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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
134557.pdf
Größe
164 MB
Erstellt
22.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:53

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0033/WP17 öffentlich 35004-2013 22.08.2014 Dez. III / FB 61/20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg hier: A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB C. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.09.2014 25.09.2014 B5 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 1/3 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg ist gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 28.05.1969 unwirksam. Die Bezirksvertretung AachenLaurensberg und der Planungsausschuss hatten in ihren Sitzungen am 27.02.2013 und am 28.02.2013 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg beschlossen (s. Vorlage FB 61/0835/WP16) In den Sitzungen wurde gleichzeitig beschlossen, dass auf die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) verzichtet und direkt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden soll. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB erfolgten in der Zeit vom 13.06. bis 14.06.2013. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben ca. 30 Anwohner und Anwohnerinnen ihre Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert. Im Wesentlichen wird die Befürchtung geäußert, dass die Aufhebung das Erscheinungsbild einer aufgelockerten und homogenen Bebauung negativ verändern wird, Außerdem wird eine Ungleichbehandlung gesehen, da der Bebauungsplan bei der Entwicklung der Siedlung bis in die jüngste Vergangenheit angewendet wurde, und es jetzt kein wirksames Steuerungsinstrument für eine Neubebauung oder bauliche Veränderung gibt. Die Eingaben und die Stellungnahmen der Verwaltung sind als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Die Eingaben der Bürger und Bürgerinnen führen nicht zu einer Änderung der Planungsabsicht, da entsprechend der gültigen Rechtsprechung ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben ist, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Parallel zum Aufhebungsverfahren wurde ein Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst, der das Ziel hat, das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur und seinem homogenen Erscheinungsbild zu sichern. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen aber keine Bedenken zur Aufhebung des Bebauungsplanes geäußert wurden. Die Verwaltung empfiehlt, für die Aufhebung des Bebauungsplanes 4 inklusive der I. Änderung den Satzungsbeschluss zu fassen. 4. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen bestehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht. Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 2/3 Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Begründung 4a Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung – Eingaben 4b Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung – Stellungnahmen der Verwaltung Vorlage FB 61/0033/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 3/3 Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg Ratha us straß e Brunnenstraße He rz og sw eg Orsbacher Straße Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg Ratha us straß e Brunnenstraße He rz og sw eg Orsbacher Straße Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg zwischen Orsbacher Straße/Herzogsweg, Rathausstraße, Brunnenstraße, im Bereich der Straße „Im Weingarten“ und „Am Weyenberg“ Lage des Plangebietes Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg Begründung zur Satzung Fassung vom 03.06.2014 Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg grenzt im Norden an die „Rathausstraße“, im Westen an die „Brunnenstraße“ und im Osten an die „Orsbacher Straße“ bzw. „Herzogsweg“. Er umfasst die Straßen „Im Weingarten“, „Am Weyenberg“ und das Anwesen „Bergerhochkirchen“. Der Bebauungsplan ist seit dem 23.09.1968 rechtskräftig. Im Zuge eines Klageverfahrens im Jahre 1969 stellte das Verwaltungsgericht Aachen fest, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt. Der Planbereich ist größtenteils bebaut. Zwei Baulücken westlich der Straße “Im Weingarten” werden derzeit bebaut. Im Innenbereich zwischen der Straße „Im Weingarten“ und der „Rathausstraße“ hat eine „Nachverdichtung“ mit Einfamilienhäusern begonnen, die von der Rathausstraße aus erschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 4 trifft Festsetzungen zu Art der Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen, Grundstücksgrößen, Dachformen und Dachneigungen, Firsthöhen und -richtungen und Ausbau von Kellergeschossen bei Hanglange. Ferner sind Materialien, Farben der Dach- und Gaubenflächen, Einfriedungen und Geländeveränderungen festgesetzt. Für die südlichen und südöstlichen Weideflächen und das Anwesen Bergerhochkirchen trifft der Bebauungsplan über die Festsetzung Landwirtschaftliche Nutzfläche hinaus keine weiteren Festsetzungen. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan eine kleine Fläche als Grünfläche /Kinderspielplatz und entlang der Brunnenstraße die Böschungen als Grünfläche fest. Mit der fast vollständigen Bebauung des Plangebietes wurde die Leitaufgabe des Bebauungsplanes erfüllt, so dass der Bebauungsplan aufgehoben werden kann. Außerdem wird durch die Aufhebung des mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes eine Rechtsklarheit für diesen Bereich geschaffen. Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX den Bebauungsplan Nr. 4 inklusive der I. Änderung im vereinf. Verfahren gemäß §13 BauGB, als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den (Tag nach dem Beschluss) (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 2 / 2 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 18.11.2013) Lage des Plangebietes Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Inhaltsverzeichnis Schreiben 1, vom 17.05.2013 Schreiben 1 vom 17.05.201 Schreiben 2, vom 26.05.2013 Schreiben 3, vom 29.05.2013 Schreiben 4, vom 29.05.2013 Schreiben 5, vom 03.06.2013 Schreiben 6, vom 03.06.2013 Schreiben 7, vom 06.06.2013 Schreiben 8, vom 06.06.2013 Schreiben 9, vom 06.06.2013 Schreiben 10, vom 06.06.2013 Schreiben 11, vom 06.06.2013 Schreiben 12, o.Datum, Schreiben 13, vom 08.06.2013 Schreiben 14, vom 08.06.2013 Schreiben 15, vom 09.06.2013 Schreiben 16, vom 09.06.2013 Schreiben 17, vom 10.06.2013 Schreiben 18, vom 11.06.2013 Schreiben 19, vom 10.06.2013 Schreiben 20, vom 11.07.2013 Schreiben 21, vom 11.06.2013 Schreiben 22, vom 12.06.2013 Schreiben 22, vom 12.06.20 Schreiben 23, vom 12.06.2013 Schreiben 24, vom 13.06.2013 Schreiben 25, vom 13.06.2013 Schreiben 26, vom 13.06.2013 Schreiben 27, vom 13.06.2013 Schreiben 27, vom 13.06.20 Schreiben 28, vom 14.06.2013 Schreiben 29, vom 14.06.2013 Im Weingarten 39, 52074 Aachen.......................................................... 3 ................................................................................................................... 4 Im Weingarten 31, 52074 Aachen............................................................ 5 Rathausstraße 37, 52072 Aachen............................................................... 6 Rathausstraße 37, 52072 Aachen.............................................................. 7 n 8, 52074 Aachen .................................................................... 8 Im Weingarten 8, 52074 Aachen .............................................. 9 Im Weingarten 16, 52074 Aachen............................................................ 10 eingarten 16, 52074 Aachen............................................................. 11 Im Weingarten 13, 52074 Aachen................................................... 12 Weingarten 13, 52074 Aachen ................................................... 13 Im Weingarten 35, 52074 Aachen ............................................ 14 Rathausstraße 37a, 52072 Aachen.................................. 15 eingarten 9, 52074 Aachen ........................................................... 16 Im Weingarten 9, 52074 Aachen................................................. 17 Im Weingarten 14, 52074 Aachen.......................................................... 18 , Im Weingarten 14, 52074 Aachen ............................................................. 18 Im Weingarten 37, 52074 Aachen .................................... 19 m Weingarten 2, 52074 Aachen........................................................ 20 , Im Weingarten 2, 52074 Aachen.................................................... 21 Rathausstraße 45, 52072 Aachen................................................... 22 rten 24, 52074 Aachen............................................................. 23 Im Weingarten 33, 52074 Aachen........................................... 24 ................................................................................................ 25 Im Weingarten 23, 52074 Aachen.......................................... 26 sstraße 60, 52072 Aachen .............................................................. 27 Im Weingarten 29, 52074 Aachen ................................................. 28 Im Weingarten 29, 52074 Aachen ..................................................... 29 Im Weingarten 35, 52074 Aachen ................................................... 30 .................................................................................... 31 Im Weingarten 20, 52074 Aachen ............................. 32 Im Weingarten 18, 52074 Aachen................................................. 33 Seite 2 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 1, vom 17.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 39, 52074 Aachen Seite 3 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 1 vom 17.05.2013 – Seite 2 – Seite 4 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 2, vom 26.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 31, 52074 Aachen Seite 5 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 3, vom 29.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37, 52072 Aachen Seite 6 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 4, vom 29.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37, 52072 Aachen Seite 7 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 5, vom 03.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 8, 52074 Aachen Seite 8 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 6, vom 03.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 , Im Weingarten 8, 52074 Aachen Seite 9 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 7, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 16, 52074 Aachen Seite 10 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 8, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 16, 52074 Aachen Seite 11 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 9, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 13, 52074 Aachen Seite 12 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 10, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 13, 52074 Aachen Seite 13 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 11, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 35, 52074 Aachen Seite 14 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 12, o.Datum, Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37a, 52072 Aachen Seite 15 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 13, vom 08.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 9, 52074 Aachen Seite 16 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 14, vom 08.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 , Im Weingarten 9, 52074 Aachen Seite 17 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 15, vom 09.06.2013 Schreiben 16, vom 09.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 14, 52074 Aachen Im Weingarten 14, 52074 Aachen Seite 18 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 17, vom 10.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 37, 52074 Aachen Seite 19 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 18, vom 11.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 2, 52074 Aachen Seite 20 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 19, vom 10.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 2, 52074 Aachen Seite 21 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 20, vom 11.07.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 45, 52072 Aachen Seite 22 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 21, vom 11.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 24, 52074 Aachen Seite 23 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 22, vom 12.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 33, 52074 Aachen Seite 24 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 22, vom 12.06.2013 – Seite 2 – Seite 25 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 23, vom 12.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 23, 52074 Aachen Seite 26 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 24, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 60, 52072 Aachen Seite 27 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 25, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 29, 52074 Aachen Seite 28 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 26, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 29, 52074 Aachen Seite 29 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 27, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 35, 52074 Aachen Seite 30 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 27, vom 13.06.2013 – Seite 2 – Seite 31 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 28, vom 14.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 20, 52074 Aachen Seite 32 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 29, vom 14.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 18, 52074 Aachen Seite 33 von 33 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 18.11.2013) Lage des Plangebietes Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Inhaltsverzeichnis Schreiben 1, vom 17.05.2013 Schreiben 1 vom 17.05.201 Schreiben 2, vom 26.05.2013 Schreiben 3, vom 29.05.2013 Schreiben 4, vom 29.05.2013 Schreiben 5, vom 03.06.2013 Schreiben 6, vom 03.06.2013 Schreiben 7, vom 06.06.2013 Schreiben 8, vom 06.06.2013 Schreiben 9, vom 06.06.2013 Schreiben 10, vom 06.06.2013 Schreiben 11, vom 06.0 Schreiben 12, o.Datum, Schreiben 13, vom 08.0 Schreiben 14, vom 08.06.2013 Schreiben 15, vom 09.06.2013 Schreiben 16, vom 09.06.2013 Schreiben 17, vom 10.06.2013 Schreiben 18, vom 11.06.2013 Schreiben 19, vom 10.06.2013 Schreiben 20, vom 11.07.2013 Schreiben 21, vom 11.06.2013 Schreiben 22, vom 12.06.2013 Schreiben 22, vom 12.06.20 Schreiben 23, vom 12.06.2013 Schreiben 24, vom 13.06.2013 Schreiben 25, vom 13.06.2013 Schreiben 26, vom 13.06.2013 Schreiben 27, vom 13.06.2013 Schreiben 27, vom 13.06.20 Schreiben 28, vom 14.06.2013 Schreiben 29, vom 14.06.2013 Im Weingarten 39, 52074 Aachen.......................................................... 3 ................................................................................................................ 4 Im Weingarten 31, 52074 Aachen............................................................ 5 athausstraße 37, 52072 Aachen............................................................... 6 , Rathausstraße 37, 52072 Aachen.............................................................. 7 n 8, 52074 Aachen .................................................................... 8 Im Weingarten 8, 52074 Aachen .............................................. 9 Im Weingarten 16, 52074 Aachen............................................................ 10 eingarten 16, 52074 Aachen............................................................. 11 Im Weingarten 13, 52074 Aachen................................................... 12 Weingarten 13, 52074 Aachen ................................................... 13 Weingarten 35, 52074 Aachen ............................................ 14 Rathausstraße 37a, 52072 Aachen.................................. 15 en 9, 52074 Aachen ........................................................... 16 Im Weingarten 9, 52074 Aachen................................................. 17 Im Weingarten 14, 52074 Aachen.......................................................... 18 14, 52074 Aachen ............................................................. 18 Im Weingarten 37, 52074 Aachen .................................... 19 m Weingarten 2, 52074 Aachen........................................................ 20 Im Weingarten 2, 52074 Aachen.................................................... 21 Rathausstraße 45, 52072 Aachen................................................... 22 rten 24, 52074 Aachen............................................................. 23 Im Weingarten 33, 52074 Aachen........................................... 24 ................................................................................................ 25 Im Weingarten 23, 52074 Aachen.......................................... 26 sstraße 60, 52072 Aachen .............................................................. 27 Im Weingarten 29, 52074 Aachen ................................................. 28 m Weingarten 29, 52074 Aachen ..................................................... 29 Im Weingarten 35, 52074 Aachen ................................................... 30 .................................................................................... 31 Im Weingarten 20, 52074 Aachen ............................. 32 Im Weingarten 18, 52074 Aachen................................................. 33 Seite 2 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 1, vom 17.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 , Im Weingarten 39, 52074 Aachen Seite 3 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 1 vom 17.05.2013 – Seite 2 – Seite 4 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 2, vom 26.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 31, 52074 Aachen Seite 5 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 3, vom 29.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37, 52072 Aachen Seite 6 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 4, vom 29.05.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37, 52072 Aachen Seite 7 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 5, vom 03.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 8, 52074 Aachen Seite 8 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 6, vom 03.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 8, 52074 Aachen Seite 9 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 7, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 16, 52074 Aachen Seite 10 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 8, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 16, 52074 Aachen Seite 11 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 9, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 13, 52074 Aachen Seite 12 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 10, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 13, 52074 Aachen Seite 13 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 11, vom 06.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 35, 52074 Aachen Seite 14 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 12, o.Datum, Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 37a, 52072 Aachen Seite 15 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 13, vom 08.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 9, 52074 Aachen Seite 16 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 14, vom 08.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 9, 52074 Aachen Seite 17 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 15, vom 09.06.2013 Schreiben 16, vom 09.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 14, 52074 Aachen Im Weingarten 14, 52074 Aachen Seite 18 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 17, vom 10.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 , Im Weingarten 37, 52074 Aachen Seite 19 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 18, vom 11.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 2, 52074 Aachen Seite 20 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 19, vom 10.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 2, 52074 Aachen Seite 21 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 20, vom 11.07.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 45, 52072 Aachen Seite 22 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 21, vom 11.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 24, 52074 Aachen Seite 23 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 22, vom 12.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 33, 52074 Aachen Seite 24 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 22, vom 12.06.2013 – Seite 2 – Seite 25 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 23, vom 12.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 23, 52074 Aachen Seite 26 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 24, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Rathausstraße 60, 52072 Aachen Seite 27 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 25, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 29, 52074 Aachen Seite 28 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 26, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 29, 52074 Aachen Seite 29 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 27, vom 13.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 35, 52074 Aachen Seite 30 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Schreiben 27, vom 13.06.2013 – Seite 2 – Seite 31 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 28, vom 14.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 20, 52074 Aachen Seite 32 von 33 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Schreiben 29, vom 14.06.2013 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Im Weingarten 18, 52074 Aachen Seite 33 von 33 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen der Verwaltung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg für den Bereich zwischen Orsbacher Str./Herzogsweg,Rathausstraße, Brunnenstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 22.05.2014) Lage des Plangebietes Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahmen der Verwaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) Inhaltsverzeichnis Stellungnahme zu Schreiben 1 vom 17.05.2013.................................................................................................................. 3 Stellungnahme zu Schreiben 2 vom 26.05.2013.................................................................................................................. 3 Stellungnahme zu Schreiben 3 vom 29.05.2013.................................................................................................................. 4 Stellungnahme zu Schreiben 4 vom 29.05.2013.................................................................................................................. 5 Stellungnahme zu Schreiben 5 und 6 vom 03.06.2013........................................................................................................ 6 Stellungnahme zu Schreiben 7 und 8 vom 06.06.2013........................................................................................................ 7 Stellungnahme zu Schreiben 9 und 10 vom 06.06.2013...................................................................................................... 8 Stellungnahme zu Schreiben 11 vom 06.06.2013................................................................................................................ 9 Stellungnahme zu Schreiben 12 o.Datum .......................................................................................................................... 10 Stellungnahme zu Schreiben 13 vom 08.06.2013.............................................................................................................. 10 Stellungnahme zu Schreiben 14 vom 08.06.2013.............................................................................................................. 11 Stellungnahme zu Schreiben 15 und 16 vom 09.06.2013.................................................................................................. 11 Stellungnahme zu Schreiben 17 vom 10.06.2013.............................................................................................................. 12 Stellungnahme zu Schreiben 18 vom 11.06.2013.............................................................................................................. 13 Stellungnahme zu Schreiben 19 vom 10.06.2013.............................................................................................................. 13 Stellungnahme zu Schreiben 20 vom 11.07.2013.............................................................................................................. 14 Stellungnahme zu Schreiben 21 vom 11.06.2013.............................................................................................................. 14 Stellungnahme zu Schreiben 22 vom 12.06.2013.............................................................................................................. 15 Stellungnahme zu Schreiben 23 vom 12.06.2013.............................................................................................................. 16 Stellungnahme zu Schreiben 24 vom 13.06.2013.............................................................................................................. 17 Stellungnahme zu Schreiben 25 und 26 vom 13.06.2013.................................................................................................. 18 Stellungnahme zu Schreiben 27 vom 13.06.2013.............................................................................................................. 19 Stellungnahme zu Schreiben 29 vom 14.06.2013.............................................................................................................. 20 Seite 2 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 1 vom 17.05.2013 Das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung ist entstanden auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg. Es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt. Gemäß Gerichtsurteil vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.11.1986, Az.: BVerwG 4 C 22.83) ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauG mit allen Verfahrensschritten die das Baugesetzbuch vorschreibt. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes beteiligt. Es bestand die Möglichkeit sich zur beabsichtigten Aufhebung zu äußern. Hiervon haben die Anwohner auch rege Gebrauch gemacht. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut mit einer homogenen Bebauungsstruktur. Damit ist ein ausreichender Maßstab für die Beurteilung von Bauvorhaben auf Grundlage von § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) gegeben. Um darüber hinaus ein zusätzliches Steuerungsinstrument für die Entwicklung in diesem Bereich zu erhalten, hat die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg in ihrer Sitzung am 14.05.2014 beschlossen, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur sichern soll. Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 15.05.2014 diesem Beschluss angeschlossen. Stellungnahme zu Schreiben 2 vom 26.05.2013 Eine Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt derzeit gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), da der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg über Rechtsmängel verfügt und nicht mehr angewendet werden darf. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zum Schutz und Erhalt des vorhandenen Wohngebietes gefasst, haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss darüber hinaus in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 einen Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet gefasst, der am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Das Plangebiet des Bebauungsplanes 4 Laurensberg grenzt im Süden und Südwesten an den Landschaftsplan der Stadt Aachen, der für diesen Bereich „Landschaftsschutzgebiet“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt „Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Bei Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 behält die Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“ ihre Gültigkeit. Die planungsrechtliche Beurteilung für Vorhaben erfolgt gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Seite 3 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 3 vom 29.05.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan hat das Ziel das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB/ §35 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten. Es soll kein vorhabenbezogener Bebauungsplan sondern ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Ein Angebotsbebauungsplan wird nicht für ein konkretes Vorhaben aufgestellt, sondern steuert die Entwicklung für das gesamte Wohngebiet. Der Aufstellungsbeschluss umfasst nicht den Bereich um den westlichen Wendehammer „Im Weingarten“, da dieser Bereich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 671 liegt und hier keine Planerfordernis besteht. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dem Gebot des Einfügens nach § 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens hält und die erforderliche Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, welche das geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden können. Für die angrenzenden unbebauten Wiesenflächen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Es gibt derzeit keine konkrete Planung für eine Nachverdichtung. Es muss nun im Rahmen der Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplanes geprüft werden, inwieweit Planungsrecht für eine bauliche Entwicklung im gesamten Plangebiet geschaffen werden soll. Seite 4 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 4 vom 29.05.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Es gibt derzeit keine konkrete Planung für eine Nachverdichtung. Es soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Seite 5 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 5 und 6 vom 03.06.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Laurensberg ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Im Innenbereich, zwischen der Rathausstraße und der Straße „Im Weingarten“ sind bereits zwei Einfamilienhäuser entstanden, die von der Rathausstraße erschlossen werden. Die Baugenehmigung für das auf der rückwärtig an das Grundstück Im Weingarten 8 angrenzenden Fläche geplante Vorhaben ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Gerichte haben sich u.a. mit der Lage des geplanten Gebäudes im Hang und dem Verlauf der geplanten Auffahrt auseinandergesetzt und keine durchgreifenden Bedenken geäußert. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan hat das Ziel das vorhandene Wohngebiet in seiner Struktur zu erhalten und zu sichern. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB/ § 35 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten. Seite 6 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 7 und 8 vom 06.06.2013 Die Änderung eines mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplans ist nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dem Gebot des Einfügens nach § 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens hält und die erforderliche Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, welche das geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden können. Für die unbebauten angrenzenden Wiesenflächen erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 7 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 9 und 10 vom 06.06.2013 Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg ist gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 28.05.1969 unwirksam und damit nicht mehr anzuwenden. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 8 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 11 vom 06.06.2013 Der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist gemäß der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Das Grundstück „Im Weingarten Nr. 35“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 671, der über keine Rechtsmängel verfügt und somit die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Der mit Rechtsmängeln behaftete Bebauungsplan hatte das Ziel, Planungsrecht für eine aufgelockerte, durchgrünte Wohnsiedlung zu schaffen. Es hat sich eine Siedlung mit einer einheitlichen Bebauungsstruktur entwickelt, die prägend für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ist. Auch wenn die Prüfung nach § 34 BauGB einen größeren Ermessensspielraum zulässt als Festsetzungen in einem Bebauungsplan, ändert sich der Zulässigkeitsmaßstab für eine bauliche Entwicklung nicht wesentlich. Dass in einem Wohngebiet kein Bebauungsplan existiert und die Zulässigkeit von Vorhaben somit nach der Grundregel des § 34 BauGB beurteilt wird, ist üblich und mit Blick auf die Wahrung der Nachbarrechte unproblematisch. Dem Gebot des Einfügens nach § 34 Art. 1 BauGB genügt ein Vorhaben, wenn es sich innerhalb des durch die Bebauung seiner Umgebung geprägten Rahmens hält und die erforderliche Rücksicht auf seine unmittelbare Umgebung nimmt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, welche das geplante Vorhaben respektieren muss, werden insbesondere diejenigen Grundstücke betrachtet, welche dem Vorhabengrundstück am nächsten liegen und in besonderem Maße von diesem beeinflusst werden können. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Im Rahmen der Baugenehmigung wird die Erschließung von Grundstücken auch für Rettungsfahrzeuge geprüft. Seite 9 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 12 o.Datum Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), wonach sich ein Vorhaben Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. bzw. gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich), wonach nur bestimmte bzw. privilegierte Vorhaben zulässig sind. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist über diese Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) gewährleistet und damit die Steuerungskraft gesichert. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden, um hier ein zusätzliches planungsrechtliches Instrument zur Sicherung des Wohngebietes zu erhalten. Mit dem Aufstellungsbeschluss muss ein Vorhaben über die Kriterien gemäß § 34 BauGB hinaus auch die Ziele des künftigen Bebauungsplanes einhalten. Damit ist sichergestellt, dass der wesentliche Charakter der Siedlung erhalten bleibt. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Laurensberg erfolgt im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung und Umweltbericht. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden, wenn der für Vorhaben im betroffenen Gebiet geltende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Hier werden geplante Vorhaben nach der Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans und vor der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans nach der Grundregel der §§ 34 bzw. 35 BauGB beurteilt werden; dies bedeutet für den Zulässigkeitsmaßstab keine erhebliche Veränderung. Auch in diesem Beurteilungsrahmen werden neue Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die gebotene Rücksicht auf ihre unmittelbare Umgebung nehmen müssen. Stellungnahme zu Schreiben 13 vom 08.06.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes wird keine Veränderung der bestehenden Situation beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 10 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 14 vom 08.06.2013 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitige. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) hinaus, die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05 und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Stellungnahme zu Schreiben 15 und 16 vom 09.06.2013 Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Die Gefahr von Wildwuchs oder Wertminderung der Grundstücke wird nicht gesehen, da sich Bauvorhaben oder Änderungen bestehender Gebäude in Art und Maß in die Struktur der vorhandenen Siedlung einfügen müssen. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 11 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 17 vom 10.06.2013 Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 13.05.2013 bis einschließlich 14.06.2013 stattfand, beteiligt. Die öffentliche Bekanntmachung, die über die öffentliche Auslegung informierte, erfolgte in den beiden Tageszeitungen am 02.05.2014. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Die Gefahr von Wildwuchs wird nicht gesehen, da sich Bauvorhaben oder Änderungen bestehender Gebäude in Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen müssen. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Unabhängig vom Alter des Bebauungsplanes, ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Eine Heilung der Form- und Verfahrensfehler ist aufgrund des Alters des Bebauungsplanes nicht sinnvoll. Seite 12 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 18 vom 11.06.2013 Der mit Rechtsmängeln behaftete Bebauungsplan Nr. 4 setzt eine Grundstücksgröße von mind. 600 qm fest. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes ist eine Steuerung von Grundstücksgröße nicht gegeben. Gemäß § 34 BauGB ist aber ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Damit ist eine Steuerung der baulichen Dichte mit dem § 34 BauGB gegeben. Die Beurteilung gemäß § 34 BauGB lässt aber, im Gegensatz zu einer konkreten Festsetzung im Bebauungsplan, einen gewissen Ermessensspielraum zu. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel, in denen z.B. Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt sind, aufgestellt werden. Ob eine Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen auch für diesen Bebauungsplan getroffen wird, muss im weiteren Aufstellungsverfahren geprüft werden. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg wurde in der Bezirksvertretung AachenLaurensberg und im Planungsausschuss beraten und einstimmig von allen Fraktionen beschlossen. Stellungnahme zu Schreiben 19 vom 10.06.2013 Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg ist mit Rechtsmängeln behaftet und gemäß Gerichtsurteil vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss haben in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Der neue Bebauungsplan soll der Bestandssicherung dienen. Verkehrliche Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Lärmsituation im Plangebiet müssen im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes geprüft werden. Seite 13 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 20 vom 11.07.2013 Der Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg setzt für den Bereich um Berger Hochkirchen „Landwirtschaftliche Fläche“ fest. Die Fläche liegt im Landschaftsplan der Stadt Aachen, der hier Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Eine weitere Bebauung war für diesen Bereich nicht vorgesehen und auch nach den Festsetzungen des mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes 4 nicht zulässig. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg liegt der Bereich um Berger Hochkirchen im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind in erster Linie die in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgeführten „privilegierten“ Nutzungen, z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben sieht das Gesetz höhere Hürden vor. Diese können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Die bauliche Entwicklung entlang der Rathausstraße erfolgte im Wesentlichen auf der gegenüberliegenden (östlichen) Straßenseite, die planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen ist. Diese Entwicklung ist nicht prägend für den Bereich um Berger Hochkirchen, der planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist. Stellungnahme zu Schreiben 21 vom 11.06.2013 Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit einzelnen Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Seite 14 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 22 vom 12.06.2013 Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes und auch das Gerichtsverfahren wurden damals vor der kommunalen Gebietsreform von der Gemeinde Laurensberg durchgeführt. Eine intensive Aktenrecherche zum derzeit laufenden Gerichtsverfahren hat ergeben, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt. Gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) ist der Bebauungsplan Nr. 4 unwirksam. Ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, sichergestellt. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Die Beurteilung von den bereits realisierten Vorhaben im Bereich zwischen der „Rathaustraße“ und der Straße „Im Weingarten“ erfolgte gemäß § 34 BauGB. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung von Vorhaben in diesem Bereich, da der Bebauungsplan Nr. 4 als unwirksam erkannt wurde und hier keine Festsetzungen trifft. Seite 15 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 23 vom 12.06.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 16 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 24 vom 13.06.2013 Die Gesamtschule inklusive des dazugehörigen Busverkehrs besteht seit 1986. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes 4 Laurensberg liegt der Bereich um Berger Hochkirchen im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben (z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe usw.) oder sonstige Vorhaben, wenn öffentlich Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden in diesem Bereich betroffen, da ein sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspricht. Die verkehrlichen Auswirkungen durch das neue Wohngebiet am Sandhäuschen wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet, mit dem Ergebnis, dass das Straßennetz die zusätzlichen Verkehre aufnehmen kann. Die Gesamtverkehrssituation ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es hier nur um die deklaratorische Aufhebung eines unwirksamen Bebauungsplanes geht, was voraussichtlich auf die Möglichkeit einer weiteren Bebauung/Nachverdichtung und damit eine Zunahme des Verkehrs keine nennenswerten Auswirkungen haben wird, da neue Vorhaben nicht regellos errichtet werden können, sondern an § 34 BauGB gemessen werden müssen. Seite 17 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 25 und 26 vom 13.06.2013 Der Bebauungsplans Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg, ist ausweislich der Entscheidung des VG Aachen vom 28.05.1969 (3 K 166/69) unwirksam. Er ist ausweislich der Feststellungen des betreffenden Urteils aus zwei Gründen nicht formwirksam zustande gekommen: Zum einen fehlte es an einer gültigen Publikationsnorm, da die entsprechende Vorgabe der Hauptsatzung der Gemeinde Laurensberg mangels Aufzählung der Bekanntmachungstafeln unwirksam war. Zum anderen wurden Ort und Dauer der Auslegung nicht entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG „mindestens eine Woche vorher“ öffentlich bekannt gemacht. Beide Fehler führen zur Unwirksamkeit des Plans. Demgegenüber war ein weiterer Mangel, nämlich die fehlende Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten, noch in 1968 behoben worden. Ungeachtet dessen ist der Bebauungsplan Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg unwirksam und daher nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch), die dann anzuwenden sind, sichergestellt. Darüber hinaus haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 18 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 27 vom 13.06.2013 Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes und auch das Gerichtsverfahren wurden damals vor der kommunalen Gebietsreform von der Gemeinde Laurensberg durchgeführt. Eine intensive Aktenrecherche zum derzeit laufenden Gerichtsverfahren hat erst jetzt ergeben, dass der Bebauungsplan über Rechtsmängel verfügt. Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Das Plangebiet des Bebauungsplanes 4 Laurensberg grenzt im Süden und Südwesten an den Landschaftsplan der Stadt Aachen, der für diesen Bereich „Landschaftsschutzgebiet“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt „Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ändert sich mit Aufhebung des Bebauungsplanes nicht. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben (z.B. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe usw.) zulässig. Sonstige Vorhaben sind zulässig, wenn öffentlich Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange werden in diesem Bereich betroffen, da ein sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspricht. oder sonstige Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Darüber gelten die Bestimmungen des Landschaftsschutzgebietes. Die Änderung eines mit Rechtsmängeln behafteten Bebauungsplanes ist nicht zulässig. Seite 19 von 20 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 Laurensberg Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 22.05.2014 Stellungnahme zu Schreiben 28 vom 14.06.2013 Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Stellungnahme zu Schreiben 29 vom 14.06.2013 Da das Gebiet größtenteils bebaut ist, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung über die Planersatzvorschriften (§§ 34 und 35 Baugesetzbuch) die dann anzuwenden sind, gewährleistet. Nach § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien werden bei der Beurteilung nach § 34 BauGB geprüft, lassen aber im Gegensatz zu einem Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen, einen Ermessensspielraum zu. Daher haben die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und der Planungsausschuss in ihren Sitzungen am 14.05. und 15.05.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, das vorhandene Wohngebiet in seiner prägenden Struktur zu erhalten und zu sichern, beschlossen. Um das Erscheinungsbild des Wohngebietes in seiner jetzigen Form zu erhalten und eine Nachverdichtung planungsrechtlich steuern zu können, soll ein Bebauungsplan, ähnlich der Bebauungspläne im Südviertel aufgestellt werden. Bis zur Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes werden künftige Vorhaben gemäß § 34 BauGB/§ 35 BauGB geprüft. Ebenso müssen künftige Vorhaben die Ziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes einhalten. Seite 20 von 20