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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
133931.pdf
Größe
314 kB
Erstellt
14.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:51

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Beteiligungscontrolling Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 06/0011/WP17 öffentlich 14.08.2014 Umbesetzung von Gremien des Sparkassenzweckverbandes Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 03.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Aachen trifft für die Dauer seiner Wahlzeit hinsichtlich der Entsendung von städtischen Vertretern in die Gremien des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen folgende Entscheidungen: 1. Der Rat empfiehlt den von ihm in die Verbandsversammlung entsandten Mitgliedern, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung Herrn/Frau _____________________________________ vorzuschlagen und zu wählen. 2. Der Rat empfiehlt den von ihm in die Verbandsversammlung entsandten Mitgliedern, für die Wahl des fünften noch von der Stadt Aachen zu stellenden Stellvertreters für ein sachkundiges Mitglied der StädteRegion in den Verwaltungsrat der Sparkasse Aachen vorzuschlagen und zu wählen: Stellvertreter/in : 5. 3. Frau/Herrn ________________________________ Der Rat empfiehlt den von ihm in die Verbandsversammlung entsandten Mitgliedern, zum 2. Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates, Frau/Herrn ______________________________________ vorzuschlagen/zu wählen. Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 1/6 4. Der Rat empfiehlt den von ihm in die Verbandsversammlung entsandten Mitgliedern, in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) als Vertreter/Vertreterin des von der StädteRegion zu stellenden „Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes“ wie folgt zu wählen: Frau/Herrn ________________________________ 5. Der Rat der Stadt benennt folgende Person zur Berufung in den Sparkassenbeirat durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen – Stadt Aachen : 1. Frau/Herrn __________________________________ Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 2/6 Erläuterungen: In seiner Sitzung am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Aachen über die Neubesetzung in den Gremien der städtischen Gesellschaften/Beteiligungen mittels einer gemeinsamen Liste beschlossen. Bezüglich TOP 35 „Entsendung von Vertretern in Gremien des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen und der Sparkasse Aachen“ gab es nicht zu jedem der zu besetzenden Funktionen einen Wahlvorschlag. Zu den Punkten „B“, „F“, „H“ und „J“ der Vorlage vom 02.07.2014 ist nach Abstimmung mit der Sparkasse noch ein abschließender Beschluss mit einem entsprechenden Wahlvorschlag einzuholen. Zu 1. (Buchstabe B. des Beschlussvorschlages vom 02.07.2014) : Vorsitzende/r / stellvertr. Vorsitzende/r der Verbandsversammlung Gemäß § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in für jeweils eine Wahlzeit der Vertretung der Verbandsmitglieder abwechselnd aus dem Kreis der Vertreter der Verbandsmitglieder. Für die anstehende Wahlzeit kann turnusgemäß die StädteRegion Aachen die/den Vorsitzende/n vorschlagen, während die Stadt Aachen den/die stellv. Vorsitzenden/n vorschlagen kann. Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung war in der letzten Wahlperiode der OBM der Stadt Aachen. Zu 2. (Buchstabe F. des Beschlussvorschlages ) Wahl in den Verwaltungsrat : Der Verwaltungsrat ist gem. § 9 Buchstabe a) SpkG NRW ein Organ der Sparkasse mit einem in § 15 SpkG NRW definierten wesentlichen Aufgabenbereichen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpkG NRW werden von der Vertretung des Trägers nach § 12 Abs. 1 SpkG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GO NRW gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder angehören können. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein/e Stellvertreter/in zu wählen, der/die bei Verhinderung des sachkundigen Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Mitglied des Verwaltungsrates kann nicht werden, bei wem Ausschließungsgründe gem. § 13 Abs. 1 und 2 SpKG vorliegen. In der derzeitigen Wahlperiode des Städteregionstages und des Stadtrates besteht der Verwaltungsrat nach § 10 Abs. 2 SpkG neben dem Vorsitzenden aus neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf Dienstkräften der Sparkasse zuzüglich Stellvertreter. Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 3/6 Da die Stadt Aachen bereits turnusgemäß den Vorsitzenden des Verwaltungsrates stellt, erhält sie vier weitere Mandate für sachkundige Mitglieder und fünf Stellvertreter, hiervon ein Stellvertreter für ein von der StädteRegion gestelltes sachkundiges Mitglied. Die Städteregion erhält hingegen bei den von der Verbandsversammlung zu wählenden weiteren sachkundigen Mitgliedern ein Mandat mehr als die Stadt Aachen - fünf - (§ 6 Abs. 3 der Verbandssatzung sowie § 5 Abs. 2 der o. a. Vereinbarung). Das bedeutet, dass die StädteRegion Aachen für fünf der zu wählenden neun weiteren sachkundigen Mitglieder und für vier der zu wählenden Stellvertreter ein Vorschlagsrecht hat. Für die Position des 5. Stellvertreters wurde vom Rat in der Sitzung am 02.07.2014 keine Empfehlung beschlossen. Gemäß Ratsbeschluss vom 02.07.2014 wurden für den Verwaltungsrat der Sparkasse vorgeschlagen: 1. Ratsherr Harald Baal (CDU) 2. Ratsfrau Ulla Thönnissen (CDU) 3. Ratsherr Prof. Dr. Tobias Kronenberg (SPD) 4. Sachkundiger Bürger Helmut Ludwig (Grüne) Stellvertreter : 1. Ratsfrau Dr. Margarethe Schmeer (CDU) 2. Ratsfrau Iris Lürken (CDU) 3. Ratsfrau Eleonore Keller (SPD) 4. Ratsherr Michael Rau (Grüne) 5. _____________________________ Zu 3. ( Buchstabe H. des Beschlussvorschlages vom 02.07.2014 ) 1. und 2. Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates : Nach § 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Gewährträgers aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen 1. und 2. Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Gemäß der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Zweckverbandsmitgliedern werden auch die Positionen des 1. und 2. Stellvertreters des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates abwechselnd von der StädteRegion und von der Stadt besetzt. In der letzten Wahlperiode war als 1. Stellvertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden von der Stadt Aachen bestellt : 1. Herr Helmut Ludwig (Grüne) Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 4/6 In der derzeitigen Wahlperiode hat die StädteRegion Aachen nunmehr das Vorschlagsrecht für den 1. Stellvertreter und die Stadt Aachen das Vorschlagsrecht für den 2. Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Zu 4. ( Buchstabe J. des Beschlussvorschlages vom 02.07.2014 ) Entsendung in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) : In § 5 Abs. 2 der Verbandssatzung des RSGV (Fassung vom 16. Oktober 2012) ist die Zusammensetzung der Verbandsversammlung geregelt. Danach entsenden jede Sparkasse und ihr Träger a) den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates, b) den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes, c) den Vorstandsvorsitzenden des Vorstandes. Zuständig für die Entsendung von a) und b) ist die Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen. Analog dazu wäre folgende Entsendung vorzunehmen: a) Vorsitzender des Verwaltungsrates (der Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Stadt), b) verbleibender Hauptverwaltungsbeamter (der Städteregionsrat der StädteRegion Aachen). Außerdem sind jeweils Vertreter und Ersatzvertreter zu entsenden: Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von ihren Stellvertretern in den o. g. Ämtern vertreten. D. h. der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird durch den 1. und den 2. stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten. Für b) sind Vertreter und Ersatzvertreter sinnvollerweise aus dem Kreise der Verwaltungsratsmitglieder zu wählen (Vertreter Stadt Aachen - Ersatzvertreter StädteRegion). In der letzten Wahlperiode war als Ersatzvertreter von der Stadt Aachen bestellt : 1. Ratsherr Harald Baal (CDU) Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 5/6 Zu 5. (Buchstabe L. des Beschlussvorschlages vom 02.07.204 ) „Berufung in den Sparkassenbeirat durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen – Stadt Aachen“ : Für den gem. § 8 der Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und Kreis Aachen vom 12.11.1992 als beratendes Gremium gegründeten Beirat wurde ein gemeinsamer Vorschlag der Fraktionen mit 9 von der Stadt Aachen zu benennenden Mitgliedern beschlossen. Herr Hans Winnen, Ehrenkreishandwerksmeister und Inhaber der Fa. Elektro Winnen, erfüllt jedoch nicht das Kriterium der gem. § 3 GeschO des Beirates gegebenen Höchstaltersgrenze. Gemäß der Geschäftsordnung für den Beirat sollen die Mitglieder des Beirates zu Beginn ihrer Amtszeit das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Herrn Winnen ist eine geeignete Ersatz-Berufung zu beschließen unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe gem. § 13 Abs. 1 und 2 SpkG. Die übrigen vom Rat der Stadt bereits in der Sitzung am 02.07.2014 zur Berufung in den Beirat vorgeschlagenen Personen sind: 1. Herr Johannes Schumacher, geschäftsf. Gesellschafter der Fa. „LEO Der Bäcker & Konditor GmbH & Co. KG“ 2. Herr Prof. Dr. rer. nat. Marcus Baumann, Rektor der FH Aachen, 3. Herr Mathias Dopatka, Gewerkschaftssekretär, Ver.di, 4. Frau Karin Schmitt-Promny, Prokuristin AK Media GmbH, 5. Herr Wolfgang Görgens, Inhaber Druckerei Zypresse, 6. Herr Franz-Peter Beckers, 1. Bevollmächtigter der IG Metall Aachen 7. Herr Michael Herbert Falter, geschäftsf. Gesellschafter der Fa. „Aachener Medien Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG.“ 8. Herr Marc Teuku Anlage/n: Anlage 1: Übersicht Gremien Anlage 2: Gesetzestext Vorlage B 06/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2014 Seite: 6/6 Anlage 1 Verbandsversammlung Je 21 Stadt/StädteRegion, davon 1ordentl. Mitgl. Verwaltung/ 1Vertreter Verw. . Verbandsvorsteher (Stadt OBM) Vorsitzender (StädteRegion) Stellvertr. Vorsitzende(r) (Stadt Aachen) Unterzeichnung verpflichtender Erklärungen • Stellvertr. Verbandsvorsteher (StädteRegion) • für Verbandsvorsteher im Verhinderungsfall für stellv. Verbandsvorsteher im Verhinderungsfall Verwaltungsrat (15 ordentl. Mitgl./ 15 Vertreter) • 4 ordentl. Mitglieder (Stadt Ac) + OBM (Vorsitzender des VerwR) • 5 stellvertretende Mitglieder Stadt • ( je 5 Dienstkräfte der Sparkasse) • Oberbürgermeister als vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates (gleichzeitig Beanstandungsbeamter gem. SpkG) • 1. Stellvertr. des Vorsitzenden (StädteRegion) • 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (Stadt) Anlage 1 Verbandsversammlung Rheinischer Sparkassen- u. Giroverband Vorsitzender des Verwaltungsrates (OBM) 1. stellvertr. des Verwaltungsratsvorsitzenden 2. Stellvertr. des Verwaltungsratsvorsitzenden den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes (StädteRegion) • den 1. Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten (Stadt) • den 2. Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten (StädteRegion) • • • • Anlage 2 § 10 SpkG Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Amtliche Abkürzung: SpkG Abschnitt: II. – Verwaltung der Sparkassen -> 1. – Träger und Organe der Sparkasse Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 764 § 10 SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus a) b) c) dem Vorsitzenden Mitglied, mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und zwei Dienstkräften der Sparkasse. (2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus a) b) c) dem Vorsitzenden Mitglied, neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf Dienstkräften der Sparkasse. In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden. (3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. (4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweck Verbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen. 1 © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 12.08.2014 § 12 SpkG Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Amtliche Abkürzung: SpkG Abschnitt: II. – Verwaltung der Sparkassen -> 1. – Träger und Organe der Sparkasse Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 764 § 12 SpkG – Mitglieder des Verwaltungsrates (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. (3) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. (4) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. (5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen. (6) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist. 1 © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 12.08.2014 § 13 SpkG Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Amtliche Abkürzung: SpkG Abschnitt: II. – Verwaltung der Sparkassen -> 1. – Träger und Organe der Sparkasse Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 764 § 13 SpkG – Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: a) b) c) d) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c , Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen, Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG, Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien. (2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind. (3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. (4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt. 1 © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 12.08.2014 § 15 SpkG Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG) Amtliche Abkürzung: SpkG Abschnitt: II. – Verwaltung der Sparkassen -> 1. – Träger und Organe der Sparkasse Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 764 § 15 SpkG – Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. (2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für a) b) c) d) e) f) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand Vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung, den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes, den Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses an die Vertretung des Trägers, die Einführung von Trägerkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 3 . (3) Der Verwaltungsrat bildet einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss und erlässt jeweils eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Sitzungen und die Beschlussfassungen getroffen werden. Der Risikoausschuss soll dabei insbesondere die Grundsätze der Risikopolitik und Risikosteuerung der Sparkasse mit dem Vorstand beraten sowie ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewilligungsgrenze über die Zustimmung zur Beschlussfassung des Vorstands über die Gewährung von Krediten beschließen. Der Bilanzprüfungsausschuss ist auch für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Jahresabschlussprüfung, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zuständig. Der Verwaltungsrat kann einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung sowie auch die gesamten Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses übertragen. Die Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig. (4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über a) b) c) 1 die Errichtung von Stiftungen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind, die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr, © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 12.08.2014 d) e) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen, die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln. (5) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Trägers über a) b) c) die Auflösung der Sparkasse, die Vereinbarungen nach §§ 27 , 29 , 30 , 38 , die Änderung der Satzung. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat fortbilden. (8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (9) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den weder ein Arbeitsverhältnis zur Sparkasse noch zum Träger der Sparkasse begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Sparkasse zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrats ab. Gewährt die Sparkasse auf Grund eines solchen Vertrages dem Verwaltungsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Verwaltungsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Verwaltungsratsmitglieds gegen die Sparkasse auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. (10) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat gegenüber einem durch die Sparkasse beherrschten Unternehmen zu einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 9 Satz 1, ist der Abschluss des Vertrages dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wurde ein solches Vertragsverhältnis bereits vor der Wahl in den Verwaltungsrat begründet, hat das Verwaltungsratsmitglied dies unverzüglich nach dessen Wahl in den Verwaltungsrat diesem und der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 12.08.2014