Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
139572.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
28.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat V
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez V/0005/WP17
öffentlich
28.11.2014
Dr. Barth, Lothar; Knops, Marlon
Ratsantrag der Grünen
Bildung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs
GmbH
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
10.12.2014
10.12.2014
HA
Rat
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
(Philipp)
Vorlage Dez V/0005/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.12.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Aufsichtsrat ist die Kontrollinstanz einer Kapitalgesellschaft, da er insbesondere die
Geschäftsführung kontrolliert und berechtigt ist, Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen.
Daneben ist er zudem ein beratendes Gremium, welches im Falle einer Führungslosigkeit der
Gesellschaft die Aufgaben des Geschäftsführers vorübergehend wahrnehmen kann.
Grundsätzlich besteht für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Pflicht, einen Aufsichtsrat
einzurichten. Erst ab 500 bzw. 2.000 Mitarbeitern ist ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz
und dem Drittelbeteiligungsgesetz in einer GmbH aufzustellen.
Daneben besteht aber die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen fakultativen Aufsichtsrat zu gründen.
Ist dies gemäß des GmbH-Gesetzes nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so sind die
Vorschriften des Aktiengesetztes analog anzuwenden.
Aus dem Aktiengesetz geht diesbezüglich hervor, dass die Anzahl der Mitglieder variabel ist, aber
durch drei teilbar sein muss. Ferner bilden drei Mitglieder die gesetzliche Mindestanzahl eines
Aufsichtsrates. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist dabei auf maximal 21 Personen
beschränkt und zugleich von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig. Der künftige
Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH (ASB GmbH) kann demnach zum Beispiel aus
drei, sechs oder neun usw. Mitgliedern bestehen.
Die Höhe der Aufsichtsratsmitglieder in anderen Tochtergesellschaften der Stadt Aachen variiert. So
besteht der Aufsichtsrat der Aachener Parkhaus GmbH (APAG) aus neun Mitglieder, während die
Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) zwölf Mitglieder im Rat besitzt. Der
Aufsichtstrat der Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft (STAWAG) zählt fünfzehn Mitglieder.
Die Geschäftsführung der ASB GmbH begrüßt grundsätzlich den Antrag zur Bildung eines
Aufsichtsrates. Diese Maßnahme wurde bereits seitens der Geschäftsführung initiiert. Neben der
Einrichtung eines Aufsichtsrates ist ferner die generelle Struktur und Aufstellung der ASB GmbH zu
diskutieren. Bedingt durch die Tatsache, dass das Erbbaurecht des Tivoli Stadions noch nicht durch
die Stadt Aachen erworben wurde, empfiehlt die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt daher, die
bisherigen Strukturen in der ASB GmbH solange aufrecht zu erhalten, bis das Eigentum und das
Erbbaurecht durch Unterzeichnung des Kaufvertrages auf die ASB GmbH übergegangen ist. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Strukturen in Form der direkten Kontrolle durch den Rat der
Stadt Aachen vollkommen ausreichend. Nach Übergang des Eigentums an die ASB GmbH wird die
Geschäftsführung dem Rat der Stadt Aachen einen Vorschlag zur Neuausrichtung der ASB GmbH
unterbreiten.
Eine rechtliche Möglichkeit, dem Insolvenzverwalter den Abschluss längerfristiger Verträge in Bezug
auf das Stadion zu untersagen, besteht seitens der Stadt bzw. des Rates nicht. Durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners (der Alemannia
Aachen Stadion GmbH), das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (das Stadion) zu verwalten
und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Daraus folgt, dass alleine dieser berechtigt
ist, darüber zu entscheiden, ob und an wen er das Stadion verkauft oder vermietet.
Vorlage Dez V/0005/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.12.2014
Seite: 2/3
Etwas anderes kann sich ggf. aus den Beschlüssen der Gläubigerversammlung ergeben, nicht jedoch
auf Antrag oder Weisung eines Gläubigers oder einer Gläubigerin im Insolvenzverfahren. Hat die
Gläubigerversammlung über die vom Insolvenzverwalter vorgesehene Verwertung der vorhandenen
Insolvenzmasse beschlossen, darf der Insolvenzverwalter hiervon nicht abweichen und der
Gläubigerausschuss eine Abweichung hiervon nicht dulden.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse der
Gläubiger. Dies legt es nahe, dass der Insolvenzverwalter, der diesem Interesse verpflichtet ist, keine
Verfügungen über die Insolvenzmasse trifft, die einer Verwertung durch die beabsichtigte
Veräußerung entgegenstehen. Insoweit steht Herr Frank Kebekus, Insolvenzverwalter der Alemannia
Aachen Stadion GmbH, hinsichtlich der Entwicklungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Stadions mit
der Stadt als zukünftige Käuferin in Kontakt. Kommt es zu einer Vermietung von Räumlichkeiten des
Stadions durch den Insolvenzverwalter an Dritte, tritt die Stadt als Erwerberin in das Mietverhältnis
ein, mit der Möglichkeit einer Sonderkündigung. Schon um letztere zu vermeiden, sind Absprachen
sinnvoll.
Vorlage Dez V/0005/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.12.2014
Seite: 3/3