Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
136098.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
06.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0056/WP17
öffentlich
06.10.2014
Dez. III / FB 61/80
Verkehrssituation Dorffer Straße / Schildchenweg
Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim
vom 02.07.2014
Beratung in der Sitzung vom 27.08.2014
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.10.2014
B4
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis, wonach die in der letzten BV-Sitzung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich nicht zulässig
bzw. verkehrlich nicht erforderlich sind.
Als zusätzlicher Hinweis auf die Fußgänger in der Fahrbahn wird aus beiden Richtungen jeweils am
Beginn der Engstelle ein Verkehrszeichen 133-10 StVO „Fußgänger“ aufgestellt.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Vorlage FB 61/0056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.10.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Für die Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 27.08.2014 hat die
Verwaltung bereits dargelegt, dass die bestehende Verkehrssituation nach Auffassung aller mit
Verkehrssicherheit betrauten Fachdienststellen in der jetzigen Form angemessen und verkehrssicher
eingestuft wird. Fußgänger und Kraftfahrer können sich rechtzeitig sehen und ihr Verhalten
entsprechend anpassen.
Die Bezirksvertretung hat diese Auffassung nicht geteilt und deswegen die Verwaltung mit der Prüfung
folgender verkehrsberuhigender Maßnahmen beauftragt:
a)
Tempo 10 km/h
b)
Verkehrsberuhigter Bereich
c)
Zusätzliche Einbauten, Pflanzkübel etc.
Hierzu nimmt die Verwaltung nach erneuter Diskussion mit Vertretern der Polizei und der übrigen
städtischen Fachdienststellen wie folgt Stellung:
Generelle gesetzliche Vorschriften der StVO, die eine wiederholende Einzelfall-Beschilderung
in solchen Fällen vermeidbar machen („Schilderwald!“):
Die Straßenverkehrsordnung legt in § 3 Abs. 1 fest: „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass
innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass
dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, muss jedoch so langsam gefahren
werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“
Darüber hinaus gelten die Grundregeln des Verkehrsverhaltens nach § 1 StVO. Schließlich sind nach
§ 39 StVO „Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen.
Generell ist nach dem Grundsatz zu verfahren, sowenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.“
Zu a)
Tempo 10 km/h:
Die Dorffer Straße liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone als Teil des gesamten historischen Ortskerns
Kornelimünster. Die in Rede stehende Engstelle zwischen den Bruchsteinmauern in Höhe der
Einmündungen Frankensteg und Schildchenweg ist bezüglich der Sichtverhältnisse auf die in der
Regel am nördlichen Fahrbahnrand (Seite Frankensteg) gehenden Fußgänger sehr übersichtlich.
Beim Erkennen von Fußgängern müssen die Kraftfahrer ihre Fahrgeschwindigkeiten reduzieren und in
besonderer Rücksicht und mit entsprechendem Sicherheitsabstand an den Fußgängern vorbeifahren.
In diesen Fällen ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf etwa 10 – 20 km/h angemessen.
Solange in diesem Bereich keine Fußgänger unterwegs sind, besteht aus dem Straßenzustand oder
dem Straßenverlauf heraus keine verkehrsrechtliche Notwendigkeit, jeden Kraftfahrer auf seiner Fahrt
nach Kornelimünster bzw. nach Stolberg in diesem Bereich Tag und Nacht auf 10 km/h
herabzudrücken. Die eingangs genannten generellen Verhaltensvorschriften aus der StVO sind
geeignet, die notwendige Verkehrssicherheit zwischen Kraftfahrern und Fußgängern zu
gewährleisten.
Vorlage FB 61/0056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.10.2014
Seite: 2/3
Zu b)
Verkehrsberuhigter Bereich:
Nach den Verwaltungsvorschriften zu Z. 325 StVO „Verkehrsberuhigter Bereich“ kommt dieser nur für
einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr
in Betracht. Solche Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass
die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Die Dorffer Straße hat für eine Gemeindeverbindungsstraße eine sehr geringe Verkehrsbelastung. Die
dort fahrenden Kraftfahrer empfinden die Straße jedoch als Durchgangsstraße und nicht als
Kinderspielbereich. Auch verwaltungsseitig ist nicht gewollt, dass die von den Antragstellern
erwähnten jungen hinzugezogenen Familien diesen gewünschten Verkehrsberuhigten Bereich als
Spielfläche nutzen und dort die erlaubten Kinderspiele vollziehen. Dieses gesetzliche Recht ist jedoch
mit dem VZ. 325 StVO zwangsweise verbunden.
Die dort in der Regel regelmäßig fahrenden Kraftfahrer werden mangels größerer
Fußgängerfrequenzen die Funktion des dortigen Verkehrsberuhigten Bereiches („Spielstraße!“)
vermutlich nicht erkennen und die von den Fußgängern hiermit verbundenen Erwartungen an die
Kraftfahrer nicht erfüllen.
Zu c)
Zusätzliche Einbauten, Pflanzkübel etc.:
Der Einbau von Fahrbahnverengungen bzw. das Aufstellen von Pflanzkübeln beeinträchtigt den
Begegnungsverkehr in der Engstelle zusätzlich und zwingt die Fußgänger ggf. in die Fahrgasse des
Kraftfahrzeugverkehrs hinein, während sie ohne bauliche Trennung bei 4,60 m Fahrgassenbreite
sicher nebeneinander verkehren können. Außerdem können Pflanzkübel oder sonstige bauliche
Elemente Kleinkinder verdecken oder bei Dunkelheit bzw. schlechter Witterung zu Gefährdungen des
Fahrzeugverkehrs führen.
Aus den genannten Gründen stimmt die Verwaltung in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Polizei
den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu. Als Kompromissvorschlag hält sie es für vertretbar, an
den jeweiligen Enden der baulichen Gehwege vor der Engstelle in beiden Fahrtrichtungen der Dorffer
Straße je ein VZ. 133-10 StVO „Achtung Fußgänger“ entsprechend beiliegender Fotomontagen
aufzustellen, um auf die in diesem Bereich die Fahrbahn nutzenden Fußgänger zusätzlich
hinzuweisen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind wegen der in der gesamten Ortslage
Kornelimünster an verschiedenen Stellen vergleichbaren Fußgängersituationen aus Gründen der
Gleichbehandlung aller nicht vertretbar.
Anlage/n:
Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster / Walheim vom 27.08.2014
2 Fotomontagen mit VZ 133-10 StVO
Vorlage FB 61/0056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.10.2014
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