Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
138897.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
12.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0021/WP17
öffentlich
12.11.2014
Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen vom
01.01.2011
1. Nachtrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.12.2014
10.12.2014
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das
Krematorium der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
den vorgelegten 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen.
Vorlage E 18/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 09.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
beschlossen. Am 18.07.2014 wurde es im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 22, S. 403 ff
verkündet und am 01. Oktober 2014 trat es in Kraft.
Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf der Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen
hinsichtlich der Einäscherungsfristen, der Urnenaufbewahrung sowie dem fristgerechten Nachweis der
Bestattung von herausgegebenen Urnen.
§ 13 Abs. 3 BestG NW sieht vor, dass Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen
durchgeführt werden müssen. Die Beisetzung der Totenasche hat innerhalb von sechs Wochen zu
erfolgen. Eine Fristverlängerung kann seitens der örtlichen Ordnungsbehörde auf Antrag der
Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse genehmigt werden.
§ 15 Abs. 5 Satz 4 BestG NW besagt, dass dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung
innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung
durchführenden Stelle nachzuweisen ist. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger
geeigneter Form erbracht werden.
Die Paragraphen 6, 10 und 11 der Betriebssatzung für das Krematorium Aachen wurden wie folgt an
die neue Gesetzeslage angepasst.
§ 6 Zeitpunkt der Einäscherung
Alt
Neu
Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2
Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2
dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und
dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und
Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach
Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach
der Reihenfolge der Einlieferung. Ein Anspruch auf der Reihenfolge der Einlieferung, spätestens
einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung
jedoch nach Ablauf von 10 Tagen. Ein Anspruch
besteht nicht.
auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung
besteht nicht.
§ 10 Aschenreste
Alt
Neu
(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne
(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne
maximal drei Monate im Krematorium aufbewahrt,
maximal sechs Wochen im Krematorium
danach wird sie zu Lasten des auftraggebenden
aufbewahrt, danach wird sie zu
Hinterbliebenen oder Bestattungsverpflichteten auf Lasten des Auftraggebers auf dem Friedhof
dem Friedhof Hüls in einem Urnenreihengrab
Hüls in einem Urnenreihengrab beigesetzt. Die
beigesetzt.
örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der
Hinterbliebenen die Frist verlängern.
Vorlage E 18/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
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§ 11 Herausgabe der Aschenreste
Alt
Neu
(1) Die Urne mit den Aschenresten wird zur
(1) unverändert
Beisetzung an den beauftragten
Bestattungsunternehmer oder die
Hinterbliebenen zur Beförderung herausgegeben,
wenn die Beisetzung des Verstorbenen auf einem
ortsfremden Friedhof mittels einer
Urnenanforderung des Beisetzungsortes
sichergestellt ist.
(2) Bei Vorlage der zweckentsprechenden
(2) unverändert
letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und der
Genehmigung der zuständigen Behörde zum
Zwecke der Verstreuung oder Beisetzung der
Totenasche auf einem Grundstück außerhalb
eines Friedhofes oder auf See erfolgt die
Herausgabe der Urne ebenfalls an die in Absatz 1
dieser
Satzungsnorm Genannten.
(3) unverändert
(3) Der Urnenversand per Post auf schriftlichen
Antrag des Hinterbliebenen oder des Beauftragten
unmittelbar an die zuständige
Friedhofsverwaltung/-organisation des
Beisetzungsortes ist möglich.
(4) Dem Krematorium ist die ordnungsgemäße
Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach
Aushändigung der Urne schriftlich
nachzuweisen.
1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vorlage E 18/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
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14.07.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NW
S. 878) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
09.07.2014 (GV NW S. 403) sowie aufgrund des § 37 Abs. 2 der Friedhofsatzung der Stadt Aachen
vom 01.01.2011 folgenden 1. Nachtrag zur Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen
beschlossen.
§ 6 Zeitpunkt der Einäscherung
Nach der Vorlage der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und
Bescheinigungen erfolgt die Einäscherung nach der Reihenfolge der Einlieferung, spätestens jedoch
nach Ablauf von 10 Tagen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einäscherung besteht
nicht.
§ 10 Aschenreste
(3) Nach der Einäscherung wird eine Urne maximal sechs Wochen im Krematorium aufbewahrt,
danach wird sie zu Lasten des Auftraggebers auf dem Friedhof Hüls in einem Urnenreihengrab
beigesetzt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der Hinterbliebenen die Frist verlängern.
§ 11 Herausgabe der Aschenreste
(4) Dem Krematorium ist die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach
Aushändigung der Urne schriftlich nachzuweisen.
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehender Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Vorlage E 18/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.11.2014
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