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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
135194.pdf
Größe
156 kB
Erstellt
04.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:55
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0014/WP17 öffentlich 04.09.2014 Dez. III / B 03/20 Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.10.2014 MA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS). Finanzielle Auswirkungen Keine Maßnahmebezogene Einnahmen 31.991,79 € Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.09.2014 Seite: 1/3 Erläuterungen: Die Burtscheider Straße wurde im Bereich von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße Im Jahr 2013 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen. Im Jahr 2004 erfolgte ein Neuausbau des Parkstreifens in der Burtscheider Straße im Bereich von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße. Dieser Neuausbau unterlag der Beitragspflicht gemäß § KAG NW. Entsprechende Beitragsbescheide sind im Jahr 2005 an die Grundstückeigentümer ergangen. Somit ist der Ausbau des Parkstreifens nicht beitragspflichtig. In den letzten 40 Jahren ist nachweislich kein beitragsfähiger Neuausbau - abgesehen von dem bereits abgerechneten Parkstreifen - erfolgt, insofern ist die übliche Nutzungsdauer für Straßen von 25 Jahren deutlich überschritten. Die Fahrbahn erhielt im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme einen Komplettausbau in SplittMastix-Asphalt auf einer Binderschicht, einer asphaltgebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht und einer RCL-Bodenverbesserung. Es wurde ein Radfahrstreifen (Schutzstreifen) innerhalb der Fahrbahn angelegt. Für den Ausbau des Radfahrstreifens werden keine Beiträge erhoben, da es sich um keine eigenständige Teileinrichtung handelt. Der Gehweg wurde in Betonsteinplatten hergestellt. Der Unterbau besteht aus BrechsandSplittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht. Die bisherige Beleuchtung wurde an andere Standorte unter Verwendung der vorhandenen Maste versetzt, was keine Beitragspflicht auslöst. Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Die Einstufung der „Burtscheider Straße im Bereich von Lagerhaussstraße bis Zollamtstraße“ erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS. Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.09.2014 Seite: 2/3 Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist. Anlage/n: Beitragssatzermittlung Vorlage B 03/0014/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.09.2014 Seite: 3/3 Beitragssatzermittlung Burtscheider Straße im Abschnitt von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße Straßenart: Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung vom 21.12.2007 (SBS). Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a), d), g) SBS. Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes a) Fahrbahn Ausbaukosten durchschnittl. Breite : anrechenbare Breite : Überbreite : 106.971,71 € 9,93 m 6,50 m 3,43 m beitragsfähiger Aufwand städt. Anteil ( 80 %) gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 20 %) d) Gehweg Ausbaukosten durchschnittl. Breite : anrechenbare Breite : Überbreite : 70.021,76 € 56.017,41 € 14.004,35 € 26.718,83 € 1,97 m 2,50 m 0,00 m beitragsfähiger Aufwand städt. Anteil ( 40 %) gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 60 %) g) -36.949,95 € Oberflächenentwässerung Ausbaukosten beitragsfähiger Aufwand städt. Anteil ( 70 %) gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 30 %) Summe beitragsfähiger Aufwand Summe städtischer Anteil Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand 0,00 € 26.718,83 € 10.687,53 € 16.031,30 € 6.478,65 € 6.478,65 € 4.535,05 € 1.943,60 € 103.219,24 € 71.239,99 € 31.979,25 € Bauverwaltung Seite 2 stadt aachen Ermittlung des Beitragssatzes Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Ausbaubeitragssatzung und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit wie folgt verteilt: Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit : Fahrbahn: 14.004,35 € : 2.533 m² = 5,53 €/m² Gehweg: 16.031,30 € : 2.533 m² = 6,33 €/m² Oberflächenentwässerung: 1.943,60 € 2.533 m² = 0,77 €/m² : 12,63 €/m² (Beitragssatz)