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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
138640.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
18.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:04
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Sport Beteiligte Dienststelle/n: FB 52/0012/WP17 öffentlich 18.11.2014 Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen zurförderung des Sports - Anschaffung von Sportgeräten Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium 04.12.2014 10.12.2014 SpA Rat Kompetenz Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Sportausschuss stimmt den vorgeschlagenen Änderungen für die Anschaffung von Sportgeräten unter Punkt III Nr. 2 der Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports zu und empfiehlt dem Rat der Stadt, diese Änderung der Richtlinien in der von der Verwaltung vorgelegten Neufassung zu beschließen. 2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports in der von der Verwaltung vorgelegten Neufassung. In Vertretung (Schwier) Beigeordnete Vorlage FB 52/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 1/2 Erläuterungen: Die Sportvereine, die sowohl Mitglied im Stadtsportbund Aachen sind sowie einem Fachverband angehören, der dem Landessportbund NRW angeschlossen ist, erhielten früher für die Anschaffung von Grundsportgeräten sowohl einen Zuschuss des Landessportbundes NRW (50%) als auch der Stadt Aachen (10 %). Der Landessportbund NRW hat diese Förderung im Jahre 2006 komplett eingestellt. Deshalb wurden die Richtlinien zur Förderung des Sports in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 10.09.2008 dahingehend geändert, dass die Vereine seither einen städtischen Zuschuss in Höhe von 25% der förderungsfähigen Gesamtkosten, allerdings maximal 2.500 € erhalten. Über die Anträge, die bis zum 01. Februar bzw. 01. Juli eines Jahres eingereicht wurden, hat der Sportausschuss entschieden. Allerdings mussten die Vereine mit der Anschaffung warten, bis ihnen ein offizieller Bewilligungsbescheid vorlag. Eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen ist nach den bisherigen Richtlinien erst nach Ablauf von drei Jahren möglich. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass sowohl die Wartefrist von drei Jahren als auch die Vorschrift mit der Anschaffung warten zu müssen, bis ein Zuwendungsbescheid vorliegt, für die Vereine erhebliche Nachteile mit sich bringen. Häufig sind die Angebote der Firmen zeitlich befristet und die Konditionen nicht mehr gültig, wenn die Zustimmung durch den Sportausschuss und der Erhalt des Zuwendungsbescheides erst einige Monate später vorliegen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Wartefrist für eine erneute Antragstellung für die einzelnen Abteilungen eines Vereins auf zwei Jahre zu verkürzen und auf Antrag eine sofortige Anschaffung der Sportgeräte zu ermöglichen, ohne dass dadurch die Möglichkeit verloren geht, einen Zuschuss zu erhalten. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, die beiden bisher in den Richtlinien festgelegten Termine für die Vorlage der Anträge (01. Februar bzw. 01. Juli) zu streichen. Damit würden die Richtlinien der einvernehmlich gängigen Praxis angepasst und je nach Eingang der Anträge könnten in jeder Sitzung des Sportausschusses Zuschussanträge vorgelegt werden. Die Änderung der Richtlinien hat keine finanziellen Auswirkungen. Aufgrund der verkürzten Wartezeit können die Vereine häufiger einen Antrag stellen, aber der bisher vorgesehene Haushaltsansatz in Höhe von 15.000 € beim PSP-Element 4-080202-803-2, Sachkonto: 53180000 bleibt in den kommenden Jahren unverändert. Die Neufassung der Richtlinien soll zum 01. Januar 2015 in Kraft treten. Anlage/n: - Auszug aus den Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports Anschaffung von Sportgeräten (bisher gültige Fassung) - Auszug aus den Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports Anschaffung von Sportgeräten (neue Fassung) Vorlage FB 52/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.11.2014 Seite: 2/2 Auszug aus den Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports - Anschaffung von Sportgeräten (bisher gültige Fassung) 2) Anschaffung von Sportgeräten Die einem dem Landessportbund NRW angeschlossenen Sportfachverband und dem Stadtsportbund Aachen angehörenden Aachener Sportvereine erhalten für die Anschaffung von Grundsportgeräten einen städtischen Zuschuss. Die Anträge sind an die Stadt Aachen - Fachbereich Sport - zu richten. Sie dürfen nur vom Gesamtverein gestellt werden und müssen vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben sein. Fachgeräte für bestehende Abteilungen können nicht zusätzlich von den anderen Abteilungen beantragt werden. Eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen ist erst nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren möglich. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % der förderungsfähigen Gesamtkosten der Sportgeräte. Der Anschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer pro einzeln nutzbarem Sportgerät muss mindestens 400 EUR betragen. Der Höchstzuschuss beträgt 2.500 EUR. Die Anschaffung der Sportgeräte darf erst nach Bewilligung des Zuschusses erfolgen. Die Anträge müssen bis zum 01. Februar und 01. Juli eines Jahres beim Fachbereich Sport vorliegen. Alle später eingehenden Anträge können erst im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden. Über die Gewährung der Zuschüsse entscheidet der Sportausschuss zweimal jährlich. Der Fachbereich Sport erteilt einen Bescheid, mit dem auch ein Vordruck für den Verwendungsnachweis übersandt wird. Der Verwendungsnachweis muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Bescheides erbracht werden. Auszug aus den Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports - Anschaffung von Sportgeräten (neue Fassung) Die Aachener Sportvereine, die sowohl einem dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossenen Sportfachverband angehören als auch Mitglied im StadtSportBund Aachen sind, erhalten für die Anschaffung von Grundsportgeräten einen städtischen Zuschuss. Die formlosen Anträge, die an den Fachbereich Sport der Stadt Aachen zu richten sind, dürfen nur vom Gesamtverein gestellt werden und müssen von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben sein. Fachgeräte für bestehende Abteilungen können nicht zusätzlich von den anderen Abteilungen beantragt werden. Eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen ist erst nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren möglich. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25% der förderungsfähigen Gesamtkosten der Sportgeräte. Der Anschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer pro einzeln nutzbarem Sportgerät muss mindestens 400 € betragen. Der Höchstzuschuss pro Antrag beträgt 2.500 €. Die Anschaffung der Sportgeräte kann auf Antrag bereits vor Bewilligung des Zuschusses erfolgen. Mit der Genehmigung zur vorzeitigen Anschaffung ist keine verbindliche Zusage auf Gewährung eines städtischen Zuschusses verbunden. Über die Gewährung der Zuschüsse entscheidet der Sportausschuss. Der Fachbereich Sport erteilt einen Zuwendungsbescheid, in dem die maximale Zuschusshöhe festgelegt wird. Maximal zwei Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides muss der Zuschuss mit der Vorlage einer Rechnung abgerufen werden.