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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
133804.pdf
Größe
818 kB
Erstellt
14.08.14, 12:00
Aktualisiert
27.12.17, 13:10

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Umwelt Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 36/0011/WP17 öffentlich 14.08.2014 FB 36/20 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen hier: Umweltbericht Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.09.2014 AUK Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des jeweiligen Umweltberichts in die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplanes. In Vertretung Dr. Barth (Beigeordneter) Vorlage FB 36/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.08.2014 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 36/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.08.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: Das ca. 11,3 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand und umfasst im Wesentlichen den vor rund 14 Jahren zunächst als Lärmschutzwall angelegten "Brander Wall". Dieser wurde dann als Naherholungsgebiet mit frei zugänglichen, unterschiedlichen Spiel- und Sportmöglichkeiten gestaltet. Nun soll der im Plangebiet befindliche, vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet und umlaufend mit einer Zaunanlage von 2m bis 6m Höhe eingefriedet werden. Das Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. ist außerhalb des Plangebietes, angrenzend an den dortigen Tennenplatz Rombachstraße ( Gesamtschule Brand ) geplant. Eine landwirtschaftliche Nutzung findet zurzeit nicht statt und ist auch zukünftig nicht sinnvoll. Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung zu schaffen, soll die bisherige Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz für den 1,4 ha großen, nördlichen Teil des Plangebiets geändert werden. Der 9,9 ha große südliche Bereich soll in seinem jetzigen Bestand als Naherholungsflächen gesichert und daher als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Park“ festgesetzt werden. Sowohl für die Änderung des Flächennutzungsplanes als auch für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 wurde eine Umweltprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben des BauGB durchgeführt und in den als Anlage beigefügten Umweltberichten dokumentiert. Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Bestandsicherung des Landschaftsraums als Naherholungsgebiet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange ausgehen. Es kann ein gestalteter, attraktiver Freiraum erhalten werden, der einen Übergang zur freien Landschaft darstellt. Die unterschiedlichen Spiel- und Sportangebote aber auch ruhige Ecken sind siedlungsnah und damit fußläufig erreichbar, so dass weite Wege und damit einhergehend eine Zunahme des motorisierten Verkehrs mit negativen Immissionen vermieden werden. Anlage/n: Umweltbericht zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 – Brander Feld Umweltbericht zur VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld Vorlage FB 36/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.08.2014 Seite: 3/3 Der Oberbürgermeister Fachbereich Umwelt FB 36/20 Reumontstraße 1-3 52064 Aachen Umweltbericht zur VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 678 - Brander Feld im Stadtbezirk Aachen - Brand für den Bereich zwischen A 44, Gesamtschule Brand und Schagenstraße Aachen, August 2014 Lage des Plangebietes UP-Projekt- Nr. 404 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 Inhaltsverzeichnis 1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 Einleitung Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Planungsrechtliche Einbindung Ziele des Umweltschutzes 2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 Schutzgut Mensch Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.3. 2.3.1 2.3.2 Schutzgut Boden Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben 2.4. 2.4.1 2.4.2 2.4.3 Schutzgut Wasser Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.5. Schutzgüter Luft und Klima/Energie 2.6. Schutzgut Landschaftsbild 2.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter 2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter 3.0 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 4.0 5.0 6.0 Grundlagen Monitoring Zusammenfassung Seite 2 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - 1.0 Einleitung 1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Das ca. 11,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand im „Brander Wall“ zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall“ dient den vorhandenen Wohnutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene Wiesenfläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt. 1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Geplant ist, den vorhandenen Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ zu verlegen. Dazu soll der nördlich im „Brander Wall“, jedoch außerhalb des Plangebiets liegende Sportplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt sowie dort angrenzend ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. errichtet werden. Des Weiteren soll der innerhalb des Plangebiets bereits vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände mit einer Nettospielfläche von 60 x 90 m soll umlaufend mit einer Zaunanlage einschließlich der erforderlichen Ballfangzäune eingefriedet werden. Am südlichen Spielfeldrand sind 2 überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Im nördlichen Bereich ist eine Erweiterungsfläche für die Errichtung eines Beach-Volleyballfeldes reserviert. Die für den Sportplatz notwendigen Stellplätze werden auf dem benachbarten Gelände der Gesamtschule nachgewiesen. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Wegenetz im Umfeld des Schulzentrums. Die Zufahrt zum Sportplatz soll nur von Pflegefahrzeugen befahren werden. Spieler und Zuschauer erreichen die Anlage zu Fuß. Darüber hinaus soll der südliche Bereich des Plangebietes in seinem Bestand als für die Naherholung gestalteter Lärmschutzwall gesichert werden. Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung (ca. 1,4 ha) zu schaffen, soll die Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz geändert werden. Da eine landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig nicht mehr sinnvoll ist, soll der übrige Planbereich als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Park“ festgesetzt und damit als Erholungsflächen gesichert werden. 1.3 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, stellt den Planbereich als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Im FNP wird die Fläche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Seite 3 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Landschaftsplan (LP) In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. 1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen. Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, das bereits angelegte Erholungsgebiet planungsrechtlich zu sichern. Grundsätzlich sind wohnungsnahe, bzw. nahe der Siedlung gelegene Sportplätze sowohl aus Sicht der Sportler als auch aus Sicht der Umwelt eine wünschenswerte Alternative zu Ausweisungen von neuen Sportplätzen in der freien Landschaft. Des Weiteren ist es zu begrüßen, wenn künstliche Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall für intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung genutzt werden, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird. Aufgrund der wohnungsnahen Lage ist das Erholungsgebiet fußläufig bequem erreichbar, so dass dadurch verkehrsbedingte Immissionen begrenzt (Wegfall von langen Anfahrten zum Stadtwald, der Eifel, städtischen Sporteinrichtungen) werden. Die Bepflanzung der Anlage filtert von der Autobahn ausgehende Luftschadstoffe, so dass das die Erholungsfunktion unterstützt. Durch den ca. 5 m hohen, bepflanzten Schutzwall zwischen Wohnbebauung und Sportplatz werden einige positive Effekte erzielt vor allem Schall-, Sicht-, Blend- und Windschutz aber auch Entwicklungsraum für die Tier- und Pflanzenwelt. Seite 4 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - 2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. Schutzgut Mensch Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen. 2.1.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Grundlagen Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Thema Lichtimmissionen Eine Flutlichtanlage ist nicht vorgesehen. Thema Lufthygiene In der Nähe einer Emissionsquelle, wie hier an der Autobahn, kann es zu hohen Schadstoffkonzentrationen kommen, die in die Landschaft und auch den Siedlungsbereich von Brand hineingetragen werden, da die vorherrschende Windrichtung in Aachen aus Süd bis West kommt. Wissenschaftlich belegt ist, dass alle Bäume, Sträucher, Waldstücke, Windschutzpflanzungen und Hecken durch ihre Filterwirkung die Luftqualität nachweislich verbessern. Außerdem dienen Bäume und Hecken als Windschutzmaßnahme; die so erreichte Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Veränderungen des Windfeldes tragen ebenfalls zu einer Verbesserung der Luftqualität im windabgewandten Bereich des Pflanzenbestandes bei. Thema Lärm Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt. Er wird stark vom Autobahnlärm beeinflusst. Im Südwesten grenzt schützenswerte Wohnbebauung in 4 - geschossiger Bauweise mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoß an das Plangebiet. Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie die Sport- und Turnhalle insg. 115 Stellplätze erforderlich. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden und verfügt über die geforderte Stellplatzkapazität. Die vereinseigene Tennisanlage hat eigene Stellplätze auf dem Gelände. Darüber hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze. Rechtliche Grundlage - Sportplatzlärm: In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Seite 5 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 Nutzung und der Tageszeit. Die angrenzende Wohnbebauung ist nach den Bebauungsplänen der Stadt Aachen als WA - Gebiet eingestuft. Es gelten tagsüber die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00-9.00, 13.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Richtwerte von 70 / 65 / 55 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In dem Merkblatt des Landesumweltamtes (Februar 1998) über das Thema „Geräuschimmissionsprognose von Sportund Freizeitanlagen“ werden Berechnungshilfen für Sportanlagen aufgeführt. Demnach ist bei einem Fußballspiel ein Schall - Leistungspegel von 104 dB(A) und bei einem American Football - Spiel ein Schallleistungspegel von 108 dB(A) zu erwarten. Bei einem American Football - Spiel wird als Spitzenwert eine max. Schallleistung von 118 dB(A) genannt. Der Schallleistungspegel steigt zusätzlich an, wenn Zuschauer das Spiel verfolgen. 2.1.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Thema Lärm Einschätzung des Sportplatzlärms Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Nach Angaben der Vereine im Juni/Juli 2014 liegt die Zuschauerzahl beim Baseball bei etwa 30 Zuschauern und bei Heimspielen der Borussia Brand bei etwa 100 - 150 Zuschauern. Ein Aufsteigen des Fußballvereins in eine hohe Spielklasse wird auf absehbare Zeit nicht erwartet. Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Immissionspunkte siehe Lageplan) eingehalten werden kann. Durch den Sportbetrieb ergibt sich rein rechnerisch an den nächstliegenden angrenzenden Fassaden der mehrgeschossigen Wohnbebauung (WA-Gebiet) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von ca. 3 dB(A). Die Gebäude wurden seinerzeit vor dem Bau der Brander Wallanlage genehmigt und gebaut (1993). Die Fassaden und Grundrisse der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die BAB konstruiert (Immissionsschutzgutachten Dr.-Ing. J. Schimansky vom 27: Febr. 1993). Die Lärmbelastung durch die BAB liegt an den gewählten Immissionsorten lt. Lärmkataster bei ca. 63 dB(A) (Lden) und ist ca. 9 dB(A) höher als die des möglichen Sportlärms. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Seite 6 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Das ist nach hiesiger Einschätzung durch die vorgenannten Daten zu belegen. Gegen die Einrichtung der Sportanlage an dieser Stelle bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Einschätzung des Parkplatzlärms Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Seite 7 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 Thema Lufthygiene Durch die Anlage des stark begrünten Walls wird die Filterfunktion gegen die von der Autobahn kommenden Luftschadstoffe wirksam, was sich positiv auf die Erholungsfunktion der entstandenen Grünfläche mit Sporteinrichtungen auswirkt. 2.1.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei. Rechtliche Vorgabe Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Bestandsbeschreibung Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gelände wurde vor etwa 13 Jahren völlig umgestaltet. Zunächst zu Lärmschutzzwecken entstand der „Brander Wall“. 2002/2003 erfolgte der Ausbau zur Erholungsfläche. Zur Autobahn hin befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung. Es entstand ein durchgrünter Erholungsraum mit Wegeverbindungen zum Siedlungsbereich und in die freie Landschaft, mit Aussichtpunkten, mit Spiel- und Sportstätten, mit Ruhepunkten, mit ebenen Flächen zum Spielen, Picknicken, Grillen, mit Teichfläche als Naturerlebniszone, mit Hügeln zum Rodeln oder als Mountainbikestrecke. 2.1.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Aufgrund der Nutzung durch den Verein Borussia Brand wird der Sportplatz im Zuge der Ertüchtigung eingezäunt. Dadurch geht der Allgemeinheit dieser Bereich als Erholungsfläche zur freien Nutzung verloren. Der südlich des Sportplatzes angelegte, rund 10 ha große Bereich steht weiterhin dafür zur Verfügung und wird deswegen als Parkanlage planungsrechtlich gesichert werden. Die bestehenden Wegeverbindungen sind von der Einzäunungsmaßnahme nicht betroffen. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird die Nutzung als „Öffentliche Grünfläche“ rechtlich gesichert. 2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 2.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab. Seite 8 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne. Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestandserfassung und Bewertung Das bisherige Planungsrecht sieht „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Nutzung als Lärmschutzwall mit Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der ULB beurteilt. Begrüßt wurde seinerzeit, dass durch die künstliche Einrichtung eines gestalteten Lärmschutzwalls intensive wie auch extensive Maßnahmen zur Naherholung einhergehen. Dadurch konnte ein zusätzlicher Flächenverbrauch für Sporteinrichtungen im Stadtteil Brand mit all seinen ökologischen Folgen vermieden werden. 2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die neue Nutzung des Landschaftsraums als Grünanlage führt zu keiner wesentlichen Versiegelung von Flächen. Für die Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen, Errichtung einer Zaunanlage einschließlich von Ballfangzäunen, die Anlage von 2 kleinräumigen Unterständen sowie die Nutzung einer Erweiterungsfläche als Beachvolleyballfeld haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora. Belange des Artenschutzes Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der aktuellen Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Eingriffsbewertung Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische Seite 9 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen baulichen Maßnahmen erforderlich. 2.2.3  2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Beleuchtungsanlagen in der Grünanlage errichtet werden, dürfen nur insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden. Schutzgut Boden Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen. 2.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44 hereingetragenen Immissionen dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 05.09.1995) einzuhalten. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder Seite 10 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut wurden, handelt es sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche. Schutzwürdige Böden Durch die Aufschüttung des „Brander Walls“ sind die ehemals vorhandenen Pseudogley-Böden, die eine mittlere Schutzwürdigkeit besaßen, zwischenzeitlich überformt. 2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben Gegen die Änderung der Nutzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ zu „Öffentlicher Grünfläche“ bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind und keine Eintragungen im Altlastenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Damit erübrigt sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. Offene Bodenflächen sind weitmöglich zu erhalten, Versiegelungen bzw. wasserdichte Befestigungen sollten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. 2.4. Schutzgut Wasser Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein. 2.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Gemäß § 97 LWG - Innenbereich darf an fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungskante nur zugelassen werden, wenn ein bestehender Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange bezüglich des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, wie z.B. die Sicherung der naturnahen Entwicklung der Gewässer und seiner Randstreifen, die die Gewässergüte beeinflusst sowie das Verschlechterungsverbot am Zustand der Gewässer. Das Ziel des Gewässerschutzes ist die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten ökologischen Zustand der Gewässer einfordert. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. Grundwasserschutz Der Grundwasserstand im o.g. Planbereich befindet sich, ohne Berücksichtigung der Anschüttung des Walls, bei mehr Seite 11 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte). Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwassermessstellenkatasten) befindet sich im o.g. Planbereich keine Grundwassermessstelle, die erhalten und geschützt werden muss. Es sind keine Thermalquellen im Planbereich vorhanden. Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG i.V.m. Verordnung) Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Das Gewässer „Brander Graben“, das von einem kleinen, auf dem Plangelände gelegenen Teich gespeist wird, fließt in östlicher Randlage im Plangebiet zunächst in Richtung Nordosten, dann in Richtung Nordwesten und mündet anschließend, nach Unterquerung der Autobahn, in den Haarbach. Für den Brander Graben ist kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Es ist kein Ausbau des Gewässers gemäß § 24 WHG in diesem Bereich vorgesehen. Im Einzugsgebiet des Haarbaches besteht ebenso wie an der Wurm Hochwassergefahr. Entwässerung Das o.g. Plangebiet, das bisher gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen ist, entwässert das überschüssige Niederschlagswasser, welches nicht auf der Fläche versickert, in den Brander Graben. Hierzu existiert eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zugunsten des Betreibers. 2.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz Eine negative Auswirkung auf das Grundwasser wird aufgrund des im Kartenmaterial ausgewiesenen Grundwasserstandes bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte) nicht erwartet. Anderenfalls lässt sich das Grundwasser durch entsprechende Maßnahmen schützen, die in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren regelbar sind. Seitens der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken gegen die Errichtung eines Teilbereiches der Sportstätte in der künftigen Wasserschutzzone erhoben, wenn die Entwässerung dieses Bereiches, inklusive der Drainageeinrichtungen, das anfallende Niederschlagswasser aus der Wasserschutzzone herausleiten, was technisch grundsätzlich umsetzbar ist. Ferner ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Dünger für die Spielfeldflächen nur zugelassene Düngemittel verwendet werden und mengenmäßig nur so viel Düngemittel verwendet werden, wie der Rasen aufnehmen kann, sodass ein Ausspülen von Anteilen des Düngemittels in den Boden unterhalb der Drainage ausgeschlossen ist. Zudem ist ein ausreichender Abstand der Drainageleitung zur Rasenoberfläche Voraussetzung. Sollte die neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft treten, bevor der Sportplatzumbau erfolgt ist, ist es erforderlich, eine Genehmigung zu beantragen, welche jedoch in Aussicht gestellt wird. Seite 12 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Umweltbericht zum Offenlagebeschluss - Brander Feld - Fassung vom August 2014 Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Bei der Herrichtung des Sportplatzes ist eine Drainage für einen kleinen Teilbereich geplant. Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes wurde der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG aufgestellt, der eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Bis zum Vollzug dieser Maßnahmen ist bei Neuversiegelungen im betroffenen Einzugsbereich darauf zu achten, dass sich die Hochwassersituation nicht verschärft. Dies wird durch dezentrale Maßnahmen, wie z.B. eine Drosselung oder Rückhaltung des von über das bisherige Maß hinausgehenden, abfließenden Wassers erreicht. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes können Maßnahmen, wie o.a. getroffen werden, die eine Verschärfung des Hochwasserschutzes vermeiden. Ein Heranrücken des Sportplatzes an den gesetzlich mindestens einzuhaltenden Schutzstreifen ist nicht vorgesehen. Entwässerung Durch den Anschluss von Drainagen wird sich das gezielt abzuleitende Niederschlagswasser erhöhen. Dies wird nicht zu negativen Auswirkungen führen, da diesen durch entsprechende technische Maßnahmen (Drosselung/Rückhaltung) begegnet werden kann. 2.4.3 2.5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Einleitung des Drainagewassers der Sportanlage und des Dachflächenwassers in den Brander Graben ist gemäß den Bestimmungen des § 51 a LWG zu verfolgen. Die Einleitungsstelle sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme außerhalb des künftigen Trinkwasserschutzgebietes liegen, also nordöstlich des Plangebietes.  Verwendung von zugelassene Düngemittel für die Spielfeldflächen auf ein Minimum reduzieren  Anpassen der bestehenden Entwässerung an die höheren abzuleitenden Niederschlagswässer unter Beachtung des Hochwasserschutzes Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Die planungsrechtliche Änderung der Flächenausweisung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „öffentliche Grünfläche“ sorgt weiterhin für eine Freihaltung von Bebauung. Die Fläche bleibt dem Freilandklima zugeordnet. Daher ist der Klimabelang von der Planung nicht negativ betroffen. 2.6. Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume Seite 13 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen. Das Landschaftsbild wurde bereits mit der Anlage des „Brander Walls“ stark verändert. Durch seine Gestaltung als Erholungsraum grenzt er den Stadtteil Brand zur stark befahrenen Autobahn ab. Dadurch wird der zerschneidende Charakter der Autobahn visuell abgemildert. 2.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern. Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Die vor rund 10 Jahren gestaltete Fläche „Brander Wall“ hat sich selbst zum „Kultur- Und Sachgut“ entwickelt. 2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. 3.0 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes a) bei Durchführung Durch die vereinsmäßige Nutzung des nördlich gelegenen Sportplatzes verringert sich die frei zugängliche Fläche des Erholungsgebietes, was jedoch nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Umweltzustandes führen wird, da es sich nur um einen geringen Teil der Erholungsfläche handelt (etwa 12%), der weiterhin naturbelassen bleibt (Rasenfläche statt Kunstrasen oder Ascheplatz). Auch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet wird die Erholungsfunktion der öffentlichen Grünanlage nicht wesentlich beeinträchtigen. b) Nullvariante Bei Beibehaltung der Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet. c) Alternativplanung Für die Verlagerung des Sportplatzes „Karl-Kuck-Straße“ in den „Brander Wall“ wurden Alternativstandorte geprüft mit dem Ergebnis, dass der Standort im „Brander Wal“l der beste zu realisierende Standort ist, zumal er keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen beinhaltet. 4.0 Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Seite 14 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0. Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen. 5.0 Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 6.0 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt. Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich. Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Schulzentrums Seite 15 von 16 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird. Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet. . Seite 16 von 16 Der Oberbürgermeister Fachbereich Umwelt FB 36/20 Reumontstraße 1-3 52064 Aachen Umweltbericht zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen im Stadtbezirk Aachen - Brand für den Bereich zwischen A 44, Gesamtschule Brand und Schagenstraße Aachen, August 2014 Bisherige Darstellung im FNP Flächen für die Landwirtschaft Zukünftige Darstellung im FNP Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage Lage des Plangebietes UP-Projekt- Nr. 404 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes - Brander Feld - 1. Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Einleitung Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln, Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er Ruhezonen, u.a. mit einem Teich. Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren. Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder ausgeglichen werden. Seite 2 von 4 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt. Durch die Ausweisung als „öffentliche Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung. Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen, die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die Folgenutzung ist noch zu erfassen. Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ geht eine Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße einher. Lt. Ergebnis der Umweltprüfung fällt diese jedoch geringfügig aus (siehe Ausführungen Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung). Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt. Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ betroffen ist. Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird. Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben. Seite 3 von 4 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes - Brander Feld - Umweltbericht zum Offenlagebeschluss Fassung vom August 2014 Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird. Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen. Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt. 3. Zusammenfassung Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Park“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Seite 4 von 4