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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
134739.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:55
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0027/WP17 öffentlich 03.09.2014 FB 45/410 Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen hier Benennung von Mitgliedern für die erweiterte Schulkonferenz Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 10.09.2014 10.09.2014 24.09.2014 29.10.2014 29.10.2014 29.10.2014 05.11.2014 B2 B3 B0 B-1 B4 B6 B5 Entscheidung Entscheidung Entscheidung Entscheidung Entscheidung Entscheidung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung _______________ beschließt für die Dauer der Wahlzeit folgende Vertreter in die Schulkonferenz gemäß § 61 Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) zu entsenden: a) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 SchulG als stimmberechtigtes Mitglied Herrn/Frau _____________________________ und für den Verhinderungsfall als Vertreterin/Vertreter, Herrn/Frau _____________________________ b) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 3 SchulG als beratende Mitglieder 1. Herrn/Frau _____________________________ und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter, Herrn/Frau _____________________________ 2. Herrn/Frau _____________________________ und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter, Herrn/Frau _____________________________ 3. Herrn/Frau _____________________________ und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter, Herrn/Frau _____________________________ Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.12.2014 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.12.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: § 61 Absatz 2 Satz 1 SchulG sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält (§ 61 Absatz 3 SchulG). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Absatz 3 SchulG). Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers dürfen nach § 61 Absatz 2 SchulG nicht der Schule angehören und sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Absatz 5 SchulG nicht an Weisungen gebunden. Gemäß § 25 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung des 12. Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu entsenden, 1. bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung, 2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schulleitungen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Verfahren analog angewandt. Die Verwaltung schlägt daher vor, dies in die Verfahrensregelung mit einzubeziehen. Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004 entscheiden die Bezirksvertretungen über öffentliche Einrichtungen von wesentlicher bezirklicher Bedeutung. Nach Ziffer 1.4 sind Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, nur die Grundschulen. Die gilt nicht für die evangelische Grundschule Annastraße und die Montessori-Grundschulen. Vorlage FB 45/0027/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.12.2014 Seite: 3/3