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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
135843.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
29.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:56

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 32/0001/WP17 öffentlich 29.09.2014 Ralf Wichterich Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 22.10.2014 29.10.2014 29.10.2014 29.10.2014 29.10.2014 05.11.2014 05.11.2014 05.11.2014 12.11.2014 10.12.2014 Rat B2 B-1 B4 B6 B3 B5 B0 HA Rat Kenntnisnahme Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 22.10.2014) Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss. Für die Bezirksvertretungen: Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen. Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 1/3 Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.12.2014): Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung. Philipp Oberbürgermeister Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Mit beiliegenden Schreiben vom 08.07. und 10.09.2014 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2015 – insgesamt 19 Termine, verteilt auf 11 Tage und 7 Stadtbezirke bzw.-teile. Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG). Aufgrund der Änderung des LÖG vom 30.04.2013 sind vor Erlass der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung die Gewerkschaften (hier ver.di), der Einzelhandelsverband, die Kirchengemeinden, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit der Bitte um Stellungnahme anzuschreiben. Dieses ist mit Schreiben vom 16.09.2014 erfolgt. Die Stellungnahmen der Handwerkskammer Aachen, des Kirchenkreises Aachen und des Einzelhandelsverbandes liegen bereits vor und sind als Anlage beigefügt. Die übrigen Stellungnahmen werden zu den jeweiligen Sitzungen nachgereicht. Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Anlage/n: - Antrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 08.07. und 10.09.2014 - Stellungnahme Handwerkskammer Aachen vom 18.09.2014 - Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 17.09.2014 - Stellungnahme Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln vom 19.09.2014 - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen - Stellungnahme des Generalvikariats vom 30.09.2014 Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 3/3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom . . Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom . . folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein: 1. am 15.03.2015, 03.05.2015, 25.10.2015 und 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Brand; 2. am 03.05.2015, 21.06.2015, 09.08.2015 und 06.12.2015 im Stadtteil Aachen-Burtscheid; 3. am 21.06.2015, 25.10.2015 und 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf; 4. am 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Haaren; 5. am 29.03.2015, 27.09.2015, 08.11.2015 und 13.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid) 6. am 29.03.2015 und 13.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg 7. am 04.10.2015 im Stadtbezirk Aachen-Walheim. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Aachen, den . . Philipp Oberbürgermeister