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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
132881.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
18.07.14, 12:00
Aktualisiert
25.01.18, 12:31
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: B 03/0002/WP17 öffentlich 18.07.2014 B 03/10 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen aufgrund der geänderten Rechtslage bzgl. der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.09.2014 03.09.2014 AUK Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben und den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen hebt die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW auf und beschließt den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen. Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.07.2014 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.07.2014 Seite: 2/4 Erläuterungen: Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Die Stadt Aachen wurde zudem durch § 61a Abs. 5 LWG NRW dazu verpflichtet, für Grundstücke in Wasserschutzgebieten kürzere als die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen zu bestimmen. Eine entsprechende Satzung wurde in der Ratssitzung vom 06.07.2011 beschlossen und ist am 17.07.2011 in Kraft getreten. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste und -initiativen gegen § 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine Neuregelung der Thematik herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert. Aufgrund dessen wurde in der Stadt Aachen sowohl der Vollzug des Gesetzes als auch der Satzung bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt. Am 16.03.2013 ist eine entsprechende Änderung des LWG NRW in Kraft getreten. Hierbei wurde unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind. Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Zu den wesentlichen geänderten Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter Prüffristen. Hiernach besteht eine grundsätzliche Prüfpflicht für sämtliche private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nur solche bestehende Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das spezielle Anforderungen gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind Abwasserleitungen grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand und Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. Da nun die neue SüwVO Abw die Prüffristen für Leitungen in Wasserschutzgebieten festlegt, ist die bestehende Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 11.7.2011 aufzuheben. Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen. Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz des Grundwassers gewährleistet werden. Undichte Leitungen können zu einer Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird. Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.07.2014 Seite: 3/4 Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Kanalanschlusssatzung vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Satzung um den neuen § 10 zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltende SüwVO Abw und die einschlägigen Normen zur Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen. Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung nicht nachkommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 26 der Satzung). Gesetzlich vorgegebener Prüfumfang Mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen in den Wasserschutzgebieten folgt die Verwaltung den gesetzlichen Vorgaben. Die Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten werden über ihre gesetzlichen Pflichten und die weitere Vorgehensweise durch ein Informationsschreiben persönlich angeschrieben. Konkret sind nach der SüwVO Abw folgende private Abwasserleitungen innerhalb der jeweiligen Fristen überprüfen zu lassen: Leitungen im Wasserschutzgebiet häusliches Abwasser führend - Baujahr der Abwasserleitung vor 1965 - Baujahr der Abwasserleitung ab 1965 erstmalige Prüfung Wiederholungsprüfung bis Ende 2015 bis Ende 2020 nach 30 Jahren nach 30 Jahren industrielles/gewerbliches Abwasser führend - Baujahr der Abwasserleitung vor 1990 bis Ende 2015 - Baujahr der Abwasserleitung ab 1990 bis Ende 2020 nach 5 Jahren *1 nach 5 Jahren *1 Leitungen außerhalb Wasserschutzgebiet erstmalige Prüfung industrielles/gewerbliches Abwasser führend - Abwasser, für das Anforderungen nach den bis Ende 2020 Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) gelten *² Wiederholungsprüfung nach 5 Jahren *1 *1 gem. DIN 1986 Teil 30 *² Dies trifft auf Gewerbe-/Industriebetriebe zu, die belastete Abwässer einleiten. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser aus Biogasanlagen (Anhang 23), der Metallverarbeitung (Anhang 40) oder aus der Herstellung von Chemiefasern (Anhang 43) führen. Anlage/n: - Entwurf des 10. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.07.2014 Seite: 4/4 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom …………………….. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), der §§ 54 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung beschlossen: 1. § 10 wird neu eingefügt: § 10 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. (2) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen. 2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: 26) entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt. 3. Dieser 10. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.