Daten
Kommune
Aachen
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208 kB
Erstellt
13.08.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:51
Stichworte
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0014/WP17
öffentlich
13.08.2014
FB 01
Information zu den Aufgaben und dem Verfahren des
Wahlprüfungsausschusses
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.08.2014
WPA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des
Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis.
Vorlage FB 01/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2014
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Erläuterungen:
Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses
Rahmenbedingungen:
1. Verfahren bei einem Einspruch gegen die Kommunalwahl
Sofern ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Rates, des Oberbürgermeisters
und der Bezirksvertretungen sowie des Integrationsrates bei der Wahlleiterin eingeht, legt dieser den
Einspruch nach § 66 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) sowie die „sonstigen Unterlagen
über die amtliche Vorprüfung“ dem Wahlprüfungsausschuss vor. Bei den sonstigen Unterlagen der
amtlichen Vorprüfung handelt es sich um die nach § 61 Absatz 1 KWahlO für die Sitzung des
Wahlausschuss überprüften Niederschriften der Wahlvorstände sowie die Änderungsprotokolle.
Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses zur Wahl des Integrationsrates vom 30.05.2014
ist beigefügt.
In seiner Sitzung erhält der Wahlprüfungsausschuss einen bereits vom Wahlleiter aufbereiteten
Prüfungsvorgang, der die Einsprüche, deren rechtliche Würdigung und ggfs. „sonstige“ Unterlagen
gemäß § 66 KWahlO enthält. Auf dieser Grundlage kann der Ausschuss ohne weitere Ermittlungen
entscheiden.
Durch seine Entscheidung unterbreitet der Wahlprüfungsausschuss dem Rat einen Vorschlag für die
abschließende
Entscheidung.
Der
Rat
entscheidet
nach
Vorprüfung
durch
den
Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) über die Gültigkeit
der Wahl. Die Entscheidungen des Rates werden gemäß § 65 KWahlO öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates nach § 40 Abs. 1 KWahlG binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde
zu.
1.1. Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, empfiehlt er
dem Rat, den Einspruch zurückzuweisen (siehe dazu im Einzelnen unter Ziffer 2).
Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für zulässig und begründet, schlägt der Wahlprüfungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 1 KWahlG dem Rat folgende Entscheidung vor:
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Alternative 1:
Hält der Wahlprüfungsausschuss einen gewählten Vertreter bzw. eine gewählte Vertreterin für
nicht wählbar, schlägt der dem Rat vor, das Ausscheiden dieses Vertreters bzw. dieser Vertreterin
aus dem Gremium, in das die Person gewählt wurde, anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe a
KWahlG).
Alternative 2:
Geht der Wahlprüfungsausschuss von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder der
Wahlhandlung aus, so empfiehlt er dem Rat, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären
und in diesem Umfang eine Wiederholungswahl im Sinne des § 42 KWahlG anzuordnen (§ 40
Absatz 1 Buchstabe b KWahlG).
Alternative 3:
Hält der Wahlprüfungsausschuss die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so empfiehlt
er dem Rat, diese für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung im Sinne des § 43 KWahlG
anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG).
Geht der Wahlprüfungsausschuss davon aus, dass keine Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstaben a-c
KWahlG vorliegen, empfiehlt er dem Rat, die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz1 Buchstabe d
KWahlG).
1.2.
Der Prüfungsmaßstab des Wahlprüfungsausschusses unterscheidet sich dabei von dem
Prüfungsumfang des Wahlausschusses:
1.2.1.
Der Wahlausschuss stellt nach dem Wahltag gemäß §§ 33, 34 KWahlG das endgültige
Wahlergebnis fest. Hierfür werden nach § 61 Absatz 1 KWahlO zuvor durch den Wahlleiter
alle Niederschriften auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Gibt eine
Niederschrift zu Bedenken Anlass, werden auch die weiteren Unterlagen aus diesem
Stimmbezirk, wie z.B. die Stimmzettel aus diesem Stimmbezirk, angefordert und überprüft.
Der Wahlleiter informiert den Wahlausschuss über diese Vorprüfung. Daraufhin stellt der
Wahlausschuss das amtliche End-ergebnis der Wahl fest. Er ist dabei nach § 34 Absatz 2
KWahlG an die Entscheidungen der Wahlvorstände (z.B. über die Gültigkeit einzelner
Stimmen) gebunden und nur berechtigt, rechnerische Korrekturen vorzunehmen.
1.2.2.
Der Wahlprüfungsausschuss ist nicht an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden
und daher z.B. auch berechtigt, über die Gültigkeit einzelner Stimmen anders zu befinden als
der Wahlvorstand. Dagegen reicht es jedoch für den Wahlprüfungsausschuss nicht aus, wenn
hin-sichtlich der Richtigkeit der Ergebnisermittlung durch den Wahlvorstand nur Bedenken
vorliegen. Vielmehr müssen „Unregelmäßigkeiten“ (zur Begriffserläuterung s.u.) vorliegen, die
über Bedenken, Spekulationen oder Ungereimtheiten hinausgehen und die eine abweichende
Bewertung der Entscheidungen des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses zwingend
not-wendig machen. Solange keine Unregelmäßigkeiten dargelegt werden, kann die
Vertrauensstellung und Verantwortung, die der ehrenamtliche Wahlvorstand als Repräsentant
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des Souveräns, der Wahlberechtigten, für die Durchführung und Ergebnisfeststellung der
Wahl innehat, nicht in Frage gestellt oder erschüttert werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Wahlausschuss in einer gesonderten Prüfung das amtliche Wahlergebnis festgestellt
hat.
2. Zulässigkeit des Wahleinspruches
Nach § 39 Absatz 1 KWahlG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung
des Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter zu erklären.
Die Wahlergebnisse für die Kommunalwahl wurden in den Aachener Tageszeitungen am 05.06.2014
öffentlich bekannt gemacht. Die Einspruchsfrist begann daher mit dem 06.06.2014 und endete am 05.
Juli 2014.
2.1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl können gemäß § 39 Absatz 1 KWahlG einlegen:
jede/jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde.
2.2. Ein zulässiger Einspruch muss daneben auch hinreichend begründet sein. Nach ständiger
Spruchpraxis der Wahlprüfungsausschüsse des Deutschen Bundestags und der Rechtsprechung
sind insbesondere Wahleinsprüche (offensichtlich) nicht ausreichend begründet,
die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung
der Wahl nicht erkennen lässt,
mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welchen Tatbestand der Einspruch gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,
Rn. 68),
sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
stützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss
auf die Mandatsverteilung haben können (sogenannte „Mandatsrelevanz“ eines
Wahlfehlers) (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1955, Az. 1 BvC 1/54, Rn. 15]).
Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung im Kommunalwahlgesetz. Gemäß § 40 Absatz 1
Buchstabe b KWahlG ist die Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn bei der Wahl oder bei der
Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
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Nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG kann auch die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärt
werden. Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der
Ergebnisfeststellung gekommen sein muss, die im Einzelfall eine Mandatsrelevanz haben müsste.
Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil des BVerfG
vom 12. 12.1991, Az. 2 BvR 562/91, Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,
BVerfG vom 24.11.1981, Az. 2 BvL 4/80 und BVerfG vom 11.10.1988, Az. 2 BvC 5/88) ein
Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen. Dies bedeutet, dass konkret
vorgetragen werden muss, welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl verletzt worden sein sollen.
Dieses sogenannte Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich aus der Grundlage der
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des zu wählenden
Gremiums nicht vorschnell in Frage gestellt wird. Daher sind Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als
unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12..12.1991, Az. BvR 562/91, Rn. 41). Die
Wahlprüfung erfolgt auch nicht in Form einer erneuten Überprüfung der gesamten Wahl von Amts
wegen (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az.
1/74, Rn. 68).
Von dieser Substantiierungspflicht kann sich der Einspruchsführer auch nicht dadurch befreien, dass
er im Einzelfall, z.B. mangels Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten
insbesondere im tatsächlichen Bereich für die Darlegung hat (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni
1975, 1/74, Rn. 71). Hierfür sieht der Gesetzgeber beispielsweise in § 39 Absatz 1 KWahlG ein
Einspruchsrecht der Aufsichtsbehörde, also einer amtlichen Stelle, vor, deren Informations- und
Ermittlungsmöglichkeiten umfangreicher gestaltet sind.
Dass das Wahlergebnis knapp war und menschlicher Irrtum beim Zählen grundsätzlich nicht
auszuschließen ist, reicht nicht aus, um einen mandatsrelevanten Wahlfehler darzulegen (VGH
München, Beschluss vom 24. Juni 1998, Az. 4 ZB 97.2164).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Einspruchsführer nur mit solchen Anfechtungsgrün-den
gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher sowie auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend
konkretisiert sind. Mit bloßen Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder
allgemeinen Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen muss ein
Einspruchsführer dagegen zurückgewiesen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.
6 K 20/05 We, S. 6, mwN).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig.
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3. Begründetheit des Wahleinspruchs
Für die Begründetheit des Wahleinspruchs ergeben sich dadurch folgende Prüfungsmaßstäbe bei
Einsprüchen auf der Grundlage von §§ 40 Abs. 1, Buchstabe b i.V.m. § 41 KWahlG.
3.1. Vorliegen eines Wahlfehlers
Bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Ergebnisermittlung der Wahl muss es zu
Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, § 40 Abs.
1, Buchstabe b KWahlG ist hierfür ein hohes Maß an Gewissheit erforderlich: „Wird festgestellt, dass
bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vor-gekommen sind,
die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk o-der auf die Zuteilung der
Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem
aus § 42 Abs.1 KWahlG, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen“.
Von dem Begriff der Unregelmäßigkeit werden die Umstände erfasst, die dem Schutzzweck der
beeinträchtigten wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen (Bätge, Wahlen und
Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 9, Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Es
handelt sich bei Unregelmäßigkeiten um mehr als reine Spekulationen, Ungereimtheiten o-der
Verdachtsmomente. So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
12.12.1991(BVerfG Az. 2 BvR 562/91, Rn. 44):
„Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.“
Der Wahlfehler erfordert vielmehr einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder allgemeine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze.
3.2. Erheblichkeit des Wahlfehlers; Mandatsrelevanz
Dieser festgestellte Wahlfehler müsste zudem für die Sitzverteilung von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können. Hierbei reicht ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Wahlfehler
und Wahlergebnis aus. Dieser soll gegeben sein, wenn sich nicht nur eine theoretische, sondern eine
konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses ergibt (Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 11,
Loseblattkommentar,
Stand
1.
Juni
2014
mwN).
Hierbei
bestehen
zwei
unterschiedliche
Möglichkeiten:
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Mandatsrelevant hinsichtlich eines Wahlbezirks ist ein Wahlfehler, wenn ohne diesen Fehler
nicht auszuschließen wäre, dass ein anderer Kandidat in diesem Wahlbezirk die meisten
Stimmen errungen hätte. Hierdurch würde nämlich beeinflusst, welche Kandidaten direkt in
den Rat einziehen und welche Kandidaten über die Reserveliste ihr Mandat erhalten.
Mandatsrelevant in Bezug auf das Gesamtergebnis, das den Verhältnisausgleich über die
Reservelisten regelt, ist ein Wahlfehler, sofern er dazu führt, dass eine abweichende Anzahl
an Sitzen auf die Wahlvorschläge entfallen ist, als dies ohne den Wahlfehler der Fall gewesen
wäre.
4. Verfahren im Wahlprüfungsausschuss
4.1. Rederecht der Einspruchsführenden
Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach Sondergesetz (§ 40 KWahlG iV.m. § 66
KWahlO. Es handelt sich gleichwohl um einen sogenannten „echten“ Ratsausschuss. Das
Kommunalwahlrecht, die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung der Stadt Aachen und die
Geschäftsordnung des Rates enthalten keine speziellen Verfahrensregelungen zur Beteiligung der
Einspruchsführerinnen/Einspruchsführer (z.B. Beiladung, Rederecht etc.) im Wahlprüfungsverfahren.
Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss richtet sich demnach nach den allgemeinen
Regelungen für Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen.
Nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse der Stadt Aachen (GeschO) besteht kein generelles
Rederecht für Dritte. Das gilt auch dann, wenn Beschlüsse von einem Ausschuss getroffen werden
sollen, die auf unmittelbar oder mittelbar auf Eingaben, Einsprüchen und Anträgen von Bürgerinnen
und Bürgern beruhen. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht z.B. im Rahmen eines Bürgerbegehrens
(§ 26 Abs.6 S. 4 GO NRW) sowie für das Bürgerforum.
Für die Beratung und Entscheidung von Einsprüchen im Wahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss besteht mithin kein originäres Rederecht der Beteiligten.
Der Wahlprüfungsausschuss kann aber analog § 26 Abs. 12 GeschO beschließen, den
Einspruchsführern Gelegenheit zu geben, ihren Einspruch zu erläutern. Der Beschluss hierüber sollte
vor Eintritt in die Tagesordnung gefasst werden.
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5. Weiteres Verfahren nach einem Ratsbeschluss über den Umgang mit Einsprüchen aus dem
Wahlprüfungsausschuss
Gemäß § 65 Satz 1 KWahlO sind die folgenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, dem vom
Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem
Einspruchserheber zuzustellen:
1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und
Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der
Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).
Gemäß § 65 Satz 2 und Satz 3 der KWahlO sind der Beschluss der Vertretung und die Feststellung
des Wahlleiters öffentlich bekanntzumachen.
Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des Rates wird auf § 41 Ab-satz 1
Kommunalwahlgesetz NRW verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der
Kommunalwahl gemäß § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten geöffnet. Vor Klageerhebung findet kein Widerspruchsverfahren statt. Die Klage
ist gegen den Rat, vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten.
Anlage/n:
Anlage 1: Gesetzliche Normierungen
Anlage 2: Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses vom 30.05.2014
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Anlage 1
Zitierte Rechtsnormen
1. § 33 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste
zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die
bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird
die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste
entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer
Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl
auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl
aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu
Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu
ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die
Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach
der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei
Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach
der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.
(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen
nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig
sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und
Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung
der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu
erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder
Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer
Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 aufoder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht
eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht
oder diese übersteigt.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von
den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlen-
bruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer
erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl
der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei
gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als
ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste.
(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. §
32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei
unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf
der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
2. § 34 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken
und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in
den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden,
jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
3.
§ 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben,
sowie die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie
eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für
erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um
eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs.
3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
4. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW
Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender
Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahler-
gebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1, ersichtlichen
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung
der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
5. § 41 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall
der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach
dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Absatz 4 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss
nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Absatz 4 treffen.
6. § 43 Kommunalwahlgesetz NRW
1) Ist der Beschluss über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1
Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuss das Ergebnis
neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekannt zu machen. Auf seine Nachprüfung
finden die Vorschriften §§ 39 bis 41 Anwendung.
7. § 44 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die
Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind; § 39 Abs. 1, § 40 Abs.
2 bis 4 und § 41 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
8. § 61 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW
Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt
die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die
notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Absatz 2, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 4 und 5 KWahlO versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen
wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke
das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.
9. § 63 Kommunalwahlordnung NRW
(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme
oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen
die Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
10. § 65 Kommunalwahlordnung NRW
Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen:
1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat,
obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und
Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der
Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2
des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).
Der Beschluss der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekannt zu
machen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluss oder die Feststellung nicht zugestellt ist.
11. § 66 Kommunalwahlordnung NRW
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die
amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.
Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses
zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Integrationsrates
der Stadt Aachen am 25. Mai 2014
I.
Zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen am
25.05.2014 trat heute, am 30.05.2014, nach ordnungsgemäßer Einladung der Wahlausschuss
zusammen.
Es waren erschienen:
1.
Stadtdirektorin Annekathrin Grehling
als Vorsitzende
2.
Ratsherr Ralf Demmer
als Beisitzer/in
3.
Ratsherr Christian Krenkel
als Beisitzer/in
4.
Ratsherr Wilhelm Helg
als Beisitzer/in
5.
Ratsherr Joans Paul
als Beisitzer/in
6.
Ratsherr Manfred Bausch
als Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
Herr Schorn
als stellv. Bereichsleiter des FB 01/Wahlen
Herr Lohe
als Fachbereichsleiter 01
Frau Lammers
als Justiziarin
Herr Beljanski
als Schriftführer
Die Vorsitzende eröffnete um 14.26 Uhr die Sitzung damit, dass sie die Beisitzer/innen und
den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der
Kommunalwahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden sind.
II.
Der Wahlausschuss nahm Einsicht in die Wahlniederschriften und in die als Anlage beigefügte
Zusammenstellung der Ergebnisse.
Der Wahlausschuss nahm keine rechnerische Berichtigung in den Feststellungen der
Wahlvorstände vor:
Er trug keine Bedenken gegen die folgenden Entscheidungen der Wahlvorstände über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln vor.
III.
In der Stadt Aachen verteilten sich die gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge, wie aus der
Anlage ersichtlich, wie folgt:
Zahl der Stimmen
Nr. Wahlvorschlag
absolut
v. H.
1
Migranten für Integration und Teilnahme (MIT-Aachen)
2.104
42,06
2
Aachen Türk Toplumu – Türkische Gemeinde Aachen
605
12,10
3
Kurdischer Freundschaftskreis
246
4,92
4
AFRIKA-LISTE
421
8,42
5
Abdullah, Kurucu
49
0,98
6
Ahmet, Tarak
145
2,9
7
Aachener Demokratische Zusammenarbeit (ADZ)
978
19,55
8
Miteinander Füreinander: Für ein weltoffenes Aachen
329
6,58
9
Milli Görüs Aachen
103
2,06
22
0,44
5.002
100
10 Aliston Thevaraj, Chrysostom*
zusammen
IV.
Die Verteilung der Sitze errechnet sich gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 der Wahlordnung für die
Wahl des Integrationsrates nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte
Laguë/Schepers.
V.
Danach ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Nr.
Name/Bezeichnung
Anzahl der Sitze
1
Migranten für Integration und Teilnahme (MIT-Aachen)
6
2
Aachen Türk Toplumu – Türkische Gemeinde Aachen
2
3
Kurdischer Freundschaftskreis
1
4
AFRIKA-Liste
1
VI.
5
Abdullah, Kurucu
--
6
Ahmet, Tarak
--
7
Aachener Demokratische Zusammenarbeit (ADZ)
3
8
Miteinander Füreinander: Für ein weltoffenes Aachen
1
9
Milli Görüs Aachen
--
10
Aliston Thevaraj, Chrysostom*
--
zusammen
14
Innerhalb der Listen wurden die Sitze auf die Bewerber/innen unter Zugrundelegung der
Reihenfolge verteilt, die sich aus den Listenwahlvorschlägen ergibt.
Aus den Listenwahlvorschlägen gewählte Bewerber/innen und deren persönliche/r
Vertreter/innen.
Liste
Lfd. Position
Name, Vorname, Staatsangehörigkeit,
Nr.
Nr.
Anschrift in Aachen
1
1
Bewerber/in Blume, Paola, deutsch, Donatusstr. 29 A, 52078 Aachen
Vertreter/in
Daßen, Marie-Jose, deutsch, Melatener Str. 90, 52074
Aachen
2
Bewerber/in Younessi, Anahid, deutsch-iranisch, Kronenberg 81, 52074
Aachen
Vertreter/in
3
Vilz, Pat‘man, deutsch, Südstr. 24, 52064 Aachen
Bewerber/in Wondafrash, Eshetu, deutsch, Florastr. 1, 52076 Aachen
Vertreter/in
Bounouar, Laila, deutsch, Kirberichshofer Weg 37, 52066
Aachen
4
Bewerber/in Petrovic, Jana, serbisch, Trierer Str. 137, 52078 Aachen
Vertreter/in
5
Veselinovic, Zivojin, deutsch, Auf der Kier 11, 52076 Aachen
Bewerber/in Pivovarov, Ruslan, russisch, Talstr. 17, 52068 Aachen
Vertreter/in
Marangozoglu, Osman, deutsch, Severinstr. 133, 52080
Aachen
6
Bewerber/in Özgün, Eyüp, deutsch-türkisch, Kasinostr. 94, 52066
Aachen
Vertreter/in
2
1
Esser, Florian, deutsch, Reimanstr. 36a, 52070 Aachen
Bewerber/in Özbay, Safi, deutsch, Fringsgraben 3, 52068 Aachen
Vertreter/in
Zembilci, Süleyman, deutsch, Cockerillpark 19, 52080
Aachen
2
Bewerber/in Kalkan, Leyla, deutsch-türkisch, Engelbertstr. 74, 52078
Aachen
Vertreter/in
Karaduman, Osman, deutsch, Katharinenstr. 10, 52068
Aachen
3
1
Bewerber/in Iscan, Bülent, türkisch, Jülicher Str. 372, 52070 Aachen
Vertreter/in
4
1
Demir, Kenan, deutsch-türkisch, Feldstr. 22, 52070 Aachen
Bewerber/in Ngouah-Bôh, Elvire, deutsch, Kronenberg 126, 52074
Aachen
Vertreter/in
Vogeler-Yildirim, Dagmar, deutsch, Kronenberg 110, 52074
Aachen
5
1
Bewerber/in Georgiadis, Georg, deutsch-griechisch, Talstr. 11, 52068
Aachen
Vertreter/in
2
Bewerber/in Ulug, Cengiz, türkisch, Augustastr. 69, 52070 Aachen
Vertreter/in
3
--
--
Bewerber/in Ghaei, Hoshang, deutsch-iranisch, Heerlener Str. 26, 52074
Aachen
Vertreter/in
6
1
--
Bewerber/in Ambadar, Dorothea, deutsch, Kamper Str. 18, 52064
Aachen
Vertreter/in
Jakubovic, Mehmed, bosnisch-hzg., Robert-Koch-Str. 21,
52066 Aachen
VII.
Die Wahlleiterin verkündete das Wahlergebnis. Die Verhandlung war öffentlich. Vorstehende
Niederschrift wurde von der Wahlleiterin, den Beisitzern/Beisitzerinnen und dem Schriftführer
genehmigt und unterschrieben.