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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
129240.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
11.03.14, 12:00
Aktualisiert
09.05.17, 13:51

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: FB 61/1090/WP16-1 öffentlich 11.03.2014 FB 61/01 // Dez. III Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Joseph-von-Görres-Straße, Gneisenaustraße, Peliserkerstraße und Stolberger Straße hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 07.05.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 885 sowie den als Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis. Er beschließt, den Bebauungsplan Nr. 885 gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Die straßenseitigen Gebäudehöhen an der Geneisenaustraße werden von GH 179,0 – 183,0 auf GH 179,4 – 181,4 NHN geändert; - Die straßenseitigen Gebäudehöhen im Eckbereich des Hohenzollernplatzes werden von vorher GH 182,5 – 186,5 auf GH 183,5 – 185,5 NHN geändert und - die Zulässigkeit von Überschreitungen dieser Höhen durch transparente Brüstungen wird festgesetzt. Weiterhin beschließt er nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt den Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände – für den Planbereich im Stadtgebiet Aachen-Mitte im Bereich zwischen Stolberger Straße, Joseph-von-Görres Straße, Gneisenaustraße und Peliserkerstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 61/1090/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.04.2014 Seite: 1/4 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB 61/0873/WP15 – Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation FB 61/0960/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage FB 61/1090/WP16 – Bericht über das Ergebnis der erneuten Offenlage einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.01.2005 den Aufstellungsbeschluss (A169) für das Plangebiet auf Grundlage eines Bebauungskonzeptes im Rahmen der Stadterneuerung AachenOst beschlossen. Am 11.01.2007 beauftragte der Planungsausschuss die Verwaltung, zur Neuordnung der Brachfläche einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB zu erarbeiten und eine Bürgerinformation durchzuführen. Die frühzeitige Bürgerinformation wurde im März 2007 auf freiwilliger Basis durchgeführt. Parallel dazu hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Im August 2008 beschäftigten sich sowohl der Planungsausschuss als auch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte mit dem Ergebnis dieser Bürger- und Behördenbeteiligung. Der Planungsausschuss beschloss am 28.08.2008 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 06.10.2008 bis 07.11.2008 statt. Im Rahmen der Offenlage wurden 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Zwar hatten Bezirksvertretung und Planungsausschuss über die zu diesem Verfahrensschritt eingegangenen Anregungen bereits beraten und dem Rat der Stadt empfohlen, mit einigen Änderungen im vereinfachten Verfahren den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, der damalige Investor entschied sich jedoch, das Verfahren nicht weiterzuführen. Mittlerweile ist ein neuer Investor verfügungsberechtigt über die Grundstücke. Dieser beabsichtigt nun die kurzfristige Realisierung einer Wohnbebauung mit insgesamt 170 Wohneinheiten. Im Eckbereich Stolberger Straße/ Joseph-von-Görres-Straße soll ein untergeordneter Anteil von gewerblicher Nutzung wie Läden, Cafés o.ä. angesiedelt werden, die Unterbringung der notwendigen Stellplätze soll in einer Tiefgarage erfolgen. Auf der Grundlage dieses neuen städtebaulichen Konzeptes hat die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 04.09.2013 eine erneute Offenlage des Bebauungsplans Nr. 885 empfohlen, der Planungsausschuss ist dieser Empfehlung gefolgt und hat am 10.10.2013 die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Vorlage FB 61/1090/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.04.2014 Seite: 2/4 Diese erneute öffentliche Auslegung wurde vom 15.01.2014 bis 17.02.2014 durchgeführt. Gleichzeitig wurden 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Die nunmehr vorgebrachten Anregungen sind wie folgt in die Planung eingeflossen: - Auf Anregung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird der städtebauliche Vertrag um Hinweise ergänzt, wie bei Erdarbeiten zu verfahren ist. - Um einer Forderung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege nachzukommen, sollen die Gebäudehöhen der Neubauten durch eine vereinfachte Änderung an die gegenüberliegenden denkmalgeschützten Wohngebäude angepasst werden. Diese Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, eine Betroffenheit liegt nur beim Vorhabenträger selbst vor, der mit den Änderungen einverstanden ist. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 02.04.2014 mit dem Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung beschäftigt und dem Rat der Stadt empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 885 in Bezug auf die Gebäudehöhen vereinfacht zu ändern und als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss hat am 03.04.2014 über Angelegenheit beraten und folgenden Beschluss gefasst: „Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 885 gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Die straßenseitigen Gebäudehöhen an der Geneisenaustraße werden von vorher GH 179,0 – - 183,0 auf GH 179,4 – 181,4 NHN geändert; Die straßenseitigen Gebäudehöhen im Eckbereich des Hohenzollernplatzes werden von vorher GH 182,5 – 186,5 auf GH 183,5 – 185,5 NHN geändert; - die Zulässigkeit von Überschreitungen dieser Höhen durch transparente Brüstungen wird festgesetzt. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den geänderten Bebauungsplan Nr. 885 Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen, wobei die Verwaltung beauftragt wird, mit dem Investor bis zur Ratssitzung die Aufnahme der folgenden Punkte in den Städtebaulichen Vertrag zu verhandeln: - Einrichtung eines Quartiersmanagements - Verkleidung/ Sichtschutz für die technischen Dachaufbauten - Realisierung eines Anteils von öffentlich gefördertem Wohnungsbau größer 20% und bis zu 50%.“ Die Ergänzungen zum Quartiersmanagement und zur Verkleidung der technischen Dachaufbauten wurden in den Entwurf des städtebaulichen Vertrags eingearbeitet. Vorlage FB 61/1090/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.04.2014 Seite: 3/4 Zur Quote für öffentlich geförderten Wohnungsbau wurden Gespräche zwischen der Bauverwaltung und dem Investor geführt, in denen dieser deutlich gemacht hat, dass er derzeit die Realisierung von 23% öffentlich geförderten Wohnungseinheiten garantieren kann. In den Vertragsentwurf wurde daher diese Zielgröße als Mindestanforderung aufgenommen. Über den noch ausstehenden Abschluss des Vertrags wird in der Ratssitzung berichtet. Anlage/n: Entwurf des Städtebaulichen Vertrags Begründung zum Bebauungsplan Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Vorlage FB 61/1090/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.04.2014 Seite: 4/4 Seite 1 von 11 Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Entwurf zur Information und Abstimmung; Stand: 28.04.2014 PLANVERWIRKLICHUNGSVERTRAG Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Zwischen der Stadt Aachen - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp und Frau Beigeordnete Gisela Nacken (nachfolgend) - Stadt und der ………………………………… (……………………………..) - vertreten durch die …………………………………… (……………………………..) - diese vertreten durch die Geschäftsführer ………………………………… ………………………. ………………………….. (nachfolgend) - Vorhabenträgerin über die Verwirklichung der städtebaulichen Planungen des Bebauungsplanes Nr. 885 - Joseph-von-GörresStraße / Wertzgelände - (Planverwirklichungsvertrag) Präambel Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 885 liegt im Osten der Stadt östlich der Joseph-von-GörresStraße in direkter Nähe zum Europaplatz und der BAB 544. Er wird im Südwesten begrenzt durch die Josephvon-Görres-Straße, die Stolberger Straße/Hohenzollernplatz im Südosten und die Gneisenaustraße im Nordwesten. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Aachen, Flur 72, Flurstücke 4473, 4472, 4480, 4482, 2369, 2368, 2125 und Teil aus 2455. Das Gelände ist bis auf einzelne Bäume und Sträucher sowie eine ca. 250 m² große begrünte Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze weitgehend gehölzfrei und größtenteils versiegelt. Genutzt wird das Gelände derzeit lediglich von Gebrauchtwagenhandelsfirmen. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet vereinzelt kleinere Lagerhallen bzw. Schuppen sowie Reste des ehemaligen Hochbunkers. Die heutige Situation ist aus städtebaulicher Sicht absolut unbefriedigend. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, im Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 885 Geschosswohnungsbauten mit ca. 170 Wohneinheiten mit einem breit gefächerten Wohnungsmix von 44 1-Raum-Wohnungen, 43 2-Raum-Wohnungen, 33 3-Raum- Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 2 von 11 Wohnungen und 50 4-Raum-Wohnungen zu errichten. Darüber hinaus ist im Erdgeschoss entlang der Stolberger Straße/Hohenzollernplatz eine ca. 540 m² große Gewerbefläche für Läden, Café o. ä. vorgesehen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen in zwei Tiefgaragen nachgewiesen werden, die von der Joseph-von-Görres-Straße bzw. von der Stolberger Straße aus angefahren werden können. Die Vorhabenträgerin hat daher ein Interesse an der Aufstellung dieses Bebauungsplanes, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung dieses Vorhabens schaffen soll. Zur Sicherung der Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - schließen die Vertragspartner daher gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (Planverwirklichungsvertrag): §1 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), b) Bebauungsplan Nr. 885 einschließlich der schriftlichen Festsetzungen, der Begründung (Anlage 2a-c), c) Freiraumkonzept zum Bebauungsplan Nr. 885, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten vom 26.03.2013 (Anlage 3), d) Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 885 Joseph-von-Görres-Straße in Aachen, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV), Aachen von März 2013, e) Schalltechnisches Gutachten SI – A 13/178/06, SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Aachen vom 27. Juni 2013, f) Fachbericht Lufthygiene zum Bebauungsplan 885 Joseph-von-Görres-Straße in Aachen – Schlussbericht - der Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO), Aachen von Januar 2008, g) Fachbericht Lufthygiene zum Bebauungsplan 885 Joseph-von-Görres-Straße in Aachen – Ergänzung der AVISO von Juni 2008, h) Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten Aachen, Joseph-von-Görres-Straße – Schlussbericht – der AVISO von April 2013, i) Ergänzung Lufthygiene-Gutachten Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und Beurteilung Immissionsbelastung durch die Emissionen der Tiefgaragen – Schlussbericht - der AVISO von Mai 2013, j) Ergänzung Lufthygiene-Gutachten Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und Beurteilung der benachbarten betrieblichen Immissionen – Schlussbericht – der AVISO von April 2013, k) Erstbewertung des Geländes Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße in Aachen, HYDRO, Aachen vom 27. Juni 1994, l) Geotechnischer Bericht Grundstück Joseph-von-Görres-Straße/Gneisenaustraße/Stolberger Straße in Aachen, Prof. Dieler & Partner, Aachen vom 16. Februar 2006, m) Plan mit den gekennzeichneten möglicherweise anspruchsberechtigten Gebäuden für passiven Schallschutz (Anlage 4), §2 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere a) die Durchführung umweltrelevanter und verkehrslenkender Maßnahmen, b) die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum als Mietwohnungen, c) die Entrichtung einer Ausgleichszahlung für die fehlende Kinderspielfläche, Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 3 von 11 d) die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, e) die Einrichtung eines Quartiersmanagements, f) die Stellung von Sicherheiten, g) das Vereinbaren einer Vertragsstrafe, h) die Kostentragung. (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 885 besteht seitens der Vorhabenträgerin nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden. §3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern/Sonstige Bepflanzungen (1) (2) (3) (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß Freiraumkonzept zum Bebauungsplan Nr. 885, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten vom 26.03.2013 (Anlage 3) zur Umsetzung folgender Maßnahmen in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt -: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der a) Tiefgaragen als intensiv begrünte Flächen mit einer Vegetationsschicht von mindestens 12 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainschicht) oder mit einer höherwertigen Bepflanzung anzulegen. b) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes entlang der Grenzen der Privatgärten einreihige Hecken (Carpinus betulus – Hainbuche, 2x v., mB, H 100-125 oder Lonicera pileata – Wintergrüne Heckenkirsche, mTb, H 40-60 ) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. c) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes entlang der Joseph-von-Görres-Straße mindestens acht Laubbäume der Arten Sorbus intermedis (Schwedische Mehlbeere), Sorbus domestica (Speierling) oder Sorbus aucuparia (Eberesche) H 3xv, mDb, STU 18-20 zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. d) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes am Hohenzollernplatz mindestens vier Bäume der Art Tilia pallida (Kaiserlinde) in „Kastenform“ (Mindestanforderung: H 3-4xv, mDb, STU 25/30) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei den in den Absätzen 2-4 genannten Arten handelt es sich um Vorschläge. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – auch andere Arten zu pflanzen. Bei der Neupflanzung und der Pflege der Pflanzungen und Ansaaten sind die FLL-Gütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und Bodendecker muss den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen) entsprechen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Übernahme einer 3-jährigen Entwicklungspflege für die Pflanzungen nach Abs. 1 lit. c) und d) und Durchführung einer Abnahme in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt - nach Abschluss dieser Pflege. §4 Artenschutz Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, an den neu zu errichtenden Gebäuden in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt, Untere Landschaftsbehörde - auf eigene Kosten Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse wie folgt zu schaffen: Es sind 10 Fledermausquartiere zu erstellen. Je nach Gebäudetyp können z. B. Fledermausbretter a) eingebaut, Fledermausspaltenquartiere unter der Dacheindeckung eingerichtet sowie Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - b) Seite 4 von 11 Fledermaussteine in den höheren Etagen der Außenfassaden integriert werden. Die Platzierung der Quartiere ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Es sind mindestens 10 Nistmöglichkeiten für Mauersegler zu schaffen. Die entsprechenden Niststeine oder Nistkästen sind in größerer Höhe (deutlich über 7 m) in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde anzubringen. §5 Lärmschutz (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zur Lärmminderung bei der Errichtung und dem Betrieb der Tiefgaragen folgende Maßnahmen umzusetzen: a) Die Tiefgaragenzufahrten sind als geschlossene Rampen herzustellen, wobei die unter Ziff. 5 der schriftlichen Festsetzungen aufgeführten Schallleistungspegel nicht überschritten werden dürfen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren nach TA Lärm 98 zu führen mit der lautesten Nachtstunde (1,0 Stunden) als Bezugszeitraum. b) Die Fahrbahn querenden Entwässerungsrinnen sind geräuschmindernd mit Auflagerung des Gitterrostes auf Hartgummiprofil auszuführen. c) Die Toranlagen mit elektrischem Antrieb haben dem Stand der Lärmminderungstechnik zu entsprechen. d) Die Decken- und Wandflächen der Tiefgaragen sind mit schallabsorbierenden Oberflächen auszustatten. Von den Maßnahmen nach lit. a) - d) abweichende schalltechnisch gleichwertige Ausführungen sind zulässig. (2) Das Bauvorhaben wird an den im Lageplan Anlage 4 gekennzeichneten Gebäuden Joseph-von-GörresStraße 82, 84, 86, 88, 90 und Stolberger Straße 58-72 sowie 63-71 zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung durch Relfexionen führen. Es werden Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich daher, die Kosten des erforderlichen passiven Schallschutzes (Fenster) der in Frage kommenden Gebäude bzw. Wohnungen (Anlage 4) nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu tragen: a) Die erforderlichen Sanierungskosten sind unter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs und eines Abzuges „neu für alt“ vollständig von der Vorhabenträgerin zu übernehmen. b) Die Notwendigkeit eines Schallschutzes bzw. einer Lärmsanierung ist jedoch im Einzelfall von den Eigentümern der betroffenen Gebäude / Wohnungen durch entsprechende Schallschutzgutachten nachzuweisen. Die Gutachterkosten trägt ebenfalls die Vorhabenträgerin. c) Die Berechtigten können innerhalb von 5 Jahren nach Schlussabnahme des Bauvorhabens ihre Ansprüche gegenüber der Vorhabenträgerin geltend machen. Maßgeblich ist die Antragstellung innerhalb dieser Frist, auch wenn die Prüfung des Antrags später abgeschlossen wird. d) Die Kosten des passiven Schallschutzes an den betroffenen Gebäuden / Wohnungen belaufen sich auf rund 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend EURO) zuzüglich der diesbezüglichen Ingenieur- und Gutachterkosten in Höhe von rund 85.000,00 € (in Worten: fünfundachtzigtausend EURO). Der Gesamtbetrag in Höhe von 185.000,00 € (in Worten: einhunderfünfundachtzigtausend) ist durch Stellung einer entsprechenden Bürgschaft zu sichern (vgl. §16). Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 5 von 11 §6 Schutzgut Boden (1) Die Anfüllungen im Plangebiet entsprechen dem Zuordnungswert Z1.2 bis Z2. In kleinflächigen Teilbereichen kann eine abweichende Zusammensetzung des Bodenmaterials mit erhöhten Anteilen an Fremdbestandteilen (>Z2) nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung folgender Maßnahmen: a) Im Bereich der Freiflächen ist eine mindestens 60 cm starke Schicht aus schadlosem, natürlichem Fremdboden aufzubringen. Die Anforderungen an das aufzutragende Bodenmaterial, d. h. die Einhaltung der Vorsorgewerte richtet sich nach den Bestimmungen des § 12 Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV). Von der vorgenannten Höhe kann abgewichen werden, wenn durch Beprobung nachgewiesen wird, dass die maßgeblichen Vorgaben der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung eingehalten werden. b) Es ist in jedem Fall durch die Mächtigkeit der ein- bzw. aufgebrachten Bodenschicht sicherzustellen, dass bei künftigen Erdarbeiten (z. B. Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Ausheben tiefer Pflanzgruben) kein belastetes Bodenmaterial an die Bodenoberfläche gelangen kann. c) Der Aushub und die Separierung der Auffüllungsmaterialien haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren werden entsprechende bodenschutz- und abfallrechtlichen Auflagen erteilt, die von der Vorhabenträgerin zu beachten bzw. umzusetzen sind. d) Nach Abschluss der Baumaßnahme ist innerhalb von drei Monaten der Stadt – Fachbereich Umwelt – ein gutachterlicher Abschlussbericht über die Begleitung der gesamten Maßnahme einschließlich der durchgeführten Sanierungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen vorzulegen. e) Sollten bei den Erdarbeiten Hinweise auf bislang nicht bekannte Kontaminationen festgestellt werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie den Boden oder das Grundwasser verunreinigen könnten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, unverzüglich die Stadt – Fachbereich Umwelt, Untere Bodenschutzbehörde – zu benachrichtigen. Sie verpflichtet sich ferner, ggf. erforderliche weitere Untersuchungen und/oder Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – auf eigene Kosten durchzuführen. (2) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen und Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung durch die Stadt. §7 Schutzgut Wasser (1) Niederschlagswasser Das anfallende Schmutzwasser wird ebenso wie das Niederschlagswasser in die bestehenden Mischwasserkanäle in der Joseph-von-Görres-Straße und der Stolberger Straße eingeleitet. Wenn der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Mittel über 75 v. H. betragen sollte, ist jedoch auf den Grundstücken eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Entwässerungsplanung sowie ihre technische Ausführung mit der Stadt – Untere Wasserbehörde und Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Koordinierungsstelle Abwasser, Herrn Etheber / Herrn Schmidt, Tel.: 0241 / 4326685 / 6641) – und der STAWAG (Herrn Gola, Tel. 0241/181-2680 und Herrn Schneider, Tel. 0241/1812693) – abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung innerhalb der Verkehrsfläche in die öffentliche Abwasseranlage. Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 6 von 11 (2) Grundwasser Zum Schutz des Grundwassers verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung bzw. Einhaltung folgender Maßnahmen: a) Falls bei Durchführung der Baumaßnahme Grundwasser angetroffen wird, ist der Stadt – Untere Wasserbehörde - unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). b) Eine Drainage ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann während der Bauphase in Abstimmung mit der Stadt – Untere Wasserbehörde - eine Drainierung zugelassen werden. c) Im Plangebiet sind Kalksteinaufragungen nicht auszuschließen. Um eine Verschmutzung des Grundwassers durch ein Anschneiden dieser Kalksteinbänke während der Bauarbeiten zu verhindern, müssen diese in Abstimmung mit der Stadt – Untere Wasserbehörde - mit Betonitmatten abgedeckt werden. d) Zum Schutz vor drückendem Grundwasser sind bei Tiefengründung von Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtung erdberührter Bauteile gemäß DIN 18195-6) in Abstimmung mit der Stadt – Untere Wasserbehörde - zu ergreifen. §8 Weitere Schutzmaßnahmen (1) Auf der Basis der derzeit für die Fläche verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Bestand an Bodendenkmälern hier nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Danach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Bußgeld geahndet (§ 41 DSchG NW). (2) Das Plangebiet liegt im ehemaligen Bombenabwurf- / Kampfgebiet. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sich aufgrund vorhandener Unterlagen keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Baubereich/Umfeld ergeben haben. Diese Kenntnis kann jedoch nicht als Garantie der Freiheit von Bombenblindgängern/Kampfmitteln gewertet werden. Daher verpflichtet sie sich, die Erd- und Bauarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Bombenblindgänger oder Kampfmittel gefunden werden, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Aachen, Tel. 0241/9108710, Fax 0241/9108711 zu benachrichtigen. (3) Zur Kriminalprävention sollten auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den zu errichtenden Gebäuden berücksichtigt werden. Die Vorhabenträgerin wurde darauf hingewiesen, dass das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen anbietet. Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 7 von 11 §9 Energieversorgung/Gebäudetechnik (1) (2) (3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Plangebiet zu errichtenden Gebäude an das bestehende Fernwärmenetz anzuschließen. Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist optional. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Anlagen und Einrichtungen der Gebäudetechnik auf den Dächern in einem einheitlichen Material und Farbton einzuhausen. § 10 Verkehrslenkende Maßnahmen Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist in bzw. aus den Tiefgaragenzufahrten ausschließlich ein Rechtseinbzw. -abbiegen zulässig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf dem Privatgrundstück in den Tiefgaragenausfahrten auf eigene Kosten jeweils ein Verkehrszeichen 209-20 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts) aufzustellen. § 11 Öffentlich geförderter Wohnraum/Ersatzgeld (1) (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mindestens 23 % der im Plangebiet herzustellenden Wohneinheiten im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraumes als Mietwohnungen zu errichten, wobei eine Mischung der Einkommensgruppen A und B vorzusehen ist. Die Planung ist mit der Stadt Fachbereich Wohnen - abzustimmen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Antrag auf Gewährung von Baudarlehen für die Neuschaffung von Mietwohnungen und Gruppenwohnungen gemäß Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen spätestens bei Bauantragstellung bei der Stadt - Fachbereich Wohnen - einzureichen. Sollte die Vorhabenträgerin entgegen der Regelung des Abs. 1 aus Gründen, die sie zu vertreten hat, keinen oder weniger öffentlich geförderten Wohnraum realisieren, verpflichtet sie sich zur Zahlung eines Ersatzgeldes an die Stadt – Bauverwaltung – nach folgenden Maßgaben: a) Grundlage für die Berechnung des Ersatzgeldes ist das mit der Stadt – Fachbereich Wohnen – abgestimmte Wohnungsgemenge. Ist eine Abstimmung nicht erfolgt, setzt die Stadt – Fachbereich Wohnen – das Wohnungsgemenge fest. b) Je m² nicht realisiertem öffentlich geförderten Wohnraums zahlt die Vorhabenträgerin ein Ersatzgeld i. H. v. 900,00 €. c) Das Ersatzgeld ist fällig vier Wochen nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt – Bauverwaltung -. d) Die Vorhabenträgerin unterwirft sich aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzgeldes der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen im Verwaltungswege (§ 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NW). § 12 Ausgleichszahlung für fehlende Kinderspielfläche/Verwendung der Mittel (1) Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 18.09.2013 verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zum Ausgleich der für das Plangebiet erforderlichen, aber dort oder in der näheren Umgebung nicht zu realisierenden Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - (2) (3) (4) Seite 8 von 11 Spielplatzfläche von 1.260 m² zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 80,00 €/m², mithin eines Pauschalbetrages i. H. v. 100.800,00 €. Der Pauschalbetrag wird nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt – Bauverwaltung - wie folgt fällig: 50.400,00 € drei Monate nach Erteilung der ersten Teil-/Baugenehmigung und a) b) 50.400,00 € einen Monat nach der Schlussabnahme des (letzten) Bauvorhabens. Die Vorhabenträgerin unterwirft sich aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichszahlung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen im Verwaltungswege (§ 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NW). Die Stadt verpflichtet sich, den Pauschalbetrag zur Aufwertung der öffentlichen Spielplätze in der Gneisenaustraße und der Breslauer Straße zu verwenden. § 13 Trafostation (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die auf dem Flurstück 4482 stehende Trafostation auf einen geeigneten Ersatzplatz auf Ihrem Baugrundstück in Abstimmung mit dem zuständigen Versorgungsträger zu versetzen. (2) Eine Kostenbeteiligung der Stadt an der Versetzung der Trafostation ist ausgeschlossen. § 14 Grunddienstbarkeit Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan Nr. 885 mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetze Fläche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 885 dauerhaft durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu sichern. § 15 Quartiersmanagement Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens ab Bezug der ersten Wohneinheit auf Dauer ein Quartiersmanagement für die Wohnanlage einzurichten. § 16 Sicherheitsleistung (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für die Vorhabenträgerin ergebenden Verpflichtungen leistet sie die Sicherheit in Höhe von insgesamt 429.100,00 € (in Worten: vierhundertneunundzwanzigtausendeinhundert Euro) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Bank oder Sparkasse. Die jeweiligen Bürgschaftshöhen werden wie folgt festgesetzt: 15.000,00 € a) 8 Laubbäume nach § 3 Abs. 3 b) 4 Kaiserlinden nach § 3 Abs. 4 25.000,00 € c) Durchführung des passiven Lärmschutzes einschl. ev. Gutachterkosten 185.000,00 € Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) Seite 9 von 11 d) Erstellen der Fledermausquartiere und der Nistmöglichkeiten für Mauersegler 3.000,00 € e) Beschilderung nach § 10 300,00 € f) Ausgleichszahlung nach § 12 (Kinderspielfläche) 100.800,00 € g) Ersatzgeld öffentlich geförderter Wohnraum nach § 11 pauschal 100.000,00 € Die Einlieferung der Bürgschaft hat ohne besondere Aufforderung vor Inkrattreten der Satzung (Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses) über den Bebauungsplan 885 zu erfolgen. Die Bürgschaftshöhe wird durch die Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter mängelfreier Abnahme der Maßnahmen nach Abs. 1 lit. d) – e) entsprechend reduziert. Die Bürgschaftshöhe wird darüber hinaus nach Zahlungseingang nach Abs. 1 lit. f) reduziert. Die Bürgschaftsanteile nach Abs. 1 lit. a) und b) werden nach der am Ende der dreijährigen Entwicklungspflege durchzuführenden Abnahme reduziert. Der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach Abs. 1 Buchst. c) entsteht nach Abschluss / Abnahme aller Arbeiten des erforderlichen passiven Schallschutzes (Fenster), soweit die entsprechenden Anträge innerhalb der 5-Jahres-Frist nach § 5 Abs. 2 lit. c) eingegangen sind. Den Nachweis erbringt die Vorhabenträgerin. Der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach Abs. 1 lit. g) entsteht mit Realisierung des Mindestmaßes an öffentlich gefördertem Wohnraum nach § 11 Abs. 1 und/oder Zahlung des Ersatzgeldes nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrages. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vorhabenträgerin ist die Stadt berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen die Vorhabenträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag und / oder für die Weiterführung der vertraglichen Leistungen aus den Sicherheiten zu befriedigen. Werden die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft erfüllt, so ist die Stadt berechtigt, der Vorhabenträgerin schriftlich eine Frist von drei Monaten zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt die Vorhabenträgerin bis zum Ablauf dieser Frist nicht die vertraglichen Verpflichtungen, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen oder in bestehende Werkverträge einzutreten. Die dabei entstehenden Kosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Für den Fall, dass die Vorhabenträgerin ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch nach Inverzugsetzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wenn über das Vermögen der Vorhabenträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder die Vorhabenträgerin aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig ist, ist die Stadt berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen die Vorhabenträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag und/oder für die Weiterführung der vertraglichen Leistungen aus der Sicherheit zu befriedigen. § 17 Vertragsstrafe (1) Sollte die Vorhabenträgerin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, das Freiraumkonzept zum Bebauungsplan Nr. 885, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten vom 26.03.2013 (Anlage 3) nicht umsetzen, zahlt sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 60.000,00 €. (2) Die Vertragsstrafe ist fällig innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Geltendmachung durch die Stadt – Bauverwaltung – . Die Vorhabenträgerin unterwirft sich aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Abs. 1 der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen im Verwaltungswege (§ 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NW). Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 10 von 11 § 18 Kostentragung Die Vorhabenträgerin trägt alle durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 885 entstehenden Kosten einschließlich ev. Gutachterkosten ausschließlich der Kosten, die durch die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben durch die Stadt entstehen. § 19 Haftungsausschluss der Stadt Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen sowie für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung und Verwirklichung des Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. § 20 Abtretung von Forderungen Forderungen der Vorhabenträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden. § 21 Rechtsnachfolge Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen einem/ einer evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die Vorhabenträgerin haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem / einer etwaigen Rechtsnachfolger/in, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. § 22 Verwaltungsgebühr Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhabenträgerin eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € (in Worten: eintausendfünfhundert EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung fällig und zahlbar. Mit der Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung. § 23 Salvatorische Klausel Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Planverwirklichungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Seite 11 von 11 Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu. § 24 Wirksamwerden Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 885 oder mit Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB. Wesel, den ………………………….. Aachen, den ………………………………... Vorhabenträgerin Stadt Aachen In Vertretung ………………………………………….. (………………) …………………………………………. (………………..) …..……………………… (Marcel Philipp) Oberbürgermeister ………………………….. (Gisela Nacken) Beigeordnete Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände – im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich Stolberger Straße, Joseph-von-Görres Straße, Gneisenaustraße, Peliserkerstraße zur Satzung Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Inhaltsverzeichnis 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ......................................................................... 4 Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................................... 4 Verfahren nach § 13a BauGB ....................................................................................................................... 4 Regionalplan ................................................................................................................................................. 5 Flächennutzungsplan (FNP) .......................................................................................................................... 5 Landschaftsplan ............................................................................................................................................ 5 Bestehendes Planungsrecht.......................................................................................................................... 5 2. Anlass der Planung ............................................................................................................................................. 5 3. Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................................................... 6 3.1. Allgemeine Ziele ............................................................................................................................................ 6 3.2. Ziel der Planung ............................................................................................................................................ 6 3.3. Erschließung/Verkehr .................................................................................................................................... 7 3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien ............................................................................................................. 8 3.5. Freiraumkonzept ........................................................................................................................................... 9 3.6. Soziale Infrastruktur ...................................................................................................................................... 9 3.7. Jugend- und Familienfreundlichkeit ............................................................................................................... 9 3.7.1. Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben .................... 9 3.7.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet ........................................................................................................................ 10 3.7.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen........................................................................... 10 3.7.4. Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen ................................. 10 3.7.5. Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen ............................................ 11 3.7.6. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen ................................................. 11 3.8. Klimaschutz und Klimaanpassung............................................................................................................... 11 3.8.1. Standortwahl der Bebauung ................................................................................................................... 11 3.8.2. Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur ............................................................................................ 11 3.8.3. Solare Wärme- und Energiegewinnung .................................................................................................. 11 3.8.4. Umgang mit Freiflächen.......................................................................................................................... 11 3.8.5. Umgang mit Niederschlagswasser ......................................................................................................... 11 3.8.6. Umgang mit der Energieversorgung ....................................................................................................... 12 3.8.7. Vertragliche Regelungen ........................................................................................................................ 12 4. Begründung der Festsetzungen ...................................................................................................................... 12 4.1. Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................................... 12 4.2. Maß der Nutzung......................................................................................................................................... 12 4.3. Bauweise ..................................................................................................................................................... 15 4.4. Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................................... 15 4.5. Tiefgarage ................................................................................................................................................... 16 4.6. Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten ......................................................................................................... 16 4.7. Gehrecht...................................................................................................................................................... 16 4.8. Lärmschutz .................................................................................................................................................. 16 4.9. Lufthygiene .................................................................................................................................................. 17 4.10. Grünordnerische Festsetzungen ................................................................................................................. 17 5. Umweltbelange .................................................................................................................................................. 17 5.1. Einleitung / Allgemeines ............................................................................................................................. 17 5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................................................ 18 5.2.1. Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm .......................................................................................................... 18 5.2.2. Schutzgut Mensch – Aspekt Lufthygiene................................................................................................ 21 5.2.3. Schutzgut Mensch – Aspekt Grün- und Freiflächen ............................................................................... 23 5.2.4. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 24 5.2.5. Schutzgut Boden .................................................................................................................................... 25 5.2.6. Schutzgut Wasser................................................................................................................................... 26 Seite 2 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 5.2.7. Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 27 5.2.8. Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 27 5.3. Grundlagen.................................................................................................................................................. 27 6. Hinweise............................................................................................................................................................. 28 7. Auswirkungen der Planung .............................................................................................................................. 28 7.1 Städtebauliche und planungsrechtliche Auswirkungen........................................................................... 28 7.2 Umweltrelevante Auswirkungen ............................................................................................................. 28 8. Kosten ................................................................................................................................................................ 30 9. Städtebaulicher Vertrag .................................................................................................................................... 30 10. Plandaten ........................................................................................................................................................... 30 Seite 3 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Aachen, östlich der Joseph-von-Görres-Straße in direkter Nähe zum Europaplatz und der BAB 544. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Joseph-von-Görres-Straße im Südwesten, die Stolberger Straße im Südosten und die Gneisenaustraße im Nordwesten. Im Südosten ist eine ca. 130 m² große Fläche der öffentlichen Verkehrsfläche (Stolberger Straße) Bestandteil des Geltungsbereiches. Im Nordosten grenzen die Baugrundstücke der Peliserkerstraße an das Plangebiet. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha. Situation innerhalb des Plangebietes Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Freifläche am südwestlichen Blockrand des Baublocks zwischen der Stolberger Straße, Joseph-von-Görres-Straße, Gneisenaustraße und Peliserkerstraße. Das Grundstück wird derzeit teilweise von Gebrauchtwagenhandelsfirmen zwischen genutzt. Von der Grenze Stolberger Straße entlang der Joseph-von-Görres-Straße fällt die Fläche in Richtung Gneisenaustraße über drei Ebenen um insgesamt ca. 5,0 m ab. Die Ebenen sind größtenteils durch Zäune, Mauern oder Gebäudeteile voneinander getrennt. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitgehend gehölzfrei und zum Großteil versiegelt. Auf dem Gebiet befinden sich nur vereinzelt kleinere, zum Teil ungenutzte Lagerhallen bzw. Schuppen sowie Reste des ehemaligen Hochbunkers. Situation außerhalb des Plangebietes Die angrenzenden öffentlichen Räume weisen insbesondere durch die fehlenden Raumkanten enorme gestalterische Defizite auf. Die fehlende räumliche Fassung wirkt sich insbesondere negativ im Bereich des Hohenzollernplatzes aus. Die umgebenden Flächen sind überwiegend durch straßenbegleitenden vier- bis fünf geschossigen Wohnungsbau geprägt. Die Gebäude am südlichen Straßenrand der Stolberger Straße und dem westlichen Straßenrand der Joseph-von-Görres-Straße stehen unter Denkmalschutz. Neben der Wohnnutzung wird die Erdgeschosszone im Bereich der Stolberger Straße auch durch Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe oder Büros genutzt. Darüber hinaus befindet sich am Hohenzollernplatz diagonal gegenüber dem Plangebiet eine Tankstelle. 1.2. Verfahren nach § 13a BauGB Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innentwicklung“ aufgestellt werden. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich um die Widernutzbarmachung einer brachliegenden Gewerbefläche handelt. Ebenso wird die Voraussetzung eingehalten, dass die zulässige Grundfläche innerhalb des Plangebiets 20.000 m² nicht übersteigt, da die geplante Nettobaufläche nur ca. 8.850 m² betragen wird. Der vorliegende Bebauungsplan steht auch nicht in einem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, durch die in Summe ggf. eine Grundfläche über 20.000 m² erreicht werden könnte. Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des § 13a entgegenstehen würden. Seite 4 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 1.3. Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt. Eine Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich. 1.4. Flächennutzungsplan (FNP) Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Grundstück als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 885 sieht überwiegend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor. Die Festsetzungen zu den Bauflächen sind damit nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt. Aufgrund der vorgesehenen Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“, kann von einem vorherigen bzw. parallel zum Bebauungsplan durchzuführenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren abgesehen werden, wenn die städtebauliche Ordnung innerhalb des Stadtgebietes von Aachen nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen. 1.5. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Es ist nicht in der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie Boden und Forsten (LÖBF) erfasst. 1.6. Bestehendes Planungsrecht Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Am 27.01.2005 wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss (A 169) für das Plangebiet auf Grundlage eines Bebauungskonzeptes im Rahmen der Stadterneuerung Ost gefasst. Im Jahr 2008 wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 885 auf Grundlage eines mittlerweile verworfenen städtebaulichen Konzeptes beschlossen, welches die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und Geschoßwohnungsbau vorsah. 2. Anlass der Planung Die heutige Situation der minder genutzten Grundstücke ist aufgrund der Lage im Innenstadtbereich als städtebaulicher Missstand zu bezeichnen. Auf dieser innerstädtischen Fläche an der Joseph-von-GörresStraße/Ecke Stolberger Straße (Hohenzollernplatz) wurde bereits in den Jahren 2006 bis 2008 eine Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt bzw. Discounter sowie Geschosswohnungsbauten mit gewerblichen Nutzflächen im Erdgeschoss geplant. Der Bebauungsplan wurde mit allen Verfahrensschritten bis unmittelbar vor Satzungsbeschluss durchgeführt. Ein Satzungsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst, da der damalige Investor das Verfahren nicht weiterverfolgt hat. Der im Plangebiet vorgesehene Lebensmittelmarkt bzw. Discounter wurde zwischenzeitlich in der näheren Umgebung auf einem Grundstück an der Peliserkerstraße errichtet. Mittlerweile ist ein neuer Investor Verfügungsberechtigter über die Grundstücke innerhalb des Plangebietes und beabsichtigt nun die kurzfristige Realisierung einer Wohnbebauung und einem untergeordneten Anteil von gewerblich nutzbaren Flächen (Läden, Cafè o.ä.). Da sich die Bebauung in ihrer Art, die nunmehr keinen Lebensmittelmarkt mehr vorsieht und in ihrer städtebaulichen Struktur (Blockrandbebauung und Wohngebäude im inneren Plangebiet sowie Schaffung eines hochwertigen Freibereiches) von der bisher vorgesehenen Bebauung unterscheidet, soll das bisherige Verfahren mit einer erneuten Offenlage fortgeführt werden. Seite 5 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 3. 3.1. Ziel und Zweck der Planung Allgemeine Ziele Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten und einem untergeordneten Anteil von gewerblichen Nutzflächen auf einer derzeit weitgehend brachliegenden bzw. zwischengenutzten Fläche im Sinne einer ressourcenschonenden Innenentwicklung und Stärkung des innerstädtischen Wohnstandortes von Aachen. Die Wohnbauflächen dienen der Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs an Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Das innerstädtische Gebiet mit fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangeboten und einer sehr guten verkehrlichen Anbindung, eignet sich in besonderer Weise für den vorgesehenen Wohnungsmix für familiengerechtes, altengerechtes und junges studentisches Wohnen. 3.2. Ziel der Planung Städtebauliches Ziel ist die Fortführung der umgebenden charakteristischen Blockrandbebauung zur Schließung der bisher fehlenden räumlichen Kanten an der Joseph-von-Görres-Straße, der Stolberger Straße und dem Hohenzollernplatz. Wobei am Hohenzollernplatz die Platzsituation durch zurückspringen der Bebauung betont werden soll. Die dadurch ermöglichte Anlage eines großzügigen verkehrsfreien Vorplatzes und die Errichtung von gewerblichen Flächen für Läden, Cafès o.ä. im Erdgeschoss können zu einer Belebung des Platzes und Verbesserung der bestehenden Nahversorgungssituation in einem Stadtteil mit hoher Bevölkerungsdichte beitragen. Darüber hinaus soll durch die Anlage eines auch für die Anwohner der umgebenden Wohngebiete zugänglichen, vom Verkehrslärm abgeschotteten Aufenthaltsbereiches eine Aufwertung für das gesamte Umfeld erfolgen. Im Masterplan *2030 werden „Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen“ benannt. Für das Plangebiet werden im Handlungsfeld „Wohnen“ u.a. die folgenden konkreten Ziele, die unter den Oberzielen „Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand“ und „Gesunde Wohnquartiere“ zusammengefasst sind, formuliert: „Quartiersentwicklung: Aufwertung im Wohnumfeld“, „Nachverdichtungen umweltverträglich steuern, kleinteilige bestandsorientierte Flächenentwicklung“, „Wohngebiete an ÖVHaltepunkte anbinden“, „Identität der Wohnquartiere fördern“ und „generationsgerechtes barrierefreies Wohnumfeld entwickeln, Begegnungsräume schaffen“. Diese Ziele werden durch Aufstellung dieses Bebauungsplanes, der die Anlage eines, das gesamte Quartier aufwertenden generationsübergreifenden Aufenthaltsbereiches („Jung und Alt“) ermöglicht, im besonderen Maße Rechnung getragen. Durch die Nähe des Plangebietes zu den auf der Stolberger Straße / Hohenzollernplatz zu erreichenden Bushaltestellen, wird das unter dem Oberziel „Gesunde Wohnquartiere“ genannte Ziel „Wohngebiete an ÖV-Haltepunkten“ ebenfalls in besonderer Weise umgesetzt. Im Masterplan wird das Plangebiet im Handlungsfeld „Lebensumfeld“ unter dem Oberziel „Sozial gerechte Stadt“ als „Lebensraum mit vorrangigem Handlungsbedarf“ dargestellt, u.a. mit dem Ziel eine „Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen“ zu erreichen. Hierzu trägt ebenfalls der mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplante Aufenthaltsbereich und ein breiter Wohnungsmix (mit Singlewohnungen, WG-taugliche Wohnungen und großen familiengerechten Wohnungen) und dem geplanten Anteil von über 20% öffentlich geförderter Wohnungen bei. Darüber hinaus wird durch die geplante ausschließliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage und die geplante hohe Anzahl von Fahrradräumen in jedem Wohngebäude das unter dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „innovative Konzepte für den Ruhenden Verkehr in verdichteten Gebieten (z.B. Quartiersgaragen, autofreie Siedlung, Fahrradabstellanlagen)“ umgesetzt. Letztendlich wird durch den vorgesehenen Anschluss der Gebäude innerhalb des Plangebietes an das Fernwärmenetz dem Oberziel „Energieeffiziente Stadt“ des Handlungsfeldes „Klimaschutz, Klimaanpassung“ gefolgt. Seite 6 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände 3.3. Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Erschließung/Verkehr Verkehr Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Joseph-von-Görres-Straße sowie die Gneisenaustraße. Die Joseph-von-Görres-Straße trifft in nördlicher Richtung auf den Europaplatz, von dem aus eine direkte Anbindung an die Autobahn A 544 besteht, die eine Verbindung zum überregionalen Netz herstellt. Des Weiteren dient dieser als Verteiler in Richtung Aachen Stadtmitte sowie in die nördlichen Stadtteile. Im südlichen Bereich grenzt das Plangebiet an die Stolberger Straße (L 221), die in östlicher Richtung eine Verbindung zum Berliner Ring (L 260) und in westlicher Richtung zum Adalbertsteinweg (B 258) schafft. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die geplanten ca. 170 Wohneinheiten werden in den beiden neu zu errichtenden Tiefgaragen mit insgesamt ca. 170 Stellplätzen nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt zum einem von der Joseph-von-Görres-Straße und zum anderen von der Stolberger Straße aus. Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV) im Januar 2008 ein Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen in Bezug auf die damals vorgesehene Errichtung des Einzelhandelsbetriebes, der gewerblichen Nutzung sowie der Tiefgarage erstellt. Im Hinblick auf die geänderte Planung wurde die verkehrliche Betrachtung im März 2013 entsprechend angepasst. Danach werden durch die Bewohner, Besucher und den Wirtschaftsverkehr der ca. 170 Wohneinheiten 657 Kfz-Fahrten am Tag erwartet. Die ca. 540 m² gewerblichen Nutzflächen am Hohenzollernplatz werden weitere 62 Kfz-Fahrten am Tag auslösen. Durch das Gesamtvorhaben ist daher mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 720 Kfz-Fahrten am Tag zu rechnen, wobei in den Spitzenstunden am Morgen und Nachmittag jeweils ca. 50 Kfz-Fahrten im Ziel- und Quellverkehr erwartet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Größen der Tiefgaragen werden ca. 60 % der zusätzlichen Fahrten über die Zufahrt an der Joseph-von-Görres Straße und ca. 40 % über die Zufahrt an der Stolberger Straße abgewickelt. Da beide Zufahrten in Straßenabschnitten mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen und im Aufstellungsbereich des Knotenpunktes Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße/Sedanstraße liegen, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit ausschließlich ein rechts ein- bzw. abbiegen in bzw. aus den Tiefgaragen zulässig. Regelungen zur Umsetzung von hierzu gegebenenfalls erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen werden in den zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu schließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Aufgrund der geringen Zusatzbelastung der angrenzenden Straßen in der morgendlichen Spitzenstunde von ca. 20 Kfz-Fahrten und in der nachmittäglichen Spitzenstunde von ca. 30 Kfz-Fahrten, wird keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße/Sedanstraße erwartet. Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die auf der Stolberger Straße verkehrenden Buslinien 23, 43 sowie die auf der Joseph-von-Görres Straße verkehrenden Buslinien 41, 70 und der unmittelbar am Plangebiet liegenden Bushaltestelle ”Hohenzollernplatz” ausreichend sichergestellt. Durch die Buslinien werden gute umsteigefreie Verbindungen in die Innenstadt und zum Hochschulviertel auf der Hörn und dem Campus Melaten angeboten. Stadttechnische Erschließung Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Telekomunikation wird über die in den angrenzenden Verkehrsflächen verlaufenden Leitungstrassen sichergestellt. Wenn erforderlich, ist die Verlegung der beiden, am Rande des Gehweges an der Stolberger Straße gelegenen Trafostationen in die geplanten Gebäude möglich. Seite 7 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Das anfallende Schmutzwasser soll über den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal in der Joseph-von-Görres-Straße abgeleitet werden. Wenn der Versiegelungsgrad im Mittel nicht mehr als 80 % beträgt, ist keine Rückhaltung erforderlich. Diesbezüglich wird in den städtebaulichen Vertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Für die bereits bebauten Flächen innerhalb des Plangebietes besteht keine Verpflichtung die Niederschlagswässer zu versickern. Eine örtliche punktuelle Versickerung größerer Wassermengen in den Untergrund ist wegen der vorhandenen geringen Bodendurchlässigkeit im Planbereich aus technischen sowie wasserrechtlichen Gründen nicht zulässig. Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu reduzieren, wird eine intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² Größe auf den nicht überbauten Bereichen der Tiefgarage festgesetzt. Die Müllentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen stehen auf dem Baugrundstück ausreichend Flächen zur Verfügung. Der Feuerschutz in der Stadt Aachen wird durch die ortsansässige Berufs- und Freiwillige Feuerwehr sichergestellt. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches -DVWG- sicherzustellen und in dem nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren nachzuweisen. 3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien Auf der Fläche des ehemaligen Wertzgeländes soll entlang der Stolberger Straße und Joseph-von-GörresStraße eine geschlossene, Raum bildende Blockrandbebauung errichtet werden. Die Bebauung soll im Bereich des Hohenzollernplatzes zurückspringen, um hier eine ansprechende räumliche und bauliche Fassung der nördlichen Platzkante zu schaffen. Die Gebäude sind mit fünf Vollgeschossen sowie einem zusätzlichen Staffelgeschoss geplant und entsprechen damit in etwa der Höhe der unmittelbar anschließenden bestehenden Bebauung entlang der Stolberger Straße und der an der westlichen Straßenseite der Joseph-von-Görres Straße vorhandenen denkmalgeschützten Wohnbebauung. Die Planung ist im höheren Maße als die bisherigen Planungen (u.a. die eines Lebensmittelmarktes) geeignet das bestehende gestalterische Defizit durch die derzeit fehlende räumliche Fassung zu beheben. Darüber hinaus wird durch die Blockrandschließung ein ruhiger Innenbereich in dem durch die Stolberger Straße, Joseph-von-Görres-Straße, Gneisenaustraße und Peliserkerstraße gebildeten Block geschaffen. Hier sollen zwei weitere Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden. Durch die neuen Baukörper wird ein prägnanter, vom Autoverkehr abgeschirmter Freibereich geschaffen. Diese Fläche soll entsprechend des Gesamtkonzeptes als Aufenthaltsfläche für „Jung und Alt“ gestaltet werden und auch für die Bewohner außerhalb des Plangebietes liegender Gebäude zugänglich gemacht werden. Die Zugänglichkeit wird sowohl im Norden von der Gneisenaustraße als auch im Westen von der Joseph-von-Görres-Straße und im Süden vom Hohenzollernplatz ermöglicht. Insgesamt sollen nach derzeitigem Planungsstand Geschoßwohnungsbauten mit ca. 170 Wohneinheiten (WE) und im Erdgeschoss am Hohenzollernplatz mit ca. 540 m² Gewerbefläche errichtet werden. Entsprechend der gewünschten sozialen und demografischen Durchmischung des neuen Quartiers wird ein breit gefächerter Wohnungsmix von 44 ein-Raumwohnungen, 43 zwei-Raumwohnungen, 33 dreiRaumwohnungen und 50 vier-Raumwohnungen angestrebt. Insgesamt sollen davon ca. 45 – 50 WE als öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden. Auf Grund der innenstadtnahen Lage und der angestrebten durchmischten Bewohnerstruktur, ist davon auszugehen, dass die Nutzung eines Fahrrades eine große Bedeutung haben wird. Daher sind auf Ebene der Tiefgarage in den von hieraus unmittelbar zu erreichenden Kellerräumen der einzelnen Wohngebäude abschließbare Fahrradräume vorgesehen. Seite 8 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 3.5. Freiraumkonzept Die Angerfläche und die privaten in Ost-West Richtung ausgerichteten Gartenräume bieten vielseitige Aufenthaltsqualitäten: Haus nahe Spielbereiche, Spielplatz, Spielwiesenflächen, Sitzflächen mit rahmender Ziergehölz/-Staudenpflanzung und Flächen für gemeinschaftliches gärtnern der Anwohner und Aufenthaltsbereiche mit Grillmöglichkeiten. Haus nahe Spielflächen sind Teil der Angerfläche und an zwei Stellen angelegt. Sie sind eher dem Kleinkinderspiel zuzuordnen und bieten ein vielfältiges Angebot (Sandspiel, Klettern, Balancieren, Wippen, Rutschen). Bereichsweise werden die Spielflächen u.a. durch Bäume „aktiv“ beschattet. Der Spielplatz befindet sich im südlichen bzw. auch östlichen Teil der Anlage. Er bietet schwerpunktmäßig ein Angebot für ältere, selbständigere Kinder, die auch die nahen Anlagen z.B. in der Gneisenau- und /oder Breslauerstrasse aufsuchen können. Als Ergänzung werden an zentraler Stelle eine Spielwiese zum freien Spiel, sowie Pflanzflächen mit Beerengehölzen und Pflanzflächen zum Versteckspiel angeboten. Insgesamt können so ca. 700 qm spieltaugliche Flächen angeboten werden. Sitz- und Aufenthaltsflächen sind unterschiedlicher Ausprägung. Zum einen gibt es ein Angebot mit einrahmender wind- und sichtgeschützter Pflanzung (Sitzen unter Bäumen; Boule) als Bestandteil der Angerfläche. Zum anderen werden auch an der östlichen Grundstücksgrenze Aufenthaltsflächen angeboten, die mit einer Pergola und „Grillstation“ ausgestattet werden. Diese Orte sind als nachbar- und gemeinschaftliche Aufenthaltsorte und Treffpunkte ein Angebot an die Anwohner. Die Gemeinschaftsbeete sind ein Angebot für gemeinsame Aktivitäten und dienen dem steigenden Interesse Nutzgärten zu betreiben und die beschränkten Möglichkeiten einer Balkonfläche zu erweitern. Die im inneren des Plangebietes liegenden Gebäude verfügen im Erdgeschoss sowohl auf der Ost- wie auf der Westseite über private wohnungsbezogene Gartenflächen. Teile des derzeit schon spärlichen Bewuchses werden an der nördlichen und östlichen Grundstücksfläche in die, die östlich angrenzende Werkhalle abschirmende Baum- und Strauchpflanzung integriert. Die Vorgartenbereiche an der Joseph-von-Görres-Straße werden entsprechend der Bestandssituation der gegenüberliegenden Straßenseite gestaltet und um Alleebäume ergänzt. Am Hohenzollernplatz und der dort befindlichen Bushaltestelle wird die Aufenthaltsqualität spürbar erhöht, da sich hier der vorhandene Gehweg zu einem Vorplatz aufweitet und eine schattenspendende Kastenlindenreihe geplant ist, mit der Möglichkeit Außengastronomie anzusiedeln. 3.6. Soziale Infrastruktur Durch die innerstädtische Lage des Plangebietes besteht in einem Umkreis von ca. 500 m ein großes und vielfältiges Angebot an Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie. Wichtige Einzelhandelsstandorte sind der östlich des Plangebietes gelegene Discounter und das Hirschcenter an der Verlängerung der Stolberger Straße sowie das südöstlich gelegene Stadtteilzentrum Elsassstraße. Hier befinden sich, wie am westlich gelegenen Adalbertsteinweg, Dienstleistungseinrichtungen und Gastronomie. In ca. 200 bis 300 m Entfernung befinden sich mit der Grabeskirche St. Josef, dem Ostfriedhof und die Kirche St. Fronleichnam die nächstgelegenen kirchlichen Einrichtungen. Soziale und kulturelle Einrichtungen, wie z.B. Seniorenheime oder das „Müttercafe“, befinden sich u.a. im Stadtteilzentrum Elsassstraße oder wie die Stadtteilbibliothek Ost, in dem westlich des Plangebietes gelegenen Stadtquartier. 3.7. 3.7.1. Jugend- und Familienfreundlichkeit Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Damit wird dem Ziel, der Förderung des innerstädtischen Wohnens, Rechnung getragen. Es ist ein breit Seite 9 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 gefächerter Wohnungsmix geplant, der auch auf den Zuzug von Familien ausgerichtet ist. Der Spiel- und Aufenthaltsbereich, der lärmgeschützt und autofrei, im inneren des Plangebietes vorgesehen ist, kann im besonderen Maße mit zu einem familiengerechten Umfeld beitragen. 3.7.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet Das Plangebiet befindet sich im Ostviertel, das durch einen hohen Anteil ausländischer Mitbürger und Einwohnern aus sozial schwächeren Schichten geprägt ist. Das Plangebiet selbst und die unmittelbare Umgebung ist geprägt durch die beiden Hauptverkehrsachsen Joseph-von-Görres-Straße/Sedan Straße und Stolberger Straße. Unmittelbar nordwestlich der Joseph-von-Görres-Straße schließt der die Freiraumstruktur prägende Ostfriedhof mit seinen ausgedehnten Freiflächen und wertvollem Baumbestand an. Auf Grund seiner Nutzung ist der Friedhof jedoch nur zum ruhigen Aufenthalt und Erholung geeignet. Kind und Jugend gerechte Aufenthaltsaktivitäten sind auf den in ca. 200 - 300 m entfernt liegenden Spielplätzen an der Gneisenaustraße und an der Breslauer Straße möglich. Innerhalb des Plangebietes wird durch die Anlage des „Angers“ mit hoher Aufenthaltsqualität ein gutes Angebot an Freiflächen und Spielflächen sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die Bewohner der umgebenden Wohngebäude geschaffen. 3.7.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Die zu fordernde Spielplatzgröße (20 qm/WE) kann aufgrund der naheliegenden öffentlichen Spielplätze in der Gneisenaustraße und der Breslauer Straße sowie des geplanten öffentlich zugänglichen Aufenthaltsbereiches innerhalb des Plangebietes, um 50 % reduziert werden. Da keine weitere öffentliche Spielplatzfläche im Plangebiet oder im näheren Umfeld angelegt werden kann, ist für die restliche zu fordernde Spielplatzfläche eine Ausgleichzahlung zu entrichten, die für die Aufwertung der o.g. öffentlichen Spielplätze verwendet werden soll. Neben den bereits genannten Spielplätzen sind weitere Spiel- und Sportflächen in dem ca. 400 m südöstlich gelegenen Kennedypark u.a. mit dem dort etablierten Spielhaus vorhanden. Die Schwimmhalle Ost ist in ca. 300 m südwestlich des Plangebietes zu erreichen. Mit dem katholischen Kindergarten in der Holsteinstraße und dem Montessori Kinderhaus und Hort in der Schleswigstraße sowie der katholischen Grundschule Düppelstraße ist in einem Umkreis von 200 - 400 m Entfernung ein gutes Angebot für Kleinkinder vorhanden. Eine städtische Hauptschule, die Hugo Junkers Realschule und Abendrealschule befinden sich in 400 – 500 m Entfernung westlich des Plangebietes in der Aretz- bzw. Bischofstraße. Zusammen mit dem südöstlich in ca. 500 - 600 m Entfernung gelegenen Geschwister-Scholl-Gymnasium und der Förderschule an der Elsassstraße stellen sie eine gutes Angebot an weiterführenden Schulen dar. Darüber hinaus befindet sich mit dem Kinder- und Jugendhilfezentrum in der Talstraße, in ca. 500 m Entfernung, ein weiteres Freizeitangebot für ältere Kinder und Jugendliche. 3.7.4. Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Der geplante Aufenthaltsbereich innerhalb des Plangebietes ist unmittelbar von allen Wohnungen über die Treppenhäuser ohne Querung von Verkehrswegen erreichbar. Durch die angrenzenden privaten Hausgärten und Hauszugänge unterliegt die Fläche einer guten sozialen Kontrolle. Die NordSüdorientierung des Freibereiches stellt eine ausreichende Besonnung zu allen Jahreszeiten sicher. Zum Erreichen der außerhalb des Plangebietes liegenden Freiflächen, Kindergärten und Schulen sind jedoch fast immer die stark befahrenen Hauptverkehrsachsen Joseph-von-Görres-Straße/Sedanstraße und Stolberger Straße zu queren. Die dort vorhandenen signalisierten Querungshilfen können jedoch von Kindern und Jugendliche sicher genutzt werden. Seite 10 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 3.7.5. Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen Die geplante zentrale Freifläche innerhalb des Plangebietes soll als multifunktionaler Spiel-, Aufenthaltsund Kommunikationsraum generationsübergreifend den Bewohnern der neuen Wohnbebauung und der angrenzenden Wohngebiete zur Verfügung stehen. 3.7.6. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Da keine Verkehrswege oder Stellplatzanlagen im inneren des Plangebietes errichtet werden, ist die eigenständige gefahrlose Mobilität, insbesondere von Kindern, auf den inneren Freiflächen sichergestellt. Aufgrund der innerstädtischen Lage an den unmittelbar angrenzenden Hauptverkehrsachsen sind die übrigen Freiflächen und sonstige Kinder und Jugend spezifische Ziele (Schulen, Innenstadt etc.) nur über die begleitenden Gehwege und teilweise vorhandenen Radwegen zu erreichen. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) kann über die unmittelbar an der Stolberger Straße im Plangebiet vorhandene Bushaltestelle, vom Straßenverkehr unabhängig, erreicht werden. Von hier aus besteht eine sehr gute Verbindung in die Aachener Innenstadt. 3.8. 3.8.1. Klimaschutz und Klimaanpassung Standortwahl der Bebauung Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt und dient der Innentwicklung. Mit der Realisierung des Vorhabens wird eine weitgehend brach liegende innerstädtische Fläche reaktiviert. Dies greift das Prinzip des sparsamen Umgangs mit Neuversiegelung von Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB auf. Durch die Nutzung von Flächen inmitten vorhandener Bebauung und Infrastruktur, insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV, werden ökologisch wertvollere Flächen am Ortsrand auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt. Durch die Nähe der Wohnbebauung zu Läden, Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen reduziert. 3.8.2. Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur Die dichte und kompakte vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung (jeweils zzgl. Staffelgeschoss) trägt nicht nur zur Minimierung des Flächenverbrauchs bei, sondern auch zur Minimierung des Heizwärmebedarfs. Die kompakte Baustruktur führt zu einer Reduzierung der wärmeabgebenden Hülle (A/V). 3.8.3. Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist optional möglich. Die Höhenfestsetzungen berücksichtigen die Errichtung über eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Gebäudehöhen zu diesem Zweck. 3.8.4. Umgang mit Freiflächen Die vorgesehene Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage, die Anlage von Privatgärten sowie die Baumpflanzungen an der Joseph-von-Görres-Straße und am Hohenzollernplatz dienen der Verbesserung des Kleinklimas und vermindern das Aufheizen der Flächen in den Sommermonaten. 3.8.5. Umgang mit Niederschlagswasser Aufgrund der ungünstigen Wasserdurchlässigkeitswerte des anstehenden Bodens scheidet eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort aus. Eine Beurteilung nach § 51 Landeswassergesetz ist nicht erforderlich, da das Grundstück bereits vor 1992 bebaut war. Daher wird das Niederschlagswasser in das vorhandene Kanalsystem in der Joseph-von-Görres-Straße sowie der Stolberger Straße eingeleitet. Seite 11 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Sollte der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Mittel mehr als 80 % betragen, so ist eine Rückhaltung auf den Grundstücken erforderlich. 3.8.6. Umgang mit der Energieversorgung Die Gebäude innerhalb des Plangebietes sollen an die Fernwärmeversorgung angeschlossen werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Energieeffizienten Stadt gemäß dem Masterplan *2030 geleistet. 3.8.7. Vertragliche Regelungen Die Umsetzung der vorgesehenen Tiefgaragenbegrünung, der Anlage der Privatgärten und der übrigen Bepflanzungen sowie die Sicherstellung der Heizenergieversorgung über den Anschluss an das Fernwärmenetz werden, soweit erforderlich, über entsprechende Regelungen im Städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 4. 4.1. Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Entsprechend den Planungszielen und der umgebenden Nutzungsstruktur wird innerhalb des Plangebietes gemäß § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht zulässig. Diese Nutzungen entsprechen insbesondere in ihren Flächenansprüchen aber auch aufgrund ihrer Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten Charakter des neuen weitgehend autofreien Wohnquartiers. Letztendlich könnten die Nutzungen in dem durch Wohnbebauung geprägten Umfeld und innerhalb des Plangebietes zu einer weiteren unverträglichen Lärmbelastung führen. Für die genannten Nutzungen werden im Umfeld des Plangebietes und im übrigen Stadtgebiet von Aachen ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt. 4.2. Maß der Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 16 BauNVO ff. durch die. Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Höhe der baulichen Anlagen [Gebäudehöhe (GH)], die über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, definiert. Die GRZ wird mit 0,5 festgesetzt. Damit wird eine Überschreitung der in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässigen Obergrenze der GRZ von 0,4 um 0,1 ermöglicht. Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO wird eine Überschreitung der festgesetzten GRZ für die Tiefgaragen mit Ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 zugelassen. Damit wird eine fast vollständige Überschreitung ermöglicht, die über der sogenannten „Kappungsgrenze“ der GRZ von 0,8 liegt. Durch die o.g. Überschreitung sind nur geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu erwarten, da die Flächen innerhalb des Plangebietes zum überwiegenden Teil derzeit schon versiegelt sind. Die vorgenannten Festsetzungen dienen in erster Linie dazu, die städtebaulich erwünschte Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage und die Anlage des großzügigen Freibereiches mit zum Teil nutzungsbedingt erforderlichen befestigten Aufenthaltsflächen zu ermöglichen. Die GFZ wird mit 1,75 festgesetzt. Damit wird eine Überschreitung der zulässigen GFZ von 1,2 um 0,55 ermöglicht. Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 (2) BauNVO zur Überschreitung der Obergrenzen der GRZ und GFZ werden wie folgt kumulativ berücksichtigt: Seite 12 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Erfordernis durch städtebauliche Gründe: Gemäß den §§ 1 (5) und 1a (2) BauGB besteht eine planerische Verpflichtung, mit Grund und Boden nachhaltig und damit sparsam umzugehen. Eine Möglichkeit dazu ist die Planung auf untergenutzten oder brach liegenden Flächen im Innenbereich, anstatt neue Flächen in den Außenbereichen zu erschließen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Flächen zum Wohnen. Durch die Nutzung der Infrastruktur des Innenstadtbereiches wird einerseits eine bessere Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht und andererseits werden Ressourcen, die ansonsten zur Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden müssten, geschont. Die, auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete Wohnbebauung bietet Innenstadt nah die Möglichkeit flächensparendes und ökologisches Bauen in Form von Geschosswohnungsbau umzusetzen. Damit kann einerseits eine Alternative für junge Familien zu den suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen Auswirkungen auf den zusätzlichen Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Zum anderen bieten die geplanten Baustrukturen auch die Grundlage für integrative Wohnkonzepte (altengerechtes Wohnen). Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse: Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung mit modernem Wohnungsbau sowie hoher architektonischer Qualität werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren wie z.B. Belichtung, Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke werden durch die zugrunde liegenden Bauformen berücksichtigt. Darüber hinaus wird durch die Baukörperstellung die Schaffung eines autofreien, zum Aufenthalt einladenden Innenbereiches sichergestellt. Die geplante Bebauung entlang der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße trägt darüber hinaus zu einer Verringerung der Lärmbelastung in den rückwärtig gelegenen Flächen des Plangebietes bei. Ausgleichende Umstände und Maßnahmen: Wie bereits beschrieben, sind als ausgleichende Umstände im Zusammenhang mit der Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl die bevorzugte innerstädtische Lage des Standortes, die günstige Zuordnung des Wohnstandortes zu Arbeitsstätten, die leistungsfähige Verkehrsbedienung durch den ÖPNV, die immissionsgünstige Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage sowie der als Aufenthalts- und Spielbereich geplante Innenbereich des Plangebietes zu sehen. Als ausgleichende Maßnahmen werden die teilweise Begrünung der Tiefgarage und die Anpflanzung von Hecken und Bäumen vorgesehen. Weitere Maßnahmen sind aufgrund der relativ geringen Größe des Plangebietes nicht vorgesehen. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt: Da die Flächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) auf Grund ihrer Vornutzung fast vollständig versiegelt sind, sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu erwarten. Die Lage des Plangebietes zeichnet sich weiterhin durch eine günstige Zuordnung der entstehenden Wohnnutzung zu der Innenstadt von Aachen und der im Umfeld vorhandenen Arbeitsstätten und sozialen Einrichtungen aus. Dies kann potentiell, im Vergleich zur Lage eines Plangebietes außerhalb des Stadtraumes, zu einer Verringerung der erforderlichen Verkehrsabläufe und damit zu einer geringeren Belastung der Umwelt führen. Darüber hinaus werden durch die vorgesehene Bündelung der Stellplätze in einer Tiefgarage und der damit verbundenen Freihaltung des Innenbereiches von Verkehr weitere nachteilige Auswirkungen vermieden. Seite 13 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs: Das Plangebiet ist sehr gut an das örtliche und regionale Verkehrsnetz angeschlossen. Darüber hinaus besteht eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Der Forderung nach einer flächensparenden Verkehrsbedienung (im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach § 1 a (2) BauGB) wird durch die vorgesehene Anlage von Tiefgaragen mit kurzen Zufahrten von den öffentlichen Verkehrsflächen und einem autofreien Innenbereich entsprochen. Höhe baulicher Anlagen Zur Festsetzung der Höhenentwicklung werden Gebäudehöhen (GH) festgesetzt. Alle Gebäudehöhen im Bebauungsplan werden als Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Im Bereich der an der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße geplanten Straßenrandbebauung werden die Höhen der baulichen Anlagen als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzungen der Mindest- und Höchstmaße der Höhen dienen einerseits dem Schutz der benachbarten und umliegenden Denkmäler sowie andererseits der Verhinderung niedriger Baukörper im Bereich der städtebaulich geforderten Raumkanten. Die unterschiedlichen, gestaffelten Höhenfestsetzungen ergeben sich aufgrund der Hanglage des Geländes. Dementsprechend wurden zum Zeitpunkt der erneuten Offenlage entlang der Joseph-von-Görres-Straße entsprechend der angrenzenden Bebauung und der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planung Gebäudehöhen von 179,0 bis 183,0 m ü. NHN (in Höhe des Einmündungsbereiches der Gneisenaustraße) bis 182,5 bis 186,5 m ü. NHN (in Höhe des Hohenzollernplatzes) festgesetzt. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde aufgrund der Anregungen des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland der Höhenspielraum an den beiden Kopfbauten in Höhe des Einmündungsbereiches Gneisenaustraße und am Hohenzollernplatz enger gefasst. Die bisher festgesetzten Mindest- und Höchstmaße für den Hauptbaukörper von 179,0 bis 183,0 m ü. NHN bzw. 182,5 bis 186,5 m ü. NHN wurden auf 179,4 bis 181, 4 m ü. NHN bzw. 183,5 bis 185,5 m ü. NHN geändert und ermöglichen weiterhin eine bis zu fünfgeschossige Bebauung. Damit wird sichergestellt, dass der obere Gebäudeabschluss der geplanten Hauptbaukörper, der als maßgeblicher Pendant zu der Traufhöhe der Baudenkmäler anzusehen ist, um maximal 1 m von der jeweils gegenüberliegenden Traufhöhe der Baudenkmäler abweicht. Unter Berücksichtigung des ca. 25 m breiten Straßenraumes und absoluten Gebäudehöhen von beidseitig ca. 14 bis 15 m wird die maximal mögliche Abweichung von 1 m optisch kaum wahrnehmbar sein. Die denkmalpflegerischen Belange werden damit in angemessener Weise berücksichtigt. Die nunmehr durch schriftliche Festsetzung eingeräumte Überschreitung der Gebäudehöhen ausschließlich durch transparent auszuführende Brüstungen (offen gestaltete Geländer, Glas o.ä.) um maximal 1 m ist städtebaulich und hinsichtlich der Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange vertretbar, da von Ihnen keine raumbildende Wirkung ausgehen werden. Die Grundzüge der Planung werden durch die o.g. Änderungen nicht berührt. Demzufolge wurde eine vereinfachte Änderung gemäß § 4a (3) BauGB durchgeführt, bei der eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich ist. Es werden lediglich die Spielräume für die Höhe der vorderen Gebäudekannte verringert, so dass die geänderte Festsetzung keine negativen Auswirkungen hat. Das sechste Geschoss soll als zurückgesetztes Staffelgeschoss errichtet werden. Hierzu werden analog der oben beschriebenen Staffelung Gebäudehöhen von 181,0 bis 185,0 m ü. NHN (in Höhe des Einmündungsbereiches der Gneisenaustraße und für das Baufeld an der Gneisenaustraße, das an die Seite 14 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Bestandsbebauung anschließt) bis 186,0 bis 190,0 m ü. NHN (in Höhe des Hohenzollernplatzes und entlang der Stolberger Straße) festgesetzt. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung ist eine Bebauung mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss geplant. Die Höhe der baulichen Anlagen wird demzufolge, entsprechend des ansteigenden Geländes, mit einem Höchstmaß von 181,0 m ü. NHN bzw.182,0 m ü. NHN für die überbaubaren Flächen die vier Vollgeschosse ermöglichen sollen und mit einem Höchstmaß von 183,0 bzw. 184,0 m ü. NHN für das Staffelgeschoss festgesetzt. Dies entspricht bei unverändertem Geländeverlauf einer absoluten Gebäudehöhe von ca. 15 m. Hierdurch wird eine der Umgebung angemessene mehrgeschossige Bebauung im Blockinnenbereich zugelassen. Technische Aufbauten Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Wärmepumpen) zulässig sein. Diese Anlagen dürfen um bis zu 2,0 m die festgesetzten GH überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten. Lichte Höhe An der Stolberger Straße im Bereich der vorhandenen Bushaltestelle ist die Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Gehweges zulässig. Für bauliche Anlagen ist eine lichte Höhe (LH) von mind. 3,5 m einzuhalten. Durch diese Festsetzung soll die Möglichkeit geschaffen werden, optisch die Bauflucht der Stolberger Straße in den Obergeschossen weiter zu führen und gleichzeitig ausreichend Platz für die sich dort befindende Bushaltestelle und die Fußgänger zu gewährleisten. Die Festsetzung einer lichten Höhe (LH) von mindestens 3,5 m wird ebenfalls für den Durchgang von der Stolberger Straße zu der Freifläche innerhalb des Blockinnenbereiches festgesetzt. Diese sichert, zusammen mit den dort für das Erdgeschoss festgesetzten Baugrenzen zum einem die Umsetzung einer großzügigen und hellen Durchwegung und zum anderem die Durchfahrtshöhe für Feuerwehrfahrzeuge. 4.3. Bauweise Um das städtebauliche Ziel einer geschlossenen Straßenrandbebauung und somit der Schließung des Gesamtblockes umzusetzen zu können, wird für die straßenbegleitenden Baufelder innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Für das im Blockinnenbereich festgesetzte Baufeld ist eine offene Bauweise vorgesehen. Dadurch wird eine im Blockinnenbereich unerwünschte zusammenhängende Zeilenbebauung verhindert. 4.4. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Die Tiefe der Baufelder von überwiegend 14 m ermöglicht einen ausreichenden gestalterischen Spielraum bei der Umsetzung der Planung. Entsprechend der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planung für eine Blockrandbebauung werden entlang der Stolberger Straße und der Joseph-von-Görres-Straße zusammenhängende Baufelder festgesetzt. Auf eine durchgehende überbaubare Fläche entlang der Gneisenaustraße, mit Ausnahme eines 20 m langen Baufeldes unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung, wird jedoch zugunsten der Öffnung des Blockinnenbereiches und gestalterischen Anbindung der inneren Freifläche an die Seite 15 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Gneisenaustraße verzichtet. Im inneren des Plangebietes wird für die dort vorgesehene Bebauung ebenfalls ein zusammenhängendes Baufeld festgesetzt. Die straßenseitigen Baugrenzen dürfen allgemein um bis zu 2,0 m, und im Bereich des Hohenzollernplatzes (zur Umsetzung einer nutzungsgerechten Überdachung für z.B. eine an diesem Platz erwünschte Außengastronomie) durch Vordächer überschritten werden. Balkone dürfen die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen um bis zu 2,0 m überschreiten. Die vorgenannten Festsetzungen erhöhen die Flexibilität der architektonischen Ausformung der einzelnen Baukörper hinsichtlich untergeordneter Bauteile. Auf eine alternativ mögliche Ausweisung tieferer überbaubarer Flächen wird verzichtet, da diese städtebaulich nicht erwünschte großvolumigere Hauptbaukörper ermöglichen würden. Im Bereich der Stolberger Straße in Höhe der vorhandenen Bushaltestelle wird ein kleiner Bereich in der öffentlichen Verkehrsfläche als überbaubare Fläche festgesetzt. In diesem Bereich wird jedoch ausschließlich der Gehweg überbaut. Durch die Lage der Baugrenze wird sichergestellt, dass zur Bushaltespur ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,9 m eingehalten wird. 4.5. Tiefgarage Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs soll ausschließlich in einer Tiefgarage erfolgen. Zu diesem Nutzungszweck wird gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB eine entsprechende Fläche festgesetzt. Dadurch kann die Realisierung der geplanten hochwertigen und ruhigen Aufenthaltsbereiche umgesetzt werden. Zur Erhaltung der Flexibilität bei der Gestaltung des Untergeschossgrundrisses sind innerhalb der Tiefgarage auch Keller und Abstellräume zulässig. 4.6. Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten Der mit in den Bebauungsplan einbezogene Gehweg der Stolberger Straße im Bereich der vorhandenen Bushaltestelle, wird als Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Im Plangebiet werden im Bereich der vorgesehenen Zufahrten zu den Tiefgaragen die jeweiligen Ein- und Ausfahrtbereiche entsprechend der Planung festgesetzt. Um zu vermeiden, dass außer den vorgenannten Bereichen zusätzliche Anbindungen an die Joseph-von-Görres-Straße, Stolberger Straße und am Einmündungsbereich zur Gneisenaustraße entstehen und dies dort ggf. zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen könnte, werden in den oben beschriebenen Bereichen weitere Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen. 4.7. Gehrecht Um die gewünschte Nutzung der inneren Aufenthaltsbereiches auch für die Bewohner der angrenzenden Wohngebiete sicherzustellen, wird die betreffende Fläche, ebenso wie der geplante Aufenthaltsbereich an dem Hohenzollernplatz, mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt und bis an die Stolberger Straße und die Gneisenaustraße herangeführt. 4.8. Lärmschutz Das Plangebiet und die umgebende Bebauung sind bereits heute durch die unmittelbar angrenzenden Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet. Entsprechend der Ausführungen unter dem Punkt 5.2.1 „Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm“, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar. Als passiver Schallschutz ist daher die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen in Form der Lärmpegelbereiches III bis V erforderlich. Die höchsten Anforderungen ergeben sich an den Fassaden der Gebäude entlang der Hauptverkehrsstraßen und nehmen mit zunehmender Entfernung zu den Straßen ab. Räume mit Schlaffunktion sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Seite 16 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Von den, unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung, oben genannten Maximalforderungen kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile (z.B. durch Eigenabschirmung und sonstige Pegelminderungen) anzusetzen sind. Zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an den nächstgelegenen Beurteilungspunkten sind bei der Errichtung des Zufahrtbereiches der Tiefgarage bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich. Dies sind, die geräuschmindernde Ausführung querender Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt und die Ausführung der Decken- und Wandflächen mit schallabsorbierenden Oberflächen. Hierzu wird eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Durch die vorgenannten Maßnahmen kann ein gesundes Arbeiten und Wohnen sichergestellt werden. 4.9. Lufthygiene Aufgrund der Größe der geplanten Tiefgaragen mit insgesamt ca. 170 Stellplätzen und den damit zu erwartenden relativ hohen Verkehrsaufkommen ist sicherzustellen, dass keine unverträglichen lufthygienischen Belastungen auftreten. Daher ist, wie unter Punkt 5.2.2 „Schutzgut Mensch – Aspekt Lufthygiene“ beschrieben, die Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 m zwischen Abluftöffnungen und Aufenthalts- und Spielbereichen erforderlich. Dies wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Bei mehreren Abluftöffnungen kann der vorgenannte Abstand reduziert werden. Der Abstand ist dann durch eine gutachterliche Beurteilung festzulegen. 4.10. Grünordnerische Festsetzungen Im Plangebiet soll eine Mindestausstattung an Pflanzungen gesichert werden, die geeignet sind, eine angemessene städtebauliche und stadtökologische Gliederung zu gewährleisten. Hierzu ist die Anlage einer Baumreihe entlang der Joseph-von-Görres-Straße und von Einzelbäumen im Bereich des Hohenzollernplatzes vorgesehen. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine mindestens intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage und die Anlage von Hecken entlang der privaten wohnungsbezogenen Hausgärten vorzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dazu, eine Mindestausstattung mit Grünflächen sowie eine ausreichende Fläche für Aufenthaltsbereiche für die geplante Wohnnutzung zu schaffen. Die Umsetzung sowie die Sicherung der Qualitäten der zuvor genannten Maßnahmen und ihr dauerhafter Bestand werden durch entsprechende Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss zwischen der Stadt und dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert. 5. 5.1. Umweltbelange Einleitung / Allgemeines Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ ist die Erstellung eines Umweltberichts zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht erforderlich. Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von Seite 17 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des § 13a BauGB entgegenstehen würden. Des Weiteren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich ist. Gleichwohl sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange zu berücksichtigen, zu bewerten und in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Umwelt werden nachfolgend dargestellt. Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Aachen und wird begrenzt durch die Joseph-von-Görres-Straße im Südwesten, die Stolberger Straße im Südosten sowie der Gneisenaustraße im Nordwesten. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha. Auf dem Grundstück, welches derzeit teilweise von Gebrauchtwagenhandelsfirmen zwischen genutzt wird, befinden sich nur vereinzelt kleinere, zum Teil ungenutzte Lagerhallen bzw. Schuppen sowie Reste des ehemaligen Hochbunkers. Von der Grenze Stolberger Straße entlang der Joseph-von-Görres-Straße fällt die Fläche in Richtung Gneisenaustraße über drei Ebenen um insgesamt ca. 5,0 m ab. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitegehend gehölzfrei und zum Großteil versiegelt. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten mit ca. 170 Wohneinheiten (WE). Lediglich im Erdgeschoss der Gebäude am Hohenzollernplatz sind gewerbliche Nutzflächen mit insgesamt ca. 540 qm vorgesehen. Entlang der Stolberger Straße und der Joseph-von-Görres-Straße soll durch die Errichtung einer sechsgeschossigen Blockrandbebauung (fünf Geschosse + Staffelgeschoss) die fehlenden räumlichen Kanten, insbesondere am Hohenzollernplatz, geschaffen werden. Im Blockinnenbereich wird die Bebauung durch zwei Gebäude ergänzt. Die erforderlichen Stellplätze sollen ausnahmslos in Tiefgaragen nachgewiesen werden. Daher kann der Freiraum zwischen den einzelnen Baukörpern der Bebauung als geschützter Freibereich, in Form eines „Angers“ mit vielfältigen Aufenthalts- und Spielbereichen ausgestattet werden. Auf die, in einem früheren Planungsstadium vorgesehene Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes soll verzichtet werden. 5.2. 5.2.1. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm Aufgrund der Lage des geplanten Geschosswohnungsbaus an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen sowie dem mit der Planung verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen sind innerhalb sowie außerhalb des Plangebietes Immissionskonflikte zu erwarten. Darüber hinaus befinden sich im nahen Umfeld des Plangebietes gewerbliche Nutzungen, durch deren Emissionen ggf. negative Auswirkungen auf die geplante Nutzung innerhalb des Plangebietes entstehen können. Um die lärmtechnischen Auswirkungen auf die im Einwirkungsbereich gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen zu prüfen, ist im Rahmen des Verfahrens im Juni 2013 ein Schalltechnisches Gutachten von der ”Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH” (SWA) erstellt worden. Die festgestellten Belastungen wurden unter dem Aspekt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse beurteilt. Die Grundlagen hierzu bilden die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 98) und den Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV). Seite 18 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Lärm Verkehr Das Plangebiet und die umgebende Bebauung sind bereits heute durch die unmittelbar angrenzende Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet. Für die vorgesehene Bebauung im Plangebiet werden die zur Stolberger Straße und Joseph-von-GörresStraße hin ausgerichteten Fassaden deutlich oberhalb der maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts beaufschlagt. Die Überschreitung der Orientierungswerte beträgt an den betroffenen Fassaden mindestens 9 und maximal 18 dB(A) und die der Immissionsgrenzwerte mindestens 5 und maximal 14 dB(A). Durch die Eigenabschirmung der Straßen begleitenden Bebauung führt der Straßenverkehr jedoch an den lärmabgewandten Seiten und im Innenbereich des Plangebietes zu keinen Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte tags und im Nachtzeitraum. Um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erfüllen, sind die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar. Als passiver Lärmschutz ist daher die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. Die höchsten Anforderungen an den Lärmschutz werden mit der Festsetzung des Lärmpegelbereiches V entlang der straßenseitig orientierten Fassaden gestellt. Bei Errichtung der Blockrandbebauung auf gesamter Länge entlang der angrenzenden Straßen sind an den straßenabgewandten Fassaden und den Bauflächen innerhalb des Plangebietes keine besonderen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Da jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass nur einzelne Bauabschnitte umgesetzt werden, werden die erforderlichen Lärmpegelbereiche entsprechend der freier Schallausbreitung festgesetzt. Dementsprechend werden für die verbleibenden Bereiche innerhalb des Plangebietes zusätzlich die Lärmpegelbereiche IV und III festgesetzt. Aufgrund der Überschreitungen sind auch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Räume mit Schlaffunktion erforderlich, die gesunde Wohnverhältnisse bei ausreichendem Luftaustausch trotz geschlossener Fenster sicherstellen. Da, wie zuvor beschrieben, von den erhöhten Schallschutzanforderungen aufgrund von Eigenabschirmung und sonstigen Pegelminderungen (z.B. der sich daraus ergebenden vertikalen Varianzen) ggf. abgewichen werden kann, sind Ausnahmen von den vorgenannten Festsetzungen zu ermöglichen, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile anzusetzen sind. Die Untersuchungen belegen, dass die straßenseitig orientierten Fassaden der Bestandsbebauung an der Stolberger Straße, der Joseph-von-Görres-Straße und dem Hohenzollernplatz in den untersuchten Abschnitten bereits heute teilweise oberhalb der Orientierungswerte sowie der Immissionsgrenzwerte (Sanierungswerte) von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden. Bedingt durch die Mehrfachreflektionen aufgrund der geplanten beidseitigen geschlossenen Bebauung, erhöht sich die Belastung an der Bebauung der Joseph-von-Görres-Straße, der Stolberger Straße und dem Hohenzollernplatz um 0,2 bis maximal 2,4 dB(A). Diese Mehrbelastungen resultieren im wesentlichem aus den oben beschriebenen Mehrfachreflektionen. Durch den von der geplanten Bebauung ausgelöstem Verkehr (Gesamt: 720 Fahrten) geht jedoch keine relevante Mehrbelastung aus. Der Vergleich der Emissionspegel in der Analyse und der Prognose belegt eine Pegelerhöhung von lediglich ∆Lm,E < 0,1 dB(A) bis ∆Lm,E = 0,1 dB(A). Diese Pegelerhöhung ist subjektiv nicht wahrnehmbar. Um der sog. Fernwirkung der Lärmbelastung auf den umgebenden Straßenabschnitten Rechnung zu tragen, kann als Ersatz für nicht praktikable verkehrslenkende Maßnahmen vertraglich geregelt werden, dass passiver Lärmschutz (Schallschutzfenster) an den Stellen einen Ausgleich schaffen soll, an denen durch den direkt projektbezogenen Zu- und Abflussverkehr die Lärmsituation besonders kritisch gesehen wird. Durch den Schallschutz in Form von entsprechenden Lärmschutzfenstern mit geeigneten Seite 19 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Lüftungseinrichtungen kann, analog zu der geplanten Bebauung, ein angemessenes und gesundes Wohnen in der Bestandsbebauung sichergestellt werden. Im Hinblick auf die erforderliche Lärmsanierung der Bestandsbebauung wurden bereits im Rahmen des vorherigen städtebaulichen Entwurfs aus dem Jahr 2008 überschläglich die Kosten ermittelt. Im Juli 2013 wurde zur Überprüfung der damaligen Einschätzung eine weitere Begehung vor Ort durchgeführt. Danach wird insgesamt mit Kosten in Höhe von ca. 370.000,- € gerechnet. Nach den bislang vorliegenden Erfahrungen aus der Lärmsanierung werden die Angebote zum Einbau von Lärmschutzfenster nicht durchgehend wahrgenommen, weiterhin ist auch nicht jede Raumnutzung schutzbedürftig und nicht jedes Fenster muss erneuert werden. Nach der erfolgten Vorortprüfung wird überschläglich davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung von Zustand der aktuell eingebauten Fenster und Nutzung der Räume (Treppenhaus, Bad etc.) mit folgender Kalkulation alle Ansprüche abgedeckt werden können: Bei einer angenommenen 80%-igen Anspruchsberechtigung und einer 50%-igen tatsächlichen Inanspruchnahme und einer Zuschusshöhe von 50 % für das zu schützende Fenster sind für die Stadt Aachen Finanzmittel in Höhe von 74.000,- € netto bereitzustellen. Diese sind als Planungskosten in die entsprechende Haushaltsstelle einzubringen. Bei einer Fremdvergabe der Arbeiten zur Durchführung der Lärmsanierung ist mit doppelten Kosten zu rechnen. Die zeitnahe Durchführung des Schallschutzes ist durch entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor der Bebauung im Plangebiet und der Stadt Aachen zu gewährleisten. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über Festsetzungen im Bebauungsplan sowie durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Aachen gesichert. In dem städtebaulichen Vertrag werden auch Regelungen zur Übernahme der im Rahmen der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen anfallenden Kosten getroffen. Lärm Tiefgarage Die im Rahmen der Umsetzung des Verfahrens geplanten beiden Tiefgaragen mit Zufahrten von der Joseph-von-Görres-Straße und der Stolberger Straße wurden anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Die Berechnungen ergeben, dass die maßgebliche Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an dem nächstgelegenen Immissionsort an der Joseph-von-Görres-Straße im Tageszeitraum um mindestens 15 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. An den nächstgelegenen Immissionsort an der Stolberger Straße werden die dort, aufgrund der Einstufung des gegenüberliegenden Baugebietes als Mischgebiet, maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Tageszeitraum um mindestens 19 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um mindestens 9 dB(A) unterschritten. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass Schallschutzmaßnahmen im Bereich der beiden Tiefgaragenzufahrten festgelegt werden. Dazu zählt die Errichtung der Tiefgaragenzufahrten als geschlossene Rampen, die geräuschmindernde Ausführung von querenden Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn, eine dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechende Toranlage mit elektrischem Antrieb und die Einhaltung von benannten Schallleistungspegeln an der akustisch wirksamen Öffnungsfläche der Tiefgarage. Die oben beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen an der Tiefgarage werden im Bebauungsplan festgesetzt. Seite 20 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Nach Punkt 7.4 der TA Lärm sind die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m vom Grundstück mit zu berücksichtigen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Werden alle drei Kriterien erfüllt, sind durch organisatorische Maßnahmen die Geräuschimmissionen des anlagenbezogenen Verkehrs soweit möglich zu verhindern. Wie bereits unter dem Punkt „Lärm Verkehr“ beschrieben, ist mit einer Steigerung der Immissionsbelastung von maximal 0,1 dB(A) zu rechnen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Ebenfalls können besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) und zur Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) überschreiten, aufgrund der gegebenen Ausbreitungsverhältnisse ausgeschlossen werden. Lärm Gewerbe Nordöstlich des Plangebietes befindet sich eine gewerbliche Betriebsstätte. Es wurde untersucht ob deren Lärmemissionen zu negativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes führen. Die Ergebnisse zeigen, dass an den nächstgelegenen Baukörpern im Plangebiet die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags um mindestens 8 dB(A) unterschritten werden. Eine Beurteilung zur Nachtzeit ist nicht erforderlich, da die Betriebszeiten des betreffenden Betriebs werktäglich auf die Tagzeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt sind und darüber hinaus eine Nachtarbeit, u.a. auf Grund des Schutzanspruchs der angrenzenden bestehenden Wohnnutzungen, nicht genehmigungsfähig wäre. Besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) überschreiten, sind aufgrund der gegebenen Ausbreitungsverhältnisse auszuschließen. 5.2.2. Schutzgut Mensch – Aspekt Lufthygiene Im Rahmen des Vorhabens ist des Weiteren der Immissionsschutzbelang Lufthygiene relevant. Diesbezüglich wurde von der Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) bereits im Januar 2008, auf Grundlage des damaligen städtebaulichen Konzeptes, eine lufthygienische Untersuchung erstellt, in der die Auswirkungen der geplanten Bebauung, und der damit verbundenen Verkehrsbelastungen, auf die straßenbezogenen Immissionsbelastungen im Nahbereich des Vorhabens sowie die Immissionssituation im nahen Umfeld der Abluftöffnungen der Tiefgarage untersucht werden. Aufgrund der überarbeiteten städtebaulichen Planung wurde das Lufthygienische-Gutachten im April 2013 durch AVISO überarbeitet. Da mit der Realisierung des Vorhabens Anfang des Jahres 2015 zu rechnen ist, wurden den Berechnungen die maßgeblichen Emissionsfaktoren für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Abgasemissionen zukünftig weiter abnehmen. Aufgrund des vorhabenbezogenen Neuverkehrs ist mit einer Erhöhung der Verkehrsmengen von bis zu 1,6% auf der Stolberger Straße, bis zu 1,9% auf der Joseph-von-Görres-Straße zu rechnen. Dadurch erhöhen sich die Emissionsbelastungen durch die relevanten Schadstoffe NOx und PM10 um ca. 1,1% bis zu 1,7%. Die Gesamtimmissionsbelastung im gebäudenahen Bereich (Gehwegbereich) ergibt sich aus der vorgenannten Verkehrszunahme und der städtischen Hintergrundbelastung unter Beachtung der für den Aachener Talkessel charakteristischen Windverhältnisse. Relevant ist die Betrachtung der Luftschadstoffe NO2 (Stickstoffdioxid) und des Feinstaubs PM10. Auf eine nähere Betrachtung der Immissionsbelastung durch den Feinstaub PM2.5 kann verzichtet werden, da durch Ergebnisse der Messungen des LANUV nachgewiesen werden konnte, dass deren Grenzwert in NRW nicht überschritten werden. Seite 21 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Immissionen, Jahresmittel Die Ergebnisse der Berechnungen für den Planfall bezüglich der Luftschadstoffimmissionen des Straßenverkehrs zeigen, dass sowohl für NO2 als auch für PM10 die berechneten jahresmittleren Konzentrationen noch unter den entsprechenden Grenzwerten gemäß 39. BImSchV liegen. Für NO2 liegen die o.g. Konzentrationen bei maximal 39,5 µg/m³ und somit knapp unter dem seit 2010 gültigen Grenzwert von 40 µg/m³. Die für PM10 berechneten jahresmittleren Konzentrationen an der Joseph-von-Görres-Straße liegen bei maximal 27,8 µg/m³ und somit unter dem seit 2005 gültigen Grenzwert von 40 µg/m³. Im Vergleich zu den Analyse-Werten (ohne die geplante Bebauung) für 2015 ist im Planfall (mit geplanter Bebauung) jedoch mit einer Zunahme der Immissionen von maximal 15% beim Schadstoff NO2 und maximal 5% beim Schadstoff PM10 zu rechnen. Die deutliche Zunahme ist nur in dem Straßenabschnitt auf der Joseph-von-Görres-Straße, vom Hohenzollernplatz bis zur Gneisenaustraße, zu erwarten ist. Dies liegt insbesondere an der veränderten Baustruktur mit einer beidseitig geschlossener Straßenrandbebauung. Immissionen, Kurzzeitwerte Die 39. BImSchV gibt neben den Jahresmittelwerten auch einen Grenzwert für den Kurzzeitwert von NO2 (200 µg/m³) an, der nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden darf. Ebenso wird ein Tagesmittelwert für PM10 (50 µg/m³) angegeben, der nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden darf. Die ermittelten PM10 Konzentrationen (Jahresmittel) liegen im Analysefall sowie im Planfall im Bereich unter 30 µg/m³. Dieser Wert gilt als Schwellenwert, ab dem eine Überschreitung des Kurzzeitwertes für PM10 nicht ausgeschlossen werden kann. Wegen der Unterschreitung des Schwellenwertes ist daher eine Überschreitung des Grenzwertes für den Tagesmittelwert mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auf eine Abschätzung des NO2-Kurzzeitwertes kann verzichtet werden, da in den vergangenen Jahren in ganz NRW selbst an verkehrsreichen Straßen keine Überschreitungen des Grenzwertes festgestellt wurden. Aufgrund der Untersuchungen kann insgesamt festgestellt werden, dass die relevanten Verkehrsabschnitte in der Umgebung des Plangebietes bereits heute eine hohe verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung aufweisen, die durch die vorhabenbezogenen Verkehrsbewegungen etwas erhöht wird. Diese Zunahme fällt gegenüber dem vormaligen städtebaulichen Konzept, mit Wohnbebauung und einem Lebensmittelmarkt, aber deutlich geringer aus. Im Vergleich zum Bestand führt die Planung nicht zu einer wesentlich kritischeren Situation. Durch die vorhabenbezogene Veränderung wird sich die Ausgangssituation an den betroffenen Straßenabschnitten nicht signifikant ändern. Immissionen, Tiefgarage Die Planung sieht die Erstellung von zwei Tiefgaragen vor. Eine Tiefgarage mit 67 Stellplätzen wird mit einer Zufahrt von der Stolberger Straße aus erreicht. Eine weitere Tiefgarage mit 100 Stellplätzen soll über eine Zufahrt von der Joseph-von-Görres-Straße angebunden werden. Für die geplanten Tiefgaragen wurde daher im Mai 2013 durch die Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) Berechnungen zur Abschätzung der Benzol-Abgasemissionen und der Benzol-Verdunstungsemissionen durchgeführt. Für die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung durch die Tiefgarage wurden die von dem Büro BSV ermittelten vorhabenbedingten Neuverkehre (Gesamt: 625 Fahrten am Tag, davon 375 Fahrten an der Joseph-vonGörres-Straße und 250 Fahrten an der Stolberger Straße) zugrunde gelegt. Aufgrund der Fahrzeugbewegungen werden in der Tiefgarage mit Zufahrt von der Stolberger Straße ca. 304 g Benzol und Seite 22 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 in der Tiefgarage mit Zufahrt von der Joseph-von-Görres-Straße ca. 454 g Benzol im Jahr freigesetzt. Im Nahfeld der Tiefgaragenöffnungen können erhöhte Immissionen auftreten. Im derzeitigen Planungsstadium können jedoch keine Aussagen zu der Lage und Größe der Entlüftungseinrichtungen getroffen werden. Im Sinne einer konservativen Betrachtung, wurde daher davon ausgegangen, dass pro Tiefgarage nur eine Lüftungsöffnung vorhanden sein wird. Unter Berücksichtigung der städtischen Hintergrundbelastung wurde im direkten Umfeld ein Wert von 5 µg/m³ im Jahresmittel ermittelt. Dieser Wert entspricht dem seit 2010 in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwert. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen aber auch, dass selbst bei den ungünstig gewählten Randbedingungen in einem Abstand von 3-4 m der gültige Grenzwert deutlich unterschritten wird. Da in der Realität, abweichend von der konservativen Betrachtung, mehrerer Abluftöffnungen pro Tiefgarage vorhanden sein werden, wird sich die Immissionsbelastung deutlich reduzieren. Die Lage der Abluftöffnungen sollte bei einer Abluftöffnung pro Tiefgarage mit einem Mindestabstand von 3-4 m zu Aufenthaltsbereichen (Bereiche an denen sich Menschen dauerhaft aufhalten) oder zu öffnenden Fenstern betragen. Bei mehreren Abluftöffnungen kann dieser Abstand reduziert werden. Der Abstand ist dann durch eine gutachterliche Beurteilung festzulegen. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über Regelungen im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Aachen sichergestellt Immissionen, Gewerbe Im April 2013 wurden durch die Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) eine Prüfung und Beurteilung der Immissionen durch die im Umfeld des Plangebietes ansässigen Gewerbebetriebe durchgeführt. Östlich des Plangebietes befinden sich Gewerbehallen, die durch einen Lebensmittelgroßhändler genutzt werden und im übrigen Umfeld überwiegend Betriebe des Kfz-Gewerbes. Hinsichtlich der Luftqualität sind nur die Kfz-Betriebe, aufgrund der Anwendung von lösemittelhaltigen Produkten, zu betrachten, da hierdurch VOC (Flüchtige organische Gase und Dämpfe)- Emissionen entstehen. Für den, dem Plangebiet nächstgelegenen Kfz-Betrieb wurde eine Screening-Betrachtung durchgeführt. Danach ist an der, dem Betrieb nächstgelegenen Plangebietsgrenze, mit einer VOCZusatzbelastung von maximal 5 µg/m³ (jahresmittlere Konzentration) zu rechnen. Damit entspricht die Zusatzbelastung in etwa 1,7% des hilfsweise herangezogenen Beurteilungswertes von 300 µg/m³ (Langzeitwert). Bei Einhaltung dieses Langzeitwertes sind gemäß dem Merkblatt der Umwelt-MedizinGesellschaft keine gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten. Mit 1,7% liegt die Zusatzbelastung deutlich unter dem Irrelevanz-Kriteriums der TA Luft (Zusatzbelastung < 3% des Beurteilungswertes). Damit kann ausgeschlossen werden, dass durch benachbarte Gewerbebetriebe relevante Immissionsbelastungen im Plangebiet auftreten. 5.2.3. Schutzgut Mensch – Aspekt Grün- und Freiflächen Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitgehend versiegelt. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich ebenfalls keine öffentlich zugänglichen Freiflächen. Jedoch ist über die Gneisenaustraße in ca. 150 m Entfernung westlich des Plangebietes der Ostfriedhof mit seinen ausgedehnten parkähnlichen Freiflächen zu erreichen. Innerhalb des Plangebietes wird zwischen der straßenbegleitenden Bebauung entlang der Joseph-vonGörres-Straße und der Blockinnenhofbebauung ein „Anger“ mit einer hohen Aufenthaltsqualität für alle Generationen geschaffen werden. Neben allgemeinen Spielflächen und hausnahen Kinderspielplätzen werden daher auch ruhige Aufenthaltsbereiche zum Verweilen und gemeinschaftlichen Aktivitäten (Grillen, gärtnern etc.) geschaffen. Die Freiflächen, die überwiegend von Tiefgaragen unterbaut sind, werden, mit Ausnahme der beschriebenen Aufenthaltsbereiche und Erschließungsflächen, als Grünflächen mit Wiesen und Gehölzen angelegt. Die Realisierung des qualitätsvollen Aufenthaltsbereiches wird, auf Grundlage des Seite 23 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 im März 2013 aufgestellten Freiraumkonzeptes des Büros RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, über entsprechende Regelungen in dem zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu schließenden städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Der Gemeinschaftsbereich soll auch Bewohnern außerhalb des Plangebietes offen stehen und trägt daher im besonderen Maße zu einer Aufwertung des gesamten Stadtteils bei. Die öffentliche Zugänglichkeit des zentralen Aufenthaltsbereiches wird durch die Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit planungsrechtlich im Bebauungsplan gesichert. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Pro Kind sind 10 qm öffentliche Spielplatzfläche anzusetzen. Pro Wohneinheit ist grundsätzlich von zwei Kindern auszugehen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund der naheliegenden öffentlichen Spielplätze in der Gneisenaustraße und der Breslauer Straße und des geplanten öffentlich zugänglichen Aufenthaltsbereiches innerhalb des Plangebietes um 50 % reduziert werden. Bei den geplanten ca. 170 Wohneinheiten ergibt sich abzüglich der für Kinder ungeeigneten derzeit geplanten 44 Einraumwohnungen, eine erforderliche Spielplatzfläche von 1.260 qm. Da keine weitere öffentliche Spielplatzfläche im Plangebiet oder im näheren Umfeld angelegt werden kann, ist für die restliche zu fordernde Spielplatzfläche eine Ausgleichzahlung in Höhe von 80 €/m² zu entrichten. Hiervon unabhängig sind für den geplanten Geschoßwohnungsbau die bauordnungsrechtlich erforderlichen hausnahen Kinderspielflächen anzulegen. 5.2.4. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet und die Umgebung liegen nicht innerhalb der Flächen, die für FFH (Flora-Fauna-Habitat) und/oder Vogelschutzgebiete dargestellt sind und ebenfalls nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft jedoch als zulässig bzw. als bereits vor der planerischen Entwicklung erfolgt, so dass eine Eingriffs- und Ausgleichsberechnung nicht erforderlich ist. Das Plangebiet liegt im bebauten Raum und ist nicht als Landschaftsraum wahrnehmbar. Das Plangebiet ist derzeit überwiegend versiegelt. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitgehend gehölzfrei. Als Maßnahmen zur Minderung im Plangebiet und Verbesserung des Kleinklimas sind die Anpflanzungen von Laubbäumen entlang der Joseph-von-Görres-Straße und am Hohenzollernplatz, die Anlage von Hecken sowie eine intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage erforderlich. Diese Maßnahmen dienen dazu, eine Mindestausstattung mit Grünflächen sowie eine ausreichende Fläche für Aufenthaltsbereiche für die geplante Wohnnutzung zu schaffen. Für die bezüglich der geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu erwartenden Tier- und Pflanzenarten ist aufgrund des Planvorhabens von keinen relevanten Beeinträchtigungen auszugehen. Es liegen keine Kenntnisse über das Vorkommen streng oder besonders geschützter Tierarten (sog. planungsrelevante Arten) im Plangebiet vor. Diese sind aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wohngebiete und der im Plangebiet anzutreffenden Biotop- und Nutzungsstrukturen auch nicht zu erwarten. Sonstige Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2542), die der Seite 24 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 885 entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Trotzdem ist zur Minderung des Eingriffs sowie zur Förderung des Artenschutzes in stark verdichteten Innenstadtbereichen die Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse an den neuen Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehen. Die Umsetzung der o.g. Maßnahmen wird über entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Aachen gesichert. 5.2.5. Schutzgut Boden Das Plangebiet kann aufgrund der ehemaligen Nutzungen in drei Teilbereiche gegliedert werden. An der Ecke Stolberger Straße/Joseph-von-Görres-Straße befand sich ein bereits zum größten Teil abgerissener Luftschutzbunker aus dem 2. Weltkrieg. Die Freifläche des Bunkers wurde bislang von einem Gebrauchtwagenhandel genutzt. In Richtung Norden schließt sich der Bereich eines ehemaligen Schrottplatzes an. Im Bereich Ecke Gneisenaustraße/Joseph-von-Görres-Straße befand sich eine ehemalige Tankstelle, die im Altlastenkataster der Stadt Aachen eingetragen ist. Diese wurde aber bereits abgerissen und die unterirdischen Tanks beseitigt. Weitere Eintragungen weisen auf einen Kfz-Handel sowie Kfz-Reparaturen hin. Um die Belastungen einschätzen zu können wurden von dem Hydrogeologischen Ingenieur-Büro Olzem, im Juni 1994 sowie von dem Büro für Geotechnik Dieler + Partner im Februar 2006 eine Erstbewertung bzw. ein geotechnischer Bericht erstellt. Das gesamte Gebiet ist durchgehend mit einer bis zu 4 m tiefen anthropogenen Anfüllung überdeckt, die ganz unterschiedliche Stärken aufweist. Organoleptische Hinweise auf Konzentrationen an umweltrelevanten Inhaltsstoffen ergaben sich nicht aus den Bodenproben der Anfüllungen. Lediglich im Bereich der ehemaligen Tankstelle wurde der Geruch von Kohlenwasserstoff wahrgenommen. Die chemische Analyse ergab jedoch keine chemisch nachweisbare Belastung. Die Anfüllungen entsprechen dem Zuordnungswert Z1.2 bis Z2, d.h. sie sind im Falle der Bautätigkeit unter den in LAGA.20 definierten Sicherheitsbedingungen offen wieder einzubauen bzw. auf entsprechende regionale Deponien abzufahren. Der unter den Anfüllungen vorhandene gewachsene Boden ist durch die Bodenproben als unbelastet zu bezeichnen, d.h. er entspricht dem Zuordnungswert Z0. Als Erdbaustoff zur Wiederverwertung ist er jedoch aufgrund seiner schlechten Verdichtungseigenschaften nur bedingt einsetzbar. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch ist festzustellen, dass im Bereich des Plangebietes die untersuchten Analyseparameter die entsprechenden Prüfwerte des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) für die geplante Wohnnutzung nicht überschreiten. Diesbezüglich ergeben sich für die derzeitigen bzw. geplanten Nutzungen keine Einschränkungen, wenn auf den geplanten Freiflächen und Kinderspielflächen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Forderung wird im Bereich der geplanten Tiefgarage durch den für die Errichtung der Tiefgaragen erforderlichen Bodenaushub bereits Rechnung getragen. Für die übrigen Freibereiche ist eine Mindestabdeckung des vorhandenen Bodens mit sauberem, natürlichem Fremdboden in einer Mächtigkeit von 60 cm und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Der Aushub und die Separierung der Auffüllungsmaterialien haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Diesbezüglich wird in den städtebaulichen Vertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die Umsetzung der o.g. Maßnahmen wird ebenfalls über Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Aachen gesichert. Da durch die vertraglichen Regelungen eine Seite 25 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Bodensanierung vor Nutzung des Plangebietes zum Wohnen sichergestellt ist, kann auf eine Kennzeichnung des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ verzichtet werden. 5.2.6. Schutzgut Wasser Niederschlagswasser Der leicht nach Nordwesten in Richtung der natürlichen Vorflut Wurm geneigte Grundwasserspiegel liegt entlang der Joseph-von-Görres Straße zwischen ca. NHN+158 m (Gneisenaustraße) und NHN+159 m (Stolberger Straße) unter Flur. Eine Gefährdung des Grundwassers oder unterlagernder Bodenschichten ist nicht zu befürchten, da die geringe bzw. nicht vorhandene Wasserlöslichkeit der untersuchten Parameter der o.g. Bodenproben eine Gefährdung durch Schadstoffaustausch über Sickerwasser ausschließt. Zudem ist der tief liegende Grundwasserspiegel, im Mittel 10 m, durch eine natürliche, mineralische Abdichtung gegen die Geländeoberfläche geschützt. Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut war, besteht nach § 51 Landeswassergesetz NRW keine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers. Im Rahmen des geotechnischen Berichtes vom Büro für Geotechnik Dieler + Partner wurde die Versickerungsmöglichkeiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser untersucht und beurteilt. Demnach ist eine örtliche punktuelle Versickerung größerer Wassermengen von befestigten sowie versiegelten Flächen in den Untergrund wegen der geringen Bodendurchlässigkeit aus technischen und wasserrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher wird das Niederschlagswasser in das vorhandene Kanalsystem in der Joseph-von-Görres-Straße sowie der Stolberger Straße eingeleitet. Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu reduzieren bzw. eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragen intensiv begrünt werden. Sollte der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Mittel mehr als 80 % betragen, so ist eine Rückhaltung auf den Grundstücken erforderlich. Um eine fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten, ist die Entwässerungsplanung mit dem FB 61/73 der Stadt Aachen und mit dem Wasserverband Eifel Rur (WVER), bezüglich der Hochwassersicherheit, abzustimmen. Diesbezüglich werden entsprechende Hinweise und Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Abwässer Der Bereich des Plangebietes ist bereits abwassertechnisch erschlossen. Das anfallende Schmutzwasser wird demnach ebenfalls in das vorhandene Kanalsystem eingeleitet. Grundwasser Eine Drainierung wird zum Schutz des Grundwassers im Bereich des Plangebietes grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann, in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen, eine Drainierung während der Bauphase zugelassen werden. Ferner sind im Plangebiet Kalksteinaufragungen nicht auszuschließen. Um eine Verschmutzung des Grundwassers durch ein Anschneiden dieser Kalksteinbänke bei Bauarbeiten zu verhindern, sollen diese mit Betonitmatten abgedeckt werden. Darüber hinaus sind zur Sicherung des Grundwassers sowie der Gebäude bei einer Tiefengründung hinreichende Maßnahmen erforderlich, die ebenfalls wie die zuvor genannten Maßnahmen mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen sind. Seite 26 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Diesbezüglich werden entsprechende Hinweise und Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 5.2.7. Schutzgüter Luft und Klima/Energie Gemäß dem gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen (2001) wird das Plangebiet und seine Umgebung dem Klimatop des so genannten „Stadtklima“ zugeordnet, welches durch dichte städtische Bebauung ausgeprägte Wärmeinsinseln mit eingeschränkten Luftaustauschbedingungen, zum Teil ungünstige Bioklimate und erhöhte Luftbelastungen verursacht. Darüber hinaus liegen für den o.g. Bereich keine Kaltluftströme vor. Die Joseph-von-Görres-Straße ist als besonders belasteter Straßenabschnitt eingestuft. Für das Plangebiet werden, unter Berücksichtigung der Anlage von intensiver Begrünung auf mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage im Innenbereich sowie der Anpflanzung von Laubbäumen, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut erwartet. Die Umsetzung der Maßnahmen wird über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 5.2.8. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet selber befinden sich keine Baudenkmäler. Im Bereich der gegenüberliegenden Seite des Plangebietes am Hohenzollernplatz sowie der Stolberger Straße sind Baudenkmäler vorhanden. Die Gebäude entlang der Joseph-von-Görres-Straße bis zur Peliserkerstraße sind ebenfalls als Baudenkmäler eingetragen. Durch die geplante Bebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die Baudenkmäler in der Umgebung zu erwarten. Im Gegenteil hierzu wird durch das Ziel, die charakteristische Baustruktur wieder herzustellen sowie den städtebaulichen Missstand der benachbarten, brachliegenden Fläche zu beseitigen, eine deutliche Aufwertung der umliegenden Baudenkmäler erreicht. Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor. Bei Bodeneingriffen ist die Aufdeckung archäologischer Bodenfunde und Befunde jedoch nicht auszuschließen. Diesbezüglich wird in den städtebaulichen Vertrag ein Hinweis auf die Berücksichtigung der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW aufgenommen. 5.3. Grundlagen „Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 885 Joseph-von-Görres-Straße in Aachen, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV) , Aachen, März 2013 „Schalltechnisches Gutachten SI – A 13/178/06“, SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aaachen GmbH, Aachen, 27. Juni 2013 „Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Schlussbericht“ AVISO, Aachen, April 2013 „Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und Beurteilung Immissionsbelastung durch die Emissionen der Tiefgaragen, Schlussbericht““ AVISO, Aachen, Mai 2013 „Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und Beurteilung der benachbarten betrieblichen Immissionen, Schlussbericht““ AVISO, Aachen, April 2013 „Erstbewertung des Geländes Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße in Aachen“ HYDRO, Aachen, 27. Juni 1994 Seite 27 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 „Geotechnischer Bericht Grundstück Joseph-von-Görres-Straße/Gneisenaustraße/Stolberger Straße in Aachen“ Prof. Dieler & Partner, Aachen, 16. Februar 2006 6. Hinweise Es wird auf mögliche archäologischen Bodenfunde, auf mögliche Kampfmittelfunde und auf sicherheitstechnische Maßnahmen zur Kriminalprävention hingewiesen. Darüber hinaus wird auf erforderliche Grundwasserschutzmaßnahmen, die erforderliche Entwässerungsplanung inkl. einer ggf. erforderlichen Rückhaltung sowie die notwendige Überdeckung der Freibereiche mit einer unbelasteten Bodenschicht hingewiesen. Diese Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren im Plangebiet Rechnung. Die Hinweise werden, als Regelungen in den vor Satzungsbeschluss zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu schließenden städtebaulichen Vertrag übernommen. 7. 7.1 Auswirkungen der Planung Städtebauliche und planungsrechtliche Auswirkungen Durch die Nutzung der Infrastruktur des Innenstadtbereiches wird durch die Planung eine bessere Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht. Dadurch können Ressourcen, die ansonsten zur Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden müssten, geschont werden. Die, auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete Wohnbebauung bietet innenstadtnah die Möglichkeit flächensparendes und ökologisches Bauen in Form von Geschosswohnungsbau umzusetzen. Damit kann eine Alternative zu den suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen Auswirkungen auf den zusätzlichen Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Durch die Nähe der Wohnbebauung zu Läden, Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen reduziert. Durch die Bereitstellung von ca. 170 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Verbesserung des angespannten Wohnungsmarktes in Aachen geleistet. Im Verkehrsgutachten wurde der Nachweis erbracht, dass durch die Ansiedlung der gewerblichen Nutzungen sowie der Wohnnutzung keine gravierenden Änderungen im Verkehrsnetz zu erwarten sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist jedoch ausschließlich ein rechts ein- bzw. abbiegen in bzw. aus den Tiefgaragen entlang der Streckenabschnitte der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße zulässig. Aufgrund der Lage des Plangebietes und dessen Umfeld in einem dicht bebauten, innerstädtischen Kontext ist derzeit das Angebot an geeigneter Spielflächen deutlich eingeschränkt. Durch den im Plangebiet vorgesehenen hochwertigen Spiel- und Aufenthaltsbereich, der auch von den Bewohnern der umliegenden Wohngebäude genutzt werden soll, kann eine deutliche Aufwertung des Stadtquartiers hinsichtlich des Angebotes an nutzbaren Freiflächen erreicht werden. 7.2 Umweltrelevante Auswirkungen Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der unter Punkt 5 „Umweltbelange“ genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Schutzgut Mensch - Lärmschutz Wie unter Punkt 5.2.1 beschrieben werden nachfolgende Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden sowie der geplanten Wohnbebauung notwendig: Seite 28 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 Aufgrund der bereits bestehenden hohen Lärmbelastung im Plangebiet, ergeben sich für die Ausgestaltung der Fassaden entlang der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße Lärmschutzauflagen. Bei Errichtung der Blockrandbebauung auf gesamter Länge entlang der angrenzenden Straßen sind jedoch an den straßenabgewandten Fassaden und den Bauflächen innerhalb des Plangebietes keine besonderen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Weitere Lärmschutzmaßnahmen entstehen bei der Ausgestaltung der Tiefgarage, um insbesondere Lärm an der Ein- und Ausfahrt zu vermeiden. Die durch die Errichtung der städtebaulich erwünschten Blockrandbebauung im Plangebiet ausgelösten Lärmbelastungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden außerhalb des Plangebietes notwendig. Schutzgut Mensch - Lufthygiene Die an das Plangebiet grenzenden Straßen weisen in diesem Bereich bereits heute eine hohe verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung auf, die durch die vorhabenbezogenen Verkehre nur etwas erhöht wird. Diese Zunahme fällt gegenüber dem vormaligen städtebaulichen Konzept, mit Wohnbebauung und einem Lebensmittelmarkt, aber deutlich geringer aus. Im Vergleich zum Bestand führt die Planung nicht zu einer wesentlich kritischeren Situation. Durch die vorhabenbezogene Veränderung wird sich die Ausgangssituation an den betroffenen Straßenabschnitten nicht signifikant ändern. In Bezug auf mögliche Tiefgaragen im Plangebiet muss ein Mindestabstand zwischen Abluftöffnungen und Aufenthaltsbereichen eingehalten werden. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Gemäß § 13a BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft als zulässig bzw. als vor der planerischen Entwicklung erfolgt, so dass eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich ist. Als Maßnahmen zur Minderung sind die Anpflanzung von Laubbäumen und Hecken, eine intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage sowie die Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse an den neuen Gebäuden vorgesehen. Boden Aufgrund der ehemaligen Nutzungen im Plangebiet sollen im Zuge einer Wohnbebauung und der Errichtung von Freiflächen diese Bereiche vorsorglich mit sauberem, natürlichem Fremdboden bis in 0,60 m Tiefe ausgetauscht werden. Wasser Da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 bebaut war, besteht nach Landeswassergesetz NRW keine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers. Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu reduzieren bzw. eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation zu gewährleisten,, wird festgesetzt, dass mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragen intensiv begrünt werden. Bezüglich der Abwässer ist eine Rückhaltung auf den Grundstücken bei einem Versiegelungsgrad von mehr als 80 % erforderlich und die Entwässerungsplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen abzustimmen. Zum Schutz des Grundwassers werden folgende Maßnahmen notwendig: Der grundsätzliche Ausschluss von Drainierung im Plangebiet mit Ausnahme der Bauphase, eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde im Falle von Kalksteinaufragungen sowie entsprechende Maßnahmen bei Tiefengründung von Bauwerken. Seite 29 / 30 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - Begründung zur Satzung Fassung vom 16.04.2014 8. Kosten Die Kosten der Planaufstellung sowie die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen übernimmt der Investor. Durch die Errichtung der städtebaulich erwünschten Blockrandbebauung im Plangebiet entstehen Lärmbelastungen, die z.T. über das Maß von gesunden Wohnverhältnissen hinausgehen. Daher werden passive Lärmschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden außerhalb des Plangebietes notwendig. Die Kosten hierfür werden auf insgesamt 74.000 € geschätzt. Hierzu wird eine Kostenregelung in den städtebaulichen Vertrag übernommen. 9. Städtebaulicher Vertrag Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss zwischen dem Investor und der Stadt Aachen ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Darin verpflichtet sich der Investor im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu folgenden Maßnahmen: Grünordnerische Maßnahmen (Anpflanzen von Bäumen und Begrünung von Teilen der Tiefgarage) Artenschutzrechtliche Maßnahmen (Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse) Bodenschutzmaßnahmen (Überdeckung von Freiflächen mit natürlichem Fremdböden) Maßnahmen zum Grundwasserschutz Ausgleichszahlung für Kinderspielplätze Lärmschutzmaßnahmen (Umsetzung und Kostenregelung zu den Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden außerhalb des Plangebietes) Verkehrslenkende Maßnahmen (Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen) Umsetzung des Freiraumkonzeptes Abstimmung Entwässerungsplanung (u.a. ggf. erforderliche Rückhaltemaßnahmen) Errichtung von mind. 20 % öffentlich geförderter Wohnungen 10. Plandaten Plangebiet Allgemeines Wohngebiet Verkehrsfläche ca. 8.990 m² ca. 8.850 m² ca. 140 m² Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 07.05.2014 den Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände – als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden ist. Aachen, den 08.05.2014 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 30 / 30 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanalagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres Straße / Wertzgelände im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich Stolberger Straße, Joseph-von-Görres Straße, Gneisenaustraße, Peliserkerstraße zur Satzung Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 885 Schriftliche Festsetzungen zur Satzung - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit gültigen Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Gartenbaubetriebe - Anlagen für Verwaltungen - Tankstellen 2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Höhe baulicher Anlagen Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN). Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude einschließlich Attika, Dachrandabdeckungen, Brüstung oder ähnlicher Bauteile zu verstehen. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Wärmepumpen) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken (gemessen ab Oberkante Gebäude). Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) von 181,4 und 185,5 m ü. NHN dürfen um bis zu 1,0 m durch transparent gehaltene Brüstungen (offene Geländer, Glas o.ä.) überschritten werden. Grundflächenzahl (GRZ) Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 darf im Allgemeinen Wohngebiet (WA) durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO Baugrenzen Innerhalb des Plangebietes dürfen die Baugrenzen durch Vordächer um 2,0 m überschritten werden. Innerhalb des Plangebietes dürfen die Baugrenzen, mit Ausnahme der straßenseitigen Baugrenzen, durch Balkone um bis zu 2,0 m überschritten werden. 2 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände 4. Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Flächen für Stellplätze und § 12 Abs. 6 BauNVO Innerhalb des Plangebietes sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen sind Keller und Abstellräume zulässig. 5. Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB Lärmpegelbereiche Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB Für Büroräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Liegen Räume mit Schlaffunktion in einem Bereich mit einem festgesetzten Lärmpegelbereich III oder darüber, so sind diese mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. Lärmschutz Tiefgarage Bei Errichtung einer Tiefgarage sind die Fahrbahn querende Regenrinnen mit Auflagerung des Gitterrostes auf Hartgummiprofil auszuführen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Ein- /Ausfahrt. Die Toranlage hat dem Stand der Lärmminderungstechnik zu entsprechen. Die Tiefgaragenerschließungen sind als geschlossene Rampen auszubilden. Im Bereich der Ein/Ausfahrten dürfen die Öffnungen nachfolgende immissionswirksame Schallleistungspegel nicht überschreiten: - An der Joseph-von-Görres-Straße LWA,zul.= 85 dB(A) tags, und LWA,zul. = 75 dB(A) nachts - An der Stolberger Straße LWA,zul.=82 dB(A) tags, und LWA,zul. = 72 dB(A) nachts Der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist nach TA lärm 98 zu führen mit der lautesten 3 Bebauungsplan Nr. 885 - Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände Nachtstunde (1,0 Stunden) als Bezugszeitraum. Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Von den vorgenannten Maßnahmen abweichende schalltechnisch gleichwertige Ausführungen sind zulässig. Luftschadstoffimmissionen Innerhalb des Plangebietes ist bei der Anlage von Tiefgaragen zwischen Abluftöffnungen und Aufenthaltsbereichen ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten. Bei mehreren Abluftöffnungen pro Tiefgarage, kann der Abstand reduziert werden. Dieser ist durch eine gutachterliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren festzulegen und nachzuweisen. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 07.05.2014 den Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres Straße / Wertzgelände – als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden ist. Aachen, den 08.05.2014 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister 4