Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
130398.pdf
Größe
424 kB
Erstellt
07.05.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1142/WP16
öffentlich
07.05.2014
Dez. III / FB 61/60
Ratsantrag der SPD-Fraktion
Berichterstattung der Verwaltung in den zuständigen
Ausschüssen über die Erfahrungen mit der
Denkmalbereichssatzung sowie ggf. Erarbeitung von Vorschlägen
zur Anpassung der Satzung an die Bedürfnisse der Praxis
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.05.2014
PLA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/1142/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.08.2014
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Erläuterungen:
Mit der Forderung der UNESCO nach Schutzzonen (Pufferzonen), welche die Welterbestätten
umgeben, stand auch Aachen mit dem ersten deutschen UNESCO Welterbe Aachener Dom vor
dieser Aufgabe. Die Idee der Pufferzonen wird weltweit umgesetzt und beinhaltet das Bedürfnis des
Welterbes nach einem Umfeld, in dem nicht nur eine potentielle Beeinträchtigung des Schutzgutes
durch entsprechende bauliche Maßnahmen verhindert, sondern vielmehr ein Umgang mit baulicher
Substanz eingefordert wird, der in seiner Qualität den Gedanken des Welterbes stützt.
Die Pufferzone ist verbindlicher Bestandteil einer Welterbestätte. Ihr kommt eine wichtige Bedeutung
im Zusammenwirken von Denkmalpflege und Stadtentwicklung zu. Sie vermittelt zwischen der
geschützten Welterbestätte und dem weiteren städtischen Umfeld. Pufferzonen dienen der Erhaltung
der „visuellen Integrität“ der Welterbestätten; mit Beschluss der Welterbekommission am 15. Juli 2013
in Phnom Penh ist der Antrag auf Einrichtung der Aachener Pufferzone bewilligt worden.
Gemäß der Richtlinien der UNESCO-Welterbekommission wird die Pufferzone als „ein Gebiet
definiert, das das angemeldete Gut [Welterbe] umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch
ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen
zusätzlichen Schutz für das Gut bilden". So kann jedes Mitgliedsland entsprechend seiner
Rechtsnormen agieren. In NRW eignet sich die Denkmalbereichssatzung gemäß
Denkmalschutzgesetz als lokale Satzung für die Pufferzone. Die Denkmalbereichssatzung Innenstadt
war als lokales Schutzinstrumentarium Voraussetzung zur Anerkennung der Pufferzone. In der
Bewerbung wurde sie genannt und beschrieben. Die Satzung hat folgende Eckdaten:
Offenlagebeschluss am 28.08.2008, Satzungsbeschluss am 02.03.2011, Rechtskraft durch
Veröffentlichung am 26.03.2011.
Das Verwaltungshandeln zum Denkmalbereich Innenstadt beinhaltet die Beteiligung der
Denkmalpflege bei Bauanträgen innerhalb des Verfahrensbereiches sowie auch das Einholen von
Erlaubnissen bei Änderungen an Gebäuden(hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung,
Instandhaltung sowie Abriss) jeweils auf der Grundlage des § 9 DSchG. Regelmäßig gilt es ebenso
bei Baumaßnahmen innerhalb der Sichtachsen die Neuplanungen hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung
und ihrer Integrität zum Welterbe und zum Rathaus zu beurteilen.
Typische bauliche Maßnahmen sind im Rahmen des nicht baugenehmigungspflichtigen Bereiches
(ohne Bauantrag) die Veränderung von Farbanstrichen und Fensteranlagen. Im
baugenehmigungspflichtigen Bereich(mit Bauantrag) handelt es sich insbesondere um Werbeanlagen,
Dachausbauten/Umbauten, verbunden mit der Vergrößerung oder Schaffung von Dachgauben sowie
Abriss und Neubau von Gebäuden. Größere bauliche Maßnahmen in der Pufferzone werden immer
auch durch den Architektenbeirat der Stadt Aachen beraten. Ebenfalls findet die
Denkmalbereichsatzung Innenstadt Eingang in die Bauleitplanung. So werden beispielsweise bei der
Neuaufstellung des FNP die Sichtachsen berücksichtigt, bei der verbindlichen Bauleitplanung wird die
Denkmalpflege im Rahmen der frühzeitigen Ämterbeteiligung und im Umweltbericht beteiligt.
Den Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörden gehen in fast allen Fällen Beratungsgespräche
mit Investoren und Architekten voraus, so dass die entsprechenden Anträge zu einem großen
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Ausdruck vom: 12.08.2014
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Prozentsatz positiv beschieden werden können. Dabei kann die Denkmalpflege aus den Gesprächen
eine positive Resonanz mitnehmen – mit der historischen Altstadt und dem UNESCO Welterbe
identifiziert man sich gerne, auch als Bauherr.
Ebenso positiv wurde die Satzung im interkommunalen Austausch durch den Deutschen Städtetag
sowie durch die ICOMOS-Monitoring Gruppe wahrgenommen.
Auf der attraktiven Aachener Innenstadt liegt ein enormer baulicher Entwicklungsdruck. Vielfältig
können die Zunahme von gastronomischen Einrichtungen und der Ausbau/Umbau von Wohnraum
beobachtet werden. Die Aachener Innenstadt ist also neben der historischen Bedeutung ein Garant
für hohe Lebensqualität sowie ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Dieses empfindliche Gut gilt es zu
schützen, damit als Folge der großen Attraktivität nicht gerade diese darunter leidet. Die
Denkmalbereichsatzung Innenstadt ist ein Element in der Stadtentwicklung Aachens, welche eine
Weiterentwicklung der historischen Innenstadt fördert, dabei eine hohe Qualität in Bezug auf die
visuelle Integrität und Qualität neuer Gebäude und Veränderungen an der vorhandenen Bausubstanz
fordert.
Aachen ist eine historische Stadt. Dies wird in der Leitbilddiskussion und im Masterplan der Stadt
genannt und wert geschätzt. Ihr heutiges Erscheinungsbild als historische Stadt nach den starken
Zerstörungen durch den zweiten Weltkrieg konnte maßgeblich durch die Planungen in der 50er bis
80er Jahre aufgebaut werden. Insbesondere der grundsätzliche Bezug des Neuaufbaus auf den
verbliebenen mittelalterlichen Stadtgrundrisses sowie der Erhalt und Aufbau vieler Fassaden und
Fassadenelementen spielt eine Rolle führ die Wahrnehmung der historischen Stadt. Hier greift die
Denkmalbereichsatzung Innenstadt mit dem Potential vorhandene Qualitäten zu schützen und
gleichzeitig Entwicklungsspielräume zuzulassen.
Anlage/n:
Ratsantrag der SPD-Fraktion
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