Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
133919.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
18.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0017/WP17
öffentlich
18.08.2014
Beschlüsse des Rates der Stadt Aachen über die Gültigkeit der
Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen, der Wahl des
Rates der Stadt Aachen und der Wahl der Bezirksvertretungen der
Aachener Stadtbezirke sowie die Wahl des Integrationsrates vom
25.05.2014
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.09.2014
Rat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Wahl des Rates der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit
dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt
gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
Die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1
KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich
bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG
NRW mit dem vom Wahlausschuss am 27.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt
gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen vom 25.05.2014 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG
NRW mit dem vom Wahlausschuss am 30.05.2014 festgestellten und am 05.06.2014 amtlich bekannt
gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
Vorlage FB 01/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Gemäß §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG), §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung
(KWahlO) hat der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen in folgender
Weise zu beschließen (gilt entsprechend für die Wahl des Integrationsrates - § 3 Abs. 6 der
Wahlordnung zur Bildung des Integrationsrates -):
a)
Wird eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung
der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem
Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c)
Wird die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil
die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann
dies
im
jeweils
vorliegenden
Einzelfall
auf
das
Wahlergebnis
im
Wahlgebiet
(Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so sind
die Wahlen für gültig zu erklären.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen wegen der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle endete
am 05.07.2014.
Insgesamt sind 2 Einsprüche fristgerecht eingegangen, die sich ausschließlich gegen die Gültigkeit
der Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen richten.
Die Mitglieder der Vertretung sind nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die
Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).
Der Oberbürgermeister darf an der Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht
mitwirken (§ 46e KWahlG).
Vorlage FB 01/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2014
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