Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
138839.pdf
Größe
119 kB
Erstellt
19.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0014/WP17
öffentlich
19.11.2014
Hermanns, Rolf
2. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.11.2014
10.12.2014
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den in der Anlage aufgeführten 2.
Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt ab 01.01.2015 in Kraft.
Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2014
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
20xx
2015 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
400.000
400.000
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Die Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 12% führt in Zukunft wieder zu einer Stabilisierung des
Zweitwohnungssteueraufkommens von 400.000 €.
Die Erweiterung des Befreiungstatbestandes auf eingetragene Lebenspartnerschaften führt nur
marginal zu einer Reduzierung des jährlichen Steueraufkommens, da hier von einer sehr geringen
Fallzahl auszugehen ist.
Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2014
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Erläuterungen:
Anhebung der Steuersatzes
Das Aufkommen der Zweitwohnungssteuer ist seit ihrer Einführung im Jahr 2003 kontinuierlich
zurückgegangen und liegt derzeit bei ca. 335.000 €. Die beabsichtigte Lenkungswirkung (Ummeldung
von Nebenwohnsitz in Hauptwohnsitz) zeigte vor allem in den ersten drei Jahren nach der Einführung
ihre Wirkung.
Damit die Zweitwohnungssteuer auch selbst wieder dauerhaft zu einer Verbesserung der
Haushaltssituation beitragen kann und ein Steuervolumen von über 400.000 € erreicht wird, ist der
Steuersatz von 10%, der seit der Einführung im Jahr 2003 bisher nicht erhöht wurde, auf 12%
anzuheben.
Dieser Steuersatz liegt noch im Umfeld dessen, was in anderen Städten in NRW festgesetzt wurde.
So erheben die Städte Bochum, Bonn, Dortmund, Hamm, Mülheim a.d. Ruhr und Solingen 12% und
die Stadt Remscheid 13,2%.
Die Neuanmeldungen zeigen in den letzten Jahren eine adäquate Anmeldung von Erstwohnsitzen. Mit
der Anhebung der Zweitwohnungssteuer soll die Lenkungswirkung noch einmal verstärkt werden,
sich - bei einem überwiegenden Aufenthalt in Aachen - hier auch mit Erstwohnsitz anzumelden. Die
Erhöhung der Erstwohnsitze trägt damit weiter zu einer Stabilisierung der Schlüsselzuweisungen bei.
Eingetragene Lebensgemeinschaften (eLP)
Nach § 2 Abs. 5 Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) werden Wohnungen, die von einem nicht
dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden nicht zur
Zweitwohnungssteuer herangezogen. Die Satzungsregelung basiert auf einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, das entschieden hatte, dass verheiratete, nicht dauernd getrennt
lebende Wohnungsinhaber für ihre überwiegend genutzte, aus beruflichen Gründen unterhaltene
Zweitwohnung nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sind, wenn die gemeinsame Wohnung der
Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2014
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Eheleute in einer anderen Gemeinde liegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist die melderechtliche
Vorschrift des § 16 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NW), wonach Eheleute einen
gemeinsamen Hauptwohnsitz haben müssen; ein verheirateter Erwerbstätiger, der sich an seinem
Arbeitsort überwiegend aufhält, kann aufgrund dieser melderechtlichen Bestimmung seine
überwiegend genutzte Erwerbswohnung dennoch nicht als Hauptwohnung anmelden. Dies steht im
Gegensatz zu einem ledigen Wohnungsinhaber, der seine Hauptwohnung frei wählen darf (mit der
Maßgabe, dass die Hauptwohnung überwiegend genutzt wird). In der Heranziehung der von dieser
Regelung betroffenen Verheirateten zur ZwSt für die gezwungenermaßen als Nebenwohnung
angemeldete Erwerbszweitwohnung sah das BVerfG eine Benachteiligung Verheirateter, die gegen
Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verstößt (Beschlüsse vom 10.11.2005 -1 BvR 1232/00 und 1
BvR 2627/03).
Zwischenzeitlich wurde § 16 MG NW um den Personenkreis der eingetragenen
Lebenspartnerschaften (eLP) erweitert, d.h. einem eingetragenen Lebenspartner ist es auch nicht
mehr möglich, die überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung als Hauptwohnung anzumelden,
wenn die Lebenspartner in einer anderen Gemeinde einen gemeinsamen Hauptwohnsitz unterhalten.
Da das BVerfG seine Entscheidung aber auf Art. 6 GG stützte, welcher eLP nicht umfasst, sind die
betroffenen Personen nach wie vor zweitwohnungssteuerpflichtig.
Aus der jüngeren Rechtsprechung geht eine immer weitergreifende Gleichstellung von Ehe und eLP
hervor, die sich auf Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot) stützt. Zuletzt urteilte das BVerfG, dass
die Vorschriften zum Ehegattensplitting im Hinblick auf die bisherige Ungleichbehandlung von Ehe
und eLP eine "am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare
Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung" darstellt und dass allein der besondere
Schutz der Ehe und Familie eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigt.
Die Gleichstellung von Ehe und eLP hat mittlerweile auch Einzug gefunden in den Bereichen
Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Sozialversicherung, Wohngeld, usw.), Rentenrecht
(Hinterbliebenenrente), Krankenversicherung (Familienversicherung), Arbeitsrecht, Beamtenrecht
(z.B. Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschlag) und im Steuerrecht (Schenkungs- und
Erbschaftssteuer, Steuerklassenänderung).
Ein Urteil zur Problematik "eLP und Erwerbszweitwohnung" gibt es nach hiesiger Recherche bislang
nicht. Jedoch haben bereits zahlreiche Gemeinden den Ausnahmetatbestand der
Erwerbszweitwohnung auf die eLP ausgedehnt (u.a. Stuttgart, Köln, Münster, Freiburg, Chemnitz,
Koblenz).
Aufgrund der sich geänderten Rechtsauffassung sind den Verheirateten die eingetragenen
Lebenspartnerschaften für den Befreiungstatbestand gleichzustellen.
Anlage/n:
2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002
Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2014
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2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1997 (GV NW S. 332, 386) sowie der §§ 1,
2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW
S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt
Aachen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgenden 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 beschlossen:
Art. 1
§ 2 Abs. 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner
aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt
werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und
mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.
Art. 2
§ 5 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Art. 3
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.