Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
134557.pdf
Größe
164 MB
Erstellt
22.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0033/WP17
öffentlich
35004-2013
22.08.2014
Dez. III / FB 61/20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg
hier:
A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) BauGB
B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. §
4 (2) BauGB
C. Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.09.2014
25.09.2014
B5
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur
Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
zu beschließen.
Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage
Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg ist gemäß Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Aachen vom 28.05.1969 unwirksam. Die Bezirksvertretung AachenLaurensberg und der Planungsausschuss hatten in ihren Sitzungen am 27.02.2013 und am
28.02.2013 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg
beschlossen (s. Vorlage FB 61/0835/WP16) In den Sitzungen wurde gleichzeitig beschlossen, dass
auf die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) verzichtet und direkt die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden soll.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 (2) BauGB erfolgten in der Zeit vom 13.06. bis 14.06.2013.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben ca. 30 Anwohner und Anwohnerinnen ihre Bedenken
gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert. Im Wesentlichen wird die Befürchtung
geäußert, dass die Aufhebung das Erscheinungsbild einer aufgelockerten und homogenen Bebauung
negativ verändern wird, Außerdem wird eine Ungleichbehandlung gesehen, da der Bebauungsplan
bei der Entwicklung der Siedlung bis in die jüngste Vergangenheit angewendet wurde, und es jetzt
kein wirksames Steuerungsinstrument für eine Neubebauung oder bauliche Veränderung gibt.
Die Eingaben und die Stellungnahmen der Verwaltung sind als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die Eingaben der Bürger und Bürgerinnen führen nicht zu einer Änderung der Planungsabsicht, da
entsprechend der gültigen Rechtsprechung ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben ist,
um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Parallel zum Aufhebungsverfahren wurde
ein Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst, der das Ziel hat, das vorhandene
Wohngebiet in seiner Struktur und seinem homogenen Erscheinungsbild zu sichern.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen aber keine
Bedenken zur Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert wurden.
Die Verwaltung empfiehlt, für die Aufhebung des Bebauungsplanes 4 inklusive der I. Änderung den
Satzungsbeschluss zu fassen.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen bestehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht.
Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 2/3
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Begründung
4a
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung – Eingaben
4b
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung – Stellungnahmen der Verwaltung
Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 3/3
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg
Ratha
us
straß
e
Brunnenstraße
He
rz
og
sw
eg
Orsbacher Straße
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg
Ratha
us
straß
e
Brunnenstraße
He
rz
og
sw
eg
Orsbacher Straße
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4
der Gemeinde Laurensberg
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
zwischen Orsbacher Straße/Herzogsweg, Rathausstraße, Brunnenstraße,
im Bereich der Straße „Im Weingarten“ und „Am Weyenberg“
Lage des Plangebietes
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
der Gemeinde Laurensberg
Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.06.2014
Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg grenzt im Norden an die „Rathausstraße“, im Westen an die „Brunnenstraße“ und im Osten an die „Orsbacher Straße“ bzw. „Herzogsweg“. Er umfasst die Straßen „Im Weingarten“, „Am
Weyenberg“ und das Anwesen „Bergerhochkirchen“. Der Bebauungsplan ist seit dem 23.09.1968 rechtskräftig. Im Zuge
eines Klageverfahrens im Jahre 1969 stellte das Verwaltungsgericht Aachen fest, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt.
Der Planbereich ist größtenteils bebaut. Zwei Baulücken westlich der Straße “Im Weingarten” werden derzeit bebaut. Im
Innenbereich zwischen der Straße „Im Weingarten“ und der „Rathausstraße“ hat eine „Nachverdichtung“ mit Einfamilienhäusern begonnen, die von der Rathausstraße aus erschlossen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 4 trifft Festsetzungen zu Art der Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen, Grundstücksgrößen,
Dachformen und Dachneigungen, Firsthöhen und -richtungen und Ausbau von Kellergeschossen bei Hanglange. Ferner
sind Materialien, Farben der Dach- und Gaubenflächen, Einfriedungen und Geländeveränderungen festgesetzt. Für die
südlichen und südöstlichen Weideflächen und das Anwesen Bergerhochkirchen trifft der Bebauungsplan über die Festsetzung Landwirtschaftliche Nutzfläche hinaus keine weiteren Festsetzungen. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan
eine kleine Fläche als Grünfläche /Kinderspielplatz und entlang der Brunnenstraße die Böschungen als Grünfläche fest.
Mit der fast vollständigen Bebauung des Plangebietes wurde die Leitaufgabe des Bebauungsplanes erfüllt, so dass der
Bebauungsplan aufgehoben werden kann. Außerdem wird durch die Aufhebung des mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes eine Rechtsklarheit für diesen Bereich geschaffen.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX den Bebauungsplan Nr. 4 inklusive der I. Änderung im vereinf. Verfahren gemäß §13 BauGB, als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den (Tag nach dem Beschluss)
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 2 / 2
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg
für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand 18.11.2013)
Lage des Plangebietes
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Inhaltsverzeichnis
Schreiben 1, vom 17.05.2013
Schreiben 1 vom 17.05.201
Schreiben 2, vom 26.05.2013
Schreiben 3, vom 29.05.2013
Schreiben 4, vom 29.05.2013
Schreiben 5, vom 03.06.2013
Schreiben 6, vom 03.06.2013
Schreiben 7, vom 06.06.2013
Schreiben 8, vom 06.06.2013
Schreiben 9, vom 06.06.2013
Schreiben 10, vom 06.06.2013
Schreiben 11, vom 06.06.2013
Schreiben 12, o.Datum,
Schreiben 13, vom 08.06.2013
Schreiben 14, vom 08.06.2013
Schreiben 15, vom 09.06.2013
Schreiben 16, vom 09.06.2013
Schreiben 17, vom 10.06.2013
Schreiben 18, vom 11.06.2013
Schreiben 19, vom 10.06.2013
Schreiben 20, vom 11.07.2013
Schreiben 21, vom 11.06.2013
Schreiben 22, vom 12.06.2013
Schreiben 22, vom 12.06.20
Schreiben 23, vom 12.06.2013
Schreiben 24, vom 13.06.2013
Schreiben 25, vom 13.06.2013
Schreiben 26, vom 13.06.2013
Schreiben 27, vom 13.06.2013
Schreiben 27, vom 13.06.20
Schreiben 28, vom 14.06.2013
Schreiben 29, vom 14.06.2013
Im Weingarten 39, 52074 Aachen.......................................................... 3
................................................................................................................... 4
Im Weingarten 31, 52074 Aachen............................................................ 5
Rathausstraße 37, 52072 Aachen............................................................... 6
Rathausstraße 37, 52072 Aachen.............................................................. 7
n 8, 52074 Aachen .................................................................... 8
Im Weingarten 8, 52074 Aachen .............................................. 9
Im Weingarten 16, 52074 Aachen............................................................ 10
eingarten 16, 52074 Aachen............................................................. 11
Im Weingarten 13, 52074 Aachen................................................... 12
Weingarten 13, 52074 Aachen ................................................... 13
Im Weingarten 35, 52074 Aachen ............................................ 14
Rathausstraße 37a, 52072 Aachen.................................. 15
eingarten 9, 52074 Aachen ........................................................... 16
Im Weingarten 9, 52074 Aachen................................................. 17
Im Weingarten 14, 52074 Aachen.......................................................... 18
, Im Weingarten 14, 52074 Aachen ............................................................. 18
Im Weingarten 37, 52074 Aachen .................................... 19
m Weingarten 2, 52074 Aachen........................................................ 20
, Im Weingarten 2, 52074 Aachen.................................................... 21
Rathausstraße 45, 52072 Aachen................................................... 22
rten 24, 52074 Aachen............................................................. 23
Im Weingarten 33, 52074 Aachen........................................... 24
................................................................................................ 25
Im Weingarten 23, 52074 Aachen.......................................... 26
sstraße 60, 52072 Aachen .............................................................. 27
Im Weingarten 29, 52074 Aachen ................................................. 28
Im Weingarten 29, 52074 Aachen ..................................................... 29
Im Weingarten 35, 52074 Aachen ................................................... 30
.................................................................................... 31
Im Weingarten 20, 52074 Aachen ............................. 32
Im Weingarten 18, 52074 Aachen................................................. 33
Seite 2 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 1, vom 17.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 39, 52074 Aachen
Seite 3 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 1 vom 17.05.2013 – Seite 2 –
Seite 4 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 2, vom 26.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 31, 52074 Aachen
Seite 5 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 3, vom 29.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37, 52072 Aachen
Seite 6 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 4, vom 29.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37, 52072 Aachen
Seite 7 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 5, vom 03.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 8, 52074 Aachen
Seite 8 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 6, vom 03.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
, Im Weingarten 8, 52074 Aachen
Seite 9 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 7, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 16, 52074 Aachen
Seite 10 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 8, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 16, 52074 Aachen
Seite 11 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 9, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 13, 52074 Aachen
Seite 12 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 10, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 13, 52074 Aachen
Seite 13 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 11, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 35, 52074 Aachen
Seite 14 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 12, o.Datum,
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37a, 52072 Aachen
Seite 15 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 13, vom 08.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 9, 52074 Aachen
Seite 16 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 14, vom 08.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
, Im Weingarten 9, 52074 Aachen
Seite 17 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 15, vom 09.06.2013
Schreiben 16, vom 09.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 14, 52074 Aachen
Im Weingarten 14, 52074 Aachen
Seite 18 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 17, vom 10.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 37, 52074 Aachen
Seite 19 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 18, vom 11.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 2, 52074 Aachen
Seite 20 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 19, vom 10.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 2, 52074 Aachen
Seite 21 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 20, vom 11.07.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 45, 52072 Aachen
Seite 22 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 21, vom 11.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 24, 52074 Aachen
Seite 23 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 22, vom 12.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 33, 52074 Aachen
Seite 24 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 22, vom 12.06.2013 – Seite 2 –
Seite 25 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 23, vom 12.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 23, 52074 Aachen
Seite 26 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 24, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 60, 52072 Aachen
Seite 27 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 25, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 29, 52074 Aachen
Seite 28 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 26, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 29, 52074 Aachen
Seite 29 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 27, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 35, 52074 Aachen
Seite 30 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 27, vom 13.06.2013 – Seite 2 –
Seite 31 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 28, vom 14.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 20, 52074 Aachen
Seite 32 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 29, vom 14.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 18, 52074 Aachen
Seite 33 von 33
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg
für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand 18.11.2013)
Lage des Plangebietes
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Inhaltsverzeichnis
Schreiben 1, vom 17.05.2013
Schreiben 1 vom 17.05.201
Schreiben 2, vom 26.05.2013
Schreiben 3, vom 29.05.2013
Schreiben 4, vom 29.05.2013
Schreiben 5, vom 03.06.2013
Schreiben 6, vom 03.06.2013
Schreiben 7, vom 06.06.2013
Schreiben 8, vom 06.06.2013
Schreiben 9, vom 06.06.2013
Schreiben 10, vom 06.06.2013
Schreiben 11, vom 06.0
Schreiben 12, o.Datum,
Schreiben 13, vom 08.0
Schreiben 14, vom 08.06.2013
Schreiben 15, vom 09.06.2013
Schreiben 16, vom 09.06.2013
Schreiben 17, vom 10.06.2013
Schreiben 18, vom 11.06.2013
Schreiben 19, vom 10.06.2013
Schreiben 20, vom 11.07.2013
Schreiben 21, vom 11.06.2013
Schreiben 22, vom 12.06.2013
Schreiben 22, vom 12.06.20
Schreiben 23, vom 12.06.2013
Schreiben 24, vom 13.06.2013
Schreiben 25, vom 13.06.2013
Schreiben 26, vom 13.06.2013
Schreiben 27, vom 13.06.2013
Schreiben 27, vom 13.06.20
Schreiben 28, vom 14.06.2013
Schreiben 29, vom 14.06.2013
Im Weingarten 39, 52074 Aachen.......................................................... 3
................................................................................................................ 4
Im Weingarten 31, 52074 Aachen............................................................ 5
athausstraße 37, 52072 Aachen............................................................... 6
, Rathausstraße 37, 52072 Aachen.............................................................. 7
n 8, 52074 Aachen .................................................................... 8
Im Weingarten 8, 52074 Aachen .............................................. 9
Im Weingarten 16, 52074 Aachen............................................................ 10
eingarten 16, 52074 Aachen............................................................. 11
Im Weingarten 13, 52074 Aachen................................................... 12
Weingarten 13, 52074 Aachen ................................................... 13
Weingarten 35, 52074 Aachen ............................................ 14
Rathausstraße 37a, 52072 Aachen.................................. 15
en 9, 52074 Aachen ........................................................... 16
Im Weingarten 9, 52074 Aachen................................................. 17
Im Weingarten 14, 52074 Aachen.......................................................... 18
14, 52074 Aachen ............................................................. 18
Im Weingarten 37, 52074 Aachen .................................... 19
m Weingarten 2, 52074 Aachen........................................................ 20
Im Weingarten 2, 52074 Aachen.................................................... 21
Rathausstraße 45, 52072 Aachen................................................... 22
rten 24, 52074 Aachen............................................................. 23
Im Weingarten 33, 52074 Aachen........................................... 24
................................................................................................ 25
Im Weingarten 23, 52074 Aachen.......................................... 26
sstraße 60, 52072 Aachen .............................................................. 27
Im Weingarten 29, 52074 Aachen ................................................. 28
m Weingarten 29, 52074 Aachen ..................................................... 29
Im Weingarten 35, 52074 Aachen ................................................... 30
.................................................................................... 31
Im Weingarten 20, 52074 Aachen ............................. 32
Im Weingarten 18, 52074 Aachen................................................. 33
Seite 2 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 1, vom 17.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
, Im Weingarten 39, 52074 Aachen
Seite 3 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 1 vom 17.05.2013 – Seite 2 –
Seite 4 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 2, vom 26.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 31, 52074 Aachen
Seite 5 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 3, vom 29.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37, 52072 Aachen
Seite 6 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 4, vom 29.05.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37, 52072 Aachen
Seite 7 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 5, vom 03.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 8, 52074 Aachen
Seite 8 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 6, vom 03.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 8, 52074 Aachen
Seite 9 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 7, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 16, 52074 Aachen
Seite 10 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 8, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 16, 52074 Aachen
Seite 11 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 9, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 13, 52074 Aachen
Seite 12 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 10, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 13, 52074 Aachen
Seite 13 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 11, vom 06.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 35, 52074 Aachen
Seite 14 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 12, o.Datum,
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 37a, 52072 Aachen
Seite 15 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 13, vom 08.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 9, 52074 Aachen
Seite 16 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 14, vom 08.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 9, 52074 Aachen
Seite 17 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 15, vom 09.06.2013
Schreiben 16, vom 09.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 14, 52074 Aachen
Im Weingarten 14, 52074 Aachen
Seite 18 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 17, vom 10.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
, Im Weingarten 37, 52074 Aachen
Seite 19 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 18, vom 11.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 2, 52074 Aachen
Seite 20 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 19, vom 10.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 2, 52074 Aachen
Seite 21 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 20, vom 11.07.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 45, 52072 Aachen
Seite 22 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 21, vom 11.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 24, 52074 Aachen
Seite 23 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 22, vom 12.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 33, 52074 Aachen
Seite 24 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 22, vom 12.06.2013 – Seite 2 –
Seite 25 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 23, vom 12.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 23, 52074 Aachen
Seite 26 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 24, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Rathausstraße 60, 52072 Aachen
Seite 27 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 25, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 29, 52074 Aachen
Seite 28 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 26, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 29, 52074 Aachen
Seite 29 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 27, vom 13.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 35, 52074 Aachen
Seite 30 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Schreiben 27, vom 13.06.2013 – Seite 2 –
Seite 31 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 28, vom 14.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 20, 52074 Aachen
Seite 32 von 33
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Schreiben 29, vom 14.06.2013
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Im Weingarten 18, 52074 Aachen
Seite 33 von 33
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Stellungnahmen der Verwaltung zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg
für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand 22.05.2014)
Lage des Plangebietes
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahmen der Verwaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme zu Schreiben 1 vom 17.05.2013.................................................................................................................. 3
Stellungnahme zu Schreiben 2 vom 26.05.2013.................................................................................................................. 3
Stellungnahme zu Schreiben 3 vom 29.05.2013.................................................................................................................. 4
Stellungnahme zu Schreiben 4 vom 29.05.2013.................................................................................................................. 5
Stellungnahme zu Schreiben 5 und 6 vom 03.06.2013........................................................................................................ 6
Stellungnahme zu Schreiben 7 und 8 vom 06.06.2013........................................................................................................ 7
Stellungnahme zu Schreiben 9 und 10 vom 06.06.2013...................................................................................................... 8
Stellungnahme zu Schreiben 11 vom 06.06.2013................................................................................................................ 9
Stellungnahme zu Schreiben 12 o.Datum .......................................................................................................................... 10
Stellungnahme zu Schreiben 13 vom 08.06.2013.............................................................................................................. 10
Stellungnahme zu Schreiben 14 vom 08.06.2013.............................................................................................................. 11
Stellungnahme zu Schreiben 15 und 16 vom 09.06.2013.................................................................................................. 11
Stellungnahme zu Schreiben 17 vom 10.06.2013.............................................................................................................. 12
Stellungnahme zu Schreiben 18 vom 11.06.2013.............................................................................................................. 13
Stellungnahme zu Schreiben 19 vom 10.06.2013.............................................................................................................. 13
Stellungnahme zu Schreiben 20 vom 11.07.2013.............................................................................................................. 14
Stellungnahme zu Schreiben 21 vom 11.06.2013.............................................................................................................. 14
Stellungnahme zu Schreiben 22 vom 12.06.2013.............................................................................................................. 15
Stellungnahme zu Schreiben 23 vom 12.06.2013.............................................................................................................. 16
Stellungnahme zu Schreiben 24 vom 13.06.2013.............................................................................................................. 17
Stellungnahme zu Schreiben 25 und 26 vom 13.06.2013.................................................................................................. 18
Stellungnahme zu Schreiben 27 vom 13.06.2013.............................................................................................................. 19
Stellungnahme zu Schreiben 29 vom 14.06.2013.............................................................................................................. 20
Seite 2 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 1 vom 17.05.2013
Das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung ist entstanden auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde
Laurensberg. Es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt. Gemäß
Gerichtsurteil vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.11.1986, Az.: BVerwG 4 C 22.83) ist ein als ungültig erkannter
Bebauungsplan in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein
seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauG mit allen Verfahrensschritten
die das Baugesetzbuch vorschreibt. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
beteiligt. Es bestand die Möglichkeit sich zur beabsichtigten Aufhebung zu äußern. Hiervon haben die Anwohner auch rege
Gebrauch gemacht.
Das Plangebiet ist weitgehend bebaut mit einer homogenen Bebauungsstruktur. Damit ist ein ausreichender Maßstab für
die Beurteilung von Bauvorhaben auf Grundlage von § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) gegeben. Um darüber hinaus ein zusätzliches Steuerungsinstrument für die Entwicklung in diesem
Bereich zu erhalten, hat die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg in ihrer Sitzung am 14.05.2014 beschlossen, für diesen
Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur sichern soll. Der
Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 15.05.2014 diesem Beschluss angeschlossen.
Stellungnahme zu Schreiben 2 vom 26.05.2013
Eine Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt derzeit gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), da der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg
über Rechtsmängel verfügt und nicht mehr angewendet werden darf. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zum Schutz und Erhalt des vorhandenen Wohngebietes gefasst, haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss darüber hinaus in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 einen Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet gefasst, der am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 4 Laurensberg grenzt im Süden und Südwesten an den Landschaftsplan der Stadt
Aachen, der für diesen Bereich „Landschaftsschutzgebiet“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt
„Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Bei Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 behält die Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“ ihre Gültigkeit. Die planungsrechtliche Beurteilung für Vorhaben erfolgt gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u.
forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung
gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs.
2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben
den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht.
Seite 3 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 3 vom 29.05.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht
formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe
der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“
öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel,
nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am
28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan hat das Ziel das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu
erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit
dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB/ §35 BauGB hinaus auch die Ziele
des künftigen Bebauungsplanes einhalten.
Es soll kein vorhabenbezogener Bebauungsplan sondern ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Ein Angebotsbebauungsplan wird nicht für ein konkretes Vorhaben aufgestellt, sondern steuert die Entwicklung für das gesamte Wohngebiet. Der Aufstellungsbeschluss umfasst nicht den Bereich um den westlichen Wendehammer „Im Weingarten“, da dieser
Bereich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 671 liegt und hier keine Planerfordernis besteht.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dem Gebot des Einfügens nach § 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens hält und die erforderliche
Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, welche das
geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden können. Für die angrenzenden
unbebauten Wiesenflächen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Im
Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u.
forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung
gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs.
2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben
den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Es gibt derzeit keine konkrete Planung für eine Nachverdichtung.
Es muss nun im Rahmen der Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplanes geprüft werden, inwieweit Planungsrecht für eine
bauliche Entwicklung im gesamten Plangebiet geschaffen werden soll.
Seite 4 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 4 vom 29.05.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht
formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe
der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“
öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel,
nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Es gibt derzeit keine konkrete Planung für eine Nachverdichtung. Es soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, mit
dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches
Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten.
Seite 5 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 5 und 6 vom 03.06.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung
der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2
Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit
des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Im Innenbereich, zwischen der Rathausstraße und der Straße „Im Weingarten“ sind bereits zwei Einfamilienhäuser entstanden, die von der Rathausstraße erschlossen werden. Die Baugenehmigung für das auf der rückwärtig an das Grundstück Im
Weingarten 8 angrenzenden Fläche geplante Vorhaben ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Gerichte haben sich
u.a. mit der Lage des geplanten Gebäudes im Hang und dem Verlauf der geplanten Auffahrt auseinandergesetzt und keine
durchgreifenden Bedenken geäußert.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan hat das Ziel das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild
des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll
ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die
Kriterien gemäß § 34 BauGB/ § 35 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten.
Seite 6 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 7 und 8 vom 06.06.2013
Die Änderung eines mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplans ist nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dem Gebot des Einfügens nach § 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens hält und die erforderliche
Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, welche das
geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden können.
Für die unbebauten angrenzenden Wiesenflächen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 Baugesetzbuch
(Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor.
Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann
beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung
planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft.
Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Seite 7 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 9 und 10 vom 06.06.2013
Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg ist gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 28.05.1969
unwirksam und damit nicht mehr anzuwenden.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung
planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft.
Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Seite 8 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 11 vom 06.06.2013
Der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist gemäß der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei
Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens
eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein
weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und
daher nicht anzuwenden.
Das Grundstück „Im Weingarten Nr. 35“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 671, der über keine
Rechtsmängel verfügt und somit die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Der mit Rechtsmängeln behaftete Bebauungsplan hatte das Ziel, Planungsrecht für eine aufgelockerte, durchgrünte Wohnsiedlung zu schaffen. Es hat sich eine Siedlung mit einer einheitlichen Bebauungsstruktur entwickelt, die prägend für die
Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ist. Auch wenn die Prüfung nach § 34 BauGB einen größeren Ermessensspielraum zulässt als Festsetzungen in
einem Bebauungsplan, ändert sich der Zulässigkeitsmaßstab für eine bauliche Entwicklung nicht wesentlich. Dass in einem
Wohngebiet kein Bebauungsplan existiert und die Zulässigkeit von Vorhaben somit nach der Grundregel des § 34 BauGB
beurteilt wird, ist üblich und mit Blick auf die Wahrung der Nachbarrechte unproblematisch. Dem Gebot des Einfügens nach
§ 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten
Rahmens hält und die erforderliche Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart
der näheren Umgebung, welche das geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke
betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden
können.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung
planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft.
Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird die Erschließung von Grundstücken auch für Rettungsfahrzeuge geprüft.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 12 o.Datum
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben gemäß
§ 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein
Vorhaben Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich),
wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind.
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist über diese Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) gewährleistet und damit die Steuerungskraft gesichert.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Um das
Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss
ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten. Damit
ist sichergestellt, dass der wesentliche Charakter der Siedlung erhalten bleibt.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung und Umweltbericht. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden, wenn der für Vorhaben im
betroffenen Gebiet geltende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Hier werden geplante Vorhaben nach
der Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans und vor der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans nach der Grundregel
der §§ 34 bzw. 35 BauGB beurteilt werden; dies bedeutet für den Zulässigkeitsmaßstab keine erhebliche Veränderung.
Auch in diesem Beurteilungsrahmen werden neue Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die
gebotene Rücksicht auf ihre unmittelbare Umgebung nehmen müssen.
Stellungnahme zu Schreiben 13 vom 08.06.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht
formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe
der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“
öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel,
nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes wird keine Veränderung der bestehenden Situation beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung
planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft.
Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 14 vom 08.06.2013
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitige.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) hinaus, die dann anzuwenden sind, gewährleistet.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05
und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden
Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu
erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß
§ 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Stellungnahme zu Schreiben 15 und 16 vom 09.06.2013
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Die Gefahr von Wildwuchs oder Wertminderung der
Grundstücke wird nicht gesehen, da sich Bauvorhaben oder Änderungen bestehender Gebäude in Art und Maß in die Struktur der vorhandenen Siedlung einfügen müssen.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am
14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form
zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben
gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes einhalten.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 17 vom 10.06.2013
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 13.05.2013 bis einschließlich 14.06.2013 stattfand,
beteiligt. Die öffentliche Bekanntmachung, die über die öffentliche Auslegung informierte, erfolgte in den beiden Tageszeitungen am 02.05.2014.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Die Gefahr von Wildwuchs wird nicht gesehen, da sich
Bauvorhaben oder Änderungen bestehender Gebäude in Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung
einfügen müssen.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am
14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form
zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben
gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes einhalten.
Unabhängig vom Alter des Bebauungsplanes, ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan in dem für die Aufhebung von
Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Eine Heilung der Form- und Verfahrensfehler ist aufgrund des Alters des Bebauungsplanes nicht sinnvoll.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 18 vom 11.06.2013
Der mit Rechtsmängeln behaftete Bebauungsplan Nr. 4 setzt eine Grundstücksgröße von mind. 600 qm fest. Mit Aufhebung
des Bebauungsplanes ist eine Steuerung von Grundstücksgröße nicht gegeben. Gemäß § 34 BauGB ist aber ein Vorhaben
nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Damit ist eine Steuerung der baulichen Dichte mit dem § 34 BauGB gegeben.
Die Beurteilung gemäß § 34 BauGB lässt aber, im Gegensatz zu einer konkreten Festsetzung im Bebauungsplan, einen
gewissen Ermessensspielraum zu. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren
Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in
seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner
jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich
der Bebauungspläne im Südviertel, in denen z.B. Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt sind, aufgestellt werden.
Ob eine Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen auch für diesen Bebauungsplan getroffen wird, muss im weiteren
Aufstellungsverfahren geprüft werden.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg wurde in der Bezirksvertretung AachenLaurensberg und im Planungsausschuss beraten und einstimmig von allen Fraktionen beschlossen.
Stellungnahme zu Schreiben 19 vom 10.06.2013
Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg ist mit Rechtsmängeln behaftet und gemäß Gerichtsurteil vom 28.05.1969 (3 K
166/69) unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden.
Der neue Bebauungsplan soll der Bestandssicherung dienen. Verkehrliche Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Lärmsituation im Plangebiet müssen im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes geprüft werden.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 20 vom 11.07.2013
Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg setzt für den Bereich um Berger Hochkirchen „Landwirtschaftliche Fläche“ fest. Die
Fläche liegt im Landschaftsplan der Stadt Aachen, der hier Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Eine weitere Bebauung war
für diesen Bereich nicht vorgesehen und auch nach den Festsetzungen des mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes 4 nicht zulässig.
Mit Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg liegt der Bereich um Berger Hochkirchen im Außenbereich gemäß
§ 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch
aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz
höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung
gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht.
Die bauliche Entwicklung entlang der Rathausstraße erfolgte im Wesentlichen auf der gegenüberliegenden (östlichen) Straßenseite, die planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen ist. Diese Entwicklung ist
nicht prägend für den Bereich um Berger Hochkirchen, der planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist.
Stellungnahme zu Schreiben 21 vom 11.06.2013
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit einzelnen Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 22 vom 12.06.2013
Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes und auch das Gerichtsverfahren wurden damals vor der kommunalen Gebietsreform von der Gemeinde Laurensberg durchgeführt. Eine intensive Aktenrecherche zum derzeit laufenden
Gerichtsverfahren hat ergeben, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt.
Gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) ist der Bebauungsplan Nr. 4 unwirksam. Ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren
aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, sichergestellt. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34
BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Die Beurteilung von den bereits realisierten Vorhaben im Bereich zwischen der „Rathaustraße“ und der Straße „Im Weingarten“ erfolgte gemäß § 34 BauGB. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung
von Vorhaben in diesem Bereich, da der Bebauungsplan Nr. 4 als unwirksam erkannt wurde und hier keine Festsetzungen
trifft.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 23 vom 12.06.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht
formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe
der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“
öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel,
nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34
BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 24 vom 13.06.2013
Die Gesamtschule inklusive des dazugehörigen Busverkehrs besteht seit 1986.
Mit Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg liegt der Bereich um Berger Hochkirchen im Außenbereich gemäß
§ 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben (z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe usw.) oder sonstige Vorhaben, wenn öffentlich Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange
werden in diesem Bereich betroffen, da ein sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des
Landschaftsplanes widerspricht.
Die verkehrlichen Auswirkungen durch das neue Wohngebiet am Sandhäuschen wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet, mit dem Ergebnis, dass das Straßennetz die zusätzlichen Verkehre aufnehmen kann.
Die Gesamtverkehrssituation ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es hier nur um die deklaratorische Aufhebung
eines unwirksamen Bebauungsplanes geht, was voraussichtlich auf die Möglichkeit einer weiteren Bebauung/Nachverdichtung und damit eine Zunahme des Verkehrs keine nennenswerten Auswirkungen haben wird, da neue
Vorhaben nicht regellos errichtet werden können, sondern an § 34 BauGB gemessen werden müssen.
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Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 25 und 26 vom 13.06.2013
Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom
28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht
formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe
der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“
öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel,
nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, sichergestellt.
Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am
14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form
zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben
gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes einhalten.
Seite 18 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 27 vom 13.06.2013
Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes und auch das Gerichtsverfahren wurden damals vor der kommunalen Gebietsreform von der Gemeinde Laurensberg durchgeführt. Eine intensive Aktenrecherche zum derzeit laufenden
Gerichtsverfahren hat erst jetzt ergeben, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt.
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34
BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 4 Laurensberg grenzt im Süden und Südwesten an den Landschaftsplan der Stadt
Aachen, der für diesen Bereich „Landschaftsschutzgebiet“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt
„Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ändert
sich mit Aufhebung des Bebauungsplanes nicht. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben (z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe usw.) zulässig. Sonstige Vorhaben sind zulässig, wenn öffentlich Belange nicht beeinträchtigt werden.
Öffentliche Belange werden in diesem Bereich betroffen, da ein sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspricht. oder sonstige Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
sind. Darüber gelten die Bestimmungen des Landschaftsschutzgebietes.
Die Änderung eines mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes ist nicht zulässig.
Seite 19 von 20
Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4
Laurensberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 22.05.2014
Stellungnahme zu Schreiben 28 vom 14.06.2013
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34
BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
Stellungnahme zu Schreiben 29 vom 14.06.2013
Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34
und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz
zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu.
Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und
15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur
zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten
und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im
Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34
BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten.
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