeile gewerblich genutzt. Es wird von der Valkenburger Straße im Norden, der Halifaxstraße im Osten,
dem Wohngebiet im Süden sowie der Heerlener Straße im Westen umschlossen.
Lage des Plangebietes
UP-Projekt- Nr. 783
5.1.2 Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Da die Nutzung als Ladenzeile nicht mehr zeitgemäß ist, soll das Gelände einer Wohnnutzung zugeführt
und die Fläche aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 531 herausgenommen werden. Bauanträge
sind dann nach § 34 BauGB (Stichwort: Einfügen in die Nachbarschaftsbebauung) zu beurteilen.
5.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der FNP stellt die Fläche als Wohnbauflächen dar.
6 / 10
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Bestehendes Planungsrecht
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 531 ist für die Fläche ein „Sondergebiet für Läden“ festgesetzt.
5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.
Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, den Artenschutz und den Baumschutz bei der Umnutzung
zu gewährleisten. Im Rahmen baulicher Veränderungen ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Artenschutzprüfung vorzunehmen. Schutzwürdiger Baumbestand ist über die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
gesichert. Daher bedarf beides keiner gesonderten Sicherung in einem Bebauungsplan. Darüber hinaus
sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist auch bei Teilaufhebung eines Bebauungsplans grundsätzlich
eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht vorzunehmen.
Bei der Fläche handelt es sich um eine weitgehend versiegelte Fläche im innerstädtischen Bereich, die
einer Wohnnutzung zugeführt werden soll. Damit ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits mit Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 531 erfolgt. Durch die geplante Umnutzung der Gebäude werden daher
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Klima erwartet.
Sicherzustellen sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Wie der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist, handelt es sich um eine mit Immissionen belastete Fläche, so dass das Schutzgut Mensch
betroffen ist.
7 / 10
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Die vorstehende Abbildung stellt den ‚Umgebungslärm Straßenverkehr 24 h‘ dar. Daraus wird ersichtlich,
dass der Planbereich mit mindestens 55 dB(A), vielfach mit Werten über 60 dB(A), teilweise sogar über
65 dB(A) bereits aktuell belastet ist. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sollen die Orientierungswerte der in der DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ enthaltenen Orientierungswerte als Zielwert
eingehalten werden. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A). Im Rahmen des
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Lärmwerte eingehalten werden. Hierfür bieten sich technische Lösungsmöglichkeiten an. Damit kann der Lärmschutz durch
die Maßgaben im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. Vorkehrungen für den Lärmschutz
auf der Ebene der Bauleitplanung sind somit nicht zwingend erforderlich, so dass dies der Teilaufhebung
des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.
Als rechtliche Grundlage ist neben dem Baugesetzbuch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zu nennen. Das BImSchG ist ein Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen,
Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen darüber hinaus die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 5.3
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Weder bei Durchführung noch bei Nichtdurchführung der Planänderung werden erhebliche negative Veränderungen auf die Umwelt erwartet. Da der Bestand erhalten bleiben soll, werden auch keine umweltrelevanten Verbesserungen eintreten.
5.4
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB
sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht
ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
5.5
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem.
Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei
ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt
und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
5.6
Zusammenfassung
Die geplante Umnutzung des Gebäudebestands zu Wohnzwecken lässt keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter erwarten. Es liegt eine Lärmbelastung deutlich oberhalb der
Orientierungswerte vor, so dass Lärmschutzmaßnehmen zu treffen sind. Die entsprechenden Maßnahmen werden im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesichert.
6.
Auswirkungen der Teilaufhebung
Nach Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 531 wird im Geltungsbereich der Aufhebung eine komplette Wohnnutzung möglich sein, die sich in die Art der Umgebung einfügt. Innerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens sind notwendige Lärmschutzmaßnahmen nachzuweisen. Des Weiteren sind
innerhalb der Bestandsbebauung gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Die vorhandenen Nutzungen werden nicht eingeschränkt bzw. geniessen Bestandsschutz.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 7.
Begründungsentwurf
Fassung vom 10.12.2014
Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 entstehen der Stadt keine Kosten.
8.
Plandaten
Gesamtfläche der Teilaufhebung
Sondergebiet für Läden
1.450 m²
1.450 m²
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