Daten
Kommune
Aachen
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Erstellt
12.11.14, 12:00
Aktualisiert
04.01.18, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0022/WP17
öffentlich
12.11.2014
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011; 1. Nachtrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.12.2014
10.12.2014
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt
Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen.
Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 09.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
beschlossen. Am 18.07.2014 wurde dies im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 22, S. 403 ff
verkündet und am 01. Oktober 2014 trat es in Kraft.
Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf der Friedhofssatzung hinsichtlich der Bestattungsfristen, dem
Wegfall der Verfügung von Todes wegen sowie den Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
aus Naturstein.
§ 13 Abs. 3 BestG NW sieht vor, dass Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen
durchgeführt werden müssen. Die Beisetzung der Totenasche hat innerhalb von sechs Wochen zu
erfolgen. Eine Fristverlängerung kann seitens der örtlichen Ordnungsbehörde auf Antrag der
Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse genehmigt werden.
In § 4 a Abs. 1 BestG NW wurde ein generelles Aufstellungsverbot für Grabmäler und
Grabeinfassungen aus Natursteinen aufgenommen, wenn sie in Staaten hergestellt worden sind,
deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen das Gebot zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen oder kein Zertifikat vorgelegt worden ist, dass die
Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit nachweist.
Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW wird in diesem
Zusammenhang eine sog. „schwarze Liste“ veröffentlichen. In dieser werden die Länder aufgelistet,
die im Verdacht stehen, Natursteine mit ausbeuterischer Kinderarbeit herzustellen.
Nach § 4a Abs. 2 BestG NW wird eine Organisation von den für „Eine-Welt-Politik“ zuständigen
Ressorts unter bestimmten Voraussetzungen als Zertifizierungsstelle anerkannt.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung die
Erfordernis einer Verfügung von Todes wegen gestrichen.
Im § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung wurde die Möglichkeit der Aufstellung von Natursteinen
entsprechend dieser Regelung aufgenommen. Da allerdings § 4 a Abs. 1 BestG NW ein generelles
Aufstellungsverbot für Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein, die durch ausbeuterische
Kinderarbeit hergestellt wurden, regelt, hat die Regelung in der Satzung nur deklaratorischen
Charakter. Das normative Verbot wirkt unmittelbar.
Weiterhin wurde im § 24 Abs. 1 u. 2 der Friedhofssatzung der Hinweis aufgenommen, dass bei der
Installation eines QR-Codes auf dem Grabstein, der Inhalt der hinterlegten Internetseite bei
Antragstellung vollständig anzugeben ist. Ebenso wurde hier der Hinweis aufgenommen, dass
Nachweise über die Herkunft des Natursteins oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die
anerkannte Zertifizierungsstelle bei entsprechenden Grabmalanträgen vorzulegen sind.
Neben den Änderungen durch gesetzliche Regelungen wurden in den §§ 6, 8, und 13 Änderungen
vorgenommen die zur Ordnung auf dem Friedhof, zu einem geregelten Ablauf von Beisetzungen und
zum besseren Verständnis des jeweiligen Paragraphen beitragen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof wurde um ein generelles Tierfütterverbot ergänzt. Das Füttern von
Tieren auf den Aachener Friedhöfen ist in den letzten Jahren derart ausgeufert, dass sogar
Kaninchen, Krähen und Ratten davon partizipieren.
Alt
Neu
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde
(1) unverändert
des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu
leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur (2) unverändert
beaufsichtigt betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und
Sportgeräten zu befahren, ausgenommen
Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen,
Kinderwagen,
Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und
Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung Arbeiten auszuführen,
Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung d) bei Bestattungen ohne schriftliche
der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
Genehmigung der Angehörigen oder
gewerbsmäßig zu fotografieren,
Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,
abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte
mitzubringen,
mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenführhunde,
Blindenführhunde,
k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu
füttern
k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich
l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu
zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung
von anerkannten Glaubensriten.
von anerkannten Glaubensriten.
§ 8 Allgemeines Absatz 1 wurde um die Konsequenzen bei Nichteinhaltung konkretisiert und in
Absatz 2 wurden die Änderungen aus § 13 Abs. 3 BstG NW eingepflegt.
Alt
Neu
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der
Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die
Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die
Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder
Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder
eine Genehmigung nach § 39 des
eine Genehmigung nach § 39 des
Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine
Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine
Beisetzung in einer vorher erworbenen
Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt,
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt,
ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht
spätestens 24 Stunden vor dem
Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem
Montag oder nach einem Feiertag spätestens
am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw.
Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener
Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den
Beisetzungstermin stornieren.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit
der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes
spätestens am 10. Tage nach Eintritt des
erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach
Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden,
Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht
erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen
binnen 3 Monaten nach der Einäscherung
nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die
beigesetzt sind, werden auf Kosten des
nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung
Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer
beigesetzt sind, werden auf Kosten des
Reihengrabstätte beigesetzt.
Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer
Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen Hier wurde die Verfahrensweise bei
Beisetzungen auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls konkretisiert.
Alt
Neu
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren
Einsenken in das jeweilige Grab, auf den
Einsenken in das jeweilige Grab, auf den
Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls,
Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls,
obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der
obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der
Transport des Sarges oder der Urne durch die
Transport des Sarges oder der Urne durch die
Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf
Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf
diesen Friedhöfen möglich. Auf allen anderen
diesen Friedhöfen möglich, das Einsenken in das
Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu
Grab bleibt hier dennoch dem Aachener
organisieren.
Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen
Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu
organisieren.
§ 16 Wahlgrabstätten Anpassung auf die juristisch korrekte Formulierung
Der Oberbürgermeister
Alt
Neu
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten
Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist,
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist,
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer
Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
so wird für das restliche Nutzungsrecht keine
so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine
Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist
Gebührenrückerstattung, es sei denn, die
unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt
Grabstätte ist unbelegt und auf einem, dem
Aachen wird gleichzeitig eine andere
öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen,
Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis Friedhof wird gleichzeitig das Nutzungsrecht
zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte
an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In
Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit
diesem Fall kann die bis zum Ablauf des
dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet
Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die
werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den
zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den
aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach
anfallenden Gebühren für den
Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden.
Grabstätte anderweitig verfügen.
Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten
Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren
für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der
Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte
anderweitig verfügen.
§ 17 Sonderformen Hier wurden die Änderungen nach § 15 Abs. 6 BstG NW umgesetzt
Alt
Neu
(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof
(1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem
Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann
Friedhof Hüls, einem so genannten
die
Aschestreufeld, kann die Asche des
Asche des Verstorbenen durch Verstreuung
Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt
beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies
werden, wenn der Verstorbene dies zu
durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht
Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es
kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten
besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer
Stelle des Aschestreufeldes.
bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine
Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet
Aschestreufeld nicht gestattet.
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 6/11
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Textänderung zum besseren Verständnis
Alt
Neu
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der
Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser
Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu
Verfassung so zu gestalten und der Umgebung
gestalten und der Umgebung anzupassen, dass
anzupassen, dass der Friedhofszweck, der
der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die
Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofes
Würde des Friedhofes gewahrt werden.
gewahrt werden.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen Änderungen nach § 4a Abs. 1 BstG NW
Alt
Neu
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz,
(1) unverändert
Metalle und Glas verwendet werden.
Ausgeschlossen sind Kunststoffe und
Kunststeinprodukte.
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur
aufgestellt werden, wenn sie in Staaten
gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt)
worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der
Herstellung von Natursteinen nicht gegen das
Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt,
wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt
worden ist, dass die Herstellung ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte
und die Steine durch das Aufbringen eines
Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich
als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die
(3) Gleich Alt Abs. 2 unverändert
Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der
entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage
dieser Satzung zu entnehmen.
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 7/11
§ 24 Zustimmungserfordernis
Umsetzung der Handlungsempfehlung des Deutschen Städtetages zur Verwendung von QR-Codes
Alt
Neu
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor
der Anfertigung oder der Veränderung der
der Anfertigung oder der Veränderung der
Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind
Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die
durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der
Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die
Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten
Verfügungsberechtigten zu stellen; der
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den
(2) Die Anträge müssen enthalten: den
Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht
Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht
im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und
seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole,
seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole,
Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie
Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie
der Lage auf dem Grabbeet.
der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein
Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10
Nachweis über die Herkunft des Natursteins
einzureichen, soweit es zum Verständnis
oder eine entsprechende Zertifizierung durch
erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der
die anerkannte Zertifizierungsstelle vorzulegen.
Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
Bei Verwendung eines QR-Codes ist der
vollständige Inhalt der Internetseite bekannt zu
geben auf die der Code verweist.
Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach
Bearbeitung zurück.
3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 8/11
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 ( GV
NRW S. 878) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 09.07.2014 (GV NW S. 403) folgenden 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt
Aachen vom 01.01.2011 beschlossen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu füttern
l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder
eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer
vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem
Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am
letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener
Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden, erfolgen.
Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6
Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von
Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 9/11
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen
West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder
der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich, das
Einsenken in das Grab bleibt hier dennoch dem Aachener Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen
Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
§ 16 Wahlgrabstätten
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte
ist unbelegt und auf einem, dem öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen, Friedhof wird gleichzeitig
das Nutzungsrecht an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In diesem Fall kann die bis zum Ablauf
des Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den
anfallenden Gebühren für den Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die
seinerzeit gezahlten Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe
kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann
die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu
Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle
des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu gestalten und der
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des
Friedhofes gewahrt werden.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und
verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen
nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999
über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden
ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das
Aufbringen eines Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 24 Zustimmungserfordernis
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 10/11
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der
Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die Verwendung
von QR-Codes auf Grabmalen oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten
zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei
Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab
1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der
Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein Nachweis über die
Herkunft des Natursteins oder eine entsprechende Zertifizierung durch die anerkannte
Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Verwendung eines QR-Codes ist der vollständige Inhalt der
Internetseite bekannt zu geben auf die der Code verweist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller
nach Bearbeitung zurück.
§ 38 Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen tritt am 01.01.2015 Kraft.
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 11/11