Daten
Kommune
Aachen
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133720.pdf
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163 kB
Erstellt
13.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0016/WP17
öffentlich
13.08.2014
Einspruch gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung zur Bildung
des Integrationsrates der Stadt Aachen von Herrn Ahmet Tarak
vom 26.06.2014
Beratungsfolge:
TOP: 6
Datum
Gremium
Kompetenz
28.08.2014
03.09.2014
WPA
Rat
Entscheidung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Wahlprüfungsausschuss:
In der Wahlprüfungssache betreffend den Wahleinspruch von Herrn Ahmet Tarak als
Einspruchsführer vom 26.06.2014, zugegangen am 26.06.2014 per weitergeleiteter Email am
26.06.2014, gegen die Gültigkeit der Integrationsratswahl der Stadt Aachen beschließt der
Wahlprüfungsausschuss:
Der Wahleinspruch ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt, entsprechend zu beschließen.
Für den Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt, der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu folgen und den
Wahleinspruch zurückzuweisen.
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 1/7
Erläuterungen:
I.
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 26.06.2014 um 7:57 Uhr (Anlage 1) erhielt Herr Oberbürgermeister Philipp
nachfolgende Mitteilung:
An Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
Rathaus
52062 Aachen
Einspruch gegen das amtliche Wahlergebnis der Integrationswahl am 25.05. 2014
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich habe am Wahlabend und ein Tag später Unregelmäßigkeiten mitbekommen. Natürlich solten diese
geklärt werden. Diese möchte ich Ihnen als Fragen formulieren, damit diese beantwortet werden
können.
1. Obwohl wir ganz zum Schluß auf die Ergebnisse gewartet haben, kann es ja nicht so schwer sein,
die wenigen Stimmen zur Integrationswahl zu zählen. Schlimmer noch, dass es am Tag danach noch
bis ca. 16.30 Uhr gezählt wird, oder? Sollten die Ergebnisse nicht schon in der Wahlnacht ohne
Unterbrechung feststehen?
2. Ich bin Zeuge, dass am 26.05.2014 ca. um 01.00 Uhr drei Kandidaten ( Senol Asik, Moren Newman
und Cengiz Ulug) zum Wahlamt in der Peterstraße gehen wollten und mich auch mitnehmen wollten,
um zu kontrollieren, warum die Zählung so lange gedauert hat. Ich habe es dankend abgelehnt, weil
ich schon müde war. Ich bat sie, mich anzurufen und mir zu berichten, was sie gesehen haben. Früh
am Morgen habe ich dann erfahren, dass sie dort chaotische Zustände vorgefunden haben, z.B.
chaotisch gelagerte geöffnete Stimmzettelumschläge und müde Jugendliche ohne Erfahrung, die nicht
mehr zählen konnten. So kann die Wahl doch nicht zuverlässig sein, oder?
3. Da ich selber neugierig war, bin ich nach meiner Arbeit ca.um 16.00 Uhr zum Wahlamt gegangen
und habe mitbekommen, wie gezählt wurde. Dort habe ich auch Herrn Senol Asik und Frau Kazak
gesehen. Sie waren beide sehr verärgert und haben mir berichtet, dass sie alle Unregelmäßigkeiten
mit Fotos dokumentiert haben. Sie haben mir dann auch die offenen Umschläge gezeigt und gesagt,
dass diese normalerweise vor der Zählung versiegelt sein müssten. Mir kam das so komisch vor, weil
es kann ja nicht sein, dass die Wahl ein Tag später weitergeht und dass die Briefumschläge offen
gelagert werden. Ich kam mir vor, wie in einem Bananenrepublik.
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 2/7
4. Am 26. Mai war die Zählung ca. 17.30 Uhr zu Ende und die Ergebnisse standen fest. Aber zur
Überraschung aller Kandidaten waren am Freitag, den 28. mai 2014 ganz andere Zahlen, Daten und
Fakten. Es kann doch nicht so mit Stimmen umgegangen werden. Woher sind die Stimmen
gekommen? Wurden Stimmen vorher nicht gezählt oder sind das Stimmen, die irgendwo vergessen
wurden? Wer kann garantieren, dass diese Stimmen richtige Stimmen sind?
5. Außerdem kann es ja nicht der Sinn sein, dass die ausländischen Wähler zum Wählen animiert
werden, aber die endgültigen Ergebnisse erst am 28. Mai erfahren, also drei Tage später. Was sollen
diese Wähler denken?
Man könnte noch viele Sachen wie nicht zugesandte Stimmzettel erwähnen, aber diese Punkte
müssten schon ausreichen, um zu zeigen, dass man unschöne Gefühle hat und mit der Arbeitsweise
nicht einverstanden ist. Deshalb möchte ich auch dem Wahlergebnis widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Tarak
Diese an Herrn Oberbürgermeister Philipp und nicht an die Wahlleitung gerichtete E-Mail wurde
zeitnah an die für die Entgegennahme der Wahleinsprüche zuständige Wahlleiterin, Frau Grehling,
weitergeleitet.
II.
Rechtliche Würdigung
1. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf Form und Fristen
Nach § 27 Abs. 11 GO NRW i.V.m. § 39 Abs.1 KWahlG NRW und § 35 Abs. 2 der Wahlordnung zur
Bildung des Integrationsrates der Stadt Aachen (Wahlordnung) ist ein Wahleinspruch innerhalb eines
Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder
mündlich zur Niederschrift zu erklären.
1.1
Frist
Das Wahlergebnis zur Wahl des Integrationsrates wurde am 05.06.2014 in den beiden Aachener
Tageszeitungen (AN und AZ) öffentlich bekannt gemacht. Der Einspruch des Einspruchsführers vom
26.06.2014, der Wahlleiterin per
weitergeleitete E-Mail zugegangen am 26.06.2014, erfolgte
innerhalb der Monatsfrist nach der Bekanntmachung und insoweit fristgerecht.
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 3/7
1.2
Schriftformerfordernis
In § 39 Abs. 1 KWahlG NRW ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Der Einspruch ist nicht
schriftlich im eigentlichen Sinne des Gesetzes eingelegt worden, da die Einspruchsschrift nicht als
Schriftstück im Original eingereicht wurde. Fraglich ist, ob die E-Mail vom 26.06.2014 dem
Schriftformerfordernis genügt.
Die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Integrationswahl in den Tageszeitungen enthält
sowohl den Hinweis auf die Einspruchsfrist als auch den Hinweis darauf, dass der Einspruch bei der
Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären ist. Damit ist der
Einspruchsführer über das Formerfordernis des § 39 Abs. 1 KWahlG
zutreffend informiert worden. Es liegt in der Verantwortung des Einspruchsführers, die Einspruchsfrist
durch rechtzeitige Vorlage bzw. Einreichung eines formgerechten Schreibens zu wahren.
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form gesetzlich vorgeschrieben ist,
sind grundsätzlich die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
§ 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden
Fassung zu versehen. Unabhängig davon, dass eine solche Zulassung im Bereich des KWahlG
(noch) nicht erfolgt ist, genügt der Einspruch des Herrn Tarak nicht dem Erfordernis des § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes.
Abweichungen von der gesetzlichen Schriftform sind im KWahlG für die Einspruchseinlegung nicht
getroffen. Während
§ 29 Abs. 1 S. 2 KWahlO NRW für den Fall der Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Wahlausschusses betreffend die Zulassung von Wahlvorschlägen ausdrücklich
bestimmt, dass die Schriftform auch u.a. durch E-Mail oder als sonstige dokumentierbare Übermittlung
als gewahrt gilt, verweist die Wahlordnung in § 63 Abs. 2 WahlO NRW lediglich auf den in der
Bekanntmachung aufzunehmenden Hinweis auf die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die
Wahl gemäß § 39 KWahlG NRW, ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Schriftform zu
treffen. Entsprechend dem Grundsatz Argumentum e Contrario liegt dies den Schluss nahe, dass das
Schriftformerfordernis in § 39 KWahlG NRW nicht durch die Versendung einer E-Mail als gewahrt
angesehen werden kann.
Eine E-Mail genügt dem erforderlichen Schriftformerfordernis nicht, wenn ihr die nach § 126 Abs. 1
BGB erforderliche Unterschrift fehlt. Das Einspruchsschreiben liegt auch beim Einspruchsführer als
E-Mail-Versender nicht als eigenhändig unterzeichnetes Original vor, so dass sich vorliegend –anders
im Fall des Herrn Özbay- nicht die Frage stellt, ob ein mit Unterschrift versehenes eingescanntes
Schriftstück als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht sich als zulässiger Fall der
Wiedergabe der Unterschrift in Kopie darstellt, wie dies
in Fällen der Telefaxübermittlung als
ausreichend erachtet wird.
Die Unterschrift ist auch nicht nachholbar, da die einmonatige Einspruchsfrist bereits verstrichen ist.
Der Wahleinspruch ist somit aus formalen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 4/7
1.3
Einspruchsberechtigung
Der Vollständigkeit halber
ist
die Einspruchsberechtigung des Einspruchsführer s
und
Einzelbewerbers gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG NRW i.V.m. § 27 Abs. 3 GO NRW zu bejahen.
2. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf das Begründungserfordernis
Der bereits aus formalen Gründen unzulässige Wahleinspruch erfüllt darüber hinaus auch nicht die an
eine hinreichende Begründung des Wahleinspruchs zu stellenden Anforderungen.
Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer
darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dabei muss der Einspruchsführer
den vermeintlichen Wahlfehler substantiiert geltend machen. Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris).
Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der
Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des
Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit
geweckt werden. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb
als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl v. 12.12.1991 -. 2 BvR 562/91-, juris).
Zu Ziff.1
Die vom Einspruchsführer indirekt beanstandete Unterbrechung der Stimmenzählung ist eine
Unregelmäßigkeit, da das Wahlergebnis gemäß § 49 Abs. 1 KWahlO ohne Unterbrechung zu
ermitteln ist.
Wenn die Verletzung von Vorschriften beanstandet wird, die das Verfahren der Stimmenauszählung
und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, kann die Erheblichkeit eines solchen Mangels für das
Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze im allgemeinen nicht von vornherein ausgeschlossen
werden. Sinn und Zweck der die Stimmenauszählung betreffenden Vorschriften der Wahlgesetze ist
es, die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses zu gewährleisten.
Dementsprechend haben die Wahlprüfungsorgane in solchen Fällen den mit dem Einspruch
vorgetragenen Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. Dabei ist die Aufklärung
entsprechend dem Sinn des Substantiierungsgebots zunächst auf die Prüfung zu beschränken, ob
sich die gerügten Verfahrensfehler als die vom Einspruchsführer benannten Beobachter ereignet
haben. Ist dies der Fall, so haben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden, ob die festgestellten
Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene
Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben (BVerfG,
Beschl v.
12.12.1991 -. 2 BvR 562/91-, juris).
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 5/7
Der gerügte Verfahrensfehler der Unterbrechung lässt keinen Rückschluss auf eine inhaltlich
fehlerhafte Auszählung der Stimmen zu, so dass jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Unterbrechung der Zählhandlung auf die Zuteilung von Mandaten ausgewirkt haben könnte, fehlen.
Diese werden vom Einspruchsführer im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Stimmenzählung
auch nicht behauptet. Die Beanstandung zu Ziff. 1 nimmt nicht Bezug auf die Unrichtigkeit des der
Mandatszuteilung zugrundeliegenden Zählergebnisses, sondern auf die späte Bekanntgabe des
Ergebnisses. So auch die Beanstandung zu Ziff. 5.
Die Unterbrechung erfolgte zur Nachtzeit gegen 2:45 Uhr. Sie war notwendig geworden, da ein
weiteres Verbleiben des Zählvorstandes die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt hätte und
um sicherzustellen, dass die Auszählung der Stimmen mit unverminderter Zuverlässigkeit
weitergeführt wird. Während der Unterbrechung der Zählung war ein Zugriff Dritter auf diese
Unterlagen und damit auch eine Manipulation des Wählerwillens ausgeschlossen. Das Vorbringen ist
somit nicht geeignet, eine Mandatsrelevanz zu begründen.
Zu Ziff. 2
Der
Vortrag
betreffend
„chaotische
Zustände“
und
„chaotisch
gelagerte
geöffnete
Stimmzettelumschläge“ genügt nicht dem Substantiierungsgebot, da hierin ein der Überprüfung
zugänglicher Tatsachenvortrag nicht enthalten ist. Als unzutreffend erweist sich, soweit verifizierbar,
die weitere Behauptung, „müde Jugendliche ohne Erfahrung, die nicht mehr zählen
konnten“, wären mit der Zählung der Stimmen befasst gewesen. Gemäß § 7 S. 3 der Wahlordnung
zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Aachen waren zum Wahl-/Zählvorstand
nur
Wahlberechtigte und Bürger/innen der Stadt Aachen zugelassen, die das 18. Lebensjahr erreicht
hatten. Diese haben vor ihrer Bestellung eine Einweisung und Unterrichtung erhalten.
Zu Ziff. 3
Die Beanstandung in Bezug auf die von dem Einspruchsführer namentlich genannten Beobachtern,
die bei ihrem Eintreffen im Wahlamt am 26.05.2014 geöffnete Wahlunterlagen vorgefunden und
fotografiert hätten, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf Unregelmäßigkeiten zu, da die Beobachter
erst zu einem Zeitpunkt im Wahlamt eingetroffen sind, als mit der Auszählung der Stimmen bereits
begonnen worden ist.
Zu Ziff. 4
Diese Beanstandung hat zu Recht den Unmut des Einspruchsführers erregt, sie betrifft allerdings
keine Unregelmäßigkeit bei der Auszählung der Stimmen. Fakt ist, dass der Votemanager aufgrund
eines Aktualisierungsfehlers der dem Zählverfahren zugrundeliegenden Software die Berechnung der
Mandatsverteilung
im Integrationsrat nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach
Hare/Niemeyer anstatt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers
erstellt hat. Gemäß § 3 Abs. 5 der Wahlordnung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Aachen in
der vom Rat am 07.05.2014 beschlossenen Fassung war das Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers
zwingend einzuhalten.
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 6/7
Aufgrund der für das Zählverfahren fehlerhaft unterlegten Software ist es nach entsprechender
Korrektur, die einen Wahlfehler bei der Feststellung des Wahlergebnis verhindern konnte, zu einer
Änderung der Sitzverteilung (1 Sitz) zu Lasten der MIT-Aachen gekommen. Der Fehler wurde noch
vor der Sitzung des Wahlausschusses korrigiert. Dem Ausschuss wurde bereits das korrigierte
Ergebnis zur Beschlussfassung vorgelegt. Dieses Ergebnis wurde -als allein verbindlich- öffentlich
bekannt gemacht.
Zu Ziff. 5
Die Beanstandungen zu diesem Vorbringen
korrespondieren mit dem Vorbringen zu Ziff.1 und
enthalten darüber hinaus keinen neuen Tatsachenvortrag.
Die Zurückweisung des Einspruchs
gerechtfertigt;
ist bereits aus formalen Gründen (fehlende Schriftform)
darüber hinaus entspricht die am sog Substantiierungsgebot
zu messende
Einspruchsbegründung auch nicht den für eine Zulässigkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 40
Abs. 1 lit b) KWahlG NRW.
Der Einspruch ist somit insgesamt zurückzuweisen.
Anlage/n:
Einspruch des Herrn Tarak vom 26.06.2014, zugegangen am 26.06.2014 per weitergeleiteter Email
am 26.06.2014
Vorlage FB 01/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
Seite: 7/7
Von:
An:
Datum:
Betreff:
"Ahmet Tarak" <ahmet.tarak@gmx.net>
<Oberbuergermeister@mail.aachen.de>
26.06.2014 07:57
Einspruch gegen das Wahlergebnis
An Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
Rathaus
52062 Aachen
Einspruch gegen das amtliche Wahlergebnis der Integrationswahl am 25.05. 2014
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich habe am Wahlabend und ein Tag später Unregelmäßigkeiten mitbekommen. Natürlich solten diese geklärt
werden. Diese möchte ich Ihnen als Fragen formulieren, damit diese beantwortet werden können.
1. Obwohl wir ganz zum Schluß auf die Ergebnisse gewartet haben, kann es ja nicht so schwer sein, die wenigen
Stimmen zur Integrationswahl zu zählen. Schlimmer noch, dass es am Tag danach noch bis ca. 16.30 Uhr gezählt
wird, oder? Sollten die Ergebnisse nicht schon in der Wahlnacht ohne Unterbrechung feststehen?
2. Ich bin Zeuge, dass am 26.05.2014 ca. um 01.00 Uhr drei Kandidaten ( Senol Asik, Moren Newman und Cengiz
Ulug) zum Wahlamt in der Peterstraße gehen wollten und mich auch mitnehmen wollten, um zu kontrollieren,
warum die Zählung so lange gedauert hat. Ich habe es dankend abgelehnt, weil ich schon müde war. Ich bat sie,
mich anzurufen und mir zu berichten, was sie gesehen haben. Früh am Morgen habe ich dann erfahren, dass sie
dort chaotische Zustände vorgefunden haben, z.B. chaotisch gelagerte geöffnete Stimmzettelumschläge und müde
Jugendliche ohne Erfahrung, die nicht mehr zählen konnten. So kann die Wahl doch nicht zuverlässig sein, oder?
3. Da ich selber neugierig war, bin ich nach meiner Arbeit ca.um 16.00 Uhr zum Wahlamt gegangen und habe
mitbekommen, wie gezählt wurde. Dort habe ich auch Herrn Senol Asik und Frau Kazak gesehen. Sie waren beide
sehr verärgert und haben mir berichtet, dass sie alle Unregelmäßigkeiten mit Fotos dokumentiert haben. Sie haben
mir dann auch die offenen Umschläge gezeigt und gesagt, dass diese normalerweise vor der Zählung versiegelt sein
müssten. Mir kam das so komisch vor, weil es kann ja nicht sein, dass die Wahl ein Tag später weitergeht und dass
die Briefumschläge offen gelagert werden. Ich kam mir vor, wie in einem Bananenrepublik.
4. Am 26. Mai war die Zählung ca. 17.30 Uhr zu Ende und die Ergebnisse standen fest. Aber zur Überraschung aller
Kandidaten waren am Freitag, den 28. mai 2014 ganz andere Zahlen, Daten und Fakten. Es kann doch nicht so mit
Stimmen umgegangen werden. Woher sind die Stimmen gekommen? Wurden Stimmen vorher nicht gezählt oder
sind das Stimmen, die irgendwo vergessen wurden? Wer kann garantieren, dass diese Stimmen richtige Stimmen
sind?
5. Außerdem kann es ja nicht der Sinn sein, dass die ausländischen Wähler zum Wählen animiert werden, aber die
endgültigen Ergebnisse erst am 28. Mai erfahren, also drei Tage später. Was sollen diese Wähler denken?
Man könnte noch viele Sachen wie nicht zugesandte Stimmzettel erwähnen, aber diese Punkte müssten schon
ausreichen, um zu zeigen, dass man unschöne Gefühle hat und mit der Arbeitsweise nicht einverstanden ist.
Deshalb möchte ich auch dem Wahlergebnis widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Tarak