Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
132881.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
18.07.14, 12:00
Aktualisiert
25.01.18, 12:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
B 03/0002/WP17
öffentlich
18.07.2014
B 03/10
10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen aufgrund der
geänderten Rechtslage bzgl. der Zustands- und Funktionsprüfung
privater Abwasseranlagen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.09.2014
03.09.2014
AUK
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die Satzung der Stadt Aachen zur
Abänderung
der
Fristen
bei
der
Dichtheitsprüfung
von
privaten
Abwasserleitungen
in
Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben und den 10. Nachtrag zur
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen hebt die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis
7 LWG NRW auf und beschließt den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der
Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater
Abwasseranlagen.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 18.07.2014
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
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0
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Abschreibungen
0
0
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0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 18.07.2014
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde
für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen
innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Die Stadt Aachen wurde zudem durch § 61a Abs. 5 LWG
NRW dazu verpflichtet, für Grundstücke in Wasserschutzgebieten kürzere als die gesetzlich
vorgegebenen Prüffristen zu bestimmen. Eine entsprechende Satzung wurde in der Ratssitzung vom
06.07.2011 beschlossen und ist am 17.07.2011 in Kraft getreten. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste
und -initiativen gegen § 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine
Neuregelung der Thematik herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert.
Aufgrund dessen wurde in der Stadt Aachen sowohl der Vollzug des Gesetzes als auch der Satzung
bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt.
Am 16.03.2013 ist eine entsprechende Änderung des LWG NRW in Kraft getreten. Hierbei wurde
unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufgehoben.
Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in
der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind.
Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des
öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und
Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.
Zu den wesentlichen geänderten Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter
Prüffristen. Hiernach besteht eine grundsätzliche Prüfpflicht für sämtliche private Abwasserleitungen in
Wasserschutzgebieten.
Außerhalb
von
Wasserschutzgebieten
sind
nur
solche
bestehende
Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das
spezielle Anforderungen gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber
hinaus sind Abwasserleitungen grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand
und Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.
Da nun die neue SüwVO Abw die Prüffristen für Leitungen in Wasserschutzgebieten festlegt, ist die
bestehende Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 11.7.2011 aufzuheben.
Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist
und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen.
Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz
des
Grundwassers
gewährleistet
werden.
Undichte
Leitungen
können
zu
einer
Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG
NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln
(§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine
Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück
ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 18.07.2014
Seite: 3/4
Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Kanalanschlusssatzung vorzunehmen. Zu diesem
Zweck soll die Satzung um den neuen § 10 zur Zustands- und Funktionsprüfung privater
Abwasserleitungen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung
geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltende SüwVO Abw und die einschlägigen Normen zur
Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes
hingewiesen.
Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die
Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung
nicht nachkommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 26 der Satzung).
Gesetzlich vorgegebener Prüfumfang
Mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen in den Wasserschutzgebieten folgt die
Verwaltung den gesetzlichen Vorgaben. Die Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten
werden
über
ihre
gesetzlichen
Pflichten
und
die
weitere
Vorgehensweise
durch
ein
Informationsschreiben persönlich angeschrieben.
Konkret sind nach der SüwVO Abw folgende private Abwasserleitungen innerhalb der jeweiligen
Fristen überprüfen zu lassen:
Leitungen im Wasserschutzgebiet
häusliches Abwasser führend
- Baujahr der Abwasserleitung vor 1965
- Baujahr der Abwasserleitung ab 1965
erstmalige
Prüfung
Wiederholungsprüfung
bis Ende 2015
bis Ende 2020
nach 30 Jahren
nach 30 Jahren
industrielles/gewerbliches Abwasser führend
- Baujahr der Abwasserleitung vor 1990
bis Ende 2015
- Baujahr der Abwasserleitung ab 1990
bis Ende 2020
nach 5 Jahren *1
nach 5 Jahren *1
Leitungen außerhalb Wasserschutzgebiet
erstmalige
Prüfung
industrielles/gewerbliches Abwasser führend
- Abwasser, für das Anforderungen nach den bis Ende 2020
Anhängen der Abwasserverordnung
(AbwV) gelten *²
Wiederholungsprüfung
nach 5 Jahren *1
*1 gem. DIN 1986 Teil 30
*² Dies trifft auf Gewerbe-/Industriebetriebe zu, die belastete Abwässer einleiten. Hierzu gehören
z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser aus Biogasanlagen (Anhang 23), der
Metallverarbeitung (Anhang 40) oder aus der Herstellung von Chemiefasern (Anhang 43) führen.
Anlage/n:
-
Entwurf des 10. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 18.07.2014
Seite: 4/4
10. Nachtrag
zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom ……………………..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das
Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), der
§§ 54 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 4, 6
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S.
712), jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung
beschlossen:
1.
§ 10 wird neu eingefügt:
§ 10
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO
Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden.
(2) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die
in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Der Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte hat die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen.
2.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
26) entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung
der Stadt nicht vorlegt.
3.
Dieser 10. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.