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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
135959.pdf
Größe
417 kB
Erstellt
29.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:56

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Beteiligungscontrolling Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 06/0012/WP17 öffentlich 29.09.2014 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung - hier: Dringlichkeitsentscheidung für den Rat der Stadt Aachen gemäß § 60 GO NW zur Entsendung von Mitgliedern aus dem ZV AVV in den ZV NVR und die entsprechenden Gremien Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 22.10.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt genehmigt die durch Herrn Oberbürgermeister Philipp und den Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und der Fraktion Die Linke getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 19.09.2014 über die Entsendung von Mitgliedern des ZV AVV in den ZV NVR und dessen Gremien. In Vertretung (Dr. Barth) Beigeordneter Vorlage B 06/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.10.2014 Seite: 1/4 Erläuterungen: In seiner Sitzung am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Aachen über die Neubesetzung in den Gremien der städtischen Gesellschaften/Beteiligungen mittels einer gemeinsamen Liste beschlossen. Bezüglich TOP 35 (Sparkassenzweckverband) erfolgte nicht für alle zu besetzenden Funktionen ein Wahlvorschlag. Dies wurde in der Ratssitzung vom 03.9.2014 nachgeholt. Bezüglich der Entsendung von Ratsmitgliedern in den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) und angeschlossene Gremien gab es in der Ratssitzung vom 02.07.2014 ebenfalls keinen Besetzungsvorschlag/-beschluss des Rates. Die Entsendung der städtischen Vertreter in den NVR bzw. in seine Gremien muss gem. § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung des NVR durch die Zweckverbandsversammlung des AVV erfolgen. Für diese städtischen Vertreter im NVR kommen somit nur die in die Zweckverbandsversammlung des AVV gewählten Ratsmitglieder bzw. Vertreter der Verwaltung in Frage wie folgt: Ordentliches Mitglied: Vertreter: 1. Marcel Philipp Gisela Nacken 2. RH Holger Brantin RH Friedrich Beckers 3. RH Jörg Lindemann RH Markus Schmidt-Ott 4. RF Ye-One Rhie RF Dr. Heike Wolf 5. RH Wilfried Fischer RH Achim Ferrari Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Rat der Stadt - auch wenn es sich hierbei nur um ein Vorschlagsrecht für den NVR handelt, nicht um ein Entsendungsrecht - i.S.d. § 113 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW einen formalen Entsendungsbeschluss zu fassen hat. Da die konstituierende Zweckverbandsversammlung des AVV am 30.09.2014 zusammentritt und in dieser Sitzung über die Entsendung der Vertreter des AVV in die Gremien des NVR beschlossen werden soll, ist die rechtzeitige Beschlussfassung im Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.10. 2014 nicht möglich. Um aus Sicht des Rechtsamtes die mögliche Gefahr einer nicht rechtmäßigen Entsendung von Vertretern der Stadt in die Gremien des NVR auszuschließen und die gemeindliche Einflussnahme vollumfänglich zu sichern, muss die Entsendung aus der Zweckverbandsversammlung des AVV im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW erfolgen. Vorlage B 06/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.10.2014 Seite: 2/4 1. Entsendung von drei Vertretern in die Verbandsversammlung des NVR gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW und § 5 der Satzung für den ZV NVR Entsprechend § 2 seiner Satzung bilden der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) (Trägerzweckverbände) zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum Rheinland einen Zweckverband nach § 5 des ÖPNVG NRW und nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Die wesentlichen Kernaufgaben des NVR sind u.a. - die Planung des SPNV-Angebots, - die Durchführung von Wettbewerbsverfahren im SPNV, - die Bestellung von Verkehrsleistungen im SPNV, - die Investitionsförderung im gesamten straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV / SPNV). Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung entsendet der Zweckverband AVV gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satzung des ZV AVV i.V.m. § 5 der Satzung des ZV NVR Vertreter in die Verbandsversammlung des Dachverbandes NVR. Gemäß § 5 Abs. 2 der NVR-Satzung hat jedes Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Damit stehen der Stadt - gemessen an der Einwohnerzahl - drei der Mandate sowie deren Stellvertreter zu. Die vom ZV AVV in die Verbandsversammlung des NV NVR entsandten Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung des AVV sein. Die entsandten Stellvertreter können sowohl ordentliche, als auch stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung des ZV AVV sein. 2. Entsendung von zwei Vertretern in den Hauptausschuss des NVR Zweckverbandes gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 der Satzung des ZV AVV i.V.m. § 7 Abs. 4 NVR-Satzung Der Hauptausschuss des ZV NVR ist gem. § 7 Abs. 2 der Satzung des ZV NVR zuständig für „…die Vorbereitung aller Themen und Entscheidungen der Verbandsversammlung.“, außer bzgl. der Themen / Entscheidungen die dem Vergabeausschuss vorbehalten sind. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung besteht der Hauptausschuss aus 28 Mitgliedern, von denen 8 Mitglieder aus den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht hierbei den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern der Verbandsversammlung des ZV NVR zu. Vorlage B 06/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.10.2014 Seite: 3/4 3. Entsendung von zwei Vertretern in den Vergabeausschuss des NVR Zweckverbandes gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 der Satzung des ZV AVV und § 7 Abs. 4 NVR-Satzung Der Vergabeausschuss des ZV NVR ist gem. § 7 Abs. 3 der Satzung des ZV NVR zuständig für „…Vorbereitung und Durchführung sowie der Realisierung aller Vergabeverfahren, die für den Zweckverband relevante Verkehrsleistungen betreffen. Diesbezüglich kann ihm die Verbandsversammlung auch die unmittelbare Entscheidung über die Vergabe übertragen.“. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung besteht der Vergabeausschuss aus 28 Mitgliedern, von denen 8 Mitglieder aus den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht hierbei den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern der Verbandsversammlung des ZV NVR zu. 4. Entsendung von zwei Vertretern in den Aufsichtsrat der NVR GmbH gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW und § 11 der Satzung des ZV NVR Analog zur AVV GmbH als Managementebene des AVV verfügt auch der NVR über eine entsprechende NVR GmbH. Sie dient der Vorbereitung und operativen Umsetzung seiner im öffentlichen Interesse liegenden SPNV-/ÖPNV-Aufgaben. Der ZV NVR bedient sich dabei seiner GmbH wie einer eigenen Dienststelle und ist alleiniger Gesellschafter. Die Stadt Aachen kann über den ZV AVV dem ZV NVR zwei (zzgl. jeweilige Stellvertreter) Mitglieder der Verbandsversammlung NVR zur Wahl in den Aufsichtsrat der NVR GmbH vorschlagen. Anlage/n: 1. Dringlichkeitsentscheidung 2. Gremienbesetzung NVR 3. Stellungnahme FB 30 Vorlage B 06/0012/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.10.2014 Seite: 4/4 Gremienbesetzung NVR ZV VRS Verbandsversammlung ZV AVV Verbandsversammlung 36 20 VRS ZV NVR Verbandsver‐ sammlung 8 AVV 49 ord. Mitglieder* ‐ 36 a.d. ZV VRS ‐ 13 a.d. ZV AVV 13 20 VRS 8 AVV 20 ord. Mitglieder 20 VRS AVV GmbH Aufsichtsrat NVR Hauptausschuss 28 ord. Mitglieder* NVR Vergabeausschuss 28 ord. Mitglieder* 8 AVV NVR GmbH Aufsichtsrat 28 ord. Mitglieder *ordentl. Mitglieder : Entsendung nur aus dem Kreis der ordentl. Mitgl. der Verbandsversamml. des ZV AVV *ordentl. Mitglieder : Entsendung aus dem Kreis der ordentl. und stellvertr. Mitgl. der Verbandsversamml. des ZV NVR Der Oberbürgermeister Fachbereich Recht und Versicherung Vermerk Auskunft Telefon Telefax e-mail Aktenzeichen RechtsIhr Zeichen Datum Frau Lammers 0241/432-3000 0241/432-3007 elke.lammers@mail.aachen.de FB 30 La D 1109-14 17.09.2014 NVR-Gremienbesetzung – hier: Erforderlichkeit eines vorherigen Ratsbeschlusses Sehr geehrter Herr Dohmen, in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf die bisherigen Telefonate und gewechselten E-Mails. In der konstituierenden Ratssitzung vom 02.07.2014 wurden durch den Rat die vier Ratsherren / Ratsfrauen als Vertreter bestellt, die in die Verbandsversammlung des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) entsandt werden. Ebenso wurden deren Vertreter durch Ratsbeschluss bestellt sowie Herr Oberbürgermeister Philipp nebst Vertreter. Hingegen erging kein Ratsbeschluss zur Entsendung der Vertreter in die Verbandsversammlung, den Hauptausschuss, den Vergabeausschuss und den Aufsichtsrat der GmbH des NVR. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen sind in die Verbandsversammlung des NVR drei Mandatsträger nebst Stellvertreter zu entsenden, in die anderen drei der vorbezeichneten vier Gremien jeweils zwei Ratsherren / Ratsfrauen nebst Vertreter. Diese können ausschließlich aus dem Kreis der vier ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung des AVV entsendet werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Satzung AVV i.V.m. § 5 Satzung NVR). Am 30.09.2014 findet die konstituierende Sitzung der Zwecksverbandsversammlung des AVV statt, in der die in die Gremien des NVR zu entsendenden Vertreter bestimmt werden. Fraglich ist, ob vor dieser konstituierenden Sitzung ein entsprechender Ratsbeschluss gefasst werden muss, in dem die entsprechenden Personen benannt werden. Dies ist meines Erachtens zu bejahen. Zum einen ergibt sich dies aus § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW. Nach Abs. 3 Satz 1 vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein "vom Rat bestellter Vertreter" die Gemeinde in den Gremien. Nach Abs. 3 Satz 3 gilt dies bei mittelbaren Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden. Derartige Vorkehrungen sind beispielsweise Zustimmungsmöglichkeiten zugunsten von Gremien der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft (Held u.a., GO , § 113 Anm. 4.4 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung) bzw. die Verpflichtung des aus der Muttergesellschaft entsandten Vertreters, vor der Stimmausübung die Zustimmung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft einzuholen (Held u.a., a.a.O). Derartige Regelungen sind in § 5 der Satzung des NVR nicht vorgesehen. Fachbereich Recht und Versicherung -2- stadt aachen Daher halte ich einen Ratsbeschluss auf gesetzlicher Grundlage für erforderlich, obwohl die Satzung des AAV hierzu keine Regelung beinhaltet. Sie hatten den Gedanken entwickelt, dass die Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall dadurch gegeben sei, dass die in die Gremien des NVR zu entsendenden Mandatsträger nur aus dem Kreis der in die Verbandsversammlung des AVV entsandten Mandatsträger ausgewählt werden können. Die Vertretung im NVR sei gerade nur mit dem Wissen aus dem AVV möglich, in beiden Zweckverbänden gehe es letztlich um die Interessenvertretung der städtischen Verkehrsinteressen. Hierdurch sei die gemeindliche Einflussnahme hinreichend gewahrt. Dieser Auffassung vermag ich mich nicht anzuschließen. Zwar ist durch die satzungsrechtliche Regelung, nach der die in die Gremien des NVR zu entsendenden Mandatsträger aus dem Kreis der in die Verbandsversammlung des AVV entsandten Mandatsträger zu bestimmen sind, eine gewisse Personenidentität gegeben. Zum einen ist hierdurch aber noch nicht sichergestellt, welche zwei der in Frage kommenden fünf Personen in die jeweiligen Gremien entsandt werden. Zum zweiten stellt dies nicht strukturell sicher, dass die in die Gremien des NVR entsandten Mandatsträger die Interessen der Stadt Aachen vertreten, so dass ich in dieser Konstruktion keine hinreichende Sicherung des gemeindlichen Einflusses sehe. Vielmehr ist meines Erachtens eine Bestellung der in die Gremien des NVR zu entsendenden Vertreter durch Ratsbeschluss erforderlich. Dem entspricht auch, dass ggf. – wie in der vergangenen Wahlperiode geschehen – eine Abberufung eines entsandten Vertreters aus den Gremien des NVR durch den Rat erfolgen kann. Ebenso entspricht dies der gesetzlichen Wertung des § 15 Abs. 2 GKG NW, dem zufolge die Vertreter in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes durch die durch die Vertretungskörperschaft mittels Ratsbeschluss bestellt werden (Held u.a., GKG NW, § 15 Anm. 3). Aus den dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass es eines Ratsbeschlusses bedarf, um die Vertreter in die vier Gremien des NVR zu entsenden. Dies kann im Hinblick auf die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des AVV bereits am 30.09. meines Erachtens mittels Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO geschehen, die in der nächsten Ratssitzung genehmigt wird. Eine reine Kenntnisnahmevorlage in der kommenden Ratssitzung ist hingegen meines Erachtens nicht ausreichend, um die ordnungsgemäße Entsendung und damit auch das ordnungsgemäße Zustandekommen der Gremien des NVR zu gewährleisten. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Dr. Bollwerk