Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
135194.pdf
Größe
156 kB
Erstellt
04.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0014/WP17
öffentlich
04.09.2014
Dez. III / B 03/20
Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße
Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.10.2014
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage „Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße“ zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung
(SBS).
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Maßnahmebezogene Einnahmen
31.991,79 €
Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.09.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Burtscheider Straße wurde im Bereich von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße Im Jahr 2013 neu
ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem sehr schlechten
baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen
und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen.
Im Jahr 2004 erfolgte ein Neuausbau des Parkstreifens in der Burtscheider Straße im Bereich von
Lagerhausstraße bis Zollamtstraße. Dieser Neuausbau unterlag der Beitragspflicht gemäß § KAG
NW. Entsprechende Beitragsbescheide sind im Jahr 2005 an die Grundstückeigentümer ergangen.
Somit ist der Ausbau des Parkstreifens nicht beitragspflichtig.
In den letzten 40 Jahren ist nachweislich kein beitragsfähiger Neuausbau - abgesehen von dem
bereits abgerechneten Parkstreifen - erfolgt, insofern ist die übliche Nutzungsdauer für Straßen von 25
Jahren deutlich überschritten.
Die Fahrbahn erhielt im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme einen Komplettausbau in SplittMastix-Asphalt auf einer Binderschicht, einer asphaltgebundenen Tragschicht sowie einer
Frostschutzschicht und einer RCL-Bodenverbesserung.
Es wurde ein Radfahrstreifen (Schutzstreifen) innerhalb der Fahrbahn angelegt. Für den Ausbau des
Radfahrstreifens werden keine Beiträge erhoben, da es sich um keine eigenständige Teileinrichtung
handelt.
Der Gehweg wurde in Betonsteinplatten hergestellt. Der Unterbau besteht aus BrechsandSplittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht.
Die bisherige Beleuchtung wurde an andere Standorte unter Verwendung der vorhandenen Maste
versetzt, was keine Beitragspflicht auslöst.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr
den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche
nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des
Oberflächenwassers gewährleisten.
Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die
Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen
wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich
dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung
(SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der „Burtscheider Straße im Bereich von Lagerhaussstraße bis Zollamtstraße“ erfolgt
als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am
gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS.
Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.09.2014
Seite: 2/3
Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß
§ 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der
durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die
Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Anlage/n:
Beitragssatzermittlung
Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.09.2014
Seite: 3/3
Beitragssatzermittlung
Burtscheider Straße im Abschnitt von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße
Straßenart: Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung vom
21.12.2007 (SBS). Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die
anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a), d), g) SBS.
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes
a)
Fahrbahn
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
106.971,71 €
9,93 m
6,50 m
3,43 m
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 80 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 20 %)
d)
Gehweg
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
70.021,76 €
56.017,41 €
14.004,35 €
26.718,83 €
1,97 m
2,50 m
0,00 m
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 40 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 60 %)
g)
-36.949,95 €
Oberflächenentwässerung
Ausbaukosten
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 70 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 30 %)
Summe beitragsfähiger Aufwand
Summe städtischer Anteil
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
0,00 €
26.718,83 €
10.687,53 €
16.031,30 €
6.478,65 €
6.478,65 €
4.535,05 €
1.943,60 €
103.219,24 €
71.239,99 €
31.979,25 €
Bauverwaltung
Seite 2
stadt aachen
Ermittlung des Beitragssatzes
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Ausbaubeitragssatzung und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit :
Fahrbahn:
14.004,35 € :
2.533 m² =
5,53 €/m²
Gehweg:
16.031,30 € :
2.533 m² =
6,33 €/m²
Oberflächenentwässerung:
1.943,60 €
2.533 m² =
0,77 €/m²
:
12,63 €/m² (Beitragssatz)