Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
134739.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0027/WP17
öffentlich
03.09.2014
FB 45/410
Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen
hier Benennung von Mitgliedern für die erweiterte Schulkonferenz
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
10.09.2014
10.09.2014
24.09.2014
29.10.2014
29.10.2014
29.10.2014
05.11.2014
B2
B3
B0
B-1
B4
B6
B5
Entscheidung
Entscheidung
Entscheidung
Entscheidung
Entscheidung
Entscheidung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung _______________ beschließt für die Dauer der Wahlzeit folgende Vertreter in
die Schulkonferenz gemäß § 61 Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) zu entsenden:
a) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 SchulG als stimmberechtigtes Mitglied
Herrn/Frau _____________________________
und für den Verhinderungsfall als Vertreterin/Vertreter,
Herrn/Frau _____________________________
b) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 3 SchulG als beratende Mitglieder
1. Herrn/Frau _____________________________
und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,
Herrn/Frau _____________________________
2. Herrn/Frau _____________________________
und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,
Herrn/Frau _____________________________
3. Herrn/Frau _____________________________
und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,
Herrn/Frau _____________________________
Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.12.2014
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.12.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
§ 61 Absatz 2 Satz 1 SchulG sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter
in geheimer Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung)
benannten Personen wählt.
Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält (§
61 Absatz 3 SchulG). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die
höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Absatz 3 SchulG).
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend
teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers dürfen nach § 61 Absatz 2 SchulG
nicht der Schule angehören und sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Absatz 5 SchulG
nicht an Weisungen gebunden.
Gemäß § 25 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung des 12.
Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei
beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die
Schulkonferenz zu entsenden,
1. bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung,
2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schulleitungen.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Verfahren
analog angewandt. Die Verwaltung schlägt daher vor, dies in die Verfahrensregelung mit
einzubeziehen.
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 in der Fassung
des vierten Nachtrages vom 08.12.2004 entscheiden die Bezirksvertretungen über öffentliche
Einrichtungen von wesentlicher bezirklicher Bedeutung. Nach Ziffer 1.4 sind Schulen, deren
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, nur die Grundschulen. Die gilt nicht für
die evangelische Grundschule Annastraße und die Montessori-Grundschulen.
Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.12.2014
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