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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
137910.pdf
Größe
301 kB
Erstellt
10.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:01

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Recht- und Versicherung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 30/0003/WP17 öffentlich 10.11.2014 Lammers, Elke Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.11.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 19. November 2014. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2014 Seite: 1/3 Keine finanziellen Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Regelung in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung über die Anzahl der Mitglieder des Bürgerforums ist an die tatsächlichen Verhältnisse (derzeit 13 Mitglieder) anzupassen. Um im Falle der Vergrößerung oder Verkleinerung des Rates eine Regelung zu haben, die nicht notwendiger Weise eine Änderung der Vorschrift des § 11 der Hauptsatzung bedarf, wurde die Anzahl der Mitglieder des Bürgerforums ins Verhältnis zur Anzahl der Ratsmitglieder gesetzt. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Hauptsatzung zugleich auch im Hinblick auf weitere Anpassungsbedarfe überprüft. Die durch den 13. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 erarbeiteten Änderungen sind mit entsprechenden Anmerkungen in der synoptischen Darstellung kenntlich gemacht. Anlage/n: 1. Hauptsatzung – Synopse 2. Hauptsatzung - Textform Vorlage FB 30/0003/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2014 Seite: 3/3 -1Alte Fassung Neue Fassung Hauptsatzung der Stadt Aachen Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 vom 15.12.1995 > (in der Fassung des 12. (in der Fassung des 13. des Entscheidungsdatums Nachtrages zur Hauptsatzung Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen der Stadt Aachen vom 30. Januar 2013) Vom19. November 2014) Der Rat der Stadt hat in seiner Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2013 Sitzung am 19.11.2014 aufgrund des § 7 Abs. 3 der aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung folgende gültigen Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen: Hauptsatzung beschlossen: I. Die Stadt § 1 Selbstverwaltung Die Stadt erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. § 2 Stadtgebiet und Stadtbezirke (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt: • Stadtbezirk 0 (Aachen-Mitte) • Stadtbezirk 1 (Aachen-Brand) • Stadtbezirk 2 (AachenEilendorf) • Stadtbezirk 3 (AachenHaaren) • Stadtbezirk 4 (AachenKornelimünster/Walheim) • Stadtbezirk 5 (Aachen- Anmerkungen Anpassung -2Alte Fassung Laurensberg) • Stadtbezirk 6 (AachenRichterich) (2) Die Grenzen des Stadtgebietes und der Stadtbezirke ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Stadtwappen, Stadtfarben und Stadtsiegel (1) Die Stadt führt als Stadtwappen einen nach rechts blickenden, rotbewehrten schwarzen Adler auf goldenem Grund. Das Stadtwappen ist in der Anlage 2, der Bestandteil dieser Satzung ist, abgebildet. (2) Die Stadtfarben sind schwarz und gelb. (3) Das Stadtsiegel der Stadt Aachen enthält das Stadtwappen mit der Umschrift „Siegel der Stadt Aachen“. § 4 Bezeichnungen (1) Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung und aller städtischen Satzungen und Ordnungen werden in Bezug auf den Oberbürgermeister in weiblicher und männlicher Form geführt. (2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Ratsfrau“ Neue Fassung Anmerkungen -3Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (3) Die Bürgermeisterinnen und -> Fortsetzung der in § 4 Abs. 3 (3) Die Bürgermeister vertreten Bürgermeister vertreten die eingeführten Terminologie; vgl. die Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeisterin bzw. den auch § 23 Abs. 10 beziehungsweise „Ratsherr“. (3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Bürgermeisterin“ beziehungsweise „Bürgermeister“. (4) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks“ mit einem die Bezirksvertretung kennzeichnenden Zusatz. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksvertreterin“ oder „Bezirksvertreter“. II. Der Rat der Stadt § 5 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der Rat der Stadt besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister. (2) Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. -4Alte Fassung Neue Fassung den Oberbürgermeister bei der Oberbürgermeister bei der Leitung der Leitung der Ratssitzungen und der Ratssitzungen und der Repräsentation in der bei der Repräsentation in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge. Wahl festgelegten Reihenfolge. § 6 Zuständigkeit (1) Der Rat der Stadt entscheidet über: 1. alle nicht übertragbaren Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW, 2. alle übrigen Angelegenheiten, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, dieser Hauptsatzung oder anderer Beschlüsse des Rates einem Ausschuss, den Bezirksvertretungen oder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zugewiesen sind. 3. Von der Genehmigungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r GO NRW für Verträge der Stadt Aachen mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, der Beigeordneten bzw. dem Beigeordneten und den leitenden Dienstkräften der Stadt Aachen sind ausgenommen: Anmerkungen -5Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen a) Verträge nach feststehendem Tarif b) Verträge innerhalb einer Wertgrenze von € 3.000 im Quartal c) Verträge, die das Ergebnis ordnungsgemäß ausgewerteter öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung darstellen. Zu den leitenden Bediensteten Zu den leitenden Dienstkräften ← Angleichung an obigen im Sinne von Abs. 3 gehören im Sinne dieser Ziffer gehören Wortlaut sowie jenen des § 41 die Fachbereichsleiterinnen und die Fachbereichsleiterinnen und Abs. 1 S. 2 lit GO NRW; Fachbereichsleiter sowie Fachbereichsleiter sowie Bezugnahme berichtigt Betriebsleiterinnen und Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Betriebsleiter nach den Bestimmungen der EigVO. Bestimmungen der EigVO. 4. Verträge unter € 3.000 sind anzeigepflichtig. (2) Zur Abgrenzung der Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters erlässt der Rat ergänzend eine „Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen“. (3) Bei der Stadt Aachen sollen (3) Soweit dies zur ← Straffung ohne inhaltliche möglichst umfassend die Verwirklichung neuer Änderung dezentrale Steuerungsmodelle sowie einer Ressourcenverantwortung und möglichst umfassenden Budgetierung sowie neue dezentralen Steuerungsmodelle verwirklicht Ressourcenverantwortung und werden. Damit zwingend Budgetierung notwendig ist, verbunden ist die kann der Rat Notwendigkeit, Entscheidungsrechte im -6Alte Fassung Neue Fassung Entscheidungsrechte für die Zusammenhang mit der betroffenen Sachbereiche Umstrukturierung der abweichend von Regelungen entsprechenden Sachbereiche dieser Hauptsatzung und der abweichend von dieser diese ergänzenden Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung - ggf. Zuständigkeitsordnung auf die unter Einholung entsprechender hauptamtlich tätige Verwaltung Genehmigungen nach § 129 verlagern. Die Pflicht zur GO NRW - auf die hauptamtlich Einholung von Genehmigungen tätige Verwaltung zu verlagern. nach § 129 GO NRW bleibt Über § 1 Abs. 3 d) der unberührt. Zuständigkeitsordnung hinausgehend wird der Rat deshalb Entscheidungsrechte für die entsprechend umstrukturierten Sachbereiche im Zusammenhang mit der Entscheidung über diese Umstrukturierung abweichend von dieser Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung verlagern. (4) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat unterrichtet die (1) Der Rat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt nach Maßgabe des § der Stadt nach Maßgabe des § 23 GO NRW, soweit eine 23 GO NRW, soweit eine Bürgerinformation nicht durch Bürgerinformation nicht durch ein förmliches Verfahren ein förmliches Verfahren aufgrund anderer aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt Bestimmungen sichergestellt ist. Der Rat beschließt im ist. Der Rat beschließt im Anmerkungen -7Alte Fassung Neue Fassung Einzelfall, ob und in welcher Einzelfall, ob und in welcher weise die Einwohnerinnen und Weise die Einwohnerinnen und Einwohner zu unterrichten sind Einwohner zu unterrichten sind (z.B. durch (z.B. durch Einwohnerversammlung, Einwohnerversammlung, öffentliche Anhörung, öffentliche Anhörung, Ausstellung, Ausstellung, Presseveröffentlichung, Presseveröffentlichung, Flugblattaktion, Einwohnerbrief, Flugblattaktion, Einwohnerbrief, Bürgerforum gem. § 11). Bürgerforum gem. § 11). (2) Der Rat bestimmt Gegenstand, Zeit, Ort und Dauer von Einwohnerversammlungen. Gleichzeitig legt er fest, ob eine Einwohnerversammlung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offen steht oder auf die Einwohnerinnen und Einwohner eines oder mehrerer Stadtbezirke beschränkt wird, wer die Einwohnerversammlung leitet und wer die Unterrichtung vornimmt. (3) Eine Einwohnerversammlung findet auch statt, wenn dies von mindestens 10 % der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Stadtgebiet wohnen, beantragt wird. Der Antrag muss sich auf eine Angelegenheit richten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist. Bei der Antragstellung sind Name, Vorname, Anmerkungen ← grammatische Berichtigung. -8Alte Fassung Geburtsdatum sowie Anschrift und eigenhändige Unterschrift vorzulegen. (4) Zur Einwohnerversammlung lädt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung mindestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin ein. Die Ratsmitglieder erhalten Einzeleinladungen gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse. (5) Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet, falls eine Einwohnerversammlung auf einen oder mehrere Stadtbezirke beschränkt wird, auch auf die Bezirksvertretungsmitglieder bzw. die Bezirksvertretung Anwendung. (6) Für das Verfahren in den Einwohnerversammlungen gelten im Übrigen die Vorschriften der GO NRW und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse entsprechend. Neue Fassung Anmerkungen -9Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (7) Soweit Rechtsvorschriften besondere Regelungen über die Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen enthalten, gehen sie § 23 GO NRW vor. (8) Das Recht und die Pflicht der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, im Rahmen seiner Befugnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten, bleiben unberührt. § 8 Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse Der wesentliche Inhalt der Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Rates wird in Beschlüsse des Rates wird in öffentlicher Sitzung und auf öffentlicher Sitzung und auf Wunsch durch Mitteilung an die Wunsch durch Mitteilung an lokalen, regionalen und die lokalen, regionalen und überregionalen Medien der überregionalen Medien der Öffentlichkeit zugänglich Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Im Einzelfall kann gemacht. Im Einzelfall kann der ← Klarstellung der eine andere Form der Rat eine andere Form der Zuständigkeit für den Beschluss Veröffentlichung beschlossen Veröffentlichung beschließen. werden. III. Ausschüsse § 9 Ausschüsse (1) Der Rat bildet neben dem (1) Der Rat bildet neben dem Hauptausschuss, dem Hauptausschuss, dem Finanzausschuss und dem Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss Rechnungsprüfungsausschuss bei Bedarf weitere Ausschüsse bei Bedarf weitere Ausschüsse für einzelne Sachgebiete und für einzelne Sachgebiete und besondere Aufgaben. Er besondere Aufgaben. Er bestimmt die Anzahl der bestimmt die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse. Ausschüsse mit der Mehrheit ← Wahrung der gesetzlichen - 10 Alte Fassung (2) Der Rat wählt bzw. bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder für die den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist festzulegen. (3) Die Ausschüsse des Rates sind berechtigt und auf Antrag der Bezirksvertretung verpflichtet, in den Angelegenheiten, die der Entscheidungskompetenz einer Bezirksvertretung unterliegen, Empfehlungsbeschlüsse zu fassen. Die Entscheidungen der Bezirksvertretung sollen im Regelfall erst nach Vorliegen dieser Empfehlungsbeschlüsse des Ausschusses getroffen werden. (4) Das Verfahren der Ausschüsse des Rates der Stadt ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 10 Hauptausschuss (1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt mindestens 1/6 der Gesamtzahl der Ratsmitglieder. Neue Fassung Anmerkungen der Stimmen der Anforderungen des § 58 Abs. 1 Ratsmitglieder. S. 1 GO NRW - 11 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (2) Vorsitzender des (2) Vorsitzende bzw. ← erforderliche Einfügung der Hauptausschusses ist die Vorsitzender des weiblichen Form Oberbürgermeisterin bzw. der Hauptausschusses ist die Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeisterin bzw. der Hauptausschuss wählt aus Oberbürgermeister. Der seiner Mitte einen oder mehrere Hauptausschuss wählt aus Vertreter der bzw. des seiner Mitte einen oder mehrere Vorsitzenden. Vertreter der bzw. des Vorsitzenden. § 11 Bürgerforum (1) Es wird ein Bürgerforum (1) Es wird ein Bürgerforum bestehend aus 12 Mitgliedern bestehend aus 1/6 der ← Änderung, da das gebildet, dem als Mitglieder des Rates gebildet, Bürgerforum vergrößert wurde Ratsausschuss die dem als Ratsausschuss die Vorbereitung der Erledigung der Vorbereitung der an einem Fachausschuss oder Erledigung der an einem an ihn selbst gerichteten Fachausschuss oder an ihn schriftlichen Anregungen und selbst gerichteten schriftlichen Beschwerden gemäß § 24 GO Anregungen und Beschwerden NRW obliegt. Die weitere gemäß § 24 GO NRW obliegt. Konzeption des Bürgerforums Die weitere Konzeption des bleibt einem gesonderten Bürgerforums bleibt einem Ratsbeschluss vorbehalten. gesonderten Ratsbeschluss vorbehalten. (2) Das Bürgerforum (2) Das Bürgerforum unterrichtet die Zuhörerinnen unterrichtet die Zuhörerinnen und Zuhörer analog § 23 GO und Zuhörer über neue NRW über neue bedeutsame bedeutsame städtische Projekte städtische Projekte und und Vorhaben. Auf die Vorhaben. Unterrichtung findet § 23 GO NRW entsprechende Anwendung. (3) Das Bürgerforum gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist ← verständlichere Formulierung - 12 Alte Fassung Neue Fassung IV. Bezirksvertretungen und Bezirksämter § 12 Zusammensetzung (1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung nach § 36 GO NRW gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung beträgt, soweit sich aus § 46 a Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes NRW nichts anderes ergibt, im Stadtbezirk Aachen-Mitte 19, in den Stadtbezirken AachenBrand, Aachen-Eilendorf, AachenKornelimünster/Walheim und Aachen-Laurensberg 13 und in den Stadtbezirken AachenHaaren und Aachen-Richterich 11. § 13 Zuständigkeit (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und der vom Rat in der Zuständigkeitsordnung erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirklichen Angelegenheiten), soweit nicht 1. ein gesetzliches Entscheidungsrecht des Rates, Anmerkungen - 13 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen eines Ausschusses oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters gegeben ist, 2. ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 3 dieser Satzung vorliegt, es sei denn, der Rat der Stadt behält gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW einer Bezirksvertretung für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vor. (2) Bezirkliche Angelegenheiten (2) Bezirkliche Angelegenheiten ← Formulierung wird eher der im Sinne des Absatzes 1 liegen im Sinne des Absatzes 1 liegen Tatsache gerecht, dass der vor, wenn die Entscheidung insbesondere vor, wenn die Zuständigkeitsbereich der Entscheidung Bezirksvertretung unmittelbar aus dem Gesetz folgt und nach hM durch die Hauptsatzung weder eingeschränkt noch erweitert werden kann (vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch GO NRW, § 37 1. sich in ihren Auswirkungen 1. sich in ihren Auswirkungen II.) im wesentlichen auf das Gebiet im Wesentlichen auf das Gebiet ← grammatische Berichtigung und die Bewohnerinnen und und die im Stadtbezirk ← „Bewohner des Stadtbezirks“ Bewohner des Stadtbezirkes wohnenden Einwohnerinnen ist ein der GO fremder Begriff; beschränkt und Einwohner beschränkt „im Stadtbezirk wohnende…“ entspricht eher der üblichen oder oder Terminologie (vgl. etwa § 26 Abs. 9 GO NRW) 2. ein in dem Stadtbezirk 2. ein in dem Stadtbezirk gelegenes Objekt betrifft, gelegenes Objekt betrifft, dessen Nutzung oder Funktion dessen Nutzung oder Funktion sich im wesentlichen sich im Wesentlichen ← s.o. auf das Gebiet und die auf das Gebiet und die im ← s.o. - 14 Alte Fassung Neue Fassung Bewohnerinnen und Bewohner Stadtbezirk wohnenden des Stadtbezirks beschränkt Einwohnerinnen und Einwohner und beschränkt und 3. einmalige Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 420.000,- € oder jährliche Folgekosten ohne Kapitaldienst in Höhe von 60.000,- € nicht überschreitet. (3) Das Verfahren der Bezirksvertretungen ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 14 Anhörungs- und Vorschlagsrechte (1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, in denen dem Rat oder einem Ausschuss die Entscheidung obliegt, zu hören, wenn sie ausschließlich den Stadtbezirk betreffen oder sich dort in besonderer Weise auswirken. Unbeschadet dieser Anhörungspflicht der Bezirksvertretungen sind der Rat und die Ausschüsse berechtigt, zu allen in die Zuständigkeit der Stadt Aachen fallenden Fragen eine Empfehlung der Bezirksvertretungen einzuholen. (2) Die Bezirksvertretungen können in allen Anmerkungen - 15 Alte Fassung Angelegenheiten, die ihren Bezirk betreffen, Vorschläge und Anregungen an den Rat, die Ausschüsse und die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten. (3) Bei Beratungen des Rates der Stadt oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung gemäß Abs. 2 zurückgehen, hat die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). § 15 Bezirksämter (1) Für jeden Stadtbezirk, mit Ausnahme des Stadtbezirks Aachen-Mitte, wird eine Bezirksverwaltungsstelle als Bezirksamt eingerichtet. Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden die Aufgaben eines Bezirksamtes von den zentralen Verwaltungsstellen miterfüllt. (2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksämter trifft die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. § 16 Stellung, Zuständigkeit und Rechte Neue Fassung Anmerkungen - 16 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (1) Unbeschadet der dem Rat der Stadt, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter der Stadt in Rechts- und (2) Der Oberbürgermeisterin Verwaltungsgeschäften. bzw. dem Oberbürgermeister obliegen außer den ihr bzw. ihm (2) Der Oberbürgermeisterin durch Gesetz bzw. dem Oberbürgermeister übertragenen Aufgaben alle obliegen außer den ihr bzw. ihm Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz durch Gesetz, Hauptsatzung, übertragenen Aufgaben alle Zuständigkeitsordnung, Angelegenheiten, welche nicht Geschäftsordnung oder durch Gesetz, Hauptsatzung, Ratsbeschluss dem Rat der Zuständigkeitsordnung, Stadt, den Bezirksvertretungen Geschäftsordnung und oder einem Ausschuss Ratsbeschluss dem Rat der vorbehalten sind. Stadt, den Bezirksvertretungen oder einem Ausschuss vorbehalten sind. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW gelten alle Geschäfte, welche die Verwaltung einer Großstadt von dem Umfang, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Stadt Aachen regelmäßig mit sich bringt. (4) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister ← Korrektur - 17 Alte Fassung kann bei feierlichen Anlässen die Amtskette der Stadt tragen; dieses Recht ist ihr bzw. ihm persönlich vorbehalten. § 17 Beigeordnete (1) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister stehen höchstens 7 Beigeordnete zur Seite. Sie vertreten sie bzw. ihn in ihrem bzw. seinem Geschäftskreis. (2) Der allgemeine Vertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters führt die Bezeichnung „Erste Beigeordnete“ oder „Erster Beigeordneter“. (3) Bei Verhinderung der Ersten Beigeordneten oder des Ersten Beigeordneten ist die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer, bei deren oder dessen Verhinderung und, falls dieser die Erste Beigeordnete oder diese der Erste Beigeordnete ist, sind die übrigen Beigeordneten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Beigeordnete zur allgemeinen Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters berufen. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter für die Reihenfolge maßgebend. § 18 Teilnahme an Sitzungen Neue Fassung Anmerkungen - 18 Alte Fassung Neue Fassung (1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt, welche städtischen Bediensteten an den Sitzungen des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen sowie der Ausschüsse teilnehmen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates und des Seniorenrates. (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann sich an den Sitzungen der Bezirksvertretung von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 36 Abs. 7 Satz 2 GO NRW sind die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Einrichtungen, die nach der Eigenbetriebsverordnung geführt werden. VI. Allgemeines § 19 Gleichstellung von Mann und Frau (1) Die Stadt Aachen fördert die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie die Verwirklichung der übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze. Zur Wahrnehmung Anmerkungen - 19 Alte Fassung dieser Aufgabe wird eine oder werden nach Maßgabe des Stellenplans mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellt. (2) Aufgabenstellung und Rechte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten werden wesentlich bestimmt durch § 5 GO NRW in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4, 17, 18, 19 Abs. 1 und 20 erste und dritte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes vom 09.11.1999 (LGG) (GV NW 1999, 590 ff). Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten: 1. Soweit mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellt sind, ist die Ausübung der Rechte und Befugnisse nach der GO NRW und dem LGG nur der jeweils für die Angelegenheit zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gestattet. Im Abwesenheitsfall vertreten sich die Gleichstellungsbeauftragten gegenseitig. Sie sind frei von fachlichen Weisungen. 2. Das Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, wird begrenzt durch die insoweit entsprechend zur Anwendung Neue Fassung Anmerkungen - 20 Alte Fassung kommende Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO. Vor einer Information der Öffentlichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu informieren. 3. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen Berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. 4. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabengebiets an allen Vorhaben und Vorlagen so frühzeitig, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen in den Willensbildungsprozess mit einfließen können. (3) Dem Hauptausschuss ist alle 2 Jahre über die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten zu berichten. § 20 Integrationsrat Neue Fassung Anmerkungen - 21 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (1) Als beratendes Organ für den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse wird ein Integrationsrat gebildet. Der Integrationsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden nach den Bestimmungen des § 27 Abs.2 GO NRW gewählt, 7 Mitglieder sind vom Rat benannte Ratsmitglieder. (2) Für die Benennung der Ratsmitglieder und deren persönliche Vertreterinnen/persönliche Vertreter gilt § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend. Die Einzelheiten bezüglich der Wahl der übrigen Mitglieder des Integrationsrates regelt die vom Rat als Satzung erlassene Wahlordnung. (3) Der Integrationsrat gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. (4) Für die Rechtsstellung der in (4) Für die Rechtsstellung der in Urwahl gewählten Mitglieder Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrates gelten §§ des Integrationsrates gelten §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 1 GO NRW Absatzes 5 Nr. 1 GO NRW ← Korrektur des Verweises entsprechend. entsprechend. aufgrund Gesetzesänderung (vgl. § 20 Abs. 7 GO NRW nF) - 22 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (5) Der Integrationsrat kann (5) Der Integrationsrat kann Mitglieder in die für Arbeit, Mitglieder sowie die gewählten ← notwendige Ergänzung Wirtschaft und Wissenschaft, Stellvertreterinnen bzw. aufgrund Gesetzesänderung Bürger (Bürgerforum), Kinder Stellvertreter (§ 27 Abs. 2 S. 2 und Jugend, Kultur, Planung, GO NRW) in die für Arbeit, Schule, Soziales, Integration Wirtschaft und Wissenschaft, und Bürger (Bürgerforum), Kinder Demographie, Sport, Umwelt und Jugend, Kultur, Planung, und Klimaschutz, Mobilität, Schule, Soziales, Integration Wohnen und Liegenschaften und Demographie, Sport, zuständigen Fachausschüsse Umwelt und Klimaschutz, mit beratender Stimme Mobilität, Wohnen und entsenden. Liegenschaften zuständigen Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden. § 21 Seniorenrat (1)Der Seniorenrat ist aufgrund seiner Zusammensetzung und Aufgabenstellung ein Beratungsorgan, das die Interessen der älteren Generation gegenüber dem Rat, der Verwaltung sowie der Öffentlichkeit vertritt. (2) Der Seniorenrat wird jeweils für 5 Jahre entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Wahlordnung gewählt. (3) Der Seniorenrat kann Mitglieder in die für Wissenschaft und Wirtschaft, Bürger (Bürgerforum), Planung, Soziales, Integration und Demographie, Gesundheit, Sport, Umwelt und Klimaschutz, Mobilität, Wohnen und - 23 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen Liegenschaften, Kultur, Theater und Volkshochschule zuständigen Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden. (4) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 22 Auskunfts- und Akteneinsicht (1) Auskunft und Akteneinsicht (1) Jedem Ratsmitglied und wird nach Maßgabe des § 55 jedem Mitglied einer GO NRW gewährt. Bezirksvertretung wird Auskunft ← Präzisierung und Akteneinsicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 5 GO (2) Die Akteneinsicht wird in NRW gewährt. den städtischen Diensträumen gewährt. (3) Das Recht auf Auskunft und ← neuer Absatz zur Akteneinsicht nach anderen Klarstellung, dass § 22 keine Vorschriften bleibt unberührt. abschließende Regelung von Akteneinsichtsansprüchen gegen die Stadt Aachen darstellt. § 23 Entschädigungsleistungen (1) Die Entschädigungsleistungen an die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrations- sowie Seniorenrates nach §§ 45, 46, 36 Abs. 4 und 27 Abs. 7 GO NRW bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung - 24 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (EntschVO) des Landes NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend geregelten Maßgaben. (2) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der EntschVO. Daneben wird kein Sitzungsgeld gewährt. (3) Neben der Pauschale nach Abs. 2 erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der - Stellvertreterinnen und Oberbürgermeisterin bzw. des Stellvertreter der Oberbürgermeisters nach § 67 Bezirksbürgermeisterin bzw. GO NRW, des Bezirksbürgermeister - Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister, - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin bzw. des und Bezirksbürgermeister - Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen, - stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen und - Fraktionsvorsitzende von Bezirksvertretungsfraktionen im Umfang und nach Maßgabe des § 46 GO NRW i. V. mit der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung. ← grammatische Berichtigung - 25 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen (4) Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 58 Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne von § 58 Abs. 4 GO NRW wird nach Maßgabe der EntschVO ein Sitzungsgeld gewährt für die Teilnahme an - Sitzungen der Ausschüsse, - Sitzungen offiziell gebildeter Unterausschüsse und Kommissionen, - insgesamt höchstens 50 Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion im Kalenderjahr. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als 6 Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gewährt werden. (5) Stellvertretende (5) Stellvertretenden Ausschussmitglieder, die nicht Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten Ratsmitglieder sind, erhalten unabhängig vom Eintritt des unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalls für die Vertretungsfalls für die Teilnahme an Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Sitzungsgeld. (6) Mitgliedern des Integrationsrates und des Seniorenrates werden für die Teilnahme an Sitzungen des ← grammatische Berichtigung - 26 Alte Fassung Integrationsrates bzw. für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenrates gem. § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW und für die Teilnahme an Sitzungen etwaiger vom Integrations- bzw. Seniorenrat gebildeter Projektgruppen ein Sitzungsgeld entsprechend den Regelungen für sachkundige Bürger und Bürgerinnen gewährt. (7) Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrats sowie des Seniorenrats erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach §§ 45, 27 Abs. 7 GO NRW. Der Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- € festgesetzt. Der Höchstbetrag nach § 45 Abs. 2 GO NRW, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, wird auf 18,- € festgesetzt. Der monatliche Höchstbetrag des Verdienstausfalls wird auf das 8-fache des Regelstundensatzes hochgerechnet auf den Monat, welcher mit 4 Wochen angesetzt wird - festgesetzt. (8) Nachgewiesene notwendige Kinderbetreuungskosten Neue Fassung Anmerkungen - 27 Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen werden gemäß § 45 Abs. 3 GO NRW erstattet. Dies gilt nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für pflegebedürftige Kinder. Der Kostenersatz wird bis zur Höhe des Regelstundensatzes gewährt. (9) Die Fahrtkostenerstattung (9) Die Fahrtkostenerstattung für Mitglieder des Rates, der für Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Ausschüsse und des Integrations- und Seniorenrats Integrations- und Seniorenrats bestimmt sich nach §§ 27 Abs. bestimmt sich nach §§ 27 Abs. 7, 45 Abs. 7 Nr. 2 GO NRW i.V. ← Anpassung an Neufassung 7, 45 Abs. 6 GO NRW i.V. mit mit der EntschVO NRW in ihrer sowie Präzisierung der EntschVO NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung. jeweils geltenden Fassung. (10) Dienstreisen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister innerhalb Europas gelten generell als genehmigt, wenn diese die - 28 Alte Fassung Neue Fassung Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister vertreten; Dienstreisen über Europa hinaus bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. VII. Stadtverwaltung § 24 Personalangelegenheiten (1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen, die das (2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Bediensteten in einer Führungsfunktion im Sinne des Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW § 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW betreffen, sind gemäß § 73 Abs. betreffen, sind gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 GO NRW durch den Rat 3 S. 2 GO NRW durch den Rat im Einvernehmen mit der im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zu treffen, Oberbürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates Entscheidungen des Rates nach § 73 Abs. 3 S. 2 und 3 GO nach § 73 Abs. 3 S. 2 und 3 GO NRW stimmt die Anmerkungen - 29 Alte Fassung Neue Fassung NRW stimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister nicht mit. Oberbürgermeister nicht mit. Kommt eine Entscheidung des Kommt eine Entscheidung des Rates nach Satz 2 oder Satz 3 Rates nach Satz 2 oder Satz 3 nicht zustande, ist die nicht zustande, ist die Entscheidung abschließend Entscheidung abschließend durch die Oberbürgermeisterin durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu bzw. den Oberbürgermeister zu treffen. Bedienstete in einer treffen. Bedienstete in einer Führungsposition sind Führungsposition sind entsprechend der Definition in § entsprechend der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 3 die 6 Abs. 3 die Fachbereichsleiterinnen Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sowie und Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Betriebsleiter nach den Bestimmungen der EigVO. Bestimmungen der EigVO. (3) Als Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten; Umwandlungen des Beamtenverhältnisses; Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis) und Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss, die Höhergruppierung und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (4) Die Unterzeichnung (4) Die Unterzeichnung auszustellender Urkunden für auszustellender Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte sowie von von Arbeitsverträgen und sonstigen Anmerkungen ← Korrektur des Verweises - 30 Alte Fassung Neue Fassung Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Regelung der Rechtsverhältnisse von Rechtsverhältnisse von Bediensteten bestimmt sich Bediensteten bestimmt sich nach § 74 Abs. 3 S. 1 GO nach § 74 Abs. 3 S.2 GO NRW. NRW. (5) Die Unterschriftsbefugnis kann gemäß § 74 Abs.3 S. 2 GO NRW durch Dienstanweisung übertragen werden. § 25 Schulen (1) Der Rat überträgt das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu entsenden, 1. bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung 2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. (2) Dasselbe gilt für das Recht zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 61 Abs. 4 SchulG NW zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber. § 26 Nachtragssatzungen Anmerkungen ← Korrektur - 31 Alte Fassung Für die Aufstellung einer Nachtragssatzung gemäß 81 GO NRW, für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW und die Genehmigung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 GO NRW wird folgende Regelung getroffen: 1. Erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 GO NRW sind Beträge von mehr als 1 % der veranschlagten Ausgaben des Gesamthaushalts. 2. Geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW sind Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Maßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 310.000,- € betragen. 3. Erheblich im Sinn des § 83 Abs. 2 GO NRW sind: a) Mehrausgaben auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage, wenn sie den Betrag von 260.000,- € übersteigen und bei Personalausgaben nicht durch die dafür vorgesehene Deckungsreserve gedeckt werden; b) alle übrigen Mehrausgaben, wenn sie den Betrag von 30.000,- € übersteigen. Neue Fassung Anmerkungen - 32 Alte Fassung 4. Geringfügig im Sinne des § Neue Fassung -– Anmerkungen ← ersatzlos zu streichen, da die 82 Abs. 1 GO NRW sind alle Regelung des § 82 Abs. 1 S. 6 Mehrausgaben, wenn sie den GO NRW aF in § 83 Abs. 1 GO Betrag von 3.000,- € bzw. die NRW nF (seit 01.01.2005) nicht Hälfte der verfügbaren Mittel übernommen wurde. nicht überschreiten. 5. Erheblich im Sinn des § 84 4. Erheblich im Sinn des § 85 ← Anpassung der Verweisung Abs. 1 GO NRW sind alle über- Abs. 1 GO NRW sind alle über- an die Gesetzesänderung vom und außerplanmäßigen und außerplanmäßigen 01.01.2005; Verpflichtungsermächtigungen, Verpflichtungsermächtigungen, im Übrigen ist zu erwägen die wenn sie den Betrag von wenn sie den Betrag von Vorschrift insgesamt zu 30.000,- € bzw. die Hälfte des 30.000,- € bzw. die Hälfte des korrigieren, da in § 85 Abs. 1 eingeplanten Betrages eingeplanten Betrages GO NRW (wie auch bereits in § übersteigen. Die vorstehenden übersteigen. Die vorstehenden 84 Abs. 1 GO NRW aF) von Höchstbetragsbeschränkungen Höchstbetragsbeschränkungen „erheblich“ nicht die Rede ist; gelten nicht, wenn es sich um gelten nicht, wenn es sich um statt „erheblich sind“ könnte Zahlungsvorgänge des inneren Zahlungsvorgänge des inneren formuliert werden: „Der Rechnungsverkehrs, um Rechnungsverkehrs, um Ermächtigung … bedürfen“. Zuführungen an Rücklagen und Zuführungen an Rücklagen und an das Stiftungsvermögen oder an das Stiftungsvermögen oder um notwendige Umbuchungen um notwendige Umbuchungen aus zuordnungsrechtlichen aus zuordnungsrechtlichen Vorschriften Vorschriften handelt. Die genannten handelt. Die genannten Höchstbeträge sind um die für Höchstbeträge sind um die für die jeweiligen Mehrausgaben die jeweiligen Mehrausgaben zweckgebundenen zusätzlichen zweckgebundenen zusätzlichen Einnahmen zu erhöhen. Mit der Einnahmen zu erhöhen. Mit der für die Änderung der für die Änderung der Hauptsatzung erforderlichen Hauptsatzung erforderlichen Mehrheit kann der Rat der Stadt Mehrheit kann der Rat der Stadt für dringende für dringende Einzelfälle Ausnahmen von den Einzelfälle Ausnahmen von den Regelungen der Nrn. 1. und 2 Regelungen der Nrn. 1. und 2 beschließen. beschließen. VIII. Schlussbestimmungen § 27 Öffentliche Bekanntmachungen - 33 Alte Fassung Neue Fassung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. (3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr. 1, 52064 Aachen. (4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen. (5) Bei Zustellungen durch (5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer eine Benachrichtigung im Foyer Anmerkungen - 34 Alte Fassung Neue Fassung des städtischen des städtischen Verwaltungsgebäudes Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu auszuhängen. Parallel dazu wird die wird die Benachrichtigung für den Benachrichtigung für denselben selben Zeitraum auch auf der Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im unter www.aachen.de im Internet bereit gestellt. Internet bereitgestellt. (6) Die öffentliche Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen erfolgt in der Stadtausgabe der Aachener Zeitung. Sie ist mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Zeitung vollzogen. Die Tierseuchenverordnungen sind außerdem nachrichtlich in der Stadtausgabe der Aachener Nachrichten bekanntzumachen. (7) Falls die Aachener Tageszeitungen nicht erscheinen, werden die öffentlichen Bekanntmachungen in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden Anmerkungen ← grammatische Berichtigung ← grammatische Berichtigung - 35 Alte Fassung Neue Fassung • Mozartstraße, • Adalbertsteinweg, • Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1, • Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20 und in den Bezirksämtern • Aachen-Brand, Paul-KüpperPlatz 1, • Aachen-Eilendorf, HeinrichThomas-Platz 1, • Aachen-Haaren, Alt-HaarenerStraße 139, • Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20, • Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und • Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559, ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich. § 28 Ortsrecht Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Anstalts- und Benutzungsordnungen der Stadt sind in einer Ortsrechtssammlung „Aachener Stadtrecht“ zusammenzustellen, die laufend zu ergänzen ist. § 29 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.1995 Hauptsatzung vom 15.12.1995 Anmerkungen - 36 Alte Fassung Neue Fassung in der Fassung des 11. in der Fassung des 12. Nachtrages vom 21. April 2010 Nachtrages vom 30. Januar außer 2013 außer Kraft. Kraft. Anmerkungen Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 19. November 2014) Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19. November 2014 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Die Stadt § 1 Selbstverwaltung Die Stadt erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. § 2 Stadtgebiet und Stadtbezirke (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt: • Stadtbezirk 0 (Aachen-Mitte) • Stadtbezirk 1 (Aachen-Brand) • Stadtbezirk 2 (Aachen-Eilendorf) • Stadtbezirk 3 (Aachen-Haaren) • Stadtbezirk 4 (Aachen-Kornelimünster/Walheim) • Stadtbezirk 5 (Aachen-Laurensberg) • Stadtbezirk 6 (Aachen-Richterich) (2) Die Grenzen des Stadtgebietes und der Stadtbezirke ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Stadtwappen, Stadtfarben und Stadtsiegel (1) Die Stadt führt als Stadtwappen einen nach rechts blickenden, rotbewehrten schwarzen Adler auf goldenem Grund. Das Stadtwappen ist in der Anlage 2, der Bestandteil dieser Satzung ist, abgebildet. (2) Die Stadtfarben sind schwarz und gelb. (3) Das Stadtsiegel der Stadt Aachen enthält das Stadtwappen mit der Umschrift „Siegel der Stadt Aachen“. § 4 Bezeichnungen (1) Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung und aller städtischen Satzungen und Ordnungen werden in Bezug auf den Oberbürgermeister in weiblicher und männlicher Form geführt. (2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Ratsfrau“ beziehungsweise „Ratsherr“. (3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Bürgermeisterin“ beziehungsweise „Bürgermeister“. (4) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks“ mit einem die Bezirksvertretung kennzeichnenden Zusatz. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksvertreterin“ oder „Bezirksvertreter“. II. Der Rat der Stadt § 5 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der Rat der Stadt besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister. (2) Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. (3) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vertreten die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und der Repräsentation in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge. § 6 Zuständigkeit (1) Der Rat der Stadt entscheidet über: 1. alle nicht übertragbaren Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW, 2. alle übrigen Angelegenheiten, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, dieser Hauptsatzung oder anderer Beschlüsse des Rates einem Ausschuss, den Bezirksvertretungen oder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zugewiesen sind. 3. Von der Genehmigungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. r GO NRW für Verträge der Stadt Aachen mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, der Beigeordneten bzw. dem Beigeordneten und den leitenden Dienstkräften der Stadt Aachen sind ausgenommen: a) Verträge nach feststehendem Tarif b) Verträge innerhalb einer Wertgrenze von € 3.000 im Quartal c) Verträge, die das Ergebnis ordnungsgemäß ausgewerteter öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung darstellen. Zu den leitenden Dienstkräften im Sinne dieser Ziffer gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Bestimmungen der EigVO. 4. Verträge unter € 3.000 sind anzeigepflichtig. (2) Zur Abgrenzung der Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters erlässt der Rat ergänzend eine „Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen“. (3) Soweit dies zur Verwirklichung neuer Steuerungsmodelle sowie einer möglichst umfassenden dezentralen Ressourcenverantwortung und Budgetierung notwendig ist, kann der Rat Entscheidungsrechte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der entsprechenden Sachbereiche abweichend von dieser Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung auf die hauptamtlich tätige Verwaltung verlagern. Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach § 129 GO NRW bleibt unberührt. (4) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt nach Maßgabe des § 23 GO NRW, soweit eine Bürgerinformation nicht durch ein förmliches Verfahren aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt ist. Der Rat beschließt im Einzelfall, ob und in welcher Weise die Einwohnerinnen und Einwohner zu unterrichten sind (z.B. durch Einwohnerversammlung, öffentliche Anhörung, Ausstellung, Presseveröffentlichung, Flugblattaktion, Einwohnerbrief, Bürgerforum gem. § 11). (2) Der Rat bestimmt Gegenstand, Zeit, Ort und Dauer von Einwohnerversammlungen. Gleichzeitig legt er fest, ob eine Einwohnerversammlung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offen steht oder auf die Einwohnerinnen und Einwohner eines oder mehrerer Stadtbezirke beschränkt wird, wer die Einwohnerversammlung leitet und wer die Unterrichtung vornimmt. (3) Eine Einwohnerversammlung findet auch statt, wenn dies von mindestens 10 % der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Stadtgebiet wohnen, beantragt wird. Der Antrag muss sich auf eine Angelegenheit richten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist. Bei der Antragstellung sind Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Anschrift und eigenhändige Unterschrift vorzulegen. (4) Zur Einwohnerversammlung lädt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch öffentliche Bekanntmachung mindestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin ein. Die Ratsmitglieder erhalten Einzeleinladungen gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse. (5) Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet, falls eine Einwohnerversammlung auf einen oder mehrere Stadtbezirke beschränkt wird, auch auf die Bezirksvertretungsmitglieder bzw. die Bezirksvertretung Anwendung. (6) Für das Verfahren in den Einwohnerversammlungen gelten im Übrigen die Vorschriften der GO NRW und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse entsprechend. (7) Soweit Rechtsvorschriften besondere Regelungen über die Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen enthalten, gehen sie § 23 GO NRW vor. (8) Das Recht und die Pflicht der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, im Rahmen seiner Befugnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten, bleiben unberührt. § 8 Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Rates wird in öffentlicher Sitzung und auf Wunsch durch Mitteilung an die lokalen, regionalen und überregionalen Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Im Einzelfall kann der Rat eine andere Form der Veröffentlichung beschließen. III. Ausschüsse § 9 Ausschüsse (1) Der Rat bildet neben dem Hauptausschuss, dem Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss bei Bedarf weitere Ausschüsse für einzelne Sachgebiete und besondere Aufgaben. Er bestimmt die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Der Rat wählt bzw. bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder für die den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist festzulegen. (3) Die Ausschüsse des Rates sind berechtigt und auf Antrag der Bezirksvertretung verpflichtet, in den Angelegenheiten, die der Entscheidungskompetenz einer Bezirksvertretung unterliegen, Empfehlungsbeschlüsse zu fassen. Die Entscheidungen der Bezirksvertretung sollen im Regelfall erst nach Vorliegen dieser Empfehlungsbeschlüsse des Ausschusses getroffen werden. (4) Das Verfahren der Ausschüsse des Rates der Stadt ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 10 Hauptausschuss (1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt mindestens 1/6 der Gesamtzahl der Ratsmitglieder. (2) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Hauptausschusses ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter der bzw. des Vorsitzenden. § 11 Bürgerforum (1) Es wird ein Bürgerforum bestehend aus 1/6 der Mitglieder des Rates gebildet, dem als Ratsausschuss die Vorbereitung der Erledigung der an einem Fachausschuss oder an ihn selbst gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW obliegt. Die weitere Konzeption des Bürgerforums bleibt einem gesonderten Ratsbeschluss vorbehalten. (2) Das Bürgerforum unterrichtet die Zuhörerinnen und Zuhörer über neue bedeutsame städtische Projekte und Vorhaben. Auf die Unterrichtung findet § 23 GO NRW entsprechende Anwendung. (3) Das Bürgerforum gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. IV. Bezirksvertretungen und Bezirksämter § 12 Zusammensetzung (1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung nach § 36 GO NRW gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung beträgt, soweit sich aus § 46 a Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes NRW nichts anderes ergibt, im Stadtbezirk Aachen-Mitte 19, in den Stadtbezirken Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Kornelimünster/Walheim und AachenLaurensberg 13 und in den Stadtbezirken Aachen-Haaren und Aachen-Richterich 11. § 13 Zuständigkeit (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und der vom Rat in der Zuständigkeitsordnung erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirklichen Angelegenheiten), soweit nicht − ein gesetzliches Entscheidungsrecht des Rates, eines Ausschusses oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters gegeben ist, − ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 3 dieser Satzung vorliegt, es sei denn, der Rat der Stadt behält gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW einer Bezirksvertretung für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vor. (2) Bezirkliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn die Entscheidung 1. sich in ihren Auswirkungen im Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt oder 2. ein in dem Stadtbezirk gelegenes Objekt betrifft, dessen Nutzung oder Funktion sich im Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt und 3. einmalige Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 420.000,- € oder jährliche Folgekosten ohne Kapitaldienst in Höhe von 60.000,- € nicht überschreitet. (3) Das Verfahren der Bezirksvertretungen ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 14 Anhörungs- und Vorschlagsrechte (1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, in denen dem Rat oder einem Ausschuss die Entscheidung obliegt, zu hören, wenn sie ausschließlich den Stadtbezirk betreffen oder sich dort in besonderer Weise auswirken. Unbeschadet dieser Anhörungspflicht der Bezirksvertretungen sind der Rat und die Ausschüsse berechtigt, zu allen in die Zuständigkeit der Stadt Aachen fallenden Fragen eine Empfehlung der Bezirksvertretungen einzuholen. (2) Die Bezirksvertretungen können in allen Angelegenheiten, die ihren Bezirk betreffen, Vorschläge und Anregungen an den Rat, die Ausschüsse und die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten. (3) Bei Beratungen des Rates der Stadt oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung gemäß Abs. 2 zurückgehen, hat die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). § 15 Bezirksämter (1) Für jeden Stadtbezirk, mit Ausnahme des Stadtbezirks Aachen-Mitte, wird eine Bezirksverwaltungsstelle als Bezirksamt eingerichtet. Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden die Aufgaben eines Bezirksamtes von den zentralen Verwaltungsstellen miterfüllt. (2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksämter trifft die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. V. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister § 16 Stellung, Zuständigkeit und Rechte (1) Unbeschadet der dem Rat der Stadt, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter der Stadt in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. (2) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister obliegen außer den ihr bzw. ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben alle Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz, Hauptsatzung, Zuständigkeitsordnung, Geschäftsordnung oder Ratsbeschluss dem Rat der Stadt, den Bezirksvertretungen oder einem Ausschuss vorbehalten sind. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW gelten alle Geschäfte, welche die Verwaltung einer Großstadt von dem Umfang, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Stadt Aachen regelmäßig mit sich bringt. (4) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann bei feierlichen Anlässen die Amtskette der Stadt tragen; dieses Recht ist ihr bzw. ihm persönlich vorbehalten. § 17 Beigeordnete (1) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister stehen höchstens 7 Beigeordnete zur Seite. Sie vertreten sie bzw. ihn in ihrem bzw. seinem Geschäftskreis. (2) Der allgemeine Vertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters führt die Bezeichnung „Erste Beigeordnete“ oder „Erster Beigeordneter“. (3) Bei Verhinderung der Ersten Beigeordneten oder des Ersten Beigeordneten ist die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer, bei deren oder dessen Verhinderung und, falls dieser die Erste Beigeordnete oder diese der Erste Beigeordnete ist, sind die übrigen Beigeordneten in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Beigeordnete zur allgemeinen Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters berufen. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter für die Reihenfolge maßgebend. § 18 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt, welche städtischen Bediensteten an den Sitzungen des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen sowie der Ausschüsse teilnehmen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates und des Seniorenrates. (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann sich an den Sitzungen der Bezirksvertretung von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 36 Abs. 7 Satz 2 GO NRW sind die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Einrichtungen, die nach der Eigenbetriebsverordnung geführt werden. VI. Allgemeines § 19 Gleichstellung von Mann und Frau (1) Die Stadt Aachen fördert die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie die Verwirklichung der übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird eine oder werden nach Maßgabe des Stellenplans mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellt. (2) Aufgabenstellung und Rechte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten werden wesentlich bestimmt durch § 5 GO NRW in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4, 17, 18, 19 Abs. 1 und 20 erste und dritte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes vom 09.11.1999 (LGG) (GV NW 1999, 590 ff). Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten: 1. Soweit mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellt sind, ist die Ausübung der Rechte und Befugnisse nach der GO NRW und dem LGG nur der jeweils für die Angelegenheit zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gestattet. Im Abwesenheitsfall vertreten sich die Gleichstellungsbeauftragten gegenseitig. Sie sind frei von fachlichen Weisungen. 2. Das Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, wird begrenzt durch die insoweit entsprechend zur Anwendung kommende Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO. Vor einer Information der Öffentlichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu informieren. 3. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. 4. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabengebiets an allen Vorhaben und Vorlagen so frühzeitig, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen in den Willensbildungsprozess mit einfließen können. (3) Dem Hauptausschuss ist alle 2 Jahre über die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten zu berichten. § 20 Integrationsrat (1) Als beratendes Organ für den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse wird ein Integrationsrat gebildet. Der Integrationsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden nach den Bestimmungen des § 27 Abs.2 GO NRW gewählt, 7 Mitglieder sind vom Rat benannte Ratsmitglieder. (2) Für die Benennung der Ratsmitglieder und deren persönliche Vertreterinnen/persönliche Vertreter gilt § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend. Die Einzelheiten bezüglich der Wahl der übrigen Mitglieder des Integrationsrates regelt die vom Rat als Satzung erlassene Wahlordnung. (3) Der Integrationsrat gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. (4) Für die Rechtsstellung der in Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrates gelten §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 1 GO NRW entsprechend. (5) Der Integrationsrat kann Mitglieder sowie die gewählten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (§ 27 Abs. 2 S. 2 GO NRW) in die für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft, Bürger (Bürgerforum), Kinder und Jugend, Kultur, Planung, Schule, Soziales, Integration und Demographie, Sport, Umwelt und Klimaschutz, Mobilität, Wohnen und Liegenschaften zuständigen Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden. § 21 Seniorenrat (1)Der Seniorenrat ist aufgrund seiner Zusammensetzung und Aufgabenstellung ein Beratungsorgan, das die Interessen der älteren Generation gegenüber dem Rat, der Verwaltung sowie der Öffentlichkeit vertritt. (2) Der Seniorenrat wird jeweils für 5 Jahre entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Wahlordnung gewählt. (3) Der Seniorenrat kann Mitglieder in die für Wissenschaft und Wirtschaft, Bürger (Bürgerforum), Planung, Soziales, Integration und Demographie, Gesundheit, Sport, Umwelt und Klimaschutz, Mobilität, Wohnen und Liegenschaften, Kultur, Theater und Volkshochschule zuständigen Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden. (4) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. § 22 Auskunfts- und Akteneinsicht (1) Jedem Ratsmitglied und jedem Mitglied einer Bezirksvertretung wird Auskunft und Akteneinsicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 5 GO NRW gewährt. (2) Die Akteneinsicht wird in den städtischen Diensträumen gewährt. (3) Das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. § 23 Entschädigungsleistungen (1) Die Entschädigungsleistungen an die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrations- sowie Seniorenrates nach §§ 45, 46, 36 Abs. 4 und 27 Abs. 7 GO NRW bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend geregelten Maßgaben. (2) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der EntschVO. Daneben wird kein Sitzungsgeld gewährt. (3) Neben der Pauschale nach Abs. 2 erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung − Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nach § 67 GO NRW, − Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister, − Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin Bezirksbürgermeister − Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen, − stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen und bzw. des − Fraktionsvorsitzende von Bezirksvertretungsfraktionen im Umfang und nach Maßgabe des § 46 GO NRW i. V. mit der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung. (4) Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 58 Abs. 1 und Abs. 3 GO NRW und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne von § 58 Abs. 4 GO NRW wird nach Maßgabe der EntschVO ein Sitzungsgeld gewährt für die Teilnahme an − Sitzungen der Ausschüsse, − Sitzungen offiziell gebildeter Unterausschüsse und Kommissionen, − insgesamt höchstens 50 Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion im Kalenderjahr. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als 6 Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gewährt werden. (5) Stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalls für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. (6) Mitgliedern des Integrationsrates und des Seniorenrates werden für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates bzw. für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenrates gem. § 27 Abs. 8 S. 3 GO NRW und für die Teilnahme an Sitzungen etwaiger vom Integrations- bzw. Seniorenrat gebildeter Projektgruppen ein Sitzungsgeld entsprechend den Regelungen für sachkundige Bürger und Bürgerinnen gewährt. (7) Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrats sowie des Seniorenrats erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach §§ 45, 27 Abs. 7 GO NRW. Der Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- € festgesetzt. Der Höchstbetrag nach § 45 Abs. 2 GO NRW, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, wird auf 18,- € festgesetzt. Der monatliche Höchstbetrag des Verdienstausfalls wird auf das 8-fache des Regelstundensatzes - hochgerechnet auf den Monat, welcher mit 4 Wochen angesetzt wird festgesetzt. (8) Nachgewiesene notwendige Kinderbetreuungskosten werden gemäß § 45 Abs. 3 GO NRW erstattet. Dies gilt nur für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für pflegebedürftige Kinder. Der Kostenersatz wird bis zur Höhe des Regelstundensatzes gewährt. (9) Die Fahrtkostenerstattung für Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrations- und Seniorenrats bestimmt sich nach §§ 27 Abs. 7, 45 Abs. 7 Nr. 2 GO NRW i.V. mit der EntschVO NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung. (10) Dienstreisen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister innerhalb Europas gelten generell als genehmigt, wenn diese die Oberbürgermeisterin bzw.den Oberbürgermeister vertreten; Dienstreisen über Europa hinaus bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. VII. Stadtverwaltung § 24 Personalangelegenheiten (1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 S. 6 GO NRW betreffen, sind gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 GO NRW durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach § 73 Abs. 3 S. 2 und 3 GO NRW stimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister nicht mit. Kommt eine Entscheidung des Rates nach Satz 2 oder Satz 3 nicht zustande, ist die Entscheidung abschließend durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu treffen. Bedienstete in einer Führungsposition sind entsprechend der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sowie die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter nach den Bestimmungen der EigVO. (3) Als Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten; Umwandlungen des Beamtenverhältnisses; Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis) und Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss, die Höhergruppierung und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (4) Die Unterzeichnung auszustellender Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bestimmt sich nach § 74 Abs. 3 S. 1 GO NRW. (5) Die Unterschriftsbefugnis kann gemäß § 74 Abs.3 S. 2 GO NRW durch Dienstanweisung übertragen werden. § 25 Schulen (1) Der Rat überträgt das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu entsenden, 1. bei Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung 2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. (2) Dasselbe gilt für das Recht zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 61 Abs. 4 SchulG NW zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber. § 26 Nachtragssatzungen Für die Aufstellung einer Nachtragssatzung gemäß 81 GO NRW, für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW und die Genehmigung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 GO NRW wird folgende Regelung getroffen: 1. Erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 GO NRW sind Beträge von mehr als 1 % der veranschlagten Ausgaben des Gesamthaushalts. 2. Geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW sind Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Maßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 310.000,- € betragen. 3. Erheblich im Sinn des § 83 Abs. 2 GO NRW sind: a) Mehrausgaben auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage, wenn sie den Betrag von 260.000,- € übersteigen und bei Personalausgaben nicht durch die dafür vorgesehene Deckungsreserve gedeckt werden; b) alle übrigen Mehrausgaben, wenn sie den Betrag von 30.000,- € übersteigen. 4. Erheblich im Sinn des § 85 Abs. 1 GO NRW sind alle über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Betrag von 30.000,- € bzw. die Hälfte des eingeplanten Betrages übersteigen. Die vorstehenden Höchstbetragsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich um Zahlungsvorgänge des inneren Rechnungsverkehrs, um Zuführungen an Rücklagen und an das Stiftungsvermögen oder um notwendige Umbuchungen aus zuordnungsrechtlichen Vorschriften handelt. Die genannten Höchstbeträge sind um die für die jeweiligen Mehrausgaben zweckgebundenen zusätzlichen Einnahmen zu erhöhen. Mit der für die Änderung der Hauptsatzung erforderlichen Mehrheit kann der Rat der Stadt für dringende Einzelfälle Ausnahmen von den Regelungen der Nrn. 1. und 2 beschließen. VIII. Schlussbestimmungen § 27 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. (3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr. 1, 52064 Aachen. (4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen. (5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im Internet bereitgestellt. (6) Die öffentliche Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen erfolgt in der Stadtausgabe der Aachener Zeitung. Sie ist mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Zeitung vollzogen. Die Tierseuchenverordnungen sind außerdem nachrichtlich in der Stadtausgabe der Aachener Nachrichten bekanntzumachen. (7) Falls die Aachener Tageszeitungen nicht erscheinen, werden die öffentlichen Bekanntmachungen in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden • Mozartstraße, • Adalbertsteinweg, • Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1, • Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20 und in den Bezirksämtern • Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1, • Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1, • Aachen-Haaren, Alt-Haarener-Straße 139, • Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20, • Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und • Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559, ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich. § 28 Ortsrecht Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Anstalts- und Benutzungsordnungen der Stadt sind in einer Ortsrechtssammlung „Aachener Stadtrecht“ zusammenzustellen, die laufend zu ergänzen ist. § 29 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.1995 in der Fassung des 12. Nachtrages vom 30. Januar 2013 außer Kraft.