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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
138643.pdf
Größe
243 kB
Erstellt
18.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:04

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Sport Beteiligte Dienststelle/n: Dezernat II Fachbereich Finanzsteuerung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 52/0015/WP17 öffentlich 18.11.2014 Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen Neufassung zum 01.04.2015 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium 04.12.2014 20.01.2015 28.01.2015 SpA FA Rat Kompetenz Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Sportausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss, dem Rat der Stadt Aachen zu empfehlen, die Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zu beschließen. 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die von der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen zu beschließen. 3. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder der Stadt Aachen zum 01.04.2015. In Vertretung (Schwier) Beigeordnete Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Die Auswirkungen auf den städtischen Haushalt werden im Erläuterungstext dargestellt. Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 2/4 Erläuterungen: Die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder der Stadt Aachen muss in vielen Fällen redaktionell geändert werden, da sich Begrifflichkeiten geändert haben bzw. neue Tarife durch neue Angebote hinzugekommen sind und der Entgelttarif in seinem Aufbau im Laufe der Jahre doch etwas unübersichtlich geworden ist. Zudem muss der Entgelttarif den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden, um z. B. Handhabe gegen die widerrechtliche Nutzung der städtischen Sportstätten zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden dann auch die Entgelte für alle Produkte im Fachbereich Sport überprüft und festgestellt, dass diese in vielen Fällen nicht mehr dem heutigen allgemeingültigen Preisgefüge entsprechen, viel zu preisgünstig sind und zu einer Ungleichbehandlung führen. Zudem sollten auch im Hinblick auf die finanzielle Entwicklung der Stadt Aachen die Entgelte diesem Preisgefüge angeglichen werden. Zwei Grundsätze fanden besondere Berücksichtigung bei den Überlegungen zur Erhöhung der Entgelte: 1. Entgelte für bestimmte Nutzer in den städtischen Schwimmbädern; insbesondere finanziell schwächer gestellte Kinder und Jugendliche; werden gar nicht oder nur minimal angehoben. 2. Die Stadt Aachen leistet sich eine für die Sportvereine sehr wertvolle Sportförderung, in dem sie den städtischen Sportvereinen, die einem Fachverband und dem LSB angehören, die städtischen Sportstätten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies soll sich in Zukunft auch nicht ändern. Eine einheitliche Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz erfolgte deshalb nicht. Stattdessen wurde nach einem Tarifgefüge gesucht, dass einerseits Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt bringt, überdurchschnittliche Rabattierungen angemessen reduziert, andererseits aber auch immer noch so günstig ist, dass es für die Aachener Bürgerinnen und Bürger attraktiv ist, die städtischen Sporteinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung wurden dann auch Wünsche, die sich aus der täglichen Praxis ergeben, berücksichtigt. So wird z. B. der Schwimmunterricht zukünftig nicht mehr in 15 Unterrichtseinheiten, sondern in 20 Einheiten angeboten und es wird zukünftig nur noch ein Ticket für Schwimmunterricht bzw. Kurse inkl. Eintrittsentgelt geben. Die letzte Entgelterhöhung erfolgte zum 01.01.2008 bzw. 01.01.2009. Die Entgelte für Schwimmkurse wurden seit über 10 Jahren nicht mehr angehoben. Mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Neufassung der Entgeltordnung könnten zukünftig folgende Mehreinnahmen, die in 2015 noch nicht in Gänze verwirklicht werden können und außerdem abhängig vom Nutzerverhalten sind, erzielt werden: Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 3/4 Produkt 080301 „Freibad“ rd. 40.000,-- € Produkt 080302 „Schwimmbäder“ rd. 160.000,-- € Produkt 080101 „Turn- und Sporthallen“ rd. 3.000,-- € Produkt 080102 „Sportplätze und Stadien“ rd. 6.000,-- €. Der neue Entgelttarif soll zum 01.04.2015 wirksam werden. Anlage/n: - Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder der Stadt Aachen Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 4/4 OBM FB 52/20 Aachen, den 06.11.2014 Tel. :5220 Änderung der Entgeltordnung 2014 Bisherige Fassung Neufassung Stadt Aachen Der Oberbürgermeister - Fachbereich Sport – Ihr Partner für Sport und Freizeit Stadt Aachen Der Oberbürgermeister - Fachbereich Sport – Ihr Partner für Sport und Freizeit ENTGELTORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER SPORTSTÄTTEN UND SCHWIMMBÄDER DER STADT AACHEN ENTGELTORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER SPORTSTÄTTEN UND SCHWIMMBÄDER DER STADT AACHEN Diese Entgeltordnung gilt gemäß Ratsbeschluss vom 10.02.2010 ab 1.März 2010. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen vom 02. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Inanspruchnahme erkennt der Benutzer die für die jeweilige Sportstätte bestehende Benutzungsordnung als verbindlich an. Sämtliche Ermäßigungen dieser Entgeltordnung werden nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährt. Diese Entgeltordnung gilt gemäß Ratsbeschluss vom ab . Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen vom 10. Februar 2010 außer Kraft. Mit Inanspruchnahme erkennt der Benutzer die für die jeweilige Sportstätte bestehende Benutzungsordnung als verbindlich an. Sämtliche Ermäßigungen dieser Entgeltordnung werden nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährt. Sämtliche Entgelte dieser Entgeltordnung werden vor der jeweiligen Nutzung fällig. Nutzergruppen, wie z.B. Vereine, erhalten die Nutzungszeiten entsprechend der Überlassungs- und Benutzungsordnung schriftlich zugewiesen. Bestimmten Nutzergruppen entstehen gemäß dieser Entgeltordnung Nutzungsentgelte, die mit dieser schriftlichen Zuweisung mitgeteilt werden. Auf Verlangen der für die Zuweisung zuständigen Stelle (Fachbereich Sport oder Bezirksamt) ist der Nutzer verpflichtet, einen Nachweis vorzulegen, der dokumentiert, dass das Nutzungsentgelt entrichtet wurde. Wird eine entgeltpflichtige Nutzung nicht in Anspruch genommen, so wird das Entgelt bei Absage bis 21 Tage vor Nutzungsbeginn bis auf eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,-- € durch die zuständige Stelle zurückgezahlt. Bei späterer Absage wird das Entgelt grundsätzlich einbehalten. 1. Schwimmbäder In den Hallenbädern beträgt die Nutzungszeit 2 Stunden. Jede Eintrittskarte berechtigt nur zum einmaligen täglichen Besuch eines städt. Schwimmbades und ist für ein Jahr ab Kaufdatum gültig. Dies gilt auch bei Bonuskarten, Bonuskarten Plus und Jahreskarten. Ermäßigungen können nur gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises inkl. eines (Lichtbild-) Ausweises gewährt werden. Unterrichts- und Kursentgelte beinhalten das Eintrittsentgelt. A. 1. Schwimmbäder Hallenbäder und Freibad In den Hallenbädern beträgt die Nutzungszeit 2 Stunden. Jede Eintrittskarte berechtigt nur zum einmaligen täglichen Besuch des jeweiligen Schwimmbades. Dies gilt auch bei Bonuskarten, Bonuskarten Plus und Jahreskarten Bisherige Fassung Neufassung EUR 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 1.4 EUR 1.1 Basistarif 1.1.1 Erwachsene 1.1.2 Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren 3,50 2,50 Erwachsene Volljährige Inhaber des Aachen-Passes, Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Studenten (nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres), Wehr- und Ersatzdienstleistende, Schwerbehinderte, Inhaber von Familienkarten (nur ausgestellt von einer Kommune aus der StädteRegion Aachen und dem Kreis Düren) für Familien ab 3 Kindern oder Allein.erziehende ab 2 Kindern, Inhaber des Ehrenamtspasses (nur ausgestellt vom Fachbereich Verwaltungsleitung der Stadt Aachen) Kinder ab 6 Jahren, sofern sie über einen Aachen-Pass oder eine Familienkarte (nur ausgestellt von einer Kommune aus der StädteRegion Aachen oder dem Kreis Düren gemäß 1.2) verfügen Ferienkarte für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren (nur gültig in den Sommerferien) Kinder unter 6 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson 3,30 2,20 frei 1.1.3 Kinder unter 6 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson frei Begleitperson von Schwerbehinderten, wenn der Schwerbehindertenausweis einen entsprechenden Vermerk enthält s. 1.8 frei 1.1.4 Begleitperson von schwerbehinderten Menschen, wenn der Schwerbehindertenausweis einen entsprechenden Vermerk enthält. 1.1.5 Aachener Tageseinrichtungen für Kinder und Aachener anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII mit stationären Aufgaben(sog. stationäre Träger) 1.2 Ermäßigungen (Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich). 1.2.1 Volljährige Inhaber des Aachen-Passes, Auszubildende, Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und Studenten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Bundesfreiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte Menschen, Inhaber der Familienkarte (nur ausgestellt von einer Kommune aus der StädteRegion Aachen und des Kreises Düren) für Familien ab 3 Kindern oder Alleinerziehende ab 2 Kindern, Inhaber des städt. Ehrenamtspasses (nur ausgestellt vom Fachbereich Verwaltungsleitung der Stadt Aachen) 1.2.2 Kinder ab 6 Jahren, sofern sie über einen Aachen-Pass oder eine Familienkarte gem.1.2.1 verfügen frei s. 1.2 und 1.2.1 s. 1.2 1,00 20,00 frei 2,50 1,00 Bisherige Fassung 1.5 1.5.1 1.5.2 Bonuskarte und Bonuskarte Plus Bonuskarte für Erwachsene – Viererkarte Bonuskarte für Personenkreis gemäß 1.2 – Sechserkarte 1.5.3 1.5.4 Bonuskarte Plus für Erwachsene – Zwanzigerkarte Bonuskarte Plus für Personenkreis gemäß 1.2 – Dreißigerkarte 1.6 Jahreskarte 1.6.1 1.6.2 Erwachsene Personenkreis gemäß 1.2 12,00 12,00 1.3 1.3.1 1.3.1.1 1.3.1.2 48,00 48,00 1.3.2 1.3.2.1 1.3.2.2 1.3.3 330,00 220,00 1.3.3.1 1.3.3.2 s.1.2 1.3.4 s. 1.8 1.3.4.1 1.4 s. 1.8 1.4.1 Neufassung Karten Bonuskarte Bonuskarte für Erwachsene – Zehnerkarte Bonuskarte für Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie dem Personenkreis gem. 1.2.1 – Fünfzehnerkarte Bonuskarte Plus Bonuskarte Plus für Erwachsene – Zwanzigerkarte Bonuskarte Plus für Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie dem Personenkreis gem. 1.2.1– Dreißigerkarte Jahreskarte (Die Jahreskarte wird namentlich ausgestellt und ist daher nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Sie kann während ihrer Geltungsdauer höchstens zweimal auf einen neuen Berechtigten übertragen werden, sofern der Dritte die Bedingungen der Entgeltordnung für diese Karte ebenfalls erfüllt. Die Übertragung ist auf der Karte durch namentliche Benennung des neuen Berechtigten und unterschriftliche Bestätigung des Übertragungsaktes durch den bisherigen Berechtigten zu vermerken). Erwachsene Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie dem Personenkreis gem. 1.2.1 Ferienkarte für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren (nur gültig in den Sommerferien) Ferienkarte Gruppen (Gilt nur für gesondert zugewiesene Nutzungszeiten durch den Fachbereich Sport) Die städt. Schwimmbäder können entgeltfrei genutzt werden von a) Aachener Schulen, b) Aachener Vereinen, die dem Schwimmverband NordrheinWestfalen, dem Nordrhein-Westfälischen Triathlon-Verband bzw. dem Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen, c) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen d) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem westdeutschen Betriebssportverband 33,00 33,00 60,00 60,00 350,00 250,00 20,00 frei angehören, e) DLRG und f) Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung Neufassung 1.4.2 Sonstige Aachener Vereine je angefangene Stunde 1.4.2.1 für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde 1.4.2.2 für Veranstaltungen je angefangene Stunde 1.4.3 Auswärtige Wassersportvereine und –verbände 1.4.3.1 für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde Bisherige Fassung 1.7 Schwimmunterricht zuzüglich Eintrittspreis 1.7.1 Basiskurs – 15 Stunden 1.7.1.1 1.7.1.2 Einzelunterricht für Erwachsene Einzelunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder unter 6 Jahren 1.7.1.3 1.7.1.4 Gruppenunterricht für Erwachsene Gruppenunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder unter 6 Jahren 120,00 90,00 60,00 45,00 1.4.3.2 für Veranstaltungen je angefangene Stunde 1.5 Schwimmunterricht und Kurssystem (Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.) 1.5.1 Schwimmunterricht Basiskurs – 20 Stunden – Einzelunterricht 1.5.1.1 Erwachsene 1.5.1.2 Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahre und Personenkreis gem. 1.2.1 1.5.1.3 Kinder unter 6 Jahre 1.5.2 Schwimmunterricht Basiskurs – 20 Stunden - Gruppenunterricht 1.5.2.1 Erwachsene 1.5.2.2 Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahre und Personenkreis gem. 1.2.1 1.5.2.3 Kinder unter 6 Jahre 1.7.2 1.7.2.1 1.7.2.2 Ergänzungskurs und Kurs zur Stilverbesserung – 5 Stunden Einzelunterricht für Erwachsene Einzelunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder unter 6 Jahren 1.5.3 40,00 30,00 1.5.3.1 1.5.3.2 1.5.3.3 1.5.4 1.7.2.3 1.7.2.4 Gruppenunterricht für Erwachsene Gruppenunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder unter 6 Jahren 20,00 15,00 1.5.4.1 1.5.4.2 1.5.4.3 Kurs zur Stilverbesserung – 5 Stunden- Einzelunterricht Erwachsene Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren und Personenkreis gemäß 1.2.1 Kinder unter 6 Jahre Kurs zur Stilverbesserung – 5 Stunden - Gruppenunterricht Erwachsene Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren, Personenkreis gemäß 1.2.1 Kinder unter 6 Jahre 30,00 90,00 60,00 180,00 350,00 310,00 260,00 150,00 130,00 80,00 88,00 78,00 53,00 38,00 33,00 20,00 Neue Fassung Bisherige Fassung 1.8 Gruppen 1.8.1 Aachener Schulen, Kinderheime, Kindertageseinrichtungen, dem Schwimmverband NordrheinWestfalen, dem Nordrhein-Westfälischen TriathlonVerband bzw. dem Tauchsportverband NordrheinWestfalen angehörende Vereine, DLRG und Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung, BehindertenSportgemeinschaften Auswärtige Wassersportvereine und –verbände und sonstige Nutzer für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde frei für Veranstaltungen je angefangene Stunde Aachener Betriebssportgemeinschaften und sonstige Aachener Vereine je angefangene Stunde NEU 145,00 22,00 1.8.2 1.8.2.1 1.8.2.2 1.8.3 2. 2.1 2.2 Sonstige Entgelte Seife, Ausleihe von Handtüchern, Badehosen, Badeanzügen und Badehauben, je Ersatz eines verlorenen Schlüssels 3. 3.1 Geburtstagsschwimmen für Kinder bis zu 14 Jahren Geburtstagskind 3.2 Entgelt für Betreuung der Feier NEU 44,00 1.5.5 2,20 11,00 frei 16,50 3.3 Gäste des Geburtstagskindes pro Person 1,10 Die Jahreskarte berechtigt nur die in der Karte namentlich benannte Person und ist daher nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Für diese Kartenart wird der gezahlte Entgeltbetrag nicht erstattet (z. B. im Krankheitsfall oder bei Wegzug aus Aachen). Die Jahreskarte kann während ihrer Geltungsdauer höchstens zweimal auf einen neuen Berechtigten übertragen werden, sofern der Dritte die Bedingungen der Entgeltordnung für 1.5.5.1 1.5.5.2 Aquakurse (nur Gruppenunterricht) (inkl. Ausleihe ggf. notwendiger Schwimmsportgeräte) Aquafitnesskurs á 10 Einheiten Wassergymnastik u.a.je Einheit 60,00 5,00 1.6 1.6.1 Sonstige Entgelte Ausleihe von Handtüchern, Aquajogginggürteln etc. je Teil 3,00 1.6.2 1.6.3 Ersatz eines verlorenen Schlüssels Pauschales Entgelt bei Nutzung eines Bades ohne gültiges Ticket Geburtstagsschwimmen für Kinder bis zu 14 Jahren Geburtstagskind 30,00 50,00 Entgelt für Betreuung der Feier Entgelt für Betreuung der Feier für Kinder Personenkreis gem. 1.2.1 Gast des Geburtstagskindes bis 14 Jahre 40,00 20,00 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.7.4 frei 1,50 diese Karte ebenfalls erfüllt. Die Übertragung ist auf der Karte durch namentliche Benennung des neuen Berechtigten und unterschriftliche Bestätigung des Übertragungsaktes durch den bisherigen Berechtigten zu vermerken. Die im Abschnitt 1.8 aufgeführten Entgelte gelten nur für von der Stadt Aachen gesondert zugewiesene Nutzungszeiten. Neue Fassung Bisherige Fassung je angefangene Stunde B. Freisportanlagen 1. Stadien und Sportplätze 1.1 für Übungsbetrieb und Lehrgänge 1.2 für Veranstaltungen EUR EUR 2. 2.1 10,00 30,00 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.2 Freisportanlagen (Stadien und Sportplätze) Die städtischen Freisportanlagen können inkl. der Trainingsbeleuchtungsanlagen entgeltfrei benutzt werden von a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied eines dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossenen Sportfachverbandes sind, b) Aachener Tagesstätten für Kinder c) Aachener Schulen d) Aachener anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII e) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen angehören f) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem westdeutschen Betriebssportverband angehören sofern es sich nicht um ein kommerzielle Nutzung handelt. Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 2 fallen, je angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung Tennen- und Naturrasenplatz für Übungsbetrieb und Lehrgänge Für Sportveranstaltungen Kunstrasenplatz für Übungsbetrieb und Lehrgänge je Platz für Sportveranstaltungen je Platz Waldstadion für Übungsbetrieb und Lehrgänge für Sportveranstaltungen Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie kommerzielle Nutzungen frei 10,00 20,00 30,00 60,00 30,00 60,00 Neue Fassung Bisherige Fassung 2. 2.1 Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen für alle Nutzungen 12,00 Jugend- und Schulungsräume Pauschale des Hauptnutzers je qm jährlich 7,00 Euro C. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen 2.2.1 2.2.1.1 2.2.1.2 2.2.2 2.2.2.1 2.2.2.2 2.2.3 2.2.3.1 2.2.3.2 2.3 2.3.1 Tennen- und Naturrasenplatz Übungsbetrieb und Lehrgänge Sportveranstaltungen Kunstrasenplatz Übungsbetrieb und Lehrgänge Sportveranstaltungen Waldstadion Übungsbetrieb und Lehrgänge Sportveranstaltungen Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen für alle Nutzungen im Winterhalbjahr (vom 01.10. bis 31.03.) ab 17.00 Uhr bis Ende der Zuweisungszeit für Nutzergruppen, die nicht unter Pkt. 2 aufgeführt sind, je angefangene Stunde 3. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Die städtischen Sport-, Turn- und Gymnastikhallen können entgeltfrei benutzt werden von a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied eines dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossenen Sportfachverbandes sind, b) Aachener Tagesstätten für Kinder c) Aachener Schulen d) Aachener anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII e) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen angehören f) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem westdeutschen Betriebssportverband angehören sofern es sich nicht um ein kommerzielle Nutzung handelt. 3.1 3.1.1 Sporthallen Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 3 fallen, je angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung für Übungsbetrieb und Lehrgänge für Sportveranstaltungen 30,00 60,00 90,00 180,00 90,00 180,00 30,00 3. 1. 1.1 Sporthallen für Übungsbetrieb und Lehrgänge 22,00 1.2 für Veranstaltungen 40,00 3.1.1.1 3.1.1.2 50,00 100,00 Bisherige Fassung 3.1.2 2. 2.1 Turn- und Gymnastikhallen für Übungsbetrieb und Lehrgänge 15,00 2.2 für Veranstaltungen 30,00 3.1.2.1 3.1.2.2 3.2 3.2.1 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.2 3.1.2.1 3.1.2.2 3. 3.1 3.2. Zusätzlich zu den zu zahlenden Entgelten nach C. 1 und C. 2 sind zu zahlen bei Benutzung von Sport-, Turn- und Gymnastikhallen ohne Schlüsselgewalt-Regelung an Wochenenden für Übungsbetrieb an Samstagen für Übungsbetrieb an Sonntagen NEU Neue Fassung Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie kommerzielle Nutzungen für Übungsbetrieb und Lehrgänge für Sportveranstaltungen Turn- und Gymnastikhallen Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 3 fallen, je angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung für Übungsbetrieb und Lehrgänge für Sportveranstaltungen Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie kommerzielle Nutzungen für Übungsbetrieb und Lehrgänge für Sportveranstaltungen 80,00 160,00 20,00 40,00 40,00 80,00 12,00 15,00 4. 4.1 4.1.1 4.2 4.2.1 4.4 s. Pkt.3 D. Vertragsstrafe Bei Übertragung der Schlüsselgewalt sind die Benutzer verpflichtet, das Licht auszuschalten, das Wasser in den Duschen abzudrehen und die Türen zu verschließen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen erhebt die Stadt eine Vertragsstrafe von 35,00 Euro je auftretenden Fall. Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall 4.5 Sonderentgelte für die städt. Sportstätten Fotoaufnahmen je angefangene Stunde Private Anlässe Kommerziell Filmaufnahmen je angefangene Stunde Private Anlässe Kommerziell Bewirtschaftete Jugend- und Schulungsräume auf städt. Sportplätzen Pauschale des Hauptnutzers je qm jährlich Vertragsstrafe bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus der Überlassungs- und Benutzungsordnung je Einzelverstoß (Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall höher als die Pauschale, so kann die Stadt dem Benutzer die gesamten Kosten in Rechnung stellen) 30,00 100,00 50,00 150,00 10,00 50,00 höher als 35,00 Euro, so kann die Stadt dem Benutzer die gesamten Kosten in Rechnung stellen. Bisherige Fassung E. Sonderregelungen Die in Abschnitt C unter Ziffer 3 genannten Entgelte sind von allen Nutzern zu zahlen. Die vorstehend in den Abschnitten B und C aufgeführten Entgelte werden von den Sportverbänden, privaten Sportinstituten und Sportgruppen, Behörden sowie auswärtigen Vereinen erhoben. Die städtischen Stadien, Sportplätze, Sport- und Turn- und Gymnastikhallen können entgeltfrei benutzt werden von a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied eines dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossenen Sportfachverbandes sind, b) Tageseinrichtungen für Kinder c) Schulen d) Anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe e) Aachener Betriebssportgemeinschaften sofern es sich nicht um kommerzielle Nutzung handelt F. Berufssportveranstaltungen Neue Fassung 5. Berufssport- und außersportliche Veranstaltungen Bei Benutzung von städtischen Sportstätten für reine Berufssportveranstaltungen und außersportlichen Veranstaltungen werden die Entgelte vom Fachbereich Sport jeweils besonders festgesetzt. G. Sonstige Leistungen Bei Benutzung von städtischen Sportstätten für reine Berufssport- und außersportliche Veranstaltungen werden die Entgelte vom Fachbereich Sport jeweils besonders festgesetzt. Werden Leistungen, die in dieser Aufstellung nicht enthalten sind, auf Antrag ausgeführt, so sind die entstehenden Kosten zu berechnen. Das Gleiche gilt bei kommerzieller Nutzung. Werden Leistungen, die in dieser Aufstellung nicht enthalten sind, auf Antrag ausgeführt, so werden die fälligen Entgelte im Einzelfall berechnet. 6. Sonstige Leistungen H. Fälligkeit und Rückzahlung von Entgelten Sämtliche Entgelte dieser Entgeltordnung werden vor der jeweiligen Nutzung fällig. In den schriftlichen Sportstättenzuweisungen wird der Fälligkeitstermin angegeben. Auf Verlangen der Stadt, auch kurzfristig vor dem jeweiligen Nutzungstermin, ist der Nutzer verpflichtet, der für die Zuweisung zuständigen Stelle (Fachbereich Sport oder Bezirksämter) den Einzahlungs-beleg vorzulegen. Werden zugewiesene Nutzungszeiten ohne rechtzeitige vorherige Benachrichtigung der für die Zuweisung zuständigen Stelle nicht in Anspruch genommen, so berechtigt dies nicht zur Forderung auf Rückzahlung der Entgelte. Aachen, den 10.02.2010 (P h i l i p p) Aachen, den (P h i l i p p)