Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
134172.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
05.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 45/0010/WP17
öffentlich
05.08.2014
FB 45/100, Frau Jansen
Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen;
hier Benennung von Mitgliedern für die erweiterte Schulkonferenz
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.09.2014
SchA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss beschließt, folgende Vertreter in die Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 2 SchulG
zu entsenden:
a)
als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG
________________________ und für den Verhinderungsfall ihre/seine Vertreterin/Vertreter,
b)
als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG
1.
Herrn/Frau ________________________
(Stellvertreter/in ________________________)
2.
Herrn/Frau ________________________
(Stellvertreter/in ________________________)
3.
Herrn/Frau ________________________
(Stellvertreter/in ________________________)
Vorlage FB 45/0010/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0010/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
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Erläuterungen:
§ 61 Schulgesetz sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer
Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen
wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen
erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stimmenzahl
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt (§ 61 Abs. 3 SchulG).
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers - die nach § 61 Abs. 2
SchulG nicht der Schule angehören dürfen - können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder
Vertreter des Schulträgers sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Abs. 5 SchulG nicht an
Weisungen gebunden.
Gemäß § 30 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 8. Nachtrages überträgt
der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende
Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz
zu entsenden,
a)
bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung
b)
bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
Der Schulausschuss hatte für die abgelaufene Wahlzeit beschlossen,
a)
als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG
die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Schulausschusses und für den Verhinderungsfall
ihre/seine Vertreterin/Vertreter,
b)
als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG
je ein Mitglied der SPD-Fraktion, der Grüne-Fraktion und der FDP-Fraktion
für die jeweilige Schulkonferenz zu benennen.
Im Verhinderungsfall eines der beratenden Mitglieder hat der sachkundige Bürger der LINKE-Fraktion
an den Sitzungen der jeweiligen Schulkonferenz teilgenommen.
Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden
Schulleitungen.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Verfahren
analog angewandt. Von daher schlägt die Verwaltung vor, dies von vorneherein in die
Verfahrensregelung mit einzubeziehen.
Vorlage FB 45/0010/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.05.2015
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