Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
132897.pdf
Größe
191 kB
Erstellt
23.07.14, 12:00
Aktualisiert
05.09.18, 10:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0009/WP17
öffentlich
23.07.2014
Dez. III / FB 61/20
Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht für den
Bereich Antoniusstraße/ Büchel;
hier: Voraussetzungen für die Abwendung des Vorkaufsrechts
nach § 27 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
27.08.2014
28.08.2014
02.09.2014
03.09.2014
B0
PLA
WLA
Rat
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0009/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Im Jahr 2005 wurde die Auslobung eines Investorenwettbewerbs beschlossen, der sich ausschließlich
auf das Grundstück des Parkhauses Büchel erstreckte. Darüber hinaus sollte eine geordnete
städtebauliche Entwicklung des gesamten Bereiches Antoniusstraße / Büchel gesichert werden. Zu
diesem Zweck hat der Rat hat am 07.12.2005 eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB für den Bereich Antoniusstraße / Büchel beschlossen, die am 08.12.2005 öffentlich
bekanntgemacht wurde. Zusätzlich hatte der Planungsausschuss zuvor, in seiner Sitzung am
01.12.2005, den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Wesentliches
städtebauliches Ziel war die Aufwertung des Plangebietes sowie die Steuerung der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten.
Die zu diesem Zeitpunkt noch sehr allgemein formulierten Planungsziele wurden im weiteren
Planungsprozess konkretisiert. Zum einen wurden diese am 14.12.2013 vom Planungsausschuss
beschlossen (Vorlage Nr. FB61/1018/WP16 - Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich
Antoniusstraße / Mefferdatisstraße, hier: geänderte städtebauliche Zielsetzung und Erweiterung des
Geltungsbereichs).
Zum anderen wird derzeit die Auslobung eines Städtebauwettbewerbs für den Bereich zwischen
Büchel, Kleinkölnstraße, Großkölnstraße und Mefferdatisstraße vorbereitet. Wesentliche Inhalte
wurden im Rahmen von Interfraktionellen Gesprächen bereits mit den Vertretern der Ratsfraktionen
abgestimmt.
Übergeordnete städtebauliche Ziele sind dabei die Aufwertung und städtebauliche Neuordnung des so
genannten „Nikolausviertels“ (Arbeitstitel) durch Schaffung einer Kerngebietsnutzung mit einem hohen
Anteil an Wohnungen, um das Viertel zu einem belebten und vollwertigen Teil der Innenstadt zu
machen.
Die konkreten Ziele der Planung lassen sich im Einzelnen wie folgt beschreiben:
1. Nutzung
Einzelhandelsnutzung ist ausschließlich in den Erdgeschossen zulässig. Die Erdgeschosse
können auch für Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe genutzt werden.
Die Obergeschosse sollen überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei ist
mindestens 20 % geförderter Wohnungsbau vorzusehen.
Gemäß dem noch zu erstellenden städtebaulichen Konzept auf Grundlage des Wettbewerbs
ist an einem Standort im Bereich der Vorkaufsrechtsatzung ein Geschäftshaus vorgesehen.
Sobald dieser Standort festgelegt wurde, kann entsprechend eine Ausnahme von der zuvor
genannten Nutzungsverteilung gewährt werden.
Eine Bordellnutzung wird zukünftig nur noch im östlichen Teil der Antoniusstraße (ohne die
beiden Eckhäuser zur Mefferdatisstraße) zugelassen. Dort soll eine Konzentration in Form
eines so genannten Laufhauses erfolgen.
Vorlage FB 61/0009/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 2/4
2. Gestaltung
Die Bebauung ist gemäß dem Ergebnis des noch durchzuführenden Städtebauwettbewerbs
zu planen und zu realisieren. Dies umfasst neben der städtebaulichen Struktur auch Vorgaben
zu Gebäudehöhen, Fassadengliederung, Farben und Materialien.
3. Verkehr / Stellplätze
Da alle Straßen im Plangebiet Fußgängerzonen werden sollen, sind zukünftig keine
öffentlichen Stellplätze (Kurzzeitparker) mehr zugelassen. Bei Neubauten sind ausschließlich
die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für Wohnungen sowie Mitarbeiterstellplätze
für die gewerblichen Nutzungen vorzusehen. Ein- und Ausfahrten für die Stellplätze sind
dezentral anzulegen.
4. Denkmalschutz
Neben den durch das Denkmalrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen sind bei Neubauten
auch die Blickbeziehungen auf den Dom und das Rathaus zu berücksichtigen, die vorhandene
kleinteilige Struktur der Bebauung ist zu erhalten.
Eine Vorlage mit der Auslobung des Städtebauwettbewerbs „Nikolausviertel“ wird voraussichtlich im
Herbst 2014 den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Unter den Voraussetzungen des § 27 BauGB kann der Käufer eines Grundstücks im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung die Ausübung des städtischen Vorkaufsrechts abwenden. Diese
Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass die Verwendung des Grundstücks nach den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder hinreichend bestimmbar ist und der Käufer
sich verpflichtet, das Grundstück entsprechend zu nutzen.
Entsprechend dem aktuellen Planungsstand für den Bereich wird die Verwaltung bei ihrer Prüfung zur
Ausübung des Vorkaufsrechts die unter den Punkten 1 bis 4 genannten Kriterien zugrunde legen.
Verpflichtet sich ein Käufer zu deren Einhaltung, wird die Verwaltung dem Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss (sowie bei Verkäufen über 600.000 € dem Rat) empfehlen, das
Vorkaufsrecht nicht auszuüben und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer abschließen.
Auch bei einer nicht vollständigen Einhaltung der oben genannten Kriterien ist eine Abwendung der
Ausübung des Vorkaufsrechts denkbar. Grundsätzlich werden alle Vorgänge in diesem
Satzungsbereich im Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss (sowie ggfls. dem Rat) beraten, so dass
in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen wie Lage und Größe
des Grundstücks entschieden werden kann.
Durch den Städtebauwettbewerb und das daran anschließende denknotwendig ergebnisoffene
Bebauungsplanverfahren wird die Planung weiter konkretisiert werden, auch Änderungen sind nicht
ausgeschlossen. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kann sich dadurch ein neuer
Vorlage FB 61/0009/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 3/4
Sachstand ergeben. In diesem Fall wird die Verwaltung die betroffenen Gremien über die geänderten
Voraussetzungen für die Abwendung des Vorkaufsrechts informieren.
Anlage/n:
Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht
Vorlage FB 61/0009/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 4/4
Bestandteil der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht
gem. § 25 BauGB für den Bereich zwischen der Kleinkölnstraße,
der Mefferdatisstraße und Büchel im Stadtbezirk Aachen-Mitte
M 1:2500
&