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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
132853.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
14.07.14, 12:00
Aktualisiert
06.02.18, 13:08

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0006/WP17 öffentlich 14.07.2014 Dez. III / FB 61/20 Bebauungsplan Nr. 954 N, Laurentiusstraße / Laurentiushang Nord hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB - Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 27.08.2014 28.08.2014 B6 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Außerdem nimmt sie den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 954-N gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Reduzierung der Gebäudehöhe der östlich von Haus Linde gelegenen überbaubaren Grundstücksfläche von GH 209,00 auf 206,50 m ü. NHN - Streichung der Begrenzung der Anzahl von Vollgeschossen im gleichen Baufeld Weiterhin empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 954-N gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Vorlage FB 61/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 1/5 Außerdem nimmt er den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 954-N gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Reduzierung der Gebäudehöhe der östlichen von Haus Linde gelegenen überbaubaren Grundstücksfläche von GH 209,00 auf 206,50 m ü. NHN - Streichung der Begrenzung der Anzahl von Vollgeschossen im gleichen Baufeld Weiterhin empfiehlt er dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 954 N gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 2/5 Erläuterungen: hier: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung Empfehlung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans und zum Satzungsbeschluss 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens - Aufstellungsbeschluss: Bezirksvertretung Laurensberg 27-05-2009 / PLA 28-05-2009 - Aufstellungsbeschluss Erweiterungsbereich: Bezirksvertretung Laurensberg u. Richterich 0109-2010 / PLA 02-09-2010 - Programmberatung: PLA 14-06-2012 / Bezirksvertretung Richterich 29-08-2012 / Laurensberg 12-09-2012 - frühzeitige Bürgerbeteiligung 30-10-2012 bis 12-11-2012 - frühzeitige Beteiligung der Behörden 30-10-2012 bis 04-12-2012 Trennung in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren Nord und Süd - Offenlagebeschluss 954 N: Bezirksvertretung Richterich 06-11-2013 / PLA 07-11-2013 - Öffentliche Auslegung: 20-01-2014 bis 21-02-2014 Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst Bereiche nördlich und südlich der Laurentiusstraße, die bis zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden als ein gemeinsames Bauleitplanverfahren geführt wurden. Für die beiden Bereiche sind unterschiedliche Grundstücksentwickler tätig. Aufgrund unterschiedlicher zeitlicher Umsetzungsvorstellungen der Entwickler und in der Folge ungerechtfertigter Benachteiligungen zu Lasten eines Entwicklers wurde das Bauleitplanverfahren in zwei Bereiche geteilt. Für den nördlichen Bereich (Bezirk Richterich) lagen alle Unterlagen und Fachgutachten vor, so dass die öffentliche Auslegung durchgeführt werden konnte. Der südliche Teilbereich (Bezirk Laurensberg) kann erst dann weiter verfolgt werden, wenn alle notwendigen Unterlagen durch den Grundstücksentwickler vorgelegt werden. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Bebauungsplan hat in der Zeit zwischen 20.01.2014 und dem 21.02.2014 öffentlich ausgelegen. Zwei Bürger haben sich zu der Planung geäußert. Folgende Themen wurden angesprochen: Verschlechterung des Umgebungsschutzes Haus Linde durch Bebauung des Grundstücks östlich von Haus Linde; Maß der baulichen Nutzung für Neubebauung ist zu hoch; Präzedenzwirkung der Neubebauung wirkt sich negativ auf das Umfeld aus; Baumschutz wird nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Prüfung der Eingaben durch die Verwaltung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen und in einem Abwägungsvorschlag zusammengefasst. Im Ergebnis sollen, aus Verwaltungssicht die vorgetragenen Bedenken jedoch nicht zu Änderungen der Entwurfsplanung führen. Die Neubebauung ordnet sich dem denkmalgeschützten Bestandsgebäude unter und der Park westlich von Haus Linde erfährt durch die Festsetzung privater Grünflächen einen nachhaltigen Schutz vor Überbauung. Vorlage FB 61/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 3/5 Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung) beigefügt. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 26 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 5 Behörden haben eine Anregung zur Planung abgegeben. Insbesondere die Denkmalbehörden haben sich kritisch mit der Planung auseinander gesetzt. Dem LVR-Amt für Denkmalpflege liegen die überbaubaren Grundstücksflächen zu nahe an der denkmalgeschützten Hofanlage. Außerdem sind dem LVR die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Höhe und baulichen Dichte zu hoch festgesetzt. Der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege weist auf das Bodendenkmal –Landgraben- und eine mögliche Überdeckung durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans und die daraus erwachsenden Konflikte zum Schutz des Bodendenkmals hin. Nach Prüfung der Eingaben durch die Verwaltung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und in einem Abwägungsvorschlag zusammengefasst. Im Ergebnis sollen, aus Verwaltungssicht die vorgetragenen Bedenken jedoch nicht zu Änderungen der Entwurfsplanung führen. Im Bauleitplanverfahren mussten zahlreiche Belange, wie Denkmalschutz, Baum- u. Artenschutz und Lärmschutz berücksichtigt und in Einklang gebracht werden. Die gefundene städtebauliche Lösung stellt somit einen Kompromiss dar und kann nicht alle gewünschten Aspekte gleichwertig berücksichtigen. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. 4. Vereinfachte Änderung der Entwurfsplanung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB Nach der öffentlichen Auslegung der Planung wurde für die überbaubare Grundstücksfläche östlich von Haus Linde ein Bebauungsvorschlag zur Vorabstimmung eingereicht. Durch diesen Antrag wurde ein Widerspruch in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs offenbar. Die maximale Gebäudehöhe ist im Entwurf des Bebauungsplans mit 209,00 m ü. NHN und max. einem Vollgeschoss festgesetzt (Abb. 1). Das Geländeniveau der Laurentiusstraße liegt in diesem Bereich bei ca. 199,00 m über NHN. Die Gebäudehöhe darf nach dieser Festsetzung somit max. 10 m betragen, was aber in Kombination mit der Festsetzung nur eines Vollgeschosses unrealistisch erscheint. Die Verwaltung schlägt somit vor, diese Festsetzung durch eine plausible Definition zu ersetzen. Vorgeschlagen wird eine Reduzierung der Gebäudehöhe auf eine Höhe von 206,50 m ü. NHN und eine Streichung der Vollgeschossbegrenzung (Abb. 2). Mit dieser Reduzierung wird erreicht, dass sich der Baukörpers den Bestandshöhen des Haus Linde unterordnet. Durch Freigabe der Anzahl der Vollgeschosse wird eine Flexibilisierung erreicht, die eine Unterordnung des Neubaus zum Baudenkmal bewirkt und eine klimagerechtere, kompakte Bauweise zulässt. Die Änderung der Planung berührt die Grundzüge der Planung nicht, so dass ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 4a Abs. 4 Satz 4 BauGB durchgeführt wurde. Da die absolute Vorlage FB 61/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 4/5 Gebäudehöhe reduziert wird, ergeben sich für die Grundstücksnachbarn sowie für die Belange der Denkmalbehörden keine negativen Auswirkungen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Umgebung werden durch die Änderung reduziert. Aus diesem Grund wird auf eine erneute Beteiligung der Nachbarn und der Denkmalbehörden verzichtet. Lediglich für den Grundstückseigentümer ergeben sich Nachteile, da das Grundstück nach der geänderten Festsetzung in der zulässigen Gebäudehöhe reduziert wird. Dieser Nachteil wird durch den Wegfall der Begrenzung auf ein Vollgeschoss z.T. kompensiert. Dennoch wurde der betroffene Grundstückseigentümer von der Änderung der Planung informiert und um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme des Eigentümers ist der Vorlage als Anlage (Stellungnahme Öffentlichkeit zur vereinfachten Änderung) beigefügt. In der Stellungnahme erklärt der Grundstückseigentümer sein Einverständnis mit den Änderungen der Planung. 5. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan inklusive der vereinfachten Änderung als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan 954-N setzt westlich des Hauses Linde eine private Grünfläche fest und sichert die vorhandene Parkanlage. Dadurch werden der von der Baudenkmalpflege geforderte Abstand zum Baudenkmal und die dauernde Freistellung des ehemaligen Gutshofes sichergestellt. Zusätzlich schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau von drei Einfamilienhäusern. Bei der Standortauswahl der überbaubaren Flächen für den Wohnungsbau waren unterschiedliche Belange (u.a. Denkmalschutz, Baum- und Artenschutz, Lärmschutz, Deckung des Wohnbedarfs) zu berücksichtigen. Die gewählte Lage stellt einen guten Kompromiss zwischen den wesentlichen zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen dar. 6. Finanzielle Auswirkungen Durch den Bebauungsplan werden keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen ausgehen, da ein Vorhabenträger alle anfallenden Planungs- und Herstellungskosten übernimmt und öffentliche Erschließungsanlagen nicht vorgesehen sind. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 5. Entwurf der Begründung 6. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung 7. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 8. Stellungnahmen Behörden 9. Abwägungsvorschlag Behörden 10. Stellungnahme Öffentlichkeit zur vereinfachten Änderung Vorlage FB 61/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 5/5 Anlage zum Erläuterungstext der Vorlage Bebauungsplan Nr. 954, Teil Nord Laurentiusstraße/ Laurentiushang rl Ka i -Fr h-S ri c ed ß tra e tiusstra Lauren ang as rR de t Roermonder Straße An re Lau sh ntiu ße Bebauungsplan Nr. 954, Teil Nord Laurentiusstraße/ Laurentiushang rl Ka ie -Fr c dri tr h-S e aß tiuss Lauren g R er t as Roermonder Straße d An re La u ha n s u n ti traße Fachbereich Stadtentwicklung Der Oberbürgermeister und Verkehrsanlagen Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen-Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1 Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 dient vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind - Anlagen für Verwaltungen. Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke sowie die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 unzulässig. 1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Haus Linde) Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 dient vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Ausnahmsweise zulässig sind - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen. Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 unzulässig. Seite 2 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord 2 2.1 Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO) Wohneinheiten In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 wird festgesetzt, dass je Baugrundstück nur ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten zulässig ist. Eine Doppelhaushälfte gilt als ein Wohngebäude. 2.2 Höhenfestsetzungen Die Oberkante der baulichen Anlagen ist durch die in der Planzeichnung festgesetzten NHN-Höhen (OK) festgesetzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden ausschließlich durch  Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie)  Treppenhäuser  Brüstungen / Absturzsicherungen 3 Nebenanlagen und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO) 3.1 Nebenanlagen In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3.2 Garagen Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind Garagen und/ oder Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen, im seitlichen Grenzabstand oder in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig. 4 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 4.1 Schallimmissionen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB Für Büroräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB Seite 3 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. * Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. 5 Erhalt von Bäumen und Sträuchern, sonstige Bepflanzungen 5.1 Erhalt von Einzelbäumen Die im WA 1 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 5.1 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Die private Grünfläche „Parkanlage“ ist als solche in ihrem Charakter zu erhalten. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Eine Versiegelung – auch von Teilflächen – ist nicht zulässig. 6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW) 6.1 Doppelhäuser Bei Doppelhäusern sind einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dach- und Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. 6.2 Dachformen und Dachneigungen Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass in den WA 1-Gebieten Dächer eine Neigung von maximal 45° nicht überschreiten dürfen. Geneigte Dächer von Nebenanlagen, Garagen, Carports u.ä. sind mit einer Dachneigung von max. 25° zu erstellen. In den WA 1-Gebieten sind Flachdächer zulässig; unzulässig sind im WA 1 Walmdächer und Krüppelwalmdächer. Hinweis: Im WA 2 wird die Dachform im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Diese ist mit den Belangen des Denkmalschutzes abzustimmen. 6.3 Stellplätze Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind mit versickerungsfähigen Materialien zur Oberflächenbefestigung zu versehen, sofern dies nicht anderen Vorschriften widerspricht (Grundwasserverschmutzung etc.) oder die Flächen durch Tiefgaragen unterbaut sind. Seite 4 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord 7 Hinweise 7.1 Lärm Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 sowie der in etwa gleicher Entfernung liegenden Bahntrasse vorbelastet. Der Geltungsbereich erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmmaßen entsprechend den Festsetzungen der Ziffer 4. 7.2 Denkmalschutz Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW). 7.3 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 954 Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. 7.4 Artenschutz Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt der Planung mit dem Artenschutz sicher auszuschließen, ist es erforderlich • die voraussichtlich zu fällende Ulme unmittelbar vor der Fällung einer näheren Untersuchung durch einen Fledermausexperten zu unterziehen und • alle Maßnahmen zur Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen Als populationsstützende Maßnahmen wird darüber hinaus empfohlen • bei der Neuanlage von Gebäuden auf „Fledermausfreundlichkeit“ zu achten (z.B. Einbau von Fledermausspaltensteinen, Anbringen von Fledermauskästen an die Fassaden, o.Ä.) und • 7.5 im Bereich der Gärten Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse anzubringen. Bergrecht Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich – rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. 7.6 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Seite 5 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ……………….. den Bebauungsplan Nr. 954-N – Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord – beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 Fachbereich Stadtentwicklung Der Oberbürgermeister und Verkehrsanlagen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen-Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1 1.1 Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................................... 1 1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln.............................................................................................. 1 1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete ................................................................................................................ 1 1.4 Flächennutzungsplan.................................................................................................................................. 2 1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ......................................................................................... 2 1.6 Sonstige Satzungen und Bestimmungen .................................................................................................... 2 2 Anlass der Planung ................................................................................................................................ 3 3 Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................................. 4 4 3.1 Ziele der Planung........................................................................................................................................ 4 3.2 Erschließung ............................................................................................................................................... 4 3.3 Gebäude- und Wohnungstypologien .......................................................................................................... 5 3.4 Freiraumkonzept ......................................................................................................................................... 5 3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................... 5 3.6 Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................................................................. 6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 6 Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 6 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur der Gebäude ................................................................................................ 6 Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 6 Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................ 6 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................................. 6 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.1.9 4.1.10 4.1.11 4.1.12 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 6 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................................ 7 Bauweise ............................................................................................................................................................ 7 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ................................................................................. 8 Nebenanlagen..................................................................................................................................................... 8 Stellplätze und Garagen ..................................................................................................................................... 8 Lärmschutz ......................................................................................................................................................... 8 Fläche für den Hochwasserschutz ...................................................................................................................... 9 Geh- Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................................................................... 9 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern .................................................................................................................. 10 Grünflächen ...................................................................................................................................................... 11 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 4.1.13 Gestalterische Maßnahmen .............................................................................................................................. 11 5 6 7 Kennzeichnungen und Hinweise ......................................................................................................... 11 5.1 Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege................................................................................................ 11 5.2 Kampfmittelbeseitigung ............................................................................................................................ 12 5.3 Bergrecht .................................................................................................................................................. 12 5.4 Kriminalprävention .................................................................................................................................... 12 Umweltbelange ..................................................................................................................................... 12 6.1 Lärmimmissionen...................................................................................................................................... 12 6.2 Luft / Klima / Energie ................................................................................................................................ 13 6.3 Vegetationsbestand .................................................................................................................................. 13 6.4 Boden ....................................................................................................................................................... 13 6.5 Wasser ..................................................................................................................................................... 13 6.6 Kulturgüter ................................................................................................................................................ 14 6.7 Landschaft ................................................................................................................................................ 14 6.8 Tiere ......................................................................................................................................................... 14 Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 15 7.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................................................. 15 7.2 Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................................................................... 15 7.3 Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................................................ 15 8 Kosten ................................................................................................................................................... 15 9 Plandaten............................................................................................................................................... 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord 1 Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im Nord-Westen von Aachen, im Stadtbezirk Richterich und wird von der anliegenden Laurentiusstraße erschlossen. Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch seine Lage innerhalb eines intakten städtischen Gefüges mit überwiegender Wohnnutzung, die meist als ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung ausgebildet ist, geprägt. Entsprechende Wohnbebauung befindet sich sowohl innerhalb des Plangebiets als auch im unmittelbaren Umfeld wie bspw. beiderseits der Laurentiusstraße, der Karl-Friedrich-Straße und der Orthstraße. Südlich des Plangebietes, zwischen Laurentiusstraße und der Straße 'Laurentiushang' befindet ein Bestand an Wohnbebauung sowie brachliegendes Bauerwartungsland. Besonders charakteristisch für das Plangebiet ist das in den Geltungsbereich einbezogene denkmalgeschützte Haus Linde, das sowohl Wohnnutzungen als auch Büros beheimatet. Die historisch geprägte Hofform mit einem dominanten und charakteristischen Eingangsbereich trägt maßgeblich zur Standortqualität sowie zum positiven äußeren Erscheinungsbild des Plangebiets und seines näheren Umfelds bei. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus eine private, parkartig gestaltete Grünfläche, die sich zwischen dem Haus Linde und der Wohnbebauung Karl-Friedrich-Straße erstreckt. Die Grünfläche ist insbesondere in ihrem südlichen Bereich dicht mit Bäumen bewachsen. Sie fasst mit ihrer Grünkulisse die Laurentiusstraße ein und stellt somit ein gliederndes Element dar; für die Öffentlichkeit ist sie nicht zugänglich. Im nördlichen Bereich des Grundstücks und innerhalb der Grünflächen befindet sich eine für das Haus Linde genutzte Versickerungsmulde. Nach Norden hin grenzt das Plangebiet unmittelbar an die freie Landschaft, die in etwa 300 m Entfernung durch die Autobahn A4 durchschnitten wird. Darüber hinaus befindet sich im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs eine Tiefgarage mit Zufahrt zur Deckung des Stellflächenbedarfs der bestehenden Wohn- und Büronutzungen im Plangebiet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Süden durch die Laurentiusstraße begrenzt. Im Norden verläuft der Geltungsbereich entlang vorhandener Wiesenflächen. Auf der Ost- und Westseite verläuft der Geltungsbereich an der Grenze vorhandener Wohnnutzungen. Der Geltungsbereich weist eine Flächengröße von rd. 1 ha auf. Er umfasst neben der in städtischem Eigentum befindlichen Laurentiusstraße zahlreiche Flurstücke, die sich in privatem Eigentum befinden. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke. Nördlich der Laurentiusstraße (vollständig): 3530, 3531, 3545, 3546, 3547, 3548, 3549, 3550. 1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen - ist der Bebauungsplanbereich unter Punkt 1 Siedlungsraum als „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ dargestellt. 1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht innerhalb oder im näheren Umfeld von Schutzgebieten oder Biotopkatasterflächen. Im weiteren Umfeld liegen verschiedene Landschaftsschutzgebiete (>500 m entfernt) und nördlich der Autobahn die Biotopkatasterfläche BK-5102-023 (rd. 450 m entfernt). Die nördlich an das Plangebiet anschließenden Obstwiesen sowie auch der für die Bebauung vorgesehene nordwestliche Gartenbereich sind im Landschaftsplan der Stadt Aachen als "Flächen zum Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" festgesetzt mit dem Entwicklungsziel "Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft". Seite 1 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 1.4 Flächennutzungsplan Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Aachen von 1980 ist der Geltungsbereich vorwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus wird die Parkanlage westlich des Haus Linde sowie ein gegenüber Haus Linde, in südlicher Richtung verlaufender Korridor als Grünfläche dargestellt. Nördlich des Haus Linde wird ein kleiner Teilbereich als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird auf dem Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB hinsichtlich der kleinteiligen neuen Wohnflächen angepasst und die Darstellung nördlich des Haus Linde von Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert. Abbildung 1: Darstellungen des Flächennutzungsplans, Geltungsbereich B-Plan 1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne Die südlich der Laurentiusstraße gelegene Brachfläche liegt, bis auf die Bestandsbebauung der Laurentiusstraße 23, 25, 27, 29 und 31, im Bereich des Bebauungsplans 10 „Laurensberg“. Dieser setzt ein reines Wohngebiet mit aufgelockerter Bebauung sowie eine öffentliche Grünfläche fest. Der Bebauungsplan ist aufgrund von Rechtsmängeln nicht mehr rechtskräftig, so dass für diesen Bereich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB gelten. 1.6 Sonstige Satzungen und Bestimmungen Baumschutzsatzung Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Aachen (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen vom 31.01.2001) sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr sowie Nadelbäume mit einem Stammum- Seite 2 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 fang vom 100 cm und mehr, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm geschützt. Ausnahmen oder Befreiungen sind über einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Aachen zu beantragen. Stellplätze Es gilt die Satzung der Stadt Aachen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW (Stellplatzsatzung) vom 06.02.2001. 2 Anlass der Planung Der Rat der Stadt Aachen hat mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 227 'Laurentiusstraße / Laurentiushang' die planungsrechtlichen Möglichkeiten für eine wohnbauliche Entwicklung im weiteren Umfeld des Denkmals 'Haus Linde' eröffnet. Der Geltungsbereich dieses Aufstellungsbeschlusses umfasst bebaute und unbebaute Parzellen nördlich und südlich der Laurentiusstraße, die von unterschiedlichen Bauherren entwickelt werden. Daraus entwickelte sich zunächst ein Bebauungsplanverfahren, welches in seinem Geltungsbereich den nördlich der Laurentiusstraße gelegenen Teilbereich sowie den südlich gelegenen Teilbereich umfasste. Der hier vorliegende Bebauungsplan betrifft ausschließlich den nördlich der Laurentiusstraße liegenden Geltungsbereich wie in Kap. 1.1. beschrieben. Dieser gehört zum Stadtbezirk Richterich und enthält das unter Denkmalschutz stehende Haus Linde. Dieses Gebäude ist durch seine charakteristische Hofform geprägt. Der vordere Gebäudeflügel dient Bürozwecken und der rückwärtige Flügel wird als Wohngebäude genutzt. Dieses denkmalgeschützte Gebäude soll in seiner derzeitigen markanten Hofform durch den Bebauungsplan gesichert werden. Überdies ist vorgesehen, in räumlicher Nähe zu der bereits vorhandenen Wohnnutzung weitere Wohngebäude anzuordnen, um das vorhandene Gefüge zwischen Karl-Friedrich-Straße und Laurentiusstraße abzurunden und dabei die bereits bestehende Infrastruktur zu nutzen. Abbildung 2: Schrägluftbild (aus südlicher Richtung) vom Haus Linde (Quelle: Bing 2012) Seite 3 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der den Bestand dauerhaft sichert bzw. die baulichen Abrundungen vorbereitet. Insofern ist es erforderlich, die Art der Nutzung, die Lage, äußere Form und Kubatur der Gebäude unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Nachbarschaft sowie des vorhandenen Baudenkmals 'Haus Linde' zu steuern. Auf Grund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Laurentiusstraße ist es notwendig, die Anzahl der geplanten Wohneinheiten zu beschränken, um die Verkehrserzeugung des künftigen Wohngebietes zu begrenzen. Die planungsrechtliche Sicherung der geplanten Nutzungen muss insofern durch ein Bauleitplanverfahren – in diesem Falle gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren – erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind aufgrund der Größe und der Lage des Gebiets gegeben. Dadurch kann das Planverfahren gegenüber dem Regelverfahren vereinfacht und verkürzt werden. Auch im beschleunigten Verfahren sind (u. a.) die Umweltbelange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Planverfahren wird die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes, des Baumschutzes sowie des Stadtbildes eine bedeutende Rolle bei der Planabwägung spielen. 3 Ziel und Zweck der Planung 3.1 Ziele der Planung Neben dem allgemeinen Ziel der Innenentwicklung und der Schaffung von Wohnbauflächen im Stadtgebiet ist ein wesentliches Planungsziel die Sicherung bzw. der Umgebungsschutz des Baudenkmals Haus Linde sowie die Fortentwicklung des Siedlungscharakters im Plangebiet mit Einfamilienhausbebauung und adäquaten Grundstücksgrößen. Neben der Sicherung des Haus Linde als Baudenkmal werden im rückwärtigen Teil ergänzende Baumöglichkeiten in Form von Einfamilienhaus- oder Doppelhaus- Bauweise eingefügt und die vorhandene Erschließung entsprechend angepasst. Dies soll unter der Maßgabe des behutsamen Einfügens in den Baumbestand und der Parkanlage umgesetzt werden. Diese Form der Innenentwicklung resultiert zum einen aus der vorhandenen Nachfrage nach Wohnraum aber zum anderen auch aus dem städtebaulichen Ziel, hierfür einen möglichst geringen Flächenverbrauch im Außenbereich umzusetzen. Mit der Umsetzung von Wohnnutzungen mit Anschluss an bereits bestehende Infrastruktur wird den Zielen einer bedarfsgerechten Innenentwicklung und der Schonung ökologischer und ökonomischer Ressourcen Rechnung getragen. 3.2 Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine private Stichstraße. Diese führt zur Zufahrt der Tiefgarage sowie den oberirdischen Stellplatzflächen. Im Bereich der Neubebauung wird die vorhandene Erschließung, welche zu den ebenerdigen Stellplätzen und der Tiefgarage führt, entsprechend in Richtung Westen verlängert. Damit ist die verkehrliche Erschließung des Plangebietes gesichert. Die Trinkwasserversorgung kann durch Anschluss an das umgebende Netz sichergestellt werden. Auch die Löschwasserversorgung kann durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur im Straßenraum erfolgen. Die Entwässerung des bestehenden Wohngebietes erfolgt über das vorhandene Mischkanalsystem, welches an die Kläranlage Soers angeschlossen ist. Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist für erstmals nach dem 01.01. 1996 bebaute Grundstücke vorrangig die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung bzw. Verrieselung vor Ort oder durch ortsnahe Einleitung in ein Gewässer vorzunehmen. Die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer, in welches Niederschlagswasser aus dem Plangebiet abgeführt werden kann, ist wegen des fehlenden Gewässers in unmittelbarer Nähe nicht möglich. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflich- Seite 4 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 tung der Versickerung, Verrieselung oder der Einleitung in ein Gewässer ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Aufgrund der bestehenden Auslastung des vorhandenen Mischsystems wurde für die neue Bebauung im Geltungsbereich ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach kann das zusätzlich anfallende Schmutzwasser in den vorhandenen Kanal in der Laurentiusstraße eingeleitet werden. Da der dortige Kanal nicht zur Aufnahme des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers geeignet ist, sieht das Entwässerungskonzept vor, eine bereits vorhandene und durch das Haus Linde privat genutzte Versickerungs- bzw. Rückhaltefläche in Anspruch zu nehmen. Nach dem mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmten Entwässerungsgutachten kann nach Ertüchtigung des privaten Rückhaltebeckens das gesamte durch die Neubebauung anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet gehalten bzw. versickert werden. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgt die privatrechtliche Sicherung und Umsetzung des Entwässerungskonzepts. Eine Abgabe von Niederschlagswasser an das öffentliche Kanalnetz ist damit nicht erforderlich. Für das im Osten des Geltungsbereichs geplante Gebäude ist eine weitgehende Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück vorgesehen. Vor aufgezeigtem Hintergrund ist auch die abwassertechnische Erschließung des Plangebiets gesichert. 3.3 Gebäude- und Wohnungstypologien Die Neubebauung ist gemäß den Festsetzungen in der Form von Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise geplant. Bestimmte Dachformen, z.B. Krüppelwalmdächer sind ausgeschlossen. Die Geschossigkeit wird über eine absolute Gebäudehöhe über NHN gesteuert und lässt eine zweigeschossige Bebauung unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse zu. Das Haus Linde soll als Denkmal in seiner heutigen Form und Kubatur erhalten werden. 3.4 Freiraumkonzept Wesentliches Ziel des Freiraumkonzepts ist der weitgehende Erhalt der Parkfläche. Weiterhin soll durch eine Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes und der Festsetzung von absoluten Gebäudehöhen ein behutsames Einfügen der Neubebauung erreicht werden. 3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit Die Planung liegt in fußläufiger Entfernung zum öffentlichen Grünzug am westlichen Plangebietsrand. Dieser erstreckt sich in Richtung Süden, wo sich auch ein öffentlicher Kinderspielplatz befindet. Die Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg liegt in ca. 350 m Entfernung zum Plangebiet, am westlichen Rand des Stadtteils Laurensberg in unmittelbarer Nähe der katholischen Kirche St. Laurentius. Benachbart sind das Schulzentrum mit der Heinrich-Heine-Gesamtschule, dem Anne-Frank-Gymnasium und dem Abendgymnasium der Stadt Aachen. Nordwestlich liegen die David-HirschSchule, eine Förderschule des Landschaftsverbandes Rheinland und die Rheinische Förderschule. Südwestlich des Schulzentrums, liegt eine Sportanlage mit Fußballfeldern und Vereinsheim. Weitere, besondere Kinder- und Jugendspezifische Einrichtungen sind aufgrund des sehr geringen Umfangs der Neubebauung nicht erforderlich. Die nächstgelegenen Bushaltestellen liegen in beiden Richtungen der Laurentiusstraße und sind in ca. 200 m Entfernung fußläufig erreichbar. Die Laurentiusstraße führt in östlicher wie westlicher Richtung zu den nächstgelegenen Bushaltestellen (Laurentiusstraße, Laurensberg Haus Linde) der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG). Seite 5 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord 3.6 Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.6.1 Mindestanforderung In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 (5) BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. 3.6.2 Standortwahl der Bebauung Der gewählte Standort stellt eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich dar. Er trägt somit dazu bei, einen Teil der Nachfrage nach Wohnraum im Siedlungsbestand zu befriedigen und beugt damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen Flächenausweisungen im Außenbereich vor. 3.6.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur der Gebäude Der städtebauliche Entwurf sieht kompakte Gebäude vor, die grundsätzlich nach Westen und Süden ausgerichtet sind. Die damit verbundene Besonnung der Wohnbereiche kann den Bedarf an Heizenergie reduzieren. Eine effiziente Nutzung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern ist durch die Ausrichtung der Gebäude möglich. Lokalklimatisch sind aufgrund des geringen Ausmaßes der Bebauung sowie aufgrund des weitgehenden Erhalts des vorhandenen Baumbestands keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) zu erwarten. 3.6.4 Umgang mit Niederschlagswasser Der Umgang mit Niederschlagswasser ist im Kapitel 3.2 dargestellt. 4 4.1 Begründung der Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen 4.1.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Entwicklung von Wohngebieten im Plangebiet wird die Nachfrage an der Schaffung von weiterem, qualitativ hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum und der Ergänzung des derzeitigen Wohnraumangebotes nachgekommen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und nachhaltigen Nutzungsmischung zugelassen werden. Teile des Plangebiets werden entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur, seiner näheren Umgebung und weiter zu entwickelnden Charakteristik gem. § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies bedeutet, dass diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollen, in denen jedoch untergeordnet auch kleinere, dem Wohngebiet dienende gewerbliche oder soziale Einrichtungen zulässig und gewünscht sind, um eine Nutzungsmischung von Wohnen und z.B. Büros zu ermöglichen bzw. die bestehenden Nutzungen im Haus Linde zu sichern. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2 sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Gerade flächenintensive Betriebe wie Seite 6 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Gartenbaubetriebe oder Tankstellen würden die Charakteristik des geplanten Einfamilienhausgebietes negativ beeinträchtigen. Zudem gibt es für solche i.d.R. flächenintensiven Nutzungen besser geeignete Stellen im Stadtgebiet. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 werden darüber hinaus Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Dies resultiert zum einen aus dem im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Angebot z.B. bestehende Anlagen für sportliche Zwecke sowie zu anderen aus der Differenzierung des Plangebiets in zwei unterschiedlich gegliederte Wohngebiete (WA 1und 2) mit verschiedenen Nutzungsschwerpunkten. Das Haus Linde wird als Wohngebiet WA 2 ausgewiesen. Hier sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen. Dadurch werden verschiedene Nutzungsoptionen für den Standort Haus Linde gesichert. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 sind verkehrsintensive Nutzungen, die den ruhigen Blockinnenbereich belasten, nicht gewünscht. 4.1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Höhe baulicher Anlagen. Für das westlich gelegene WA 1 wird in der Nachbarschaft zum Haus Linde ergänzend eine maximale Zahl der Vollgeschosse von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Als Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 mit 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Das bedeutet, dass künftigen Bauherren bis zu 40% der Grundstücksfläche für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen. D.h. 60% der Grundstücksfläche sind in der Regel, solange diese nicht durch Nebenanlagen in Anspruch genommen werden, von einer Bebauung freizuhalten und als Grünfläche anzulegen und zu nutzen. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 gewährleistet eine dem Gebiet entsprechende Verdichtung sowie ökonomische und schonende Nutzung von Grund und Boden. Einhergehend damit ermöglicht diese Festsetzung auch kostengünstige, die Eigentumsbildung fördernde Einfamilienhausformen. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 2 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen festgesetzt. Darüber hinaus ist eine Wohnbebauung außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Stellplätze sind auf dem Baugrundstück innerhalb der dafür vorgesehenen Umgrenzung für Stellplätze zulässig. Damit wird im WA 2 das denkmalgeschützte Haus Linde in seinem Bestand gesichert und eine weitere bauliche Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen. Aufgrund der topografischen Lage und zur Erzielung einer angemessenen Höhenentwicklung und einer städtebaulichen und architektonischen Eingliederung zukünftiger baulicher Anlagen wird die zulässige Gebäudehöhe in den Wohngebieten in Form absoluter NHN-Höhen begrenzt. Für das westlich gelegene WA 1 sind ca. 10 m Gebäudehöhe über dem angrenzenden Gelände bei einer maximal zweigeschossigen Bauweise zulässig. Für das östlich gelegene WA 1 ist eine maximale Gebäudehöhe von ca. 7 m zulässig, diese fällt in Anlehnung an den östlich angrenzenden Bestand etwas niedriger aus. Somit wird eine in ihrer Höhenentwicklung am Bestand orientierte Einfamilienhausbebauung gesichert. Mit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die städtebauliche Gestalt ausreichend gesteuert. 4.1.3 Bauweise Zur Gewährleistung einer gebietstypischen, eher aufgelockerten Bebauung, ist für die WA 1-Gebiete die offene Bauweise festgesetzt. Als darüber hinausgehende Einschränkung wird im westlichen Bereich festgesetzt, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Im östlichen Geltungsbereich lässt das Grundstück im Bereich des WA 1 nur eine Einzelhausbebauung zu. Dies ist entsprechend in den Festsetzungen berücksichtigt. Die offene Bauweise setzt fest, dass Gebäude gemäß BauO NRW entweder mit einem Grenzabstand von mindestens 3 m zu errichten sind oder, hier bei Doppelhäusern, eine Brandwand auf der Grundstücksgrenze zu errichten ist. Die Gebäude dürfen dabei eine Länge von Seite 7 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 50 m nicht überschreiten. Durch diese Festsetzungen soll eine angemessene Durchgrünung und verträgliche Eingliederung der Neubebauung in das Landschaftsbild erreicht werden. Für das Haus Linde wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Demnach werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Diese Festsetzung entspricht der derzeitigen Bauweise, die durch eine Grenzbebauung geprägt ist. Insofern wird der Bestand festgesetzt. 4.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Die Baugrenzen ermöglichen für die neue Bebauung ein angemessenes Einfügen der Planung in den Bestand und berücksichtigen Bebauungs- als auch Grünstrukturen im Umfeld von Haus Linde. Lage und Ausmaß der Baugrenzen nehmen dabei besondere Rücksicht auf den vorhandenen Baumbestand; entsprechend wurden die Bebauungsmöglichkeiten in einen Bereich außerhalb der Traufkronenbereiche angeordnet. Die Festsetzung trägt dabei zu einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Baugebiets bei. Gleichzeitig verbleiben im westlichen WA1-Gebiet ausreichend Gestaltungsspielräume für eine energetisch oder schalltechnisch (Verkehrslärm) optimierten Ausrichtung der Baukörper. Für das Haus Linde orientiert sich die Baugrenze an der vorhandenen, charakteristischen Hof-Form und setzt diese somit nachhaltig fest. 4.1.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude in den WA 1-Gebieten – Doppelhaushälften gelten hierbei jeweils als eigenständiges Wohngebäude – wird auf maximal zwei Einheiten beschränkt. Hierdurch wird eine unerwünschte Verdichtung innerhalb der Einfamilienhausgebiete mit der damit üblicherweise einhergehenden höheren Verkehrserzeugung und dem Stellplatzbedarf vermieden. Die Infrastruktur des Plangebietes und die Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht auf eine solche, ansonsten nicht auszuschließende hohe Verdichtung ausgelegt. Im Bereich des Haus Linde, das durch mehrere Wohneinheiten geprägt ist, wird keine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten festgesetzt. 4.1.6 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche soll eine möglichst individuelle Grundstücksausnutzung ermöglichen und entspricht den Strukturen in Umfeld der geplanten Bebauung. 4.1.7 Stellplätze und Garagen Um eine unerwünscht hohe Versiegelung für Zufahrten durch Errichtung von Garagen auf den hinteren Grundstücksteilen zu vermeiden und einen Beitrag zu einem städtebaulich geordneten Erscheinungsbild zu leisten, sind in den WA1Gebieten Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bis zur Tiefe der überbaubaren Fläche zulässig. Im Bereich des Haus Linde wird der derzeitige Stellplatz hinter dem Gebäude einschließlich der darunter liegenden Tiefgarage in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert. 4.1.8 Lärmschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 vorbelastet und erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmaßen. Derzeit wirkt aufgrund der Autobahn eine Belastung von bis zu mehr als 65 dB(A) auf den nördlichen Teil des Plangebiets ein. Seite 8 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Abbildung 3: Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Lärmkarte zur Kfz-Belastung (aus: Lärmkataster Aachen) Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen. Somit wird dem Ziel gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksichtigt. Ziel ist die Sicherung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum Lärmpegelbereich III werden in der Regel mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfasern als Wärmeschutz nach dem heutigen Stand der Technik bereits eingehalten. Einwirkungen aus gewerblichen Schallquellen liegen im Plangebiet nicht vor. 4.1.9 Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine vorhandene Regenwasser-Rückhalteanlage einschließlich kleinteiliger Erweiterungen als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Diese Fläche dient der Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen von Haus Linde sowie der weiter westlich geplanten Bebauung. Die Fläche dient somit der Umsetzung des in Kapitel 3 beschriebenen Entwässerungskonzeptes und bietet mit seiner Dimensionierung ausreichendes Volumen zur Rückhaltung bzw. Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 4.1.10 Geh- Fahr- und Leitungsrechte Die zur Versorgung des Gebiets notwendigen Leitungen sollen aus unterschiedlichen Gründen (Wirtschaftlichkeit, Unterhaltung, Baumschutz) in einer Trasse gebündelt werden. Zur Wartung und Unterhaltung der Leitungen für Versorgungsfahrzuge ist die Zugänglichkeit der Leitungswege zu sichern. Insofern wird im Bereich der neu zu schaffenden pri- Seite 9 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 vaten Erschließung ein entsprechender Korridor festgelegt und mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger gesichert. 4.1.11 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern Erhalt von Einzelbäumen Der Baumbestand im Plangebiet wurde eingemessen, kartiert und bewertet. Besonders im Bereich Haus Linde sowie entlang der Laurentiusstraße (außerhalb aber angrenzend an den Geltungsbereich) befinden sich besonders alte Bäume, die das Erscheinungsbild des Gebiets prägen sowie eine Einheit mit dem denkmalgeschützten Haus Linde bilden. Um den stark durchgrünten Charakter innerhalb des Pangebiets zu wahren, wird der Baumbestand sowie der vorhandene Park in weiten Teilen gesichert und im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Dabei nimmt die Bebauung bereits durch ihre Lage vorbeugend Rücksicht auf den vorhandenen Bewuchs. Somit wird mit Ausnahme von drei Bäumen, die zur Sicherung der Erschließung entfallen müssen, der weit überwiegende Teil der Bäume zum Erhalt festgesetzt und somit dauerhaft gesichert. Bei den entfallenden Bäumen handelt es sich um zwei Ahorn-Bäume mittleren Alters, die im hinteren Grundstücksbereich wegfallen. Ein weiterer Baum – eine großkronige Ulme – ist aufgrund einer Stockfäule abgängig und wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde aus statischen Gründen entnommen. Abbildung 4: Darstellung der drei entfallenden Bäume Seite 10 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Insgesamt wird so dem Ziel der Schaffung neuen Wohnraumes im Innenbereich sowie dem Erhalt der parkartigen Struktur der Grünfläche am Haus Linde in ausgewogener Weise Rechnung getragen. Die Durchgrünung des Plangebiets wird gesichert und ein Beitrag zur Ortsbildgestaltung geleistet. Für die anderen Bäume gilt je nach Stammumfang die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Im Baugenehmigungsverfahren ist durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sicher zu stellen, dass auch während der Bauphase ein Schutz der zum Erhalt festgesetzten Bäume gewährleistet wird. Hierzu wird auf das dem Bebauungsplan nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen. Erhaltung des Parks Die private Grünfläche „Parkanlage“ wird zum Erhalt festgesetzt. Planerisches Ziel ist die Sicherung des Charakters der Grünfläche sowie des darin vorhandenen Baumbestands. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Eine (möglicherweise sukzessive) Versiegelung der Flächen innerhalb des Parks wird aus diesen Gründen ausgeschlossen. 4.1.12 Grünflächen Der Bebauungsplan setzt den nicht als Wohngebiet überplanten Bereich der vorhandenen Parkanlage als Grünfläche fest. Der Park ist zwar für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und in privatem Eigentum; er soll jedoch in seiner derzeitigen Form und u.a. aufgrund seiner positiven Wirkung auf das Ortsbild zu einem größeren Anteil erhalten und gesichert werden. Insofern setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Als Zweckbestimmung wird entsprechend der derzeitigen und künftig weiterhin angestrebten Situation „Parkanlage“ festgesetzt. 4.1.13 Gestalterische Maßnahmen In Verbindung mit der Wahlfreiheit für Vorhabenträger und Bauherren, neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser errichten zu können, besteht bei Doppelhäusern die Gefahr sehr unterschiedlicher Baukörpergestaltung, welche von gestalterischer Unverträglichkeit von Dachformen und Traufhöhen führen könnte. Daher werden einheitliche Dachform, Dachneigung und Traufhöhe bei Doppelhäusern vorgeschrieben. Dem Interesse an der Wahrung eines harmonischen Erscheinungsbildes bei Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand und damit des gesamten Plangebietes wird gegenüber vorgenannten privaten Interessen der Vorrang eingeräumt. Überdies steuert der Bebauungsplan die künftige Ausgestaltung der Dachformen. In Anlehnung an die umgebende Bebauung ermöglicht der Bebauungsplan unterschiedliche Dachformen, die sowohl ein Flachdach als auch Dachformen mit Neigungen bis zu 45° zulassen. Insofern gliedert sich die künftige Bebauung – soweit sie vom öffentlichen Raum durch den Grünbewuchs wahrnehmbar ist - in seine nähere Umgebung ein. Ausgeschlossen werden eher ortsuntypische Walm- und Krüppelwalmdächer. Die Dachform für das Haus Linde wird nicht explizit festgesetzt. Sie richtet sich an den Belangen des Denkmalschutzes aus und ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf diese Belange abzustimmen. 5 Kennzeichnungen und Hinweise 5.1 Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten (z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die ar- Seite 11 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 chäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. 5.2 Kampfmittelbeseitigung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 954 ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. 5.3 Bergrecht Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich – rechtlich verliehen Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. 5.4 Kriminalprävention Für die neu zu bauenden Wohngebäude sind kriminalpräventive Maßnahmen zu berücksichtigen. Für Informationen kann die zuständige Stelle der Aachener Polizei kontaktiert werden. 6 Umweltbelange Da das Planungsrecht für die geplanten Nutzungen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) hergestellt wird, sind keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Allerdings sind auch im beschleunigten Verfahren die Umweltbelange in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen in der UVP-Runde an der Planung beteiligt und erstellte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 09.05.2012 ein Anforderungsprofil für die Berücksichtigung relevanter Umweltbelange. Nachfolgend werden die verschiedenen Umweltauswirkungen des Vorhabens dargestellt. 6.1 Lärmimmissionen Das Plangebiet befindet sich in einem durch Verkehrslärm vorbelasteten Bereich. Das Plangebiet wird laut Lärmkataster der Stadt Aachen im nördlichen Bereich mit deutlich über 65 dB(A) belastet. Im südlicheren Teil des Plangebiets ist die Verkehrslärmbelastung etwas geringer und reicht über 60 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden demnach überschritten. Eine wohnadäquate Außennutzung ist jedoch möglich, wenn durch bauliche Abschirmungen ruhige Bereiche konstruiert werden können. Der Bebauungsplan schafft mit der Ausrichtung und Dimensionierung der Baugrenzen ausreichende Grundlagen und Spielraum, ruhige Wohnaußenbereiche zu schaffen. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt wurde zudem zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Diese Festsetzung sichert beim Vollzug der Planung ausreichend schallgedämmte Fassaden und gewährt eine angemessene Wohnruhe in schutzbedürftigen Räumen. In der Summe der getroffenen Maßnahmen werden somit die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt. Gewerbliche Lärmquellen sind im Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden, so dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen ergeben. Seite 12 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 6.2 Luft / Klima / Energie Aus lokalklimatischer Sicht sind für das Plangebiet und seine kleinteilige Bebauungsmöglichkeiten keine besonderen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gibt es Empfehlungen zur verträglicheren Kleinklimaentwicklung wie z.B. Dachbegrünung, Durchgrünung mit lockerem Baumbestand etc. Das Plangebiet wird auch nach Vollzug der Vorhaben durch den Erhalt eines weiten Teils der vorhandenen Baumsubstanz sowie Teilen des Parks keine relevanten Auswirkungen auf das Lokalklima oder die Luftqualität haben. 6.3 Vegetationsbestand Das Plangebiet wird bis auf die Fläche des Gutes Linde vom Landschaftsplan erfasst, der hier den Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern mit dem Entwicklungsziel "Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" ausweist. Das Plangebiet ist nicht als Biotopfläche ausgewiesen. Im Bereich des Haus Linde handelt es sich im östlichen Bereich um gärtnerisch gestaltete Außenanlagen der hier gelegenen Wohnungen. Der westlich gelegene Bereich hat den Charakter einer Parkanlage mit Scherrasen- und Blühwiesenbereichen, die einen sehr alten Baumbestand aufweisen. Der vorhandene Baumbestand setzt sich aus Ahorn-Bäumen, Eschen, Rotbuchen und Linden zusammen. Teilweise sind die Bäume großkronig und ortsbildprägend und fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Im Norden des Plangebiets befinden sich zudem einige Lebensbäume. Der Baumbestand ist in seiner Gesamtheit als prägend zu bezeichnen und bietet eine prägnante Grünkulisse. Der Bebauungsplan sieht aufgrund des Alters sowie der Wertigkeit der Bäume vor, den Eingriff in diese zu minimieren. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen wird daher der weit überwiegende Teil der Bäume erhalten. Entfallen werden insgesamt drei Bäume; hiervon zwei AhornBäume (Bergahorne mittleren Alters) im Bereich der neuen Grundstückszufahrt (Baumschutzsatzung). Etwas weiter im Süden wird eine aufgrund von Stockfäule hinfällige, großkronige Ulme entfernt. Aufgrund des weitgehenden Erhalts der zusammenhängenden Baumbestände und da die festgesetzten Baugrenzen außerhalb des Traufkronenbereichs der Bäume liegen, sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. 6.4 Boden Es liegen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vor. Die Böden im Plangebiet werden als schutzwürdig eingestuft, da es sich aber insgesamt um eine relativ kleine Fläche handelt, wird der Eingriff in den Boden als nicht erheblich eingestuft. 6.5 Wasser In den Deckschichten sind überwiegend Böden mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit und gelegentlich mittlerer Staunässe vorhanden, während darunter Böden mit einer mittleren bis hohen Wasserdurchlässigkeit vorherrschen. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im Plangebiet gemäß den Kartenwerten mehr als 20 Meter. Oberirdische Gewässer sind im näheren Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden. Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des Wildbaches und der Wurm, an deren Unterlauf zurzeit Hochwassergefahr besteht. Deswegen ist der Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers zu begrenzen, da das Gebiet bisher nicht ausreichend im Generalentwässerungsplan (GEP) der Stadt Aachen berücksichtigt wurde. Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dass eine Rückhaltung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet vorsieht. Hierzu wird auf die Ausführungen in Kapitel 3 verwiesen. Aufgrund des Entwässerungskonzeptes werden die umweltfachlichen Anforderungen (Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers begrenzen) erfüllt, so dass keine relevanten Umweltauswirkungen oder auf die Hochwassersicherheit zu erwarten sind. Seite 13 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 6.6 Kulturgüter Das denkmalgeschützte Haus Linde ist ein ehemaliges Hofgut aus dem 18. Jhd. Die vierflügelige Hofanlage ist ortsprägend und trägt mit den benachbarten Parkflächen und ihrem altem Baumbestand zum positiven Erscheinungsbild der Laurentiusstraße bei. Der Bebauungsplan beachtet die Belange des Denkmalschutzes in besonderer Weise. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden wichtige Blickachsen aus dem öffentlichen Raum zum Haus Linde von einer Bebauung frei gehalten. Die geplanten WA1-Gebiete rücken dementsprechend von der Laurentiusstraße deutlich zurück in die zweite Baureihe. Der Blick auf das Haus Linde wird damit für den Fußgänger auf der Laurentiusstraße gewahrt. Ferner wird die Ausdehnung und Kubatur der in der Nachbarschaft neu geplanten Häuser so gesteuert, dass keine erdrückende oder negative Wirkung für das Denkmal entsteht. 6.7 Landschaft Erhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind mit der neuen Bebauung aufgrund des weitgehenden Erhalts der vorhandenen Vegetationsstrukturen nicht zu erwarten. Die in ihrer Kubatur und Anzahl beschränkten Gebäude sind zudem von der Laurentiusstraße aus gesehen nach hinten versetzt, so dass eine Wahrnehmbarkeit von der Laurentiusstraße nur untergeordnet gegeben sein wird. 6.8 Tiere Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf den Artenschutz wurde eine artenschutzfachliche Vorprüfung durchgeführt. Aufgrund der Habitatausstattung der Fläche - insbesondere älterer Baumbestand - sind demnach im Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einigen Bereichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für planungsrelevante Fledermausarten nicht auszuschließen. Hauptsächlich sind in den Bäumen Tagesunterschlupfe einzelner Tiere zu erwarten, die vereinzelt vorkommenden größeren Höhlungen oder Spalten können auch Wochenstuben beherbergen. Schwerpunktmäßig ist mit den vergleichsweise häufigen Arten (wie Zwerg- und Breitflügelfledermaus) zu rechnen, Vorkommen seltenerer Arten sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen (z.B. Braunes Langohr oder Großer Abendsegler). Für einige sehr mächtige und ausgeprägtere Strukturen aufweisende Bäume im Westen des Grundstücks (Linden und Roteiche), einen Tulpenbaum sowie eine Ulme im Osten können ohne weitergehende Untersuchungen auch Winterquartiere nicht ausgeschlossen werden. Beim Wegfall von Bäumen mit Höhlungen und Spalten können potenziell artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden (Tötung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Die besonders relevanten Bäume (s.o.) werden bis auf die Ulme vom Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Bei den Bäumen, die nach derzeitigem Planungsstand entfallen, handelt es sich um zwei Bergahorne mittleren Alters und die ältere Ulme. An den Bergahornen sind keine relevanten Strukturen erkennbar, die Ulme weist im einsehbaren Bereich mindestens ein ausgefaultes Astloch aus und die baumschutzrechtliche Stellungnahme der Stadt Aachen stellt hier eine ausgeprägte Stockfäule fest (schriftl. Mitteilung vom 26.3.2013). Hier sind relevante Fledermausquartiere (insbesondere auch Winterquartiere, denen nicht durch Fällzeitenbeschränkungen begegnet werden kann) ohne weitere Untersuchungen nicht auszuschließen. Voraussichtlich ist die Ulme aus Gründen der Verkehrssicherung zu fällen (Fällantrag vom 21.05.2013). Um einem artenschutzrechtlichen Konflikt vorsorglich zu begegnen, ist vor der Baumfällung die Begutachtung der Ulme durch einen Fledermausexperten vorzunehmen, um die artenschutzrechtliche Relevanz sicher zu bestimmen und ggf. weiterführende Maßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes zu konzipieren. In allen Bäumen sind darüber hinaus Nistplätze häufiger europäischer Vogelarten (wie Amseln, Buchfinken, etc.) möglich. Werden diese innerhalb der Brutzeit zerstört, können Einzeltiere zu Schaden kommen, was dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot widerspricht. Daher sind alle Maßnahmen zur Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen. Seite 14 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Möglich sind weiterhin innerhalb des Plangebietes Teilhabitatfunktionen als Nahrungshabitat für planungsrelevante Tierarten, die theoretisch im näheren und weiteren Umfeld vorkommen können. Aufgrund der weiteren Garten- und Grünlandflächen im Umfeld und der vglw. geringen diesbezüglichen Spezialisierung der potenziell vorkommenden Arten sind diesbezüglich im Plangebiet keine essenziellen Funktionen anzunehmen. Bezüglich einer Erhöhung des Störungsniveaus ist keine Erheblichkeit der Störungszunahme anzunehmen, da bereits heute eine Gartennutzung vorliegt und die potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse) diesbezüglich nicht sehr empfindlich sind. Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt der Planung mit dem Artenschutz sicher auszuschließen, ist es somit erforderlich die voraussichtlich zu fällende Ulme unmittelbar vor der Fällung einer näheren Untersuchung durch einen Fledermausexperten zu unterziehen und alle Maßnahmen zur Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen. Als populationsstützende Maßnahmen wird darüber hinaus empfohlen 7 • bei der Neuanlage von Gebäuden auf „Fledermausfreundlichkeit“ zu achten (z.B. Einbau von Fledermausspaltensteinen, Anbringen von Fledermauskästen an die Fassaden, o.Ä.) und • im Bereich der Gärten Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse anzubringen Auswirkungen der Planung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Die moderate Nachverdichtung des Laurentiushang schließt die bauliche Entwicklung im Gebiet unter Wahrung des quartiersprägenden Charakters des Haus Linde ab. Somit wird die vorhandene Bebauung adäquat ergänzt und an den durchgrünten, aufgelockerte Wohncharakter im Gebiet angeknüpft. 7.2 Verkehrliche Auswirkungen Insgesamt wird durch den Neubau von bis zu maximal 8 Wohneinheiten eine geringfügige Zunahme des Pkw- Verkehrs im Gebiet erwartet. Die Festsetzungen der Baufenster und Abstände, insbesondere der Garagen zur Straßenverkehrsfläche, lässt zum Einen keinen darüber hinausgehenden Anstieg des Pkw-Verkehr zu, zum Anderen können so die Pkw im privaten Bereich (Garage, Einfahrt) untergebracht werden. 7.3 Planungsrechtliche Auswirkungen Der Bebauungsplan bereitet in seinem Geltungsbereich die Entwicklung von Wohnbebauung mit Gärten vor. Dazu wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt welches eine im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche teilweise überplant. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan auf dem Wege der Berichtigung angepasst. 8 Kosten Der Stadt Aachen werden durch die Planung keine Kosten entstehen. Die Kosten sind vom Vorhabenträger zu tragen. Seite 15 / 16 Bebauungsplan Nr. 954-N Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord 9 Begründung zur Satzung Fassung vom 06.08.2014 Plandaten Wohnbaufläche 6.251 m² Verkehrsfläche 305 m² Grünfläche 3.630 m² Regenrückhaltebecken 236 m² Gesamtfläche Geltungsbereich 10422 m² Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am .................................. den Bebauungsplan Nr. 954-N – Laurentiushang / Laurentiusstraße – Nord – beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 16 / 16 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 954-N - Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1. 2. chstraße 22, 52066 Aachen, Schreiben vom 17.02.2014.....................................................3 Karl-Friedrichstraße 8, 52072 Aachen, Schreiben vom 16.02.2014...................................5 Seite 2 / 5 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord 1. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 Bachstraße 22, 52066 Aachen, Schreiben vom 17.02.2014 Seite 3 / 5 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 Seite 4 / 5 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord 2. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 , 52072 Aachen, Schreiben vom 16.02.2014 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Inhalt 1. 2. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 chstraße 22, 52066 Aachen, Schreiben vom 18.02.2014.....................................................2 Karl-Friedrichstraße 8, 52072 Aachen, Schreiben vom 18.02.2014...................................4 1. 52066 Aachen, Schreiben vom 18.02.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Wohnbebauung Laurentiusstraße im östlichen Planbereich Die Bebaubarkeit und der gewählte Standort des geplanten Baufensters östlich des Haus Linde wurde eng mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt. Im Ergebnis wird durch die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans sichergestellt, dass das Haus Linde und sein ortsbildprägender Charakter nicht beeinträchtigt werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die geplante Bebauung ca. 25 m von der Laurentiusstraße zurücktritt, um eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung zum Haus Linde aus dem öffentlichen Raum (Laurentiusstraße) auszuschließen. Entlang der der Laurentiusstraße zugewandten Hälfte der Parzelle 3530 schließt der Bebauungsplan explizit eine möglicherweise das benachbarte Denkmal beeinträchtigende Bebauung aus. Somit ist ausgeschlossen, dass für Fußgänger der Blick auf das Haus Linde durch einen Baukörper verstellt wird. Mit diesen Festsetzungen stellt der Bebauungsplan dauerhaft sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes in diesem Bereich – hier insbesondere die ungestörte Wahrnehmung des Hauses Linde aus dem öffentlichen Straßenraum - in ausgewogenem Maße berücksichtigt sind. Hierbei stellt die Stadt Aachen ergänzend in die Abwägung ein, dass an der Stelle des geplanten Baufensters bzw. im Bereich der Parzelle 3530 bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans Laurentiusstraße eine bauliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB gegeben war. Insofern sieht der Bebauungsplan dort keine erstmalige Baumöglichkeit vor; der Bebauungsplan steuert indes das künftige Maß der Bebauung. Überdies ist in die Abwägung einzustellen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans an dieser Stelle der Maßgabe eines möglichst geringen Flächenverbrauchs im Außenbereich und dem damit verbundenen Schutz wertvoller Böden, z.B. Ackerflächen folgt. Generell werden Flächen im Innenbereich, welche zusätzlich schon an ein Straßen- sowie ein Ver- und Entsorgungsnetz angeschlossen sind, bevorzugt bebaut. Somit wird den Zielen einer bedarfsgerechten Innenentwicklung und der Schonung von ökologischen wie auch ökonomischen Ressourcen Rechnung getragen. Wohnbebauung im Bereich Haus Linde Die geplante Bebauung im rückwärtigen Teil von Haus Linde fügt sich hinsichtlich ihrer Grundfläche und absoluten Höhe in die vorhandene Bebauung, wie z.B. die von hohen Satteldächern geprägte Bebauung an der Karl-Friedrich-Straße ein. Von städtebaulicher Bedeutung ist weiterhin die mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmte Unterordnung der Neubebauung im Vergleich zu Haus Linde sowie die Rücksichtnahme auf Blickbeziehungen und die damit verbundene Reduzierung der Grundstücksausnutzung. Der Bebauungsplan siSeite 2 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 chert mit seiner Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe i.V.m der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, dass keine überdimensionierten Gebäude entstehen. Dabei ist die in der Einwendung genannte Möglichkeit, ein Staffelgeschoss zu errichten, zutreffend. Allerdings ist ein solches Geschoss von der Außenwand deutlich zurückzusetzen, so dass eine Wirkung von drei Vollgeschossen bzw. eine Überdimensionierung nicht zu erwarten ist. Zudem ist an dem gewählten Standort hinsichtlich des „sich Einfügens“ von besonderer Bedeutung, dass in der Abwägung die Belange des Denkmalschutzes ihre Berücksichtigung finden. Dies drückt sich in der Planung darin aus, dass eine bauliche Ergänzung im Bereich des Haus Linde deutlich von der Laurentiusstraße abrückt. Damit gliedern sich die geplanten Häuser mit ihren Wohnnutzungen an die vorhandenen Wohnnutzungen auf der Nordseite des Hauses Linde an. Diese Form der Bebauung in der „2.Reihe“ entspricht auch der gewachsenen Baustruktur entlang der Karl-Friedrich-Straße. Insgesamt wird mit den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans den aktuellen Anforderung an flächenschonendes Bauen, der Nachfrage nach Wohnraum im Innenbereich und den Maßgaben des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Der Charakter des Gebietes, welcher durch aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebauung mit Schwerpunkt auf Einfamilienhäusern geprägt wird, kann somit erhalten werden. Grundstücksausnutzung Eine Einflussnahme der Neubebauung auf die Umgebung und eine allmähliche Anpassung ist möglich, da die Umgebung nicht durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich bestimmt wird. Entgegen der Beurteilung des Bürgers führt dies jedoch nicht zu einer Qualitätsminderung. Zweigeschossige Einfamilienhäuser entsprechen durchaus einer zeitgemäßen Architektur und wirken aufgrund der Verdichtung flächen- und ressourcensparend. Entsprechende Freiräume, wie die teilweise Erhaltung der Parkfläche, lassen sich damit umsetzen. Die Ausnutzung der Wohnfläche mit 2+SG entspricht dem Rahmen einer bedarfsgerechten und zeitgemäßen Wohnraumversorgung und kann mittels der getroffenen Höhenfestsetzung unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes sowie der Einfügung in die Umgebung eine mögliche Option der Bauherrn, auch im Bereich der Bestandsbebauung der weiteren Umgebung des Gebietes sein. Einfügen in Baumbestand Der Baumbestand wurde eingemessen, kartiert und im Rahmen des Bebauungsplans zum Erhalt festgesetzt. Nach Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Aachen werden zur Sicherung der Erschließung der neuen Wohngebäude zwei Ahorn-Bäume mittleren Alters im hinteren Grundstücksbereich wegfallen. Ein weiterer Baum – eine großkronige Ulme – ist aufgrund einer Stockfäule abgängig und wird aus statischen Gründen entnommen. Der verbleibende und damit weit überwiegende Teil der Bäume wird zum Erhalt festgesetzt und somit dauerhaft gesichert. Insgesamt wird so dem Ziel der Schaffung neuen Wohnraumes im Innenbereich sowie dem Erhalt der parkartigen Struktur der Grünfläche am Haus Linde in ausgewogener Weise Rechnung getragen. Abwägungsvorschlag: Der Stellungnahme, die auf einen Verzicht zusätzlicher Bebauungsmöglichkeiten abzielt, wird nicht gefolgt. Seite 3 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord 2. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 , 52072 Aachen, Schreiben vom 18.02.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Der im Gebiet vorhandene Bestand an Tieren wurde im Rahmen der Artenschutzvorprüfung erfasst und bewertet. Diese Prüfung dient der Klärung, ob und inwieweit artenschutzrechtliche Belange durch die Planung berührt werden können, bzw. weitere Untersuchungen zur Klärung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten erforderlich sind. Aufgrund der Unerheblichkeit der Auswirkungen der Planung auf die im Gebiet vorkommenden Arten wurde keine weitere Untersuchung gefordert. Dennoch werden im Rahmen der Planung Hinweise und Festsetzungen getroffen, welche einen artenschutzrechtlichen Konflikt sicher ausschließen können. Dabei handelt es sich um die Einbeziehung von Fledermausexperten im Rahmen der Baumfällungen, die Berücksichtigung von Brutzeiten während Gehölzarbeiten oder die Anbringung von Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse im Plangebiet. Das Haus Linde als ortsbildprägendes Element ist im Rahmen der Planung in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde berücksichtigt. Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplans wird eine angemessene Höhenentwicklung der Neubebauung sowie ihre städtebauliche Unterordnung zu Haus Linde gesichert. Die Parkanlage wird in weiten Teilen erhalten und bewahrt die räumliche Distanz von Wohnbebauung zum denkmalgeschützen Haus Linde. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 1 verwiesen. Abwägungsvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen sind bereits in angemessener Weise in der Planung berücksichtigt. Seite 4 / 4 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Stellungnahmen: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 29.01.2014 ............................................................................. 3 Wintershall Holding GmbH, 49403 Barnsdorf, Schreiben vom 09.01.2014 ................................................. 5 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 04.02.2013 ..................................................... 6 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 20.02.2014 ..................................................... 8 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 21.02.2014 ......................................... 10 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 01.07.2014 ......................................... 13 Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen, Schreiben vom 31.03.2014 .................................................. 14 Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen, Schreiben vom 01.07.2014 .................................................. 15 Seite 2 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 1. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 29.01.2014 Seite 3 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Seite 4 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 2. Wintershall Holding GmbH, 49403 Barnsdorf, Schreiben vom 09.01.2014 Seite 5 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 3. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 04.02.2013 Seite 6 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Seite 7 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 4. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 20.02.2014 Seite 8 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Seite 9 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 5. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 21.02.2014 Seite 10 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Seite 11 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 Seite 12 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 6. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 01.07.2014 Seite 13 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 7. Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen, Schreiben vom 31.03.2014 Seite 14 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Behörden und TÖB Fassung vom 10.07.2014 8. Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen, Schreiben vom 01.07.2014 Seite 15 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Bezirksregierung Arnsberg, 44025 Dortmund, Schreiben vom 29.01.2014 2 2. Wintershall Holding GmbH, 49403 Barnsdorf, Schreiben vom 09.01.2014 2 3. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 04.02.2013,20.02.2014 2 4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 21.02.2014 und 01.07.2014 5. Untere Denkmalbehörde, Schreiben vom 31.03.2014 und 01.07.2014 3 1. Bezirksregierung Arnsberg, 44025 Dortmund, Schreiben vom 29.01.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Das Schreiben und die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der Rechteinhaber der Erlaubnis „Rheinland“ ist im Rahmen der Beteiligung der Wintershall AG erfolgt. Im Kapitel Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen wird ein Hinweis auf das bergrechtliche Erlaubnisfeld aufgenommen. Die Beteiligung der EBV GmbH erbrachte keine abwägungsrelevanten Erkenntnisse. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt 2. Wintershall Holding GmbH, 49403 Barnsdorf, Schreiben vom 09.01.2014 Stellungnahme der Verwaltung Das Schreiben und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen wird ein Hinweis auf das bergrechtliche Erlaubnisfeld aufgenommen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt 3. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 04.02.2013 und 20.02.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die gleichlautende Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden eingebracht und seitens der Stadt beantwortet. Auf die zum Offenlagebeschluss verfasste Antwort der Verwaltung, die insbesondere auf die enge Abstimmung der Planung mit der Unteren Denkmalbehörde sowie auf das deutliche Abrücken des östlichen Baufensters von der Laurentiusstraße hinwies, wird verwiesen. Zudem ist in die Abwägung einzustellen, dass die Bebauung hinter Haus Linde gegenüber der Vorentwurfsfassung hinsichtlich Erschließung und Flächenverbrauch optimiert wurde. Das Baufenster ermöglicht Einzel- als auch Doppelhausbebauung mit maximal 2 Vollgeschossen und einer sich an der Traufhöhe von Haus Linde orientierenden, maximalen Gebäudehöhe von ca. 11m über Gelände. Seite 2 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 Insgesamt trägt die Zusammenfassung der Baukörper zugunsten des Baum- und Parkschutzes im vorliegenden Baufenster zusammen mit dessen Lage auch zu einer kompakteren und flächensparenden Neubebauung bei, welche den parkartigen Charakter der Fläche mittels Zurückweichen der Bebauung an die vorhandene Erschließung berücksichtigt. Die Kompaktheit der Gebäudefestsetzung ermöglicht zudem eine energetisch sinnvolle Umsetzung der Planung im Sinne einer zeitgemäßen und klimaschonenden Architektur. Die östlich angrenzende Fläche wird im Sinne der Bestandsbebauung mit einer deutlich von der Straße zurückweichenden Bebauung beplant, um die Wahrnehmung des Baudenkmals Haus Linde nicht zu beeinträchtigen. Die Verhinderung einer gärtnerischen Anlage des Vorgartens wird nicht festgesetzt, da in der Umsetzung eine Kontrolle nicht sichergestellt werden kann und diese Forderung unverhältnismäßig erscheint. Dem Schutz und der Entfaltung des Eigentums sowie der Innenentwicklung bei hoher Nachfrage nach Wohnbauland in Aachen wird in diesem Fall in der Abwägung ein höheres Gewicht beigemessen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird in Teilen gefolgt 4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 21.02.2014 und 01.07.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Das Schreiben, die Hinweise und Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund des Verdachts auf ein Bodendenkmal im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurde zunächst ein Ortstermin mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen durchgeführt. Als Ergebnis des Ortstermins und der Prüfung ergänzenden Kartenmaterials ist festzustellen dass das vermutete Bodendenkmal außerhalb des Geltungsbereichs liegt und keine Suchschnitte erforderlich sind. Mit Schreiben des LVR vom 01.07. 2014 wurde jedoch eine archäologische Begleitung der Bauarbeiten für den Bereich der Ver-und Entsorgungstrasse und eine bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB gefordert. Die Verwaltung sieht in der Aufnahme einer bedingten Festsetzung in den Bebauungsplan kein probates Mittel zur Sicherung einer archäologischen Begleitung bei den Bodenarbeiten. Dies soll außerhalb des Planverfahrens – ggf. im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Aachen und dem Bauherren - sichergestellt werden, so dass den Anforderungen des Bodendenkmalschutzes Rechnung getragen wird. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird in Teilen gefolgt 5. Untere Denkmalbehörde, Schreiben vom 31.03.2014 und 01.07.2014 Stellungnahme der Verwaltung: Das Schreiben, die Hinweise und die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Entsprechend dem Schreiben des LVR stellt die untere Denkmalbehörde nach einer Ortsbegehung fest, dass keine Suchschnitte erforderlich sind und eine archäologische Begleitung im Rahmen der Bauarbeiten las ausSeite 3 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N -Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 18.07.2014 reichend zu erachten ist. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen. Zur Sicherung der Umsetzung der Anforderungen an den Bodendenkmalschutz werden die genannten Empfehlungen zur archäologischen Begleitung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch geeignete Regelungen gesichert. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird gefolgt Seite 4 / 4 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Stellungnahmen Öffentlichkeit zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 954-N - Laurentiushang / Laurentiusstraße - Nord Stadtbezirk Aachen Richterich Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 07.08.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Martin Hoschützky, Pappelweg 25a, 53177 Bonn, Schreiben vom 06.08.2014 ....Fehler! Textmarke nicht definiert. Seite 2 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 07.08.2014 1. Martin Hoschützky, Pappelweg 25a, 53177 Bonn Seite 3 / 4 Bebauungsplan Nr. 954-N - Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 07.08.2014 Seite 4 / 4