Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
137910.pdf
Größe
301 kB
Erstellt
10.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0003/WP17
öffentlich
10.11.2014
Lammers, Elke
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.11.2014
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung
des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 19. November 2014.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2014
Seite: 1/3
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Regelung in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung über die Anzahl der Mitglieder des Bürgerforums ist an
die tatsächlichen Verhältnisse (derzeit 13 Mitglieder) anzupassen. Um im Falle der Vergrößerung oder
Verkleinerung des Rates eine Regelung zu haben, die nicht notwendiger Weise eine Änderung der
Vorschrift des § 11 der Hauptsatzung bedarf, wurde die Anzahl der Mitglieder des Bürgerforums ins
Verhältnis zur Anzahl der Ratsmitglieder gesetzt.
Im Rahmen dieser Änderung wurde die Hauptsatzung zugleich auch im Hinblick auf weitere
Anpassungsbedarfe überprüft.
Die durch den 13. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 erarbeiteten
Änderungen sind mit entsprechenden Anmerkungen in der synoptischen Darstellung kenntlich
gemacht.
Anlage/n:
1. Hauptsatzung – Synopse
2. Hauptsatzung - Textform
Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2014
Seite: 3/3
-1Alte Fassung
Neue Fassung
Hauptsatzung der Stadt Aachen
Hauptsatzung der Stadt Aachen
vom 15.12.1995
vom 15.12.1995
>
(in der Fassung des 12.
(in der Fassung des 13.
des Entscheidungsdatums
Nachtrages zur Hauptsatzung
Nachtrages zur Hauptsatzung
der Stadt Aachen
der Stadt Aachen
vom 30. Januar 2013)
Vom19. November 2014)
Der Rat der Stadt hat in seiner
Der Rat der Stadt hat in seiner
Sitzung am 30. Januar 2013
Sitzung am 19.11.2014
aufgrund des § 7 Abs. 3 der
aufgrund des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO
Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der
NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli
Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW 1994, S. 666 /
1994 (GV NRW 1994, S. 666 /
SGV NRW 2023) in der zurzeit
SGV NRW 2023) in der zurzeit
gültigen Fassung folgende
gültigen Fassung folgende
Hauptsatzung beschlossen:
Hauptsatzung beschlossen:
I. Die Stadt
§ 1 Selbstverwaltung
Die Stadt erfüllt in ihrem Gebiet
in eigener Verantwortung
Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, soweit die Gesetze
nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmen.
§ 2 Stadtgebiet und
Stadtbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in
folgende Stadtbezirke eingeteilt:
• Stadtbezirk 0 (Aachen-Mitte)
• Stadtbezirk 1 (Aachen-Brand)
• Stadtbezirk 2 (AachenEilendorf)
• Stadtbezirk 3 (AachenHaaren)
• Stadtbezirk 4 (AachenKornelimünster/Walheim)
• Stadtbezirk 5 (Aachen-
Anmerkungen
Anpassung
-2Alte Fassung
Laurensberg)
• Stadtbezirk 6 (AachenRichterich)
(2) Die Grenzen des
Stadtgebietes und der
Stadtbezirke ergeben sich aus
dem als Anlage 1 beigefügten
Plan, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
§ 3 Stadtwappen, Stadtfarben
und Stadtsiegel
(1) Die Stadt führt als
Stadtwappen einen nach rechts
blickenden, rotbewehrten
schwarzen Adler auf goldenem
Grund. Das Stadtwappen ist in
der Anlage 2, der Bestandteil
dieser Satzung ist, abgebildet.
(2) Die Stadtfarben sind
schwarz und gelb.
(3) Das Stadtsiegel der Stadt
Aachen enthält das
Stadtwappen mit der Umschrift
„Siegel der Stadt Aachen“.
§ 4 Bezeichnungen
(1) Funktionsbezeichnungen
dieser Hauptsatzung und aller
städtischen Satzungen und
Ordnungen werden in
Bezug auf den
Oberbürgermeister in weiblicher
und männlicher Form geführt.
(2) Die Ratsmitglieder führen
die Bezeichnung „Ratsfrau“
Neue Fassung
Anmerkungen
-3Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(3) Die Bürgermeisterinnen und
-> Fortsetzung der in § 4 Abs. 3
(3) Die Bürgermeister vertreten
Bürgermeister vertreten die
eingeführten Terminologie; vgl.
die Oberbürgermeisterin bzw.
Oberbürgermeisterin bzw. den
auch § 23 Abs. 10
beziehungsweise „Ratsherr“.
(3) Die ehrenamtlichen
Stellvertreter und
Stellvertreterinnen der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters führen die
Bezeichnung „Bürgermeisterin“
beziehungsweise
„Bürgermeister“.
(4) Die Vorsitzenden der
Bezirksvertretungen führen die
Bezeichnung
„Bezirksbürgermeisterin oder
Bezirksbürgermeister des
Stadtbezirks“ mit einem die
Bezirksvertretung
kennzeichnenden Zusatz. Die
Mitglieder der
Bezirksvertretungen führen die
Bezeichnung
„Bezirksvertreterin“ oder
„Bezirksvertreter“.
II. Der Rat der Stadt
§ 5 Zusammensetzung und
Vorsitz
(1) Der Rat der Stadt besteht
aus den gewählten
Ratsmitgliedern und der
Oberbürgermeisterin bzw. dem
Oberbürgermeister.
(2) Den Vorsitz führt die
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister.
-4Alte Fassung
Neue Fassung
den Oberbürgermeister bei der
Oberbürgermeister bei der
Leitung der
Leitung der
Ratssitzungen und der
Ratssitzungen und der
Repräsentation in der bei der
Repräsentation in der bei der
Wahl festgelegten Reihenfolge.
Wahl festgelegten Reihenfolge.
§ 6 Zuständigkeit
(1) Der Rat der Stadt
entscheidet über:
1. alle nicht übertragbaren
Angelegenheiten gemäß § 41
Abs. 1 S. 2 GO NRW,
2. alle übrigen
Angelegenheiten, soweit diese
nicht aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen, dieser
Hauptsatzung oder anderer
Beschlüsse des Rates einem
Ausschuss, den
Bezirksvertretungen oder der
Oberbürgermeisterin bzw. dem
Oberbürgermeister zugewiesen
sind.
3. Von der
Genehmigungspflicht gemäß §
41 Abs. 1 S. 2 lit. r GO NRW für
Verträge der Stadt Aachen mit
Mitgliedern des Rates, der
Bezirksvertretungen und
der Ausschüsse sowie mit der
Oberbürgermeisterin bzw. dem
Oberbürgermeister, der
Beigeordneten bzw. dem
Beigeordneten und den
leitenden Dienstkräften der
Stadt Aachen sind
ausgenommen:
Anmerkungen
-5Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
a) Verträge nach
feststehendem Tarif
b) Verträge innerhalb einer
Wertgrenze von € 3.000 im
Quartal
c) Verträge, die das Ergebnis
ordnungsgemäß ausgewerteter
öffentlicher oder beschränkter
Ausschreibung darstellen.
Zu den leitenden Bediensteten
Zu den leitenden Dienstkräften
← Angleichung an obigen
im Sinne von Abs. 3 gehören
im Sinne dieser Ziffer gehören
Wortlaut sowie jenen des § 41
die Fachbereichsleiterinnen und
die Fachbereichsleiterinnen und
Abs. 1 S. 2 lit GO NRW;
Fachbereichsleiter sowie
Fachbereichsleiter sowie
Bezugnahme berichtigt
Betriebsleiterinnen und
Betriebsleiterinnen und
Betriebsleiter nach den
Betriebsleiter nach den
Bestimmungen der EigVO.
Bestimmungen der EigVO.
4. Verträge unter € 3.000 sind
anzeigepflichtig.
(2) Zur Abgrenzung der
Entscheidungsrechte der
Bezirksvertretungen, der
Ausschüsse und der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters erlässt der
Rat ergänzend eine
„Zuständigkeitsordnung der
Stadt Aachen“.
(3) Bei der Stadt Aachen sollen
(3) Soweit dies zur
← Straffung ohne inhaltliche
möglichst umfassend die
Verwirklichung neuer
Änderung
dezentrale
Steuerungsmodelle sowie einer
Ressourcenverantwortung und
möglichst umfassenden
Budgetierung sowie neue
dezentralen
Steuerungsmodelle verwirklicht
Ressourcenverantwortung und
werden. Damit zwingend
Budgetierung notwendig ist,
verbunden ist die
kann der Rat
Notwendigkeit,
Entscheidungsrechte im
-6Alte Fassung
Neue Fassung
Entscheidungsrechte für die
Zusammenhang mit der
betroffenen Sachbereiche
Umstrukturierung der
abweichend von Regelungen
entsprechenden Sachbereiche
dieser Hauptsatzung und der
abweichend von dieser
diese ergänzenden
Hauptsatzung und der
Zuständigkeitsordnung - ggf.
Zuständigkeitsordnung auf die
unter Einholung entsprechender
hauptamtlich tätige Verwaltung
Genehmigungen nach § 129
verlagern. Die Pflicht zur
GO NRW - auf die hauptamtlich
Einholung von Genehmigungen
tätige Verwaltung zu verlagern.
nach § 129 GO NRW bleibt
Über § 1 Abs. 3 d) der
unberührt.
Zuständigkeitsordnung
hinausgehend wird der Rat
deshalb Entscheidungsrechte
für die entsprechend
umstrukturierten Sachbereiche
im Zusammenhang mit der
Entscheidung über diese
Umstrukturierung abweichend
von dieser Hauptsatzung und
der
Zuständigkeitsordnung
verlagern.
(4) Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 7 Unterrichtung der
Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die
(1) Der Rat unterrichtet die
Einwohnerinnen und Einwohner
Einwohnerinnen und Einwohner
über die allgemein
über die allgemein
bedeutsamen Angelegenheiten
bedeutsamen Angelegenheiten
der Stadt nach Maßgabe des §
der Stadt nach Maßgabe des §
23 GO NRW, soweit eine
23 GO NRW, soweit eine
Bürgerinformation nicht durch
Bürgerinformation nicht durch
ein förmliches Verfahren
ein förmliches Verfahren
aufgrund anderer
aufgrund anderer
Bestimmungen sichergestellt
Bestimmungen sichergestellt
ist. Der Rat beschließt im
ist. Der Rat beschließt im
Anmerkungen
-7Alte Fassung
Neue Fassung
Einzelfall, ob und in welcher
Einzelfall, ob und in welcher
weise die Einwohnerinnen und
Weise die Einwohnerinnen und
Einwohner zu unterrichten sind
Einwohner zu unterrichten sind
(z.B. durch
(z.B. durch
Einwohnerversammlung,
Einwohnerversammlung,
öffentliche Anhörung,
öffentliche Anhörung,
Ausstellung,
Ausstellung,
Presseveröffentlichung,
Presseveröffentlichung,
Flugblattaktion, Einwohnerbrief,
Flugblattaktion, Einwohnerbrief,
Bürgerforum gem. § 11).
Bürgerforum gem. § 11).
(2) Der Rat bestimmt
Gegenstand, Zeit, Ort und
Dauer von
Einwohnerversammlungen.
Gleichzeitig legt er fest, ob eine
Einwohnerversammlung allen
Einwohnerinnen und
Einwohnern offen steht oder auf
die Einwohnerinnen und
Einwohner eines oder mehrerer
Stadtbezirke beschränkt wird,
wer die Einwohnerversammlung
leitet und wer die Unterrichtung
vornimmt.
(3) Eine
Einwohnerversammlung findet
auch statt, wenn dies von
mindestens 10 % der
Einwohner, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens drei Monaten
im
Stadtgebiet wohnen, beantragt
wird. Der Antrag muss sich auf
eine Angelegenheit richten, für
die der Rat gesetzlich zuständig
ist. Bei der Antragstellung sind
Name, Vorname,
Anmerkungen
← grammatische Berichtigung.
-8Alte Fassung
Geburtsdatum sowie Anschrift
und eigenhändige Unterschrift
vorzulegen.
(4) Zur Einwohnerversammlung
lädt die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
durch öffentliche
Bekanntmachung mindestens
14 Kalendertage vor dem
Versammlungstermin ein. Die
Ratsmitglieder erhalten
Einzeleinladungen gem. § 2
Abs. 1 der
Geschäftsordnung für den Rat
und die Bezirksvertretungen der
Stadt Aachen und die
Ratsausschüsse.
(5) Die Vorschrift des Absatzes
4 Satz 2 findet, falls eine
Einwohnerversammlung auf
einen oder mehrere
Stadtbezirke beschränkt wird,
auch auf die
Bezirksvertretungsmitglieder
bzw. die Bezirksvertretung
Anwendung.
(6) Für das Verfahren in den
Einwohnerversammlungen
gelten im Übrigen die
Vorschriften der GO NRW und
der Geschäftsordnung für den
Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt
Aachen und die
Ratsausschüsse
entsprechend.
Neue Fassung
Anmerkungen
-9Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(7) Soweit Rechtsvorschriften
besondere Regelungen über
die Unterrichtung der
Einwohner und Einwohnerinnen
enthalten, gehen sie § 23 GO
NRW vor.
(8) Das Recht und die Pflicht
der Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters, im
Rahmen seiner Befugnisse die
Öffentlichkeit zu unterrichten,
bleiben unberührt.
§ 8 Bekanntmachung der
Ratsbeschlüsse
Der wesentliche Inhalt der
Der wesentliche Inhalt der
Beschlüsse des Rates wird in
Beschlüsse des Rates wird in
öffentlicher Sitzung und auf
öffentlicher Sitzung und auf
Wunsch durch Mitteilung an die
Wunsch durch Mitteilung an
lokalen, regionalen und
die lokalen, regionalen und
überregionalen Medien der
überregionalen Medien der
Öffentlichkeit zugänglich
Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Im Einzelfall kann
gemacht. Im Einzelfall kann der
← Klarstellung der
eine andere Form der
Rat eine andere Form der
Zuständigkeit für den Beschluss
Veröffentlichung beschlossen
Veröffentlichung beschließen.
werden.
III. Ausschüsse
§ 9 Ausschüsse
(1) Der Rat bildet neben dem
(1) Der Rat bildet neben dem
Hauptausschuss, dem
Hauptausschuss, dem
Finanzausschuss und dem
Finanzausschuss und dem
Rechnungsprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
bei Bedarf weitere Ausschüsse
bei Bedarf weitere Ausschüsse
für einzelne Sachgebiete und
für einzelne Sachgebiete und
besondere Aufgaben. Er
besondere Aufgaben. Er
bestimmt die Anzahl der
bestimmt die Anzahl der
Mitglieder der einzelnen
Mitglieder der einzelnen
Ausschüsse.
Ausschüsse mit der Mehrheit
← Wahrung der gesetzlichen
- 10 Alte Fassung
(2) Der Rat wählt bzw. bestellt
stellvertretende
Ausschussmitglieder für die den
Ausschüssen angehörenden
Ratsmitglieder, sachkundigen
Bürgerinnen und Bürger und
sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohner. Die
Reihenfolge der Stellvertretung
ist festzulegen.
(3) Die Ausschüsse des Rates
sind berechtigt und auf Antrag
der Bezirksvertretung
verpflichtet, in den
Angelegenheiten, die der
Entscheidungskompetenz einer
Bezirksvertretung unterliegen,
Empfehlungsbeschlüsse zu
fassen. Die Entscheidungen der
Bezirksvertretung sollen im
Regelfall erst nach Vorliegen
dieser
Empfehlungsbeschlüsse des
Ausschusses getroffen werden.
(4) Das Verfahren der
Ausschüsse des Rates der
Stadt ist in einer
Geschäftsordnung geregelt, die
vom Rat der Stadt zu
beschließen ist.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Die Zahl der Mitglieder des
Hauptausschusses beträgt
mindestens 1/6 der Gesamtzahl
der Ratsmitglieder.
Neue Fassung
Anmerkungen
der Stimmen der
Anforderungen des § 58 Abs. 1
Ratsmitglieder.
S. 1 GO NRW
- 11 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(2) Vorsitzender des
(2) Vorsitzende bzw.
← erforderliche Einfügung der
Hauptausschusses ist die
Vorsitzender des
weiblichen Form
Oberbürgermeisterin bzw. der
Hauptausschusses ist die
Oberbürgermeister. Der
Oberbürgermeisterin bzw. der
Hauptausschuss wählt aus
Oberbürgermeister. Der
seiner Mitte einen oder mehrere
Hauptausschuss wählt aus
Vertreter der bzw. des
seiner Mitte einen oder mehrere
Vorsitzenden.
Vertreter der bzw. des
Vorsitzenden.
§ 11 Bürgerforum
(1) Es wird ein Bürgerforum
(1) Es wird ein Bürgerforum
bestehend aus 12 Mitgliedern
bestehend aus 1/6 der
← Änderung, da das
gebildet, dem als
Mitglieder des Rates gebildet,
Bürgerforum vergrößert wurde
Ratsausschuss die
dem als Ratsausschuss die
Vorbereitung der Erledigung der
Vorbereitung der
an einem Fachausschuss oder
Erledigung der an einem
an ihn selbst gerichteten
Fachausschuss oder an ihn
schriftlichen Anregungen und
selbst gerichteten schriftlichen
Beschwerden gemäß § 24 GO
Anregungen und Beschwerden
NRW obliegt. Die weitere
gemäß § 24 GO NRW obliegt.
Konzeption des Bürgerforums
Die weitere Konzeption des
bleibt einem gesonderten
Bürgerforums bleibt einem
Ratsbeschluss vorbehalten.
gesonderten Ratsbeschluss
vorbehalten.
(2) Das Bürgerforum
(2) Das Bürgerforum
unterrichtet die Zuhörerinnen
unterrichtet die Zuhörerinnen
und Zuhörer analog § 23 GO
und Zuhörer über neue
NRW über neue bedeutsame
bedeutsame städtische Projekte
städtische Projekte und
und Vorhaben. Auf die
Vorhaben.
Unterrichtung findet § 23 GO
NRW entsprechende
Anwendung.
(3) Das Bürgerforum gibt sich
zur Regelung der inneren
Angelegenheiten eine
Geschäftsordnung, die vom Rat
der Stadt zu beschließen ist
← verständlichere Formulierung
- 12 Alte Fassung
Neue Fassung
IV. Bezirksvertretungen und Bezirksämter
§ 12 Zusammensetzung
(1) Für jeden Stadtbezirk wird
eine Bezirksvertretung nach §
36 GO NRW gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder der
Bezirksvertretung beträgt,
soweit sich aus § 46 a Abs. 6
des
Kommunalwahlgesetzes NRW
nichts anderes ergibt, im
Stadtbezirk Aachen-Mitte 19, in
den Stadtbezirken AachenBrand, Aachen-Eilendorf,
AachenKornelimünster/Walheim und
Aachen-Laurensberg 13 und in
den Stadtbezirken AachenHaaren und Aachen-Richterich
11.
§ 13 Zuständigkeit
(1) Die Bezirksvertretungen
entscheiden gemäß § 37 Abs. 1
GO NRW unter Beachtung der
Belange der gesamten Stadt
und der vom Rat in der
Zuständigkeitsordnung
erlassenen
allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren
Bedeutung nicht wesentlich
über den Stadtbezirk
hinausgeht (bezirklichen
Angelegenheiten), soweit nicht
1. ein gesetzliches
Entscheidungsrecht des Rates,
Anmerkungen
- 13 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
eines Ausschusses oder der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters gegeben
ist,
2. ein Geschäft der laufenden
Verwaltung im Sinne des § 16
Abs. 3 dieser Satzung vorliegt,
es sei denn, der Rat der Stadt
behält gemäß § 41 Abs. 3 GO
NRW einer
Bezirksvertretung für einen
bestimmten Kreis von
Geschäften oder für den
Einzelfall die Entscheidung vor.
(2) Bezirkliche Angelegenheiten
(2) Bezirkliche Angelegenheiten
← Formulierung wird eher der
im Sinne des Absatzes 1 liegen
im Sinne des Absatzes 1 liegen
Tatsache gerecht, dass der
vor, wenn die Entscheidung
insbesondere vor, wenn die
Zuständigkeitsbereich der
Entscheidung
Bezirksvertretung unmittelbar
aus dem Gesetz folgt und nach
hM durch die Hauptsatzung
weder eingeschränkt noch
erweitert werden kann (vgl.
Rehn/Cronauge/von
Lennep/Knirsch GO NRW, § 37
1. sich in ihren Auswirkungen
1. sich in ihren Auswirkungen
II.)
im wesentlichen auf das Gebiet
im Wesentlichen auf das Gebiet
← grammatische Berichtigung
und die Bewohnerinnen und
und die im Stadtbezirk
← „Bewohner des Stadtbezirks“
Bewohner des Stadtbezirkes
wohnenden Einwohnerinnen
ist ein der GO fremder Begriff;
beschränkt
und Einwohner beschränkt
„im Stadtbezirk wohnende…“
entspricht eher der üblichen
oder
oder
Terminologie (vgl. etwa § 26
Abs. 9 GO NRW)
2. ein in dem Stadtbezirk
2. ein in dem Stadtbezirk
gelegenes Objekt betrifft,
gelegenes Objekt betrifft,
dessen Nutzung oder Funktion
dessen Nutzung oder Funktion
sich im wesentlichen
sich im Wesentlichen
← s.o.
auf das Gebiet und die
auf das Gebiet und die im
← s.o.
- 14 Alte Fassung
Neue Fassung
Bewohnerinnen und Bewohner
Stadtbezirk wohnenden
des Stadtbezirks beschränkt
Einwohnerinnen und Einwohner
und
beschränkt und
3. einmalige Kosten der
Gesamtmaßnahme in Höhe von
420.000,- € oder jährliche
Folgekosten ohne Kapitaldienst
in Höhe von 60.000,- € nicht
überschreitet.
(3) Das Verfahren der
Bezirksvertretungen ist in einer
Geschäftsordnung geregelt, die
vom Rat der Stadt zu
beschließen ist.
§ 14 Anhörungs- und
Vorschlagsrechte
(1) Die Bezirksvertretungen
sind zu allen wichtigen
Angelegenheiten, in denen dem
Rat oder einem Ausschuss die
Entscheidung obliegt, zu hören,
wenn sie ausschließlich den
Stadtbezirk betreffen oder sich
dort in besonderer Weise
auswirken. Unbeschadet dieser
Anhörungspflicht der
Bezirksvertretungen sind der
Rat und die Ausschüsse
berechtigt, zu
allen in die Zuständigkeit der
Stadt Aachen fallenden Fragen
eine Empfehlung der
Bezirksvertretungen
einzuholen.
(2) Die Bezirksvertretungen
können in allen
Anmerkungen
- 15 Alte Fassung
Angelegenheiten, die ihren
Bezirk betreffen, Vorschläge
und
Anregungen an den Rat, die
Ausschüsse und die
Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister richten.
(3) Bei Beratungen des Rates
der Stadt oder eines
Ausschusses über
Angelegenheiten, die auf einen
Vorschlag oder eine Anregung
der Bezirksvertretung gemäß
Abs. 2 zurückgehen, hat die
Bezirksbürgermeisterin oder der
Bezirksbürgermeister das
Recht, dazu in der Sitzung
gehört zu werden (§ 37 Abs. 5
GO NRW).
§ 15 Bezirksämter
(1) Für jeden Stadtbezirk, mit
Ausnahme des Stadtbezirks
Aachen-Mitte, wird eine
Bezirksverwaltungsstelle als
Bezirksamt eingerichtet. Im
Stadtbezirk Aachen-Mitte
werden die Aufgaben eines
Bezirksamtes von den zentralen
Verwaltungsstellen miterfüllt.
(2) Die näheren Bestimmungen
über die Organisation und die
Aufgaben der Bezirksämter trifft
die
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister.
§ 16 Stellung, Zuständigkeit
und Rechte
Neue Fassung
Anmerkungen
- 16 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(1) Unbeschadet der dem Rat
der Stadt, seinen Ausschüssen
und den Bezirksvertretungen
zustehenden
Entscheidungsbefugnisse ist
die Oberbürgermeisterin bzw.
der
Oberbürgermeister die
gesetzliche Vertreterin bzw. der
gesetzliche Vertreter der Stadt
in Rechts- und
(2) Der Oberbürgermeisterin
Verwaltungsgeschäften.
bzw. dem Oberbürgermeister
obliegen außer den ihr bzw. ihm
(2) Der Oberbürgermeisterin
durch Gesetz
bzw. dem Oberbürgermeister
übertragenen Aufgaben alle
obliegen außer den ihr bzw. ihm
Angelegenheiten, welche nicht
durch Gesetz
durch Gesetz, Hauptsatzung,
übertragenen Aufgaben alle
Zuständigkeitsordnung,
Angelegenheiten, welche nicht
Geschäftsordnung oder
durch Gesetz, Hauptsatzung,
Ratsbeschluss dem Rat der
Zuständigkeitsordnung,
Stadt, den Bezirksvertretungen
Geschäftsordnung und
oder einem Ausschuss
Ratsbeschluss dem Rat der
vorbehalten sind.
Stadt, den Bezirksvertretungen
oder einem Ausschuss
vorbehalten sind.
(3) Als Geschäft der laufenden
Verwaltung im Sinne von § 41
Abs. 3 GO NRW gelten alle
Geschäfte, welche die
Verwaltung einer Großstadt von
dem Umfang, der
Beschaffenheit und der
Finanzkraft der Stadt Aachen
regelmäßig mit sich bringt.
(4) Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
← Korrektur
- 17 Alte Fassung
kann bei feierlichen Anlässen
die Amtskette der Stadt
tragen; dieses Recht ist ihr bzw.
ihm persönlich vorbehalten.
§ 17 Beigeordnete
(1) Der Oberbürgermeisterin
bzw. dem Oberbürgermeister
stehen höchstens 7
Beigeordnete zur Seite. Sie
vertreten sie bzw. ihn in ihrem
bzw. seinem Geschäftskreis.
(2) Der allgemeine Vertreter der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters führt die
Bezeichnung „Erste
Beigeordnete“ oder „Erster
Beigeordneter“.
(3) Bei Verhinderung der Ersten
Beigeordneten oder des Ersten
Beigeordneten ist die
Stadtkämmerin oder der
Stadtkämmerer, bei deren oder
dessen Verhinderung und, falls
dieser die Erste Beigeordnete
oder diese der Erste
Beigeordnete ist, sind die
übrigen Beigeordneten in der
Reihenfolge ihres Dienstalters
als Beigeordnete zur
allgemeinen
Vertretung der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters berufen.
Bei gleichem Dienstalter ist das
höhere Lebensalter für die
Reihenfolge maßgebend.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
Neue Fassung
Anmerkungen
- 18 Alte Fassung
Neue Fassung
(1) Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
bestimmt, welche städtischen
Bediensteten an den Sitzungen
des Rates der Stadt, der
Bezirksvertretungen sowie der
Ausschüsse teilnehmen. Das
gleiche gilt für die Teilnahme an
Sitzungen des Integrationsrates
und des Seniorenrates.
(2) Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
kann sich an den Sitzungen der
Bezirksvertretung von einem
Beigeordneten oder einer
anderen leitenden Dienstkraft
vertreten lassen. Leitende
Dienstkräfte im Sinne des § 36
Abs. 7 Satz 2 GO NRW sind die
Fachbereichsleiterinnen und
Fachbereichsleiter sowie die
Betriebsleiterinnen und
Betriebsleiter der Einrichtungen,
die nach der
Eigenbetriebsverordnung
geführt werden.
VI. Allgemeines
§ 19 Gleichstellung von Mann
und Frau
(1) Die Stadt Aachen fördert die
Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frau
und Mann sowie die
Verwirklichung der übrigen zur
Herstellung der
Gleichberechtigung dienenden
Gesetze. Zur Wahrnehmung
Anmerkungen
- 19 Alte Fassung
dieser Aufgabe wird eine oder
werden nach Maßgabe des
Stellenplans mehrere
Gleichstellungsbeauftragte
bestellt.
(2) Aufgabenstellung und
Rechte der bestellten
Gleichstellungsbeauftragten
werden wesentlich bestimmt
durch § 5 GO NRW in
Verbindung mit §§ 15 Abs. 3,
16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2,
Abs. 3 und Abs. 4, 17, 18, 19
Abs. 1 und 20 erste und dritte
Alternative des
Landesgleichstellungsgesetzes
vom 09.11.1999 (LGG) (GV NW
1999, 590 ff). Insoweit sind
folgende Maßgaben zu
beachten:
1. Soweit mehrere
Gleichstellungsbeauftragte
bestellt sind, ist die Ausübung
der
Rechte und Befugnisse nach
der GO NRW und dem LGG nur
der jeweils für die
Angelegenheit zuständigen
Gleichstellungsbeauftragten
gestattet. Im Abwesenheitsfall
vertreten sich die
Gleichstellungsbeauftragten
gegenseitig. Sie sind
frei von fachlichen Weisungen.
2. Das Recht, die Öffentlichkeit
zu unterrichten, wird begrenzt
durch die insoweit
entsprechend zur Anwendung
Neue Fassung
Anmerkungen
- 20 Alte Fassung
kommende
Verschwiegenheitspflicht nach
§ 30 Abs. 1 GO. Vor einer
Information der Öffentlichkeit
hat die
Gleichstellungsbeauftragte die
Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister zu
informieren.
3. Die
Gleichstellungsbeauftragte wirkt
bei allen Vorhaben und
Maßnahmen der Stadt mit, die
die Belange von Frauen
Berühren oder Auswirkungen
auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die
Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in
der Gesellschaft haben.
4. Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
beteiligt die
Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabengebiets
an allen Vorhaben und
Vorlagen so frühzeitig, dass
ihre Initiativen, Anregungen,
Vorschläge, Bedenken oder
sonstige Stellungnahmen in den
Willensbildungsprozess mit
einfließen können.
(3) Dem Hauptausschuss ist
alle 2 Jahre über die Arbeit der
Gleichstellungsbeauftragten zu
berichten.
§ 20 Integrationsrat
Neue Fassung
Anmerkungen
- 21 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(1) Als beratendes Organ für
den Rat der Stadt Aachen und
seine Ausschüsse wird ein
Integrationsrat gebildet. Der
Integrationsrat besteht aus 21
Mitgliedern. 14 Mitglieder
werden nach den
Bestimmungen des § 27 Abs.2
GO NRW gewählt, 7 Mitglieder
sind vom Rat benannte
Ratsmitglieder.
(2) Für die Benennung der
Ratsmitglieder und deren
persönliche
Vertreterinnen/persönliche
Vertreter gilt § 50 Abs. 3 GO
NRW entsprechend. Die
Einzelheiten bezüglich der Wahl
der übrigen Mitglieder des
Integrationsrates
regelt die vom Rat als Satzung
erlassene Wahlordnung.
(3) Der Integrationsrat gibt sich
zur Regelung der inneren
Angelegenheiten eine
Geschäftsordnung, die vom Rat
der Stadt zu beschließen ist.
(4) Für die Rechtsstellung der in
(4) Für die Rechtsstellung der in
Urwahl gewählten Mitglieder
Urwahl gewählten Mitglieder
des Integrationsrates gelten §§
des Integrationsrates gelten §§
30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs.
30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs.
1, 44 und 45 mit Ausnahme des
1, 44 und 45 mit Ausnahme des
Absatzes 4 Nr. 1 GO NRW
Absatzes 5 Nr. 1 GO NRW
← Korrektur des Verweises
entsprechend.
entsprechend.
aufgrund Gesetzesänderung
(vgl. § 20 Abs. 7 GO NRW nF)
- 22 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(5) Der Integrationsrat kann
(5) Der Integrationsrat kann
Mitglieder in die für Arbeit,
Mitglieder sowie die gewählten
← notwendige Ergänzung
Wirtschaft und Wissenschaft,
Stellvertreterinnen bzw.
aufgrund Gesetzesänderung
Bürger (Bürgerforum), Kinder
Stellvertreter (§ 27 Abs. 2 S. 2
und Jugend, Kultur, Planung,
GO NRW) in die für Arbeit,
Schule, Soziales, Integration
Wirtschaft und Wissenschaft,
und
Bürger (Bürgerforum), Kinder
Demographie, Sport, Umwelt
und Jugend, Kultur, Planung,
und Klimaschutz, Mobilität,
Schule, Soziales, Integration
Wohnen und Liegenschaften
und Demographie, Sport,
zuständigen Fachausschüsse
Umwelt und Klimaschutz,
mit beratender Stimme
Mobilität, Wohnen und
entsenden.
Liegenschaften zuständigen
Fachausschüsse mit beratender
Stimme entsenden.
§ 21 Seniorenrat
(1)Der Seniorenrat ist aufgrund
seiner Zusammensetzung und
Aufgabenstellung ein
Beratungsorgan, das die
Interessen der älteren
Generation gegenüber dem
Rat, der Verwaltung sowie der
Öffentlichkeit vertritt.
(2) Der Seniorenrat wird jeweils
für 5 Jahre entsprechend den
Regelungen der jeweils gültigen
Wahlordnung
gewählt.
(3) Der Seniorenrat kann
Mitglieder in die für
Wissenschaft und Wirtschaft,
Bürger (Bürgerforum), Planung,
Soziales, Integration und
Demographie, Gesundheit,
Sport, Umwelt und Klimaschutz,
Mobilität, Wohnen und
- 23 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
Liegenschaften, Kultur, Theater
und Volkshochschule
zuständigen Fachausschüsse
mit beratender Stimme
entsenden.
(4) Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung, die vom Rat
der Stadt zu beschließen ist.
§ 22 Auskunfts- und
Akteneinsicht
(1) Auskunft und Akteneinsicht
(1) Jedem Ratsmitglied und
wird nach Maßgabe des § 55
jedem Mitglied einer
GO NRW gewährt.
Bezirksvertretung wird Auskunft
← Präzisierung
und Akteneinsicht nach
Maßgabe des § 55 Abs. 5 GO
(2) Die Akteneinsicht wird in
NRW gewährt.
den städtischen Diensträumen
gewährt.
(3) Das Recht auf Auskunft und
← neuer Absatz zur
Akteneinsicht nach anderen
Klarstellung, dass § 22 keine
Vorschriften bleibt unberührt.
abschließende Regelung von
Akteneinsichtsansprüchen
gegen die Stadt Aachen
darstellt.
§ 23
Entschädigungsleistungen
(1) Die
Entschädigungsleistungen an
die Mitglieder des Rates, der
Ausschüsse, der
Bezirksvertretungen und des
Integrations- sowie
Seniorenrates nach §§ 45, 46,
36 Abs. 4 und 27 Abs. 7 GO
NRW bestimmen sich nach der
Entschädigungsverordnung
- 24 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(EntschVO) des Landes NRW
in ihrer jeweils geltenden
Fassung mit den nachfolgend
geregelten Maßgaben.
(2) Ratsmitglieder und
Mitglieder der
Bezirksvertretungen erhalten
eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung nach
den Bestimmungen der
EntschVO. Daneben wird kein
Sitzungsgeld gewährt.
(3) Neben der Pauschale nach
Abs. 2 erhalten eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung
- Stellvertreterinnen und
Stellvertreter der
- Stellvertreterinnen und
Oberbürgermeisterin bzw. des
Stellvertreter der
Oberbürgermeisters nach § 67
Bezirksbürgermeisterin bzw.
GO NRW,
des Bezirksbürgermeister
- Bezirksbürgermeisterin und
Bezirksbürgermeister,
- Stellvertreterinnen und
Stellvertreter der
Bezirksbürgermeisterin bzw.
des und Bezirksbürgermeister
- Fraktionsvorsitzende von
Ratsfraktionen,
- stellvertretende
Fraktionsvorsitzende von
Ratsfraktionen und
- Fraktionsvorsitzende von
Bezirksvertretungsfraktionen im
Umfang und nach Maßgabe
des § 46 GO NRW i. V. mit der
Entschädigungsverordnung des
Landes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
← grammatische Berichtigung
- 25 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
(4) Sachkundigen Bürgerinnen
und Bürger im Sinne von § 58
Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW
und sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner
im Sinne von § 58 Abs. 4 GO
NRW wird
nach Maßgabe der EntschVO
ein Sitzungsgeld gewährt für die
Teilnahme an
- Sitzungen der Ausschüsse,
- Sitzungen offiziell gebildeter
Unterausschüsse und
Kommissionen,
- insgesamt höchstens 50
Fraktionssitzungen und
Sitzungen von Teilen einer
Fraktion im Kalenderjahr. Bei
einer Sitzungsdauer von mehr
als 6 Stunden wird ein weiteres
Sitzungsgeld gewährt. Bei
mehreren Sitzungen an einem
Tag dürfen nicht mehr als 2
Sitzungsgelder gewährt
werden.
(5) Stellvertretende
(5) Stellvertretenden
Ausschussmitglieder, die nicht
Ausschussmitglieder, die nicht
Ratsmitglieder sind, erhalten
Ratsmitglieder sind, erhalten
unabhängig vom Eintritt des
unabhängig vom Eintritt des
Vertretungsfalls für die
Vertretungsfalls für die
Teilnahme an
Teilnahme an
Fraktionssitzungen ein
Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld.
Sitzungsgeld.
(6) Mitgliedern des
Integrationsrates und des
Seniorenrates werden für die
Teilnahme an Sitzungen des
← grammatische Berichtigung
- 26 Alte Fassung
Integrationsrates bzw. für die
Teilnahme an Sitzungen des
Seniorenrates gem. § 27 Abs. 8
S. 3 GO NRW und für die
Teilnahme an Sitzungen
etwaiger vom Integrations- bzw.
Seniorenrat gebildeter
Projektgruppen ein
Sitzungsgeld entsprechend den
Regelungen für sachkundige
Bürger und Bürgerinnen
gewährt.
(7) Ratsmitglieder, Mitglieder
der Bezirksvertretungen, der
Ausschüsse und des
Integrationsrats sowie des
Seniorenrats erhalten Ersatz
des Verdienstausfalls nach §§
45, 27 Abs. 7 GO NRW. Der
Regelstundensatz nach § 45
Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- €
festgesetzt. Der Höchstbetrag
nach § 45 Abs. 2 GO NRW, der
bei Erstattung
des stündlichen
Verdienstausfalls nicht
überschritten werden darf, wird
auf 18,- € festgesetzt. Der
monatliche
Höchstbetrag des
Verdienstausfalls wird auf das
8-fache des
Regelstundensatzes hochgerechnet auf den Monat,
welcher mit 4 Wochen
angesetzt wird - festgesetzt.
(8) Nachgewiesene notwendige
Kinderbetreuungskosten
Neue Fassung
Anmerkungen
- 27 Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkungen
werden gemäß § 45 Abs. 3 GO
NRW erstattet. Dies gilt nur für
Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr und für
pflegebedürftige Kinder. Der
Kostenersatz wird bis zur Höhe
des Regelstundensatzes
gewährt.
(9) Die Fahrtkostenerstattung
(9) Die Fahrtkostenerstattung
für Mitglieder des Rates, der
für Mitglieder des Rates, der
Bezirksvertretungen, der
Bezirksvertretungen, der
Ausschüsse und des
Ausschüsse und des
Integrations- und Seniorenrats
Integrations- und Seniorenrats
bestimmt sich nach §§ 27 Abs.
bestimmt sich nach §§ 27 Abs.
7, 45 Abs. 7 Nr. 2 GO NRW i.V.
← Anpassung an Neufassung
7, 45 Abs. 6 GO NRW i.V. mit
mit der EntschVO NRW in ihrer
sowie Präzisierung
der EntschVO NRW in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
jeweils geltenden Fassung.
(10) Dienstreisen von
Ausschüssen und
Bezirksvertretungen, die nicht
auf einem Beschluss des Rates
beruhen, bedürfen der
Zustimmung des
Hauptausschusses.
Dienstreisen von
einzelnen Mitgliedern des
Rates, der Ausschüsse und
Bezirksvertretungen, die nicht
auf einem Beschluss des Rates
beruhen, bedürfen der
Zustimmung der
Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters.
Dienstreisen der
Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister innerhalb
Europas gelten generell als
genehmigt, wenn diese die
- 28 Alte Fassung
Neue Fassung
Oberbürgermeisterin bzw.
den Oberbürgermeister
vertreten; Dienstreisen über
Europa hinaus bedürfen der
Zustimmung des
Hauptausschusses.
VII. Stadtverwaltung
§ 24
Personalangelegenheiten
(1) Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister
trifft die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Entscheidungen, die das
(2) Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche
beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das
Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines
Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten in einer
Bediensteten in einer
Führungsfunktion im Sinne des
Führungsfunktion im Sinne des
§ 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW
§ 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW
betreffen, sind gemäß § 73 Abs.
betreffen, sind gemäß § 73 Abs.
3 S. 2 GO NRW durch den Rat
3 S. 2 GO NRW durch den Rat
im Einvernehmen mit der
im Einvernehmen mit der
Oberbürgermeisterin bzw. dem
Oberbürgermeisterin bzw. dem
Oberbürgermeister zu treffen,
Oberbürgermeister zu treffen,
soweit gesetzlich nichts
soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Kommt
anderes bestimmt ist. Kommt
ein Einvernehmen nicht zu
ein Einvernehmen nicht zu
Stande, kann der Rat die
Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer
Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der
gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei
Ratsmitglieder treffen. Bei
Entscheidungen des Rates
Entscheidungen des Rates
nach § 73 Abs. 3 S. 2 und 3 GO
nach § 73 Abs. 3 S. 2 und 3 GO
NRW stimmt die
Anmerkungen
- 29 Alte Fassung
Neue Fassung
NRW stimmt die
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister nicht mit.
Oberbürgermeister nicht mit.
Kommt eine Entscheidung des
Kommt eine Entscheidung des
Rates nach Satz 2 oder Satz 3
Rates nach Satz 2 oder Satz 3
nicht zustande, ist die
nicht zustande, ist die
Entscheidung abschließend
Entscheidung abschließend
durch die Oberbürgermeisterin
durch die Oberbürgermeisterin
bzw. den Oberbürgermeister zu
bzw. den Oberbürgermeister zu
treffen. Bedienstete in einer
treffen. Bedienstete in einer
Führungsposition sind
Führungsposition sind
entsprechend der Definition in §
entsprechend der Definition in §
6 Abs. 1 Nr. 3 die
6 Abs. 3 die
Fachbereichsleiterinnen
Fachbereichsleiterinnen
und Fachbereichsleiter sowie
und Fachbereichsleiter sowie
die Betriebsleiterinnen und
die Betriebsleiterinnen und
Betriebsleiter nach den
Betriebsleiter nach den
Bestimmungen der EigVO.
Bestimmungen der EigVO.
(3) Als Entscheidungen im
Sinne des Absatzes 2 gelten
insbesondere Ernennungen
(Einstellung, Anstellung und
Beförderung von Beamten;
Umwandlungen des
Beamtenverhältnisses;
Übernahme aus dem
Angestellten- in das
Beamtenverhältnis) und
Entlassungen von Beamten
sowie der Abschluss, die
Höhergruppierung und die
Kündigung
von Arbeitsverhältnissen mit
Beschäftigten.
(4) Die Unterzeichnung
(4) Die Unterzeichnung
auszustellender Urkunden für
auszustellender Urkunden für
Beamtinnen und Beamte sowie
Beamtinnen und Beamte sowie
von
von
Arbeitsverträgen und sonstigen
Anmerkungen
← Korrektur des Verweises
- 30 Alte Fassung
Neue Fassung
Arbeitsverträgen und sonstigen
schriftlichen Erklärungen zur
schriftlichen Erklärungen zur
Regelung der
Regelung der
Rechtsverhältnisse von
Rechtsverhältnisse von
Bediensteten bestimmt sich
Bediensteten bestimmt sich
nach § 74 Abs. 3 S. 1 GO
nach § 74 Abs. 3 S.2 GO NRW.
NRW.
(5) Die Unterschriftsbefugnis
kann gemäß § 74 Abs.3 S. 2
GO NRW durch
Dienstanweisung übertragen
werden.
§ 25 Schulen
(1) Der Rat überträgt das
Recht, eine Person als
stimmberechtigtes Mitglied und
bis zu drei beratende
Vertreterinnen und Vertreter bei
der Wahl der Schulleiterin oder
des Schulleiters in die
Schulkonferenz zu entsenden,
1. bei Schulen von im
wesentlichen bezirklicher
Bedeutung der zuständigen
Bezirksvertretung
2. bei Schulen von
überbezirklicher Bedeutung
dem Schulausschuss.
(2) Dasselbe gilt für das Recht
zur Verweigerung der
Zustimmung im Sinne des § 61
Abs. 4 SchulG NW zu der
gewählten Bewerberin oder
dem gewählten Bewerber.
§ 26 Nachtragssatzungen
Anmerkungen
← Korrektur
- 31 Alte Fassung
Für die Aufstellung einer
Nachtragssatzung gemäß 81
GO NRW, für die Leistung von
über- und
außerplanmäßigen Ausgaben
gemäß § 83 GO NRW und die
Genehmigung zu über- und
außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen
gemäß § 85 GO NRW wird
folgende
Regelung getroffen:
1. Erheblich im Sinne des § 81
Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 GO NRW
sind Beträge von mehr als 1 %
der veranschlagten Ausgaben
des Gesamthaushalts.
2. Geringfügig im Sinne des §
81 Abs. 3 GO NRW sind
Ausgaben für bisher nicht
veranschlagte Maßnahmen,
deren voraussichtliche
Gesamtkosten nicht mehr als
310.000,- € betragen.
3. Erheblich im Sinn des § 83
Abs. 2 GO NRW sind:
a) Mehrausgaben auf
gesetzlicher oder tariflicher
Grundlage, wenn sie den
Betrag von 260.000,- €
übersteigen und bei
Personalausgaben nicht durch
die dafür vorgesehene
Deckungsreserve gedeckt
werden;
b) alle übrigen Mehrausgaben,
wenn sie den Betrag von
30.000,- € übersteigen.
Neue Fassung
Anmerkungen
- 32 Alte Fassung
4. Geringfügig im Sinne des §
Neue Fassung
-–
Anmerkungen
← ersatzlos zu streichen, da die
82 Abs. 1 GO NRW sind alle
Regelung des § 82 Abs. 1 S. 6
Mehrausgaben, wenn sie den
GO NRW aF in § 83 Abs. 1 GO
Betrag von 3.000,- € bzw. die
NRW nF (seit 01.01.2005) nicht
Hälfte der verfügbaren Mittel
übernommen wurde.
nicht überschreiten.
5. Erheblich im Sinn des § 84
4. Erheblich im Sinn des § 85
← Anpassung der Verweisung
Abs. 1 GO NRW sind alle über-
Abs. 1 GO NRW sind alle über-
an die Gesetzesänderung vom
und außerplanmäßigen
und außerplanmäßigen
01.01.2005;
Verpflichtungsermächtigungen,
Verpflichtungsermächtigungen,
im Übrigen ist zu erwägen die
wenn sie den Betrag von
wenn sie den Betrag von
Vorschrift insgesamt zu
30.000,- € bzw. die Hälfte des
30.000,- € bzw. die Hälfte des
korrigieren, da in § 85 Abs. 1
eingeplanten Betrages
eingeplanten Betrages
GO NRW (wie auch bereits in §
übersteigen. Die vorstehenden
übersteigen. Die vorstehenden
84 Abs. 1 GO NRW aF) von
Höchstbetragsbeschränkungen
Höchstbetragsbeschränkungen
„erheblich“ nicht die Rede ist;
gelten nicht, wenn es sich um
gelten nicht, wenn es sich um
statt „erheblich sind“ könnte
Zahlungsvorgänge des inneren
Zahlungsvorgänge des inneren
formuliert werden: „Der
Rechnungsverkehrs, um
Rechnungsverkehrs, um
Ermächtigung … bedürfen“.
Zuführungen an Rücklagen und
Zuführungen an Rücklagen und
an das Stiftungsvermögen oder
an das Stiftungsvermögen oder
um notwendige Umbuchungen
um notwendige Umbuchungen
aus zuordnungsrechtlichen
aus zuordnungsrechtlichen
Vorschriften
Vorschriften
handelt. Die genannten
handelt. Die genannten
Höchstbeträge sind um die für
Höchstbeträge sind um die für
die jeweiligen Mehrausgaben
die jeweiligen Mehrausgaben
zweckgebundenen zusätzlichen
zweckgebundenen zusätzlichen
Einnahmen zu erhöhen. Mit der
Einnahmen zu erhöhen. Mit der
für die Änderung der
für die Änderung der
Hauptsatzung erforderlichen
Hauptsatzung erforderlichen
Mehrheit kann der Rat der Stadt
Mehrheit kann der Rat der Stadt
für dringende
für dringende
Einzelfälle Ausnahmen von den
Einzelfälle Ausnahmen von den
Regelungen der Nrn. 1. und 2
Regelungen der Nrn. 1. und 2
beschließen.
beschließen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 27 Öffentliche
Bekanntmachungen
- 33 Alte Fassung
Neue Fassung
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Stadt,
die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden in
den zwei in Aachen
erscheinenden Tageszeitungen
(Stadtausgabe der
Aachener Nachrichten und der
Aachener Zeitung) vollzogen,
soweit nicht gesetzliche
Vorschriften oder aufgrund
gesetzlicher Ermächtigungen
erlassene Anordnungen etwas
anderes bestimmen.
(2) Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit dem
Ablauf des Tages vollzogen, an
dem die letzte Tageszeitung mit
der Bekanntmachung erscheint.
(3) Soweit sondergesetzlich
öffentliche Bekanntmachungen
durch Aushang vorgeschrieben
sind, geschieht dies im Foyer
des Verwaltungsgebäudes
Bahnhofplatz („Schwarzes
Brett“),
Hackländerstr. 1, 52064
Aachen.
(4) Die Zeitdauer des
Aushanges beträgt, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist, zwei Wochen.
(5) Bei Zustellungen durch
(5) Bei Zustellungen durch
öffentliche Bekanntmachung ist
öffentliche Bekanntmachung ist
eine Benachrichtigung im Foyer
eine Benachrichtigung im Foyer
Anmerkungen
- 34 Alte Fassung
Neue Fassung
des städtischen
des städtischen
Verwaltungsgebäudes
Verwaltungsgebäudes
Bahnhofplatz („Schwarzes
Bahnhofplatz („Schwarzes
Brett“), Hackländerstraße 1,
Brett“), Hackländerstraße 1,
52064 Aachen, für die Dauer
52064 Aachen, für die Dauer
von zwei Wochen
von zwei Wochen
auszuhängen. Parallel dazu
auszuhängen. Parallel dazu
wird die
wird die
Benachrichtigung für den
Benachrichtigung für denselben
selben Zeitraum auch auf der
Zeitraum auch auf der
Homepage der Stadt Aachen
Homepage der Stadt Aachen
unter www.aachen.de im
unter www.aachen.de im
Internet bereit gestellt.
Internet bereitgestellt.
(6) Die öffentliche
Bekanntmachung von
Tierseuchenverordnungen
erfolgt in der
Stadtausgabe der Aachener
Zeitung. Sie ist mit Ablauf des
Erscheinungstages dieser
Zeitung vollzogen. Die
Tierseuchenverordnungen sind
außerdem nachrichtlich in der
Stadtausgabe der Aachener
Nachrichten bekanntzumachen.
(7) Falls die Aachener
Tageszeitungen nicht
erscheinen, werden die
öffentlichen
Bekanntmachungen in einem
Amtsblatt vollzogen, das die
Stadt Aachen für diesen Zweck
herausgibt und den Namen
„Amtsblatt der Stadt Aachen“
trägt. Das Amtsblatt wird
nachrichtlich an den
Bekanntmachungstafeln in den
Verwaltungsgebäuden
Anmerkungen
← grammatische Berichtigung
← grammatische Berichtigung
- 35 Alte Fassung
Neue Fassung
• Mozartstraße,
• Adalbertsteinweg,
• Bahnhofplatz,
Hackländerstraße 1,
• Am Marschiertor,
Lagerhausstraße 20
und in den Bezirksämtern
• Aachen-Brand, Paul-KüpperPlatz 1,
• Aachen-Eilendorf, HeinrichThomas-Platz 1,
• Aachen-Haaren, Alt-HaarenerStraße 139,
• Aachen-Kornelimünster und
Walheim, Schulberg 20,
• Aachen-Laurensberg,
Rathausstraße 12 und
• Aachen-Richterich,
Roermonder Straße 559,
ausgehängt und ist in den
vorgenannten
Verwaltungsgebäuden und
Bezirksämtern erhältlich.
§ 28 Ortsrecht
Satzungen,
ordnungsbehördliche
Verordnungen, Anstalts- und
Benutzungsordnungen der
Stadt sind in einer
Ortsrechtssammlung „Aachener
Stadtrecht“
zusammenzustellen, die
laufend zu ergänzen ist.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am
Diese Hauptsatzung tritt am
Tag nach der Bekanntmachung
Tag nach der Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die
in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 15.12.1995
Hauptsatzung vom 15.12.1995
Anmerkungen
- 36 Alte Fassung
Neue Fassung
in der Fassung des 11.
in der Fassung des 12.
Nachtrages vom 21. April 2010
Nachtrages vom 30. Januar
außer
2013 außer Kraft.
Kraft.
Anmerkungen
Hauptsatzung der Stadt Aachen
vom 15.12.1995
(in der Fassung des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen
vom 19. November 2014)
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19. November 2014 aufgrund des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen
(GO
NRW)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen
Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Die Stadt
§ 1 Selbstverwaltung
Die Stadt erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,
soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 2 Stadtgebiet und Stadtbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
•
Stadtbezirk 0 (Aachen-Mitte)
•
Stadtbezirk 1 (Aachen-Brand)
•
Stadtbezirk 2 (Aachen-Eilendorf)
•
Stadtbezirk 3 (Aachen-Haaren)
•
Stadtbezirk 4 (Aachen-Kornelimünster/Walheim)
•
Stadtbezirk 5 (Aachen-Laurensberg)
•
Stadtbezirk 6 (Aachen-Richterich)
(2) Die Grenzen des Stadtgebietes und der Stadtbezirke ergeben sich aus dem als Anlage 1
beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Stadtwappen, Stadtfarben und Stadtsiegel
(1) Die Stadt führt als Stadtwappen einen nach rechts blickenden, rotbewehrten schwarzen Adler auf
goldenem Grund. Das Stadtwappen ist in der Anlage 2, der Bestandteil dieser Satzung ist, abgebildet.
(2) Die Stadtfarben sind schwarz und gelb.
(3) Das Stadtsiegel der Stadt Aachen enthält das Stadtwappen mit der Umschrift „Siegel der Stadt
Aachen“.
§ 4 Bezeichnungen
(1) Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung und aller städtischen Satzungen und Ordnungen
werden in Bezug auf den Oberbürgermeister in weiblicher und männlicher Form geführt.
(2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Ratsfrau“ beziehungsweise „Ratsherr“.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Bürgermeisterin“ beziehungsweise „Bürgermeister“.
(4) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksbürgermeisterin oder
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks“ mit einem die Bezirksvertretung kennzeichnenden Zusatz. Die
Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksvertreterin“ oder „Bezirksvertreter“.
II. Der Rat der Stadt
§ 5 Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der Rat der Stadt besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Oberbürgermeisterin bzw.
dem Oberbürgermeister.
(2) Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister.
(3) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vertreten die Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und der Repräsentation in der bei der Wahl
festgelegten Reihenfolge.
§ 6 Zuständigkeit
(1) Der Rat der Stadt entscheidet über:
1. alle nicht übertragbaren Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW,
2. alle übrigen Angelegenheiten, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, dieser
Hauptsatzung
oder
anderer
Beschlüsse
des
Rates
einem
Ausschuss,
den
Bezirksvertretungen oder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zugewiesen
sind.
3. Von der Genehmigungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r GO NRW für Verträge der Stadt
Aachen mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit der
Oberbürgermeisterin
bzw.
dem
Oberbürgermeister,
der
Beigeordneten
bzw.
dem
Beigeordneten und den leitenden Dienstkräften der Stadt Aachen sind ausgenommen:
a) Verträge nach feststehendem Tarif
b) Verträge innerhalb einer Wertgrenze von € 3.000 im Quartal
c) Verträge, die das Ergebnis ordnungsgemäß ausgewerteter öffentlicher oder
beschränkter Ausschreibung darstellen.
Zu den leitenden Dienstkräften im Sinne dieser Ziffer gehören die Fachbereichsleiterinnen und
Fachbereichsleiter sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Bestimmungen der
EigVO.
4. Verträge unter € 3.000 sind anzeigepflichtig.
(2) Zur Abgrenzung der Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der
Oberbürgermeisterin
bzw.
des
Oberbürgermeisters
erlässt
der
Rat
ergänzend
eine
„Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen“.
(3) Soweit dies zur Verwirklichung neuer Steuerungsmodelle sowie einer möglichst umfassenden
dezentralen
Ressourcenverantwortung
und
Budgetierung
notwendig
ist,
kann
der
Rat
Entscheidungsrechte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der entsprechenden Sachbereiche
abweichend von dieser Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung auf die hauptamtlich tätige
Verwaltung verlagern. Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach § 129 GO NRW bleibt
unberührt.
(4) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten der Stadt nach Maßgabe des § 23 GO NRW, soweit eine Bürgerinformation nicht
durch ein förmliches Verfahren aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt ist. Der Rat beschließt
im Einzelfall, ob und in welcher Weise die Einwohnerinnen und Einwohner zu unterrichten sind (z.B.
durch
Einwohnerversammlung,
öffentliche
Anhörung,
Ausstellung,
Presseveröffentlichung,
Flugblattaktion, Einwohnerbrief, Bürgerforum gem. § 11).
(2) Der Rat bestimmt Gegenstand, Zeit, Ort und Dauer von Einwohnerversammlungen. Gleichzeitig
legt er fest, ob eine Einwohnerversammlung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offen steht oder
auf die Einwohnerinnen und Einwohner eines oder mehrerer Stadtbezirke beschränkt wird, wer die
Einwohnerversammlung leitet und wer die Unterrichtung vornimmt.
(3) Eine Einwohnerversammlung findet auch statt, wenn dies von mindestens 10 % der Einwohner, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Stadtgebiet wohnen,
beantragt wird. Der Antrag muss sich auf eine Angelegenheit richten, für die der Rat gesetzlich
zuständig ist. Bei der Antragstellung sind Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Anschrift und
eigenhändige Unterschrift vorzulegen.
(4) Zur Einwohnerversammlung lädt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch
öffentliche Bekanntmachung mindestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin ein. Die
Ratsmitglieder erhalten Einzeleinladungen gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet, falls eine Einwohnerversammlung auf einen oder
mehrere Stadtbezirke beschränkt wird, auch auf die Bezirksvertretungsmitglieder bzw. die
Bezirksvertretung Anwendung.
(6) Für das Verfahren in den Einwohnerversammlungen gelten im Übrigen die Vorschriften der GO
NRW und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die
Ratsausschüsse entsprechend.
(7) Soweit Rechtsvorschriften besondere Regelungen über die Unterrichtung der Einwohner und
Einwohnerinnen enthalten, gehen sie § 23 GO NRW vor.
(8) Das Recht und die Pflicht der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, im Rahmen
seiner Befugnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten, bleiben unberührt.
§ 8 Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse
Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Rates wird in öffentlicher Sitzung und auf Wunsch durch
Mitteilung an die lokalen, regionalen und überregionalen Medien der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Im Einzelfall kann der Rat eine andere Form der Veröffentlichung beschließen.
III. Ausschüsse
§ 9 Ausschüsse
(1)
Der
Rat
bildet
neben
dem
Hauptausschuss,
dem
Finanzausschuss
und
dem
Rechnungsprüfungsausschuss bei Bedarf weitere Ausschüsse für einzelne Sachgebiete und
besondere Aufgaben.
Er bestimmt die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
Ratsmitglieder.
(2) Der Rat wählt bzw. bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder für die den Ausschüssen
angehörenden
Ratsmitglieder,
sachkundigen
Bürgerinnen
und
Bürger
und
sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist festzulegen.
(3) Die Ausschüsse des Rates sind berechtigt und auf Antrag der Bezirksvertretung verpflichtet, in den
Angelegenheiten,
die
der
Entscheidungskompetenz
einer
Bezirksvertretung
unterliegen,
Empfehlungsbeschlüsse zu fassen. Die Entscheidungen der Bezirksvertretung sollen im Regelfall erst
nach Vorliegen dieser Empfehlungsbeschlüsse des Ausschusses getroffen werden.
(4) Das Verfahren der Ausschüsse des Rates der Stadt ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die
vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt mindestens 1/6 der Gesamtzahl der
Ratsmitglieder.
(2) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Hauptausschusses ist die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter der
bzw. des Vorsitzenden.
§ 11 Bürgerforum
(1) Es wird ein Bürgerforum bestehend aus 1/6
der Mitglieder des Rates gebildet, dem als
Ratsausschuss die Vorbereitung der Erledigung der an einem Fachausschuss oder an ihn selbst
gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW obliegt. Die weitere
Konzeption des Bürgerforums bleibt einem gesonderten Ratsbeschluss vorbehalten.
(2) Das Bürgerforum unterrichtet die Zuhörerinnen und Zuhörer über neue bedeutsame städtische
Projekte und Vorhaben. Auf die Unterrichtung findet § 23 GO NRW entsprechende Anwendung.
(3) Das Bürgerforum gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die
vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
IV. Bezirksvertretungen und Bezirksämter
§ 12 Zusammensetzung
(1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung nach § 36 GO NRW gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung beträgt, soweit sich aus § 46 a Abs. 6 des
Kommunalwahlgesetzes NRW nichts anderes ergibt, im Stadtbezirk Aachen-Mitte 19, in den
Stadtbezirken Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Kornelimünster/Walheim und AachenLaurensberg 13 und in den Stadtbezirken Aachen-Haaren und Aachen-Richterich 11.
§ 13 Zuständigkeit
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der Belange
der gesamten Stadt und der vom Rat in der Zuständigkeitsordnung erlassenen allgemeinen Richtlinien
in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht
(bezirklichen Angelegenheiten), soweit nicht
−
ein
gesetzliches
Entscheidungsrecht
des
Rates,
eines
Ausschusses
oder
der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters gegeben ist,
−
ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 3 dieser Satzung vorliegt, es
sei denn, der Rat der Stadt behält gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW einer Bezirksvertretung für
einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vor.
(2) Bezirkliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn die
Entscheidung
1. sich in ihren Auswirkungen im Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk
wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt
oder
2. ein in dem Stadtbezirk gelegenes Objekt betrifft, dessen Nutzung oder Funktion sich im
Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk wohnenden Einwohnerinnen und
Einwohner beschränkt und
3. einmalige Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 420.000,- € oder jährliche Folgekosten
ohne Kapitaldienst in Höhe von 60.000,- € nicht überschreitet.
(3) Das Verfahren der Bezirksvertretungen ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Rat der
Stadt zu beschließen ist.
§ 14 Anhörungs- und Vorschlagsrechte
(1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, in denen dem Rat oder einem
Ausschuss die Entscheidung obliegt, zu hören, wenn sie ausschließlich den Stadtbezirk betreffen oder
sich
dort
in
besonderer
Weise
auswirken.
Unbeschadet
dieser
Anhörungspflicht
der
Bezirksvertretungen sind der Rat und die Ausschüsse berechtigt, zu allen in die Zuständigkeit der
Stadt Aachen fallenden Fragen eine Empfehlung der Bezirksvertretungen einzuholen.
(2) Die Bezirksvertretungen können in allen Angelegenheiten, die ihren Bezirk betreffen, Vorschläge
und
Anregungen an den Rat,
die
Ausschüsse und die
Oberbürgermeisterin bzw.
den
Oberbürgermeister richten.
(3) Bei Beratungen des Rates der Stadt oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen
Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung gemäß Abs. 2 zurückgehen, hat die
Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu
werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW).
§ 15 Bezirksämter
(1)
Für
jeden
Stadtbezirk,
mit
Ausnahme
des
Stadtbezirks
Aachen-Mitte,
wird
eine
Bezirksverwaltungsstelle als Bezirksamt eingerichtet. Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden die
Aufgaben eines Bezirksamtes von den zentralen Verwaltungsstellen miterfüllt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksämter trifft die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister.
V. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister
§ 16 Stellung, Zuständigkeit und Rechte
(1) Unbeschadet der dem Rat der Stadt, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen
zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die
gesetzliche
Vertreterin
bzw.
der
gesetzliche
Vertreter
der
Stadt
in
Rechts-
und
Verwaltungsgeschäften.
(2) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister obliegen außer den ihr bzw. ihm durch
Gesetz übertragenen Aufgaben alle Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz, Hauptsatzung,
Zuständigkeitsordnung,
Geschäftsordnung
oder
Ratsbeschluss
dem
Rat
der
Stadt,
den
Bezirksvertretungen oder einem Ausschuss vorbehalten sind.
(3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW gelten alle Geschäfte,
welche die Verwaltung einer Großstadt von dem Umfang, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der
Stadt Aachen regelmäßig mit sich bringt.
(4) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann bei feierlichen Anlässen die Amtskette
der Stadt tragen; dieses Recht ist ihr bzw. ihm persönlich vorbehalten.
§ 17 Beigeordnete
(1) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister stehen höchstens 7 Beigeordnete zur
Seite. Sie vertreten sie bzw. ihn in ihrem bzw. seinem Geschäftskreis.
(2) Der allgemeine Vertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters führt die
Bezeichnung „Erste Beigeordnete“ oder „Erster Beigeordneter“.
(3) Bei Verhinderung der Ersten Beigeordneten oder des Ersten Beigeordneten ist die Stadtkämmerin
oder der Stadtkämmerer, bei deren oder dessen Verhinderung und, falls dieser die Erste
Beigeordnete oder diese der Erste Beigeordnete ist, sind die übrigen Beigeordneten in der
Reihenfolge ihres Dienstalters als Beigeordnete zur allgemeinen Vertretung der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters berufen. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter für die
Reihenfolge maßgebend.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt, welche städtischen Bediensteten
an den Sitzungen des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen sowie der Ausschüsse teilnehmen.
Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates und des Seniorenrates.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann sich an den Sitzungen der
Bezirksvertretung von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen.
Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 36 Abs. 7 Satz 2 GO NRW sind die Fachbereichsleiterinnen und
Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Einrichtungen, die nach der
Eigenbetriebsverordnung geführt werden.
VI. Allgemeines
§ 19 Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Die Stadt Aachen fördert die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie die
Verwirklichung der übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe wird eine oder werden nach Maßgabe des Stellenplans mehrere
Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
(2) Aufgabenstellung und Rechte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten werden wesentlich
bestimmt durch § 5 GO NRW in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 und
Abs. 4, 17, 18, 19 Abs. 1 und 20 erste und dritte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes vom
09.11.1999 (LGG) (GV NW 1999, 590 ff). Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten:
1. Soweit mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellt sind, ist die Ausübung der Rechte und
Befugnisse nach der GO NRW und dem LGG nur der jeweils für die Angelegenheit
zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gestattet. Im Abwesenheitsfall vertreten sich die
Gleichstellungsbeauftragten gegenseitig. Sie sind frei von fachlichen Weisungen.
2. Das Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, wird begrenzt durch die insoweit entsprechend
zur Anwendung kommende Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO. Vor einer
Information der Öffentlichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte die Oberbürgermeisterin bzw.
den Oberbürgermeister zu informieren.
3. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die
die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau
und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
4. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte
im Rahmen ihres Aufgabengebiets an allen Vorhaben und Vorlagen so frühzeitig, dass ihre
Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen in den
Willensbildungsprozess mit einfließen können.
(3) Dem Hauptausschuss ist alle 2 Jahre über die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
§ 20 Integrationsrat
(1) Als beratendes Organ für den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse wird ein Integrationsrat
gebildet. Der Integrationsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden nach den
Bestimmungen des § 27 Abs.2 GO NRW gewählt, 7 Mitglieder sind vom Rat benannte Ratsmitglieder.
(2) Für die Benennung der Ratsmitglieder und deren persönliche Vertreterinnen/persönliche Vertreter
gilt § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend. Die Einzelheiten bezüglich der Wahl der übrigen Mitglieder
des Integrationsrates regelt die vom Rat als Satzung erlassene Wahlordnung.
(3) Der Integrationsrat gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung,
die vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
(4) Für die Rechtsstellung der in Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrates gelten §§ 30, 31,
32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 1 GO NRW entsprechend.
(5) Der Integrationsrat kann Mitglieder sowie die gewählten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (§ 27
Abs. 2 S. 2 GO NRW) in die für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft, Bürger (Bürgerforum), Kinder und
Jugend, Kultur, Planung, Schule, Soziales, Integration und Demographie, Sport, Umwelt und
Klimaschutz, Mobilität, Wohnen und Liegenschaften zuständigen Fachausschüsse mit beratender
Stimme entsenden.
§ 21 Seniorenrat
(1)Der Seniorenrat ist aufgrund seiner Zusammensetzung und Aufgabenstellung ein Beratungsorgan,
das die Interessen der älteren Generation gegenüber dem Rat, der Verwaltung sowie der
Öffentlichkeit vertritt.
(2) Der Seniorenrat wird jeweils für 5 Jahre entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen
Wahlordnung gewählt.
(3) Der Seniorenrat kann Mitglieder in die für Wissenschaft und Wirtschaft, Bürger (Bürgerforum),
Planung, Soziales, Integration und Demographie, Gesundheit, Sport, Umwelt und Klimaschutz,
Mobilität, Wohnen und
Liegenschaften,
Kultur,
Theater
und
Volkshochschule
zuständigen
Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden.
(4) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
§ 22 Auskunfts- und Akteneinsicht
(1) Jedem Ratsmitglied und jedem Mitglied einer Bezirksvertretung wird Auskunft und Akteneinsicht
nach Maßgabe des § 55 Abs. 5 GO NRW gewährt.
(2) Die Akteneinsicht wird in den städtischen Diensträumen gewährt.
(3) Das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 23 Entschädigungsleistungen
(1)
Die
Entschädigungsleistungen
an
die
Mitglieder
des
Rates,
der
Ausschüsse,
der
Bezirksvertretungen und des Integrations- sowie Seniorenrates nach §§ 45, 46, 36 Abs. 4 und 27 Abs.
7 GO NRW bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes NRW in
ihrer jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend geregelten Maßgaben.
(2) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der EntschVO. Daneben wird kein Sitzungsgeld
gewährt.
(3) Neben der Pauschale nach Abs. 2 erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
−
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters
nach § 67 GO NRW,
−
Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister,
−
Stellvertreterinnen
und
Stellvertreter
der
Bezirksbürgermeisterin
Bezirksbürgermeister
−
Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen,
−
stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen und
bzw.
des
−
Fraktionsvorsitzende von Bezirksvertretungsfraktionen im Umfang und nach Maßgabe des §
46 GO NRW i. V. mit der Entschädigungsverordnung des
Landes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 58 Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW und
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne von § 58 Abs. 4 GO NRW wird nach
Maßgabe der EntschVO ein Sitzungsgeld gewährt für die Teilnahme an
−
Sitzungen der Ausschüsse,
−
Sitzungen offiziell gebildeter Unterausschüsse und Kommissionen,
−
insgesamt höchstens 50 Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion im
Kalenderjahr. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als 6 Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld
gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder
gewährt werden.
(5) Stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten unabhängig vom
Eintritt des Vertretungsfalls für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(6) Mitgliedern des Integrationsrates und des Seniorenrates werden für die Teilnahme an Sitzungen
des Integrationsrates bzw. für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenrates gem. § 27 Abs. 8 S. 3
GO NRW und für die Teilnahme an Sitzungen etwaiger vom Integrations- bzw. Seniorenrat gebildeter
Projektgruppen ein Sitzungsgeld entsprechend den Regelungen für sachkundige Bürger und
Bürgerinnen gewährt.
(7) Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrats sowie
des Seniorenrats erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach §§ 45, 27 Abs. 7 GO NRW. Der
Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- € festgesetzt. Der Höchstbetrag nach § 45
Abs. 2 GO NRW, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf,
wird auf 18,- € festgesetzt. Der monatliche Höchstbetrag des Verdienstausfalls wird auf das 8-fache
des Regelstundensatzes - hochgerechnet auf den Monat, welcher mit 4 Wochen angesetzt wird festgesetzt.
(8) Nachgewiesene notwendige Kinderbetreuungskosten werden gemäß § 45 Abs. 3 GO NRW
erstattet. Dies gilt nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für pflegebedürftige Kinder.
Der Kostenersatz wird bis zur Höhe des Regelstundensatzes gewährt.
(9) Die Fahrtkostenerstattung für Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und
des Integrations- und Seniorenrats bestimmt sich nach §§ 27 Abs. 7, 45 Abs. 7 Nr. 2 GO NRW i.V. mit
der EntschVO NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(10) Dienstreisen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des
Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des
Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters.
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister innerhalb Europas gelten generell als
genehmigt, wenn diese die Oberbürgermeisterin bzw.den Oberbürgermeister vertreten; Dienstreisen
über Europa hinaus bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
VII. Stadtverwaltung
§ 24 Personalangelegenheiten
(1)
Die
Oberbürgermeisterin
bzw.
der
Oberbürgermeister
trifft
die
dienstrechtlichen
und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten in einer Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW betreffen, sind
gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 GO NRW durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin bzw.
dem Oberbürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein
Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach § 73 Abs. 3 S. 2
und 3 GO NRW stimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister nicht mit. Kommt eine
Entscheidung des Rates nach Satz 2 oder Satz 3 nicht zustande, ist die Entscheidung abschließend
durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu treffen. Bedienstete in einer
Führungsposition sind entsprechend der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Fachbereichsleiterinnen und
Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Bestimmungen der
EigVO.
(3) Als Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung,
Anstellung und Beförderung von Beamten; Umwandlungen des Beamtenverhältnisses; Übernahme
aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis) und Entlassungen von Beamten sowie der
Abschluss, die Höhergruppierung und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(4) Die Unterzeichnung auszustellender Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie von
Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von
Bediensteten bestimmt sich nach § 74 Abs. 3 S. 1 GO NRW.
(5) Die Unterschriftsbefugnis kann gemäß § 74 Abs.3 S. 2 GO NRW durch Dienstanweisung
übertragen werden.
§ 25 Schulen
(1) Der Rat überträgt das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende
Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz
zu entsenden,
1. bei Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung
2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
(2) Dasselbe gilt für das Recht zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 61 Abs. 4 SchulG
NW zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber.
§ 26 Nachtragssatzungen
Für die Aufstellung einer Nachtragssatzung gemäß 81 GO NRW, für die Leistung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW und die Genehmigung zu über- und
außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 GO NRW wird folgende
Regelung getroffen:
1. Erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 GO NRW sind Beträge von mehr als 1 %
der veranschlagten Ausgaben des Gesamthaushalts.
2. Geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW sind Ausgaben für bisher nicht
veranschlagte Maßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als
310.000,- € betragen.
3. Erheblich im Sinn des § 83 Abs. 2 GO NRW sind:
a) Mehrausgaben auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage, wenn sie den Betrag von
260.000,- € übersteigen und bei Personalausgaben nicht durch die dafür vorgesehene
Deckungsreserve gedeckt werden;
b) alle übrigen Mehrausgaben, wenn sie den Betrag von 30.000,- € übersteigen.
4. Erheblich im Sinn des § 85 Abs. 1 GO NRW sind alle über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Betrag von 30.000,- € bzw. die Hälfte des
eingeplanten Betrages übersteigen. Die vorstehenden Höchstbetragsbeschränkungen
gelten nicht, wenn es sich um Zahlungsvorgänge des inneren Rechnungsverkehrs, um
Zuführungen an Rücklagen und an das Stiftungsvermögen oder um notwendige
Umbuchungen
aus
zuordnungsrechtlichen
Vorschriften
handelt.
Die
genannten
Höchstbeträge sind um die für die jeweiligen Mehrausgaben zweckgebundenen
zusätzlichen Einnahmen zu erhöhen. Mit der für die Änderung der Hauptsatzung
erforderlichen Mehrheit kann der Rat der Stadt für dringende Einzelfälle Ausnahmen von
den Regelungen der Nrn. 1. und 2 beschließen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 27 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden
in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und
der Aachener Zeitung) vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher
Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte
Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
(3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind,
geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr.
1, 52064 Aachen.
(4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei
Wochen.
(5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer des
städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064
Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für
denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im Internet
bereitgestellt.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen erfolgt in der Stadtausgabe der
Aachener Zeitung. Sie ist mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Zeitung vollzogen. Die
Tierseuchenverordnungen sind außerdem nachrichtlich in der Stadtausgabe der Aachener
Nachrichten bekanntzumachen.
(7) Falls die Aachener Tageszeitungen nicht erscheinen, werden die öffentlichen Bekanntmachungen
in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen
„Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in
den Verwaltungsgebäuden
•
Mozartstraße,
•
Adalbertsteinweg,
•
Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1,
•
Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20
und in den Bezirksämtern
•
Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1,
•
Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1,
•
Aachen-Haaren, Alt-Haarener-Straße 139,
•
Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20,
•
Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und
•
Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559,
ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich.
§ 28 Ortsrecht
Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Anstalts- und Benutzungsordnungen der Stadt sind
in einer Ortsrechtssammlung „Aachener Stadtrecht“ zusammenzustellen, die laufend zu ergänzen ist.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 15.12.1995 in der Fassung des 12. Nachtrages vom 30. Januar 2013 außer Kraft.