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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
138839.pdf
Größe
119 kB
Erstellt
19.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:04
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0014/WP17 öffentlich 19.11.2014 Hermanns, Rolf 2. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 25.11.2014 10.12.2014 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt ab 01.01.2015 in Kraft. Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2014 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2015 ff. 20xx 2015 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 400.000 400.000 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g Die Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 12% führt in Zukunft wieder zu einer Stabilisierung des Zweitwohnungssteueraufkommens von 400.000 €. Die Erweiterung des Befreiungstatbestandes auf eingetragene Lebenspartnerschaften führt nur marginal zu einer Reduzierung des jährlichen Steueraufkommens, da hier von einer sehr geringen Fallzahl auszugehen ist. Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2014 Seite: 2/4 Erläuterungen: Anhebung der Steuersatzes Das Aufkommen der Zweitwohnungssteuer ist seit ihrer Einführung im Jahr 2003 kontinuierlich zurückgegangen und liegt derzeit bei ca. 335.000 €. Die beabsichtigte Lenkungswirkung (Ummeldung von Nebenwohnsitz in Hauptwohnsitz) zeigte vor allem in den ersten drei Jahren nach der Einführung ihre Wirkung. Damit die Zweitwohnungssteuer auch selbst wieder dauerhaft zu einer Verbesserung der Haushaltssituation beitragen kann und ein Steuervolumen von über 400.000 € erreicht wird, ist der Steuersatz von 10%, der seit der Einführung im Jahr 2003 bisher nicht erhöht wurde, auf 12% anzuheben. Dieser Steuersatz liegt noch im Umfeld dessen, was in anderen Städten in NRW festgesetzt wurde. So erheben die Städte Bochum, Bonn, Dortmund, Hamm, Mülheim a.d. Ruhr und Solingen 12% und die Stadt Remscheid 13,2%. Die Neuanmeldungen zeigen in den letzten Jahren eine adäquate Anmeldung von Erstwohnsitzen. Mit der Anhebung der Zweitwohnungssteuer soll die Lenkungswirkung noch einmal verstärkt werden, sich - bei einem überwiegenden Aufenthalt in Aachen - hier auch mit Erstwohnsitz anzumelden. Die Erhöhung der Erstwohnsitze trägt damit weiter zu einer Stabilisierung der Schlüsselzuweisungen bei. Eingetragene Lebensgemeinschaften (eLP) Nach § 2 Abs. 5 Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) werden Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Die Satzungsregelung basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden hatte, dass verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Wohnungsinhaber für ihre überwiegend genutzte, aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sind, wenn die gemeinsame Wohnung der Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2014 Seite: 3/4 Eheleute in einer anderen Gemeinde liegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist die melderechtliche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NW), wonach Eheleute einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben müssen; ein verheirateter Erwerbstätiger, der sich an seinem Arbeitsort überwiegend aufhält, kann aufgrund dieser melderechtlichen Bestimmung seine überwiegend genutzte Erwerbswohnung dennoch nicht als Hauptwohnung anmelden. Dies steht im Gegensatz zu einem ledigen Wohnungsinhaber, der seine Hauptwohnung frei wählen darf (mit der Maßgabe, dass die Hauptwohnung überwiegend genutzt wird). In der Heranziehung der von dieser Regelung betroffenen Verheirateten zur ZwSt für die gezwungenermaßen als Nebenwohnung angemeldete Erwerbszweitwohnung sah das BVerfG eine Benachteiligung Verheirateter, die gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verstößt (Beschlüsse vom 10.11.2005 -1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Zwischenzeitlich wurde § 16 MG NW um den Personenkreis der eingetragenen Lebenspartnerschaften (eLP) erweitert, d.h. einem eingetragenen Lebenspartner ist es auch nicht mehr möglich, die überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung als Hauptwohnung anzumelden, wenn die Lebenspartner in einer anderen Gemeinde einen gemeinsamen Hauptwohnsitz unterhalten. Da das BVerfG seine Entscheidung aber auf Art. 6 GG stützte, welcher eLP nicht umfasst, sind die betroffenen Personen nach wie vor zweitwohnungssteuerpflichtig. Aus der jüngeren Rechtsprechung geht eine immer weitergreifende Gleichstellung von Ehe und eLP hervor, die sich auf Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot) stützt. Zuletzt urteilte das BVerfG, dass die Vorschriften zum Ehegattensplitting im Hinblick auf die bisherige Ungleichbehandlung von Ehe und eLP eine "am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung" darstellt und dass allein der besondere Schutz der Ehe und Familie eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigt. Die Gleichstellung von Ehe und eLP hat mittlerweile auch Einzug gefunden in den Bereichen Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Sozialversicherung, Wohngeld, usw.), Rentenrecht (Hinterbliebenenrente), Krankenversicherung (Familienversicherung), Arbeitsrecht, Beamtenrecht (z.B. Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschlag) und im Steuerrecht (Schenkungs- und Erbschaftssteuer, Steuerklassenänderung). Ein Urteil zur Problematik "eLP und Erwerbszweitwohnung" gibt es nach hiesiger Recherche bislang nicht. Jedoch haben bereits zahlreiche Gemeinden den Ausnahmetatbestand der Erwerbszweitwohnung auf die eLP ausgedehnt (u.a. Stuttgart, Köln, Münster, Freiburg, Chemnitz, Koblenz). Aufgrund der sich geänderten Rechtsauffassung sind den Verheirateten die eingetragenen Lebenspartnerschaften für den Befreiungstatbestand gleichzustellen. Anlage/n: 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Vorlage FB 20/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2014 Seite: 4/4 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1997 (GV NW S. 332, 386) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgenden 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 beschlossen: Art. 1 § 2 Abs. 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt. Art. 2 § 5 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Art. 3 Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.