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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
133405.pdf
Größe
3,1 MB
Erstellt
07.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:50

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0020/WP17 öffentlich 07.08.2014 45/300 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, hier: BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.09.2014 KJA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Anerkennung des Vereins „BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Die Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe hat keine finanzielle Auswirkung. Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Verein BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 02.04.2014 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. Der Verein BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. besteht seit 2001 und erfüllt seitdem mit seiner Tätigkeit Aufgaben im Rahmen des § 16 SGB VIII. Er begleitet schwerkranke, chronisch kranke, behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien im Rahmen einer sozialen und medizinischen Nachsorge. Die Mitarbeiter sind alle medizinische Fachkräfte und haben eine Fortbildung in der Methode CaseManagement absolviert, bzw. befinden sich in dieser Ausbildung. Eine Kinderärztin und eine Psychologin beraten die Mitarbeiter in der Fallarbeit. Das Angebot des Vereins ist für die Familien freiwillig und kostenlos. Der Kontakt zu den Familien wird meist über die behandelnden Ärzte oder die Krankenhäuser hergestellt. Die Case- Managerinnen verschaffen sich zunächst im Gespräch mit den Familien, das häufig bereits während des Krankenhausaufenthaltes stattfindet - einen Überblick über die erforderliche Unterstützung und Begleitung. Die Case- Managerinnen übernehmen die Pflegenachsorge für das betroffene Kind und die psychosoziale Betreuung der oft stark belasteten Familien. Sie begleiten die Familien und sorgen für eine optimale Anbindung an Therapeuten, Ärzte und sonstige Gesundheitsangebote. Für Geschwister der schwerkranken Kinder wird ein Geschwisterprojekt angeboten, bei dem das Bedürfnis dieser Kinder nach unbeschwertem Leben und Erleben im Mittelpunkt steht. Im Jahr 2013 wurden in Aachen 101 Familien auf diese Weise betreut. Neben diesem sozialmedizinischen Nachsorgeangebot möchte der Verein zukünftig noch ein niedrigschwelliges Angebot für Familien mit an Diabetes erkrankten Kindern anbieten. Dieses Projekt soll über die „Aktion Mensch“ finanziert werden, die die Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII verlangt. Stellungnahme: Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGBVIII, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994, und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien. Demnach ist die Anerkennung des Vereins BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. als Träger der freien Jugendhilfe auszusprechen. Anlage/n:  Antrag und Vereinssatzung  Kriterienkatalog Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 3/3 Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Kriterien Profil des Trägers • nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien BUNTER KREIS in der Regio Aachen e.V. Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, • der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und • der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen Der Träger bietet selbst Leistungen gem. § 16 SGB VIII an und trägt damit unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei. Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder Die Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe wird durch die überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Satzung und auch durch die geleistete Arbeit deutlich. Jugendhilfe muss aber sowohl Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen. • nach der Satzung als auch • in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen. Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele Die Gemeinnützigkeit liegt vor, denn sie ist in der Satzung des Trägers verankert verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts und der Freistellungsbescheid des Finanzamtes wurde erteilt. verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Im Einzelnen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden: • Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen, Sozialmedizinesche Nachsorge für chronisch kranke, schwerkranken, behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und ihre Familien. Es wird umfangreiche und individuelle Unterstützung zur Verbesserung der Lage der Kinder im Rahmen der Einzelfallbetreuung angeboten. Für Geschwisterkinder wird ein befristetes Gruppenprojekt angeboten. Im Jahr 2013 waren 101 Kinder und ihre Familien betroffen. • Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Im Jahr 2013 wurden vom Träger 101 Familien mit schwerkranken Kindern betreut. 2 • Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, • • • • 1 Geschäftsführerin und Koordinatorin, Master of Social Management, Angestellte mit 35 Std. /Woche 1 Büroangestellte mit 16 Std. / Woche 1 Kinder- und Jugendärztin Honorartätigkeit mit max. 5 Std. / Woche 1 Psychologin Honorartätigkeit mit max. 5 Std. / Woche Case-Managerinnen: • 1 Kinderkrankenschwester mit Case – Management – Ausbildung, Angestellt mit 10 Std. / Woche • 1 Kinderkrankenschwester (Case-Managementausbildung folgt) Angestellte 7,5Std. / Woche • 3 Kinderkrankenschwestern mit Case – Managerin - Ausbildung, Honorartätigkeit mit 5 Std. / Woche • 1 Kinderkrankenschwester in Case – Managerin – Ausbildung, Honorartätigkeit mit 5 Std./ Woche • 1 Physiotherapeutin mit Case – Management – Ausbildung, Honorartätigkeit mit 5 Std. / Woche • Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Zusammenarbeit mit Jugendamt und anderen Trägern der Jugendhilfe gegeben. Der Träger ist Mitglied im Netzwerk „Frühe Hilfen“. Die Vernetzung mit allen relevanten Trägern ist in der Konzeption verankert. • Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse Der Träger hat durch die Vorlage entsprechender Unterlagen seine rechtliche, organisatorische und finanzielle Solidität nachgewiesen. Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Träger ist seit 2001 im Bereich der Jugendhilfe tätig, eine Beurteilung seiner möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Tätigkeit ist dadurch möglich. als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist 3 Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) Der Träger erfüllt durch seine Tätigkeit einen wesentlichen Anteil der Aufgaben der Jugendhilfe Der Träger bietet gemäß seiner Satzung und seiner Konzeption eine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: • den vollständigen satzungsmäßigen Namen; BUNTER KREIS in der Regio Aachen e.V. – Verein zur Familiennachsorge • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle); Pauwelstr. 19, 52074 Aachen, Telefon: 0241/963-2350 info@bunterKreis-Aachen.de www.bunterkreis-aachen.de • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform; • wird in Satzung und Konzeption dargelegt Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes; 1.Vorsitzender: Volker Pöhlsen Adele Weidtmann Str. 12 52072 Aachen 76 Jahre, Rentner 4 Stellvertr. Vorsitzende: Dr. Luzie HaferkornIrisstr. 13 52134 Herzogenrath 61 Jahre, Ärztin Schriftführerin: Dorothea Hammer Sigmundstr. 20 52070 Aachen 51 Jahre, • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden); Kassenwartin: Silke Besseler Reutershagweg 23 52074 Aachen 41 Jahre, entfällt • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung; 105 Mitgleider • Höhe des Beitrages; • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe 25,-€ pro Jahr für natürliche Personen 100€ pro Jahr für juristische Personen Der Verein besteht seit 2001 und ist seitdem im Bereich der Jugendhilfe gem. § 16 SGB VIII tätig. Dem Antrag soll beigefügt werden: • die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation; ist beigefügt • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO; liegt vor 5 • ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung; • ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Infobrief Nr. 37 liegt vor, Internetauftritt: www.bunterkreis-aachen.de bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, liegt vor • liegt vor • die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen; entfällt • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift entfällt 6