Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
137036.pdf
Größe
169 kB
Erstellt
15.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0016/WP17
öffentlich
15.10.2014
B 03/20
Elisabethstraße
Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
13.11.2014
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage „Elisabethstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW
in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).
Vorlage B 03/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.10.2014
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Maßnahmebezogene Einnahmen
19.462,08 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Vorlage B 03/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.10.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Einstufung der Elisabethstraße erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5
Buchstabe b) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt
sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 2 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Der aus
dem Jahr 1894 stammende Mischwasserkanal in der Elisabethstraße wurde im Jahre 2013 erneuert,
weil dieser sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war
bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte
Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der
beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die
Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
umlagefähigen
Aufwandes
erfolgt
gemäß
§
6
SBS
und
unter
Berücksichtigung
der
Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten
beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte
ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Anlage/n:
Beitragssatzermittlung Elisabethstraße (PDF)
Vorlage B 03/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.10.2014
Seite: 3/3
Beitragssatzermittlung
Elisabethstraße
Straßenart: Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung
vom 21.12.2007 (SBS). Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie
die anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe g) SBS.
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes
g)
Oberflächenentwässerung
Ausbaukosten
38.965,92 €
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 50 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 50 %)
Summe beitragsfähiger Aufwand
38.965,92 €
19.482,96 €
19.482,96 €
38.965,92 €
Summe städtischer Anteil
19.482,96 €
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
19.482,96 €
Ermittlung des Beitragssatzes
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Ausbaubeitragssatzung und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit:
Oberflächenentwässerung:
19.482,96 € :
25.608 m² =
0,76 €/m²
0,76 €/m² (Beitragssatz)